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Urteil

20 K 3507/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufsunfähigkeit im Satzungsverständnis erfordert Unfähigkeit, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als unwesentliche Einkünfte zu erzielen; maßgeblich ist die Fähigkeit, anwaltstypische, eigenverantwortliche Tätigkeiten zu verrichten. • Empfehlungen zur stufenweisen Wiedereingliederung begründen nicht automatisch gegenwärtige Berufsfähigkeit; ein Arbeitsversuch dient der Erprobung und ist kein Beleg aktueller Leistungsfähigkeit. • Bei psychisch bedingten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen kann schon eingeschränkte Fähigkeit zu reiner Akten- oder Zuarbeit die Berufsfähigkeit versagbar machen, weil die eigenverantwortliche anwaltliche Tätigkeit nicht gewährleistet ist.
Entscheidungsgründe
Keine Berufsfähigkeit trotz Teilarbeitsfähigkeitsempfehlung • Berufsunfähigkeit im Satzungsverständnis erfordert Unfähigkeit, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als unwesentliche Einkünfte zu erzielen; maßgeblich ist die Fähigkeit, anwaltstypische, eigenverantwortliche Tätigkeiten zu verrichten. • Empfehlungen zur stufenweisen Wiedereingliederung begründen nicht automatisch gegenwärtige Berufsfähigkeit; ein Arbeitsversuch dient der Erprobung und ist kein Beleg aktueller Leistungsfähigkeit. • Bei psychisch bedingten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen kann schon eingeschränkte Fähigkeit zu reiner Akten- oder Zuarbeit die Berufsfähigkeit versagbar machen, weil die eigenverantwortliche anwaltliche Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Die Klägerin, seit 1988 Mitglied des Versorgungswerks und bis 2001 als Rechtsanwältin tätig, stellte die berufliche Tätigkeit wegen psychischer Erkrankungen ein. Nach anfänglicher Bewilligung einer zweijährigen Berufsunfähigkeitsrente beantragte sie deren Verlängerung für den Zeitraum 01.11.2004–31.10.2005. Der Beklagte ließ psychiatrische Gutachten erstellen; der initiale Gutachter stellte weiterhin chronische Depressionen mit kognitiven Einschränkungen fest und empfahl aus therapeutischen Gründen eine stufenweise Wiedereingliederung (halb- bzw. vierstündig). Der Beklagte lehnte die Verlängerung mit der Begründung ab, die Klägerin sei zumindest für eine Halbtagstätigkeit geeignet und damit nicht berufsunfähig im Sinn der Satzung. Die Klägerin hielt dem entgegen, ein Teilzeitverdienst reiche nicht für den Lebensunterhalt und eine solche Tätigkeit sei auf dem Markt nicht realisierbar; sie klagte auf Gewährung der Rente für ein weiteres Jahr. • Anspruchsgrundlage ist § 18 SRV: Berufsunfähigkeitsrente wird gewährt, wenn ein Mitglied wegen Krankheit voraussichtlich auf Dauer oder absehbare Zeit nicht in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als unwesentliche Einkünfte zu erzielen und die Tätigkeit eingestellt hat. • Der Begriff ‚anwaltliche Tätigkeit‘ umfasst eigenverantwortete Rechtsberatung und typischerweise auch Mandantengespräche; reine Aktenbearbeitung oder Zuarbeit rechtfertigt die Zulassung nicht und erfüllt nicht das Berufsbild nach BRAO. • Die medizinischen Feststellungen (klinische Berichte, Gutachten, Vernehmung des Sachverständigen) zeigen fortbestehende, chronifizierungsgefährdete depressive Erkrankung mit Störungen der Aufmerksamkeit und Konzentration sowie wiederkehrenden Krisen, sodass die Klägerin nicht dauerhaft die für die eigenverantwortliche anwaltliche Tätigkeit erforderliche Leistungsfähigkeit erreichte. • Die vom Sachverständigen befürwortete stufenweise Wiedereingliederung diente primär der Erprobung und Vermeidung weiterer Chronifizierung; sie begründet keine gegenwärtige Berufsfähigkeit, weil die Fähigkeit zur Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit erst noch zu erproben gewesen wäre. • Selbst für reduzierte Aufgaben (z. B. einfache Mandate, vier Stunden täglich) besteht das Risiko einer Überforderung, weil typische anwaltliche Anforderungen wie gleichzeitige Bearbeitung mehrerer Mandate, Flexibilität und Kommunikationsbelastungen auch bei einfachen Fällen erheblich sein können. • Es kommt nicht auf die konkrete Frage an, ob eine geeignete Stelle am Markt vorhanden wäre; maßgeblich ist die abstrakte Fähigkeit, anwaltstypische, eigenverantwortliche Tätigkeit zu leisten, was hier fehlt. • Aufgrund der Gesamtschau der ärztlichen Stellungnahmen, der Gutachten und der Beweisaufnahme ist die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin berufsunfähig im Sinne der Satzung. Die Klage ist begründet: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum 01.11.2004 bis 31.10.2005 in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtswidrig, weil die Klägerin wegen anhaltender depressiver Störung mit kognitiven Einschränkungen nicht in der Lage war, die für die eigenverantwortliche, anwaltstypische Tätigkeit erforderliche Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die Empfehlung einer stufenweisen Wiedereingliederung begründet keine aktuelle Berufsfähigkeit, da sie lediglich der Erprobung diente und der Ausgang ungewiss war. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.