Urteil
16 K 3205/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0522.16K3205.06A.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der nach eigenen Angaben am 00.0.1974 in L geborene Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 24. August 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Am 17. September 2001 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter (0000000 – 438). Zur Begründung führte er bei seiner Anhörung im Wesentlichen aus: Er habe bis zur Ausreise bei seiner Mutter in L gelebt. Sein Vater sei 1999 verstorben. Er habe in L sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und 2 Jahre das Gymnasium besucht. Nach dem Abitur sei er zwei Jahre an der Fachschule für Lehrerausbildung gewesen. Zuletzt sei er bei einem Autohändler beschäftigt gewesen. In den Jahren 1997 bis 1999 sei er in L bei der Luftwaffe einfacher Soldat gewesen. Am 17. Juli 2001 sei er unterwegs zu einem Autohaus gewesen, das sich am Stadtrand von L befunden habe. Unterwegs sei er an der technischen Fachschule vorbeigekommen. Dort sei gerade der Unterricht zu Ende gewesen. Er sei auf einer Schnellstraße mit ca. 80 bis 90 Stundenkilometern unterwegs gewesen, als eine Schülerin die Straße habe überqueren wollen. Er habe das Mädchen überfahren, das schwer verletzt worden sei. Er habe angehalten und sei ausgestiegen. Passanten hätten sich um das Mädchen gekümmert. Dann sei die Verkehrspolizei gekommen. Er habe die Verletzte in ein Krankenhaus gebracht. Eine Kommilitonin des Mädchen habe ihn begleitet. Die Polizei habe sie verhört und einen Bericht gefertigt. Im Krankenhaus sei er auf die Familie des verletzten Mädchens getroffen, die versucht habe, ihn anzugreifen, als sie gesehen hätten, wie schwer das Mädchen verletzt worden sei. Die Polizei habe das verhindert und ihn mit zur Dienststelle genommen. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden, nachdem sein Onkel für ihn mit 3 Millionen Dinar gebürgt habe. Am 19. Juli 2001 sei sein Auto freigegeben worden. In der Nacht des 21. Juli 2001 habe er mit seiner Mutter auf dem Hausdach geschlafen. Gegen 23.00 Uhr habe er plötzlich Geschrei gehört. Er habe das Gefühl gehabt, die Familie der verletzten Studentin wolle an ihm Rache nehmen. Sie seien in den Hof eingedrungen, hätten sein Auto beschädigt und die Scheiben eingeschlagen. Außerdem hätten sie in die Luft geschossen. Eine halbe Stunde später sei die Polizei erschienen. Sie habe die Leute vernommen und einen Bericht geschrieben. Nach diesem Vorfall sei er mit seiner Mutter zu seinem Onkel gegangen und habe sich dort 8 Tage aufgehalten. Seine Mutter sei nach Hause zurückgekehrt. Ihr Haus sei ständig von Angehörigen des verletzten Mädchens beschattet worden. Später habe er über einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt erfahren, dass das Mädchen verstorben sei. Die Familie habe die Sache nicht über das Gericht regeln wollen, sondern habe an ihm Rache nehmen wollen. Der Vater sei ein Funktionär der Baath-Partei gewesen. Der Rechtsanwalt habe ihm gesagt, er könne ihn nur vor Gericht vertreten, außergerichtlich könne er nichts für ihn tun. Obwohl er an dem Unfall nicht Schuld gewesen sei, habe er Geld zahlen wollen. Dies habe die Familie abgelehnt. Ihm sei deshalb nichts anderes übrig geblieben als auszureisen. 4 Mit Bescheid vom 22. April 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt -) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an. Mit Urteil vom 13. August 2002 verpflichtete das VG Bayreuth (B 6 K 02. 30403) die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. April 2002 festzustellen, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dies begründete es damit, dass der Kläger wegen der Asylantragstellung in Deutschland bei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten habe. 5 Nachdem das Bundesamt dem Kläger mitgeteilt hatte, dass es den Widerruf der Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG beabsichtige, machte dieser geltend: Auch nach der Entmachtung von Saddam Hussein sei er im Irak gefährdet, weil ihm dort Gefahr für Leib und Leben durch die Familie des bei dem unverschuldeten Unfall zu Tode gekommenen Mädchens drohe. Es bestehe im gesamten Irak die Gefahr, dass er das Opfer von Blutrache werde. Von einem Widerruf sei nach § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG abzusehen, weil ihm die Rückkehr in den Irak unzumutbar sei. Dort herrschten anarchische Verhältnisse. Jeder Iraker müsse damit rechnen, potentiell Opfer einer Schießerei, von Terroranschlägen oder Raubüberfällen und Geiselnahmen zu werden. Er beziehe sich hinsichtlich der fehlenden Zumutbarkeit auf die Rechtsansicht des UNHCR und auf ein Urteil des VG Köln. Zudem stehe die Qualifikationsrichtlinie einem Widerruf entgegen. 