Urteil
26 K 245/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0615.26K245.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheits-leis¬tung in Höhe von 30,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheits-leis¬tung in Höhe von 30,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet. Unter dem 2. September 2003 wurde die Firma M mit der Betriebsstätte "Xfeld 00, C" zum Gewerbe angemeldet. Nach Angaben der Firma auf ihrer Internetseite handelte es sich um ein Institut für Lasertherapie, Rauchentwöhnung und Gewichtsreduktion durch Laserakupunktur. Als Ansprechpartner wurde der Kläger benannt. Mit Schreiben vom 30. September 2003 teilte das Gesundheitsamt des Beklagten der Firma mit, dass nach dem Heilpraktikergesetz eine Erlaubnis für denjenigen notwendig sei, der die Heilkunde ausübe, ohne als Arzt bestallt zu sein. Am 4. November 2003 überreichte der Kläger ein Zertifikat der Firma für N vom 16. November 2002, dass er an einem Kurs zur Lasertherapie sowie Lasersachkunde mit Erfolg teilgenommen habe und in die Bedienung der Laser der Klasse 3B eingewiesen worden sei. Am 24. Februar 2005 fand zur Frage, ob es sich bei den angebotenen Behandlungen um die Ausübung der Heilkunde handelt, ein Gespräch zwischen den Parteien statt. Im März 2005 wurde der Name der Firma in "B" geändert. Mit Schreiben vom 21. April 2005 teilte das Gesundheitsamt des Beklagten dem Kläger mit, dass sowohl die Hypnosetherapie und die Stimulierung der Akupunkturpunkte zur Rauchentwöhnung als auch die Ernährungsberatung zur Gewichtsreduktion Ausübung der Heilkunde seien und nur unter der Aufsicht eines Arztes oder Heilpraktikers durchgeführt werden dürften. Am 11. Mai 2005 überreichte der Kläger eine Bestätigung des Heilpraktikers S aus C1 vom 10. Mai 2005, dass dieser die Behandlungen, die im B ausgeführt würden, beaufsichtige. Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 kündigte der Beklagte die Untersagung der Tätigkeiten - Rauchentwöhnung und Gewichtsabnahme unter Anwendung eines Lasergerätes - in dem Betrieb des Klägers an. Mit Bescheid vom 27. Juli 2005 untersagte der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Anwendung von Hypnose und Laserakupunktur im Bereich "Rauchentwöhnung und Gewichtsabnahme". Der Kläger erhob unter dem 2. August 2005 Widerspruch unter Hinweis darauf, dass Herr S eine Praxis für Naturheilkunde ab dem 1. August 2005 in C gewerberechtlich im Nebenerwerb angemeldet habe. Beim Einwohnermeldeamt in C meldete Herr S am 3. August 2005 einen Nebenwohnsitz an. Mit Beschluss vom 22. August 2005 lehnte die Kammer den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Verfahren 26 L 1541/05). Die Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 28. September 2005 – 13 B 1534/05 – als unzulässig verworfen. Unter dem 25. Oktober 2005 wurde die Praxis für Naturheilkunde, d. h. der Betrieb des Heilpraktikers S, als Gewerbe abgemeldet mit der Begründung, der Betrieb sei nie ausgeübt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2006 wies die Bezirksregierung Düsseldorf den Widerspruch des Klägers zurück. Mit seiner am 17. Januar 2006 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Bei der untersagten Betätigung handele es sich nicht um die Ausübung der Heilkunde, sondern lediglich um eine psychische Unterstützung von Personen, die zu dem Entschluss gelangt seien, dass sie mit dem schädlichen Rauchen aufhören möchten. Das Rauchen sei vielfach die Ursache einer Erkrankung, aber als solches keine Krankheit. Auch der Lasereinsatz vermindere nur das Bedürfnis zu rauchen, er helfe mithin, die von der Person getroffene Entscheidung, das Rauchen aufzugeben, auch tatsächlich durchzuhalten. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 27. Juli 2005 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 6. Januar 2006 aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Nikotinmissbrauch und Fettleibigkeit stellten anerkannte Krankheitsbilder dar, deren Therapie nur von einem Arzt oder Heilpraktiker durchgeführt werden dürfe. Diese Ausübung der Heilkunde bedürfe der Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Bei unsachgemäßer Handhabung des Handlasers könne eine Schädigung der Augen auftreten. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung vom 27. Juli 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Verfügung wird zu Recht auf die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 Ordnungsbehördengesetz – OBG - gestützt, da es für den Erlass eines Verwaltungsaktes, mit dem die Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis nach dem Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17. Februar 1939 – Heilpraktikergesetz – untersagt wird, im Heilpraktikergesetz an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1993 – 3 C 45/91 –, BVerwG E 94, 269 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2006 – 13 A 2495/03 –, GewArch 2006, 331 ff. Zur Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach § 14 OBG gehört insbesondere