6 Mit Bescheid vom 24. April 2006 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. 7 Dieser Bescheid ist ausweislich des Verwaltungsvorganges am 26. April 2006 per Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Post gegeben worden. 8 Der Kläger hat am 11. Mai 2006 Klage erhoben. Diese begründet er zusätzlich wie folgt: Er sei am 19. Juni 2005 von dem Leiter der Arabischen Gemeinde E, Mstraße , Herrn T, öffentlich getauft worden und dem Bund evangelischer-freikirchlicher Gemeinden in Deutschland beigetreten. Aufgrund dessen sei er bei seiner Rückkehr in den Irak gefährdet. Christen würden im Irak als Gruppe verfolgt. Es bestehe für Christen die Notwendigkeit, zwecks Vermeidung einer Gefährdung ihr religiöses Bekenntnis zu verleugnen, zumal wenn es auf Konversion beruhe. Seine Mutter sowie drei seiner Onkel lebten in L. Er könne seinen Konfessionswechsel seiner Familie nicht bekannt machen, da diese nach seiner Auffassung eine Konversion nicht akzeptieren würde. Die mildeste Sanktion bestehe im Abbruch der Kontakte zu ihm. Er schließe jedoch weitergehende Sanktionen nicht aus. 9 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu den Umständen seiner Konversion befragt worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Kläger hat zusätzlich eine Bescheinigung des Leiters der Arabisch-Christlichen Gemeinde in E, Herrn T, beigebracht, nach der er seit drei Jahren regelmäßig die Gottesdienste der arabischen Gemeinde besuche und er diesem seit diesem Zeitraum auch durch regelmäßige Besuche persönlich bekannt sei. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzu-stellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der beigezogenen Ausländerakte des Klägers und die der Kammer über die Situation im Irak vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Ladung und durch Übersendung vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat Erfolg. 17 Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. April 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 18 Die Widerrufsentscheidung kann nicht auf § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützt werden. 19 Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist u.a. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG – nunmehr ersetzt durch § 60 Abs. 1 AufenthG – vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneute Verfolgung droht, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 – 1 C 21.04 -. 21 Eine nachträgliche wesentliche Änderung in diesem Sinne liegt im Irak mit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein durch die amerikanischen und britischen Truppen vor, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 – 1 C 22.03 -, 23 sodass grundsätzlich ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung erfolgen kann. 24 Dem Kläger droht jedoch wegen seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Irak mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erneute Verfolgung. 25 Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen sind dabei mit denjenigen des Art. 16 a GG deckungsgleich; 26 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 f. zu § 51 Abs. 1 AuslG sowie Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, BVerwGE 122, 376 ff. 27 zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG führen darüber hinaus (nach Maßgabe des § 28 AsylVfG) u.a. auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe. Durch die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wird dem betreffenden Ausländer die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verliehen (§ 3 AsylVfG). Diese Rechtsstellung erhalten auch diejenigen, denen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der "Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" (Qualifikationsrichtlinie – QR -) zuerkannt wird (vgl. Art. 2 b) bis d) QR). 28 Diese Richtlinie ist nunmehr bei der Prüfung, ob der Kläger von politischer Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG bedroht ist, zu beachten, da die Frist zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie mit dem 10. Oktober 2006 abgelaufen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 QR), ohne dass der bundesdeutsche Gesetzgeber tätig geworden ist. 29 Der Kläger ist politisch Verfolgter im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG und im Sinne des Kapitels III QR. 30 Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger sein Heimatland unverfolgt verlassen hat, und ob die geltend gemachte Blutrachegefährdung, bei der es sich nicht um Verfolgung aus politischen Gründen handeln dürfte, noch besteht. Denn dem Kläger droht bereits nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seines Übertrittes zum Christentum politische Verfolgung. 31 Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen; die theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht aus, 32 vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, a.a.O., 393 und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169). 33 Ist die Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung beachtlich, besteht auch die in der Qualifikationsrichtlinie mehrfach – z.B. in Art. 2c), Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 QR – genannte "begründete Furcht" vor Verfolgung. 34 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes kann sich eine die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung auch aus einem Eingriff in die Religionsfreiheit ergeben, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt. Dies ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn die Religionsfreiheit, gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält, Eingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Diese müssen vielmehr ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard als so genanntem religiösen Existenzminimum benötigt. Dieser auch als "forum internum" bezeichnete unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen umfasst die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit gehören nicht zum Existenzminimum. 35 Vgl. zum Ganzen, BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/89 u.a. -, BVerfGE 76, 143 (158 f.); BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 90.03 -, InfAuslR 2004, 319 (320 ff.); beide m.w.Nachw. 36 Über dieses Verständnis der religiösen Verfolgung geht die Definition des Verfolgungsgrundes "Religion" in Art. 10 Abs. 1 b) QR – in Teilbereichen – hinaus. Danach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. 37 Da die Religionsfreiheit hiernach die Teilnahme an religiösen Riten nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Bereich erfasst, lässt sich die Beschränkung des Religionsbegriffs auf das so genannte religiöse Existenzminimum nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten. 38 So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2007 - 9 K 2279/06.A -, Urteil vom 16. Oktober 2006 5 K 4336/06.A -; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2006 - A 6 K 10335/04 -; sowie die Hinweise des Bundesinnenministeriums vom 13. Oktober 2006 zur Qualifikationsrichtlinie, S. 9. 39 Religiöse Riten sind die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulitische Handlungen und religiöse Feste. Nach seinem ausdrücklichen Wortlaut schützt Art. 10 Abs. 1 b) QR nicht nur vor der Verfolgung bei Teilnahme an privaten (Haus)Gottesdiensten, sondern auch bei Teilnahme an Gottesdiensten, die in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten (Kirchen) abgehalten werden. 40 Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die dem erkennenden Gericht zum Irak vorliegende Erkenntnislage hinsichtlich der Verfolgungsgefährdung bei Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben folgendes Bild: 41 Ob die Konversion eines Muslims zum Christentum unter Strafe steht, lässt sich nicht abschließend beantworten. Nach Angaben des UNHCR existiert bislang weder im Zivil- noch Strafrecht eine Bestimmung, die den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religionsgemeinschaft unter Strafe stellt. Zudem wird die Freiheit der Religionsausübung durch die derzeit geltende Verfassung ausdrücklich garantiert und niemand darf wegen seiner Religion von Staats wegen diskriminiert werden (Art. 14 der irakischen Verfassung). Jedoch kann in Fällen, in denen das Gesetz keine ausdrückliche Regelung vorsieht, auf die inhaltlich nächstliegende Regelung des islamischen Rechts (Schari´a) zurückgegriffen werden. Die Schari´a sieht für den Abfall vom islamischen Glauben bzw. für den Übertritt zum Christentum oder zu einer anderen nicht-islamischen Religionsgemeinschaft die Todesstrafe vor. Die Todesstrafe wurde im August 2004 durch die irakische Übergangsregierung für bestimmte, schwerwiegende Delikte wieder eingeführt. Seit September 2005 werden im Irak mit zunehmender Tendenz wieder Hinrichtungen vollzogen. Es ist jedoch bisher kein Fall bekannt geworden, in dem unter Rückgriff auf Bestimmungen der Schari´a ein Todesurteil wegen Abfall vom islamischen Glauben oder wegen Konversion zum Christentum durch ein irakisches Gericht ausgesprochen wurde. Zudem sind keine Übergriffe staatlicher Stellen gegen Personen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, bekannt geworden. 42 Vgl. zum Ganzen: amnesty international, Auskunft an das VG Leipzig vom 7. Dezember 2006; GIGAInstitut für Nahost-Studien, Auskunft an das VG Aachen vom 2. April 2007; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2007). 43 Es ist demnach nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak wegen seines Übertrittes zum christlichen Glauben von staatlicher Seite Verfolgung droht. 44 Amnesty international geht jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass Konvertiten im Irak damit rechnen müssen, Opfer von Todesdrohungen, physischen Angriffen bis hin zur extra-legalen Hinrichtung durch nichtstaatliche Akteure zu werden und stützt die Einschätzung der Gefährdung von Konvertiten auf ihre Erkenntnisse über die allgemeine Sicherheitslage im Irak und die spezielle Situation von Christen im Irak, 45 vgl. amnesty international, Auskunft an das VG Leipzig vom 7. Dezember 2006. 46 Auch das GIGA-Institut für Nahost-Studien geht davon aus, dass der Abfall vom Islam, wenn er im Irak ernst genommen wird, keine rein private Handlungsweise sondern politischen Hochverrat darstellt und dass für Fundamentalisten und gewalttätige oder gewaltbereite Fanatiker im Irak jeder, der den Islam verlässt, ein Abtrünniger und mit dem Tode zu bestrafen ist, 47 vgl. GIGA-Institut für Nahost-Studien, Auskunft an das VG Aachen vom 2. April 2007. 48 Ein ausreichender staatlicher Schutz vor den Übergriffen nichtstaatlicher Akteure existiert im Irak nach der allgemeinen Sicherheitslage nicht, 49 vgl. Auswärtigen Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2007). 50 Deshalb nimmt das erkennende Gericht an, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Kläger wegen seines Übertrittes zum Christentum bei einer Rückkehr in den Irak zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt wegen seiner Konversion politische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht, wenn die Tatsache seines Übertrittes zum Christentum z.B. durch die Nichtteilnahme an islamischen Riten bekannt wird, oder er seinen Glauben öffentlich leben will, indem er z.B. christliche Gottesdienste besucht. Insofern unterscheidet das Gericht zwischen der Gruppe der originären Christen, bei denen es aufgrund mangelnder Verfolgungsdichte nach wie vor keine landesweit bestehende Gruppenverfolgung annimmt, 51 vgl. Urteil vom 3. April 2007 - 16 K 505/06.A -, siehe auch Auskunft des UNHCR an das VG Köln vom 5. April 2007, 52 und einzelnen zum Christentum konvertierten Gläubigen, die aufgrund der im islamischen Weltbild nichtvorgesehenen Abkehr vom Islam besonders im Blickfeld islamischer Fundamentalisten stehen. 53 Der Kläger hat für das erkennende Gericht glaubhaft gemacht, aus religiöser Überzeugung zum Christentum übergetreten zu sein und seinen Glauben in Deutschland durch Teilnahme an Gottesdiensten zu praktizieren. Der Kläger hat sich, nachdem er sich über einen mehrjährigen Prozess hin dem Christentum zugewandt hat, am 19. Juni 2005 taufen lassen und gehört seitdem einer evangelisch-freikirchlichen Gemeinde an. Über die Tatsache der Taufe hat er eine Taufbescheinigung vorgelegt. Der Kläger hat dem Gericht glaubhaft seine Entwicklung zum christlichen Glauben hin geschildert, die ihren Ursprung bereits im Irak genommen hat. Er hat auch überzeugend dargelegt, warum es gerade am 19. Juni 2005, zeitlich nach Einleitung des Widerrufsverfahrens, von dem der Kläger jedoch noch keine Kenntnis hatte, da das Anhörungsschreiben erst vom 10. August 2005 datiert, zu seiner Taufe kam. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, warum die Tatsache der Taufe erst im Klageverfahren geltend gemacht worden ist. Das Gericht geht aufgrund der glaubhaften Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der schriftlichen Auskunft des Leiters der arabisch-christlichen Gemeinde in E davon aus, dass der Kläger seinen christlichen Glauben lebt, indem er auch nach seiner Taufe regelmäßig die Gottesdienste der arabischen Gemeinde in der Mstraße 00 in E besucht. 54 Ist aufgrund der durch die Konversion des Klägers zum christlichen Glauben nunmehr für den Kläger bestehenden drohenden Verfolgungsgefahr durch nichtstaatliche Akteure von einem Widerruf des gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gewährten Schutzstatus abzusehen, bedarf es keiner zusätzlichen Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AuslG. Denn durch die Neuregelung sind lediglich die tatbestandlichen Voraussetzungen des Schutzes erweitert worden, dagegen ist kein neuartiges Schutzinstitut geschaffen worden. Dem Rechtsschutzbedürfnis gegen die gleichwohl ergangene gesonderte Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG ist durch die Aufhebung des Bescheides hinreichend Rechnung getragen. 55 Eine Entscheidung zu der nur hilfsweise beantragten Feststellung zu den Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG, hier insbesondere zu § 60 Abs. 7 AufenthG wegen der Frage, ob dem Kläger Rache durch die Familie des von ihm bei dem Verkehrsunfall getöteten Mädchens droht, bedurfte es ebenfalls nicht. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.