die Verhinderung von gegenwärtigen oder zukünftigen Gesetzesverstößen. Dies steht, weil die Ausübung der Heilkunde ohne entsprechende Erlaubnis nach § 5 Heilpraktikergesetz strafbar ist, auch vorliegend in Frage. Die Tätigkeit des Klägers – Hypnosetherapie und Stimulierung der Akupunkturpunkte zur Rauchentwöhnung als auch die Ernährungsberatung zur Gewichtsreduktion – ist Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Sie erfordert eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz, deren Fehlen die Untersagungsverfügung rechtfertigt. Nach § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um rein körperliche oder aber um solche auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise und –methode ab. Vielmehr liegt stets dann Heilkunde vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt, und wenn die Behandlung – bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit – gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Die medizinischen Fähigkeiten können notwendig sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu schädigen geeignet ist, oder im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2006 – 13 A 2495/03 –, GewArch 2006, 331 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Nach diesen Kriterien handelt es sich bei den von dem Kläger durchgeführten Tätigkeiten um Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz. Zwar können Nikotinabhängigkeit und Fettleibigkeit (Adipositas), zu deren Behandlung sich jemand durch Lasereinsatz entschließt, vordergründig nicht als Krankheit oder Leiden im Sinne des § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz angesehen werden, die Fortdauer des Rauchens als auch des über den Bedarf hinausgehenden Essens durch fettreiche Ernährung, die den Energieverbrauch übersteigt und deshalb zu Übergewicht führt, können und werden – wie die Statistiken darlegen – zu gefährlichen Erkrankungen der Herz- und Lungenfunktionen sowie zu Gefäßverengungen führen, die die Lebensqualität einschränken. Die Gefährlichkeit des Rauchens bedarf angesichts der bundesweiten Diskussion um die Einführung von raucherfreien Zonen keiner weiteren Begründung. Die übermäßige Ansammlung von Fettgewebe im Körper (Adipositas) führt zu Folgeerkrankungen und einer kürzeren Lebenserwartung. Der Einsatz von Hypnose und Laser zur Behandlung des Nikotinabususses und der Fettleibigkeit erfordert ärztliche/medizinische Kenntnisse. Die Rauchgewohnheit als auch die Essgewohnheiten haben sich bei den Patienten meist durch jahrelangen Missbrauch ins Unterbewusstsein so tief eingeprägt, dass aus diesem Grund gerade die Hypnose eingesetzt wird. Der Einsatz der Hypnose erfordert Kenntnisse der sich abspielenden physiologischen Vorgänge im menschlichen Geist und Körper, da die Hypnose zur Veränderung des Bewusstseins mit Einengung der Aufmerksamkeit, Minderung des Realitätsbezugs und gesteigerter Suggestibilität und zu vegetativen Veränderungen von Atem, Muskelspannung, Herzschlag und Bewegungen führen kann. Sie wird in der Medizin und in der Psychotherapie eingesetzt. Der falsche Einsatz oder Missbrauch kann weitreichende, nicht absehbare Folgen haben, deshalb wird auch geraten, sich ausschließlich von Psychotherapeuten hypnotisieren zu lassen, vgl. Hypnose, aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, "Hypnose". Der Gebrauch eines Lasers zum Zwecke der Akupunktur - auch der von dem Kläger eingesetzte "handylaser U" – ist ebenfalls nicht ungefährlich. Der unsachgemäße Gebrauch der Lichtstrahlung mit extrem hoher Energiedichte kann zu dauerhafter Schädigung der Augen und Haut führen. Auch hier sind medizinische Kenntnisse u. a. auf dem Gebiet der Dermatologie erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die notwendigen Kenntnisse hat. Die Teilnahme an dem Kurs zur Lasertherapie sowie Lasersachkunde mit Einweisung in die Grundlagen der Lasertherapie/Diagnose und in die Bedienung der Laser der Klasse 3 B reicht dafür nicht aus. Darauf, ob mögliche Nebenwirkungen und Folgen bei den von dem Kläger behandelten Personen aufgetreten sind, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob und welche Gefährdungen gerade von dem Kläger ausgehen, da nur aufgrund generalisierender und typisierender Betrachtungsweise beurteilt werden kann, ob eine Behandlungstätigkeit gesundheitliche Schädigungen verursachen kann und deshalb das Heilpraktikergesetz zur Anwendung kommt, OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2006 – 13 A 2495/03 –, a.a.O. Da der Betrieb des Heilpraktikers S im Oktober 2005 wieder abgemeldet worden ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der im Eilverfahren 26 L 1541/05 problematisierten Frage, ob die Tätigkeit des Heilpraktikers S dem Kläger als verantwortliche Leitung zugerechnet werden kann. Da der Kläger mithin im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz zur Ausübung der Hypnose und Lasertherapie sein muss und diese nicht hat, war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO