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Urteil

19 K 5707/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0618.19K5707.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten in Höhe von 24.143,13 Euro, die durch die Unterbringung der Hilfeempfängerin P in einer Pflegefamilie als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 und 39 SGB VIII in der Zeit vom 30. Mai 2001 bis 31. Oktober 2004 entstanden sind. 3 Die am 00.0.1997 geborene Hilfeempfängerin P lebte mit ihrer zunächst sorgeberechtigten Mutter P1 gemeinsam in C. Der Ehemann der P1, der zu dieser Zeit als Vater der P galt, war seinerzeit in der Justizvollzugsanstalt S inhaftiert und neben der Mutter ebenfalls sorgeberechtigt. Am 12. November 1998 wurde das Ehepaar P1 geschieden, gleichzeitig wurde ihnen das Sorgerecht für das Kind P entzogen und auf das Jugendamt C übertragen (BA1/77), welches unter diesem Datum in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter „für P die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff KJHG" beantragte. Bereits seit dem 1. Mai 1998 hatte die Mutter sozialpädagogische Familienhilfe des Jugendamtes der Klägerin in Anspruch genommen. Die Maßnahme wurde von ihr am 6. Juli 1998 beendet. Ab dem 4. Januar 1999 bewilligte die Klägerin gemäß § 19 SGB VIII für Mutter und Kind eine stationäre Hilfe als „Familienintensivtraining" - FIT . Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin wurde diese Maßnahme von der Mutter der Hilfeempfängerin am 24. Februar 1999 abgebrochen, als sie an jenem Tage zu ihrem neuen Lebensgefährten nach X zog. 4 Die Klägerin nahm daraufhin am 24. Februar 1999 das Kind P in Obhut, bis es am 15. April 1999 in eine Vollzeitpflegestelle in C bei den Eheleuten F vermittelt werden konnte. Die Kosten der Vollzeitpflege übernahm die Klägerin. 5 In der Folgezeit focht der zunächst als Vater firmierende P2 seine Vaterschaft an. Das Amtsgericht C als Familiengericht entschied in einem seit 15. Juni 2001 rechtskräftigen Urteil vom 5. April 2001, dass dieser nicht der Vater der P ist. Der leibliche Vater, C1, der seit 1993 in C lebte, erkannte seine Vaterschaft am 3. Juni 2002 an. 6 Die Mutter der P wechselte in den Jahren nach 1999 offenbar wiederholt ihren Aufenthalt und machte hierzu später auch anlässlich des Kostenerstattungsverfahrens unterschiedliche Angaben, insoweit wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. 7 Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 13. November 2001 an die Beklagte und forderte diese auf, gemäss § 89a SGB VIII die Kosten für die Vollzeitpflege u.a. für den Zeitraum 15. April 2001 bis zum 22. Februar 2002 zu erstatten, weil sich die Kindesmutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, in der Lstraße 00 in N1 aufgehalten habe. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 erweiterte sie den Anspruch auf den Zeitraum über den 22. Februar 2002 hinaus, weil die Kindsmutter in N1 den letzten „ungeschützten" gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. 8 Die Beklagte lehnte die Erstattung der Kosten mit Schreiben vom 23. September 2003 und 18. März 2005 ab, im wesentlichen mit der Begründung die Zuständigkeit gemäss § 86 Abs. 5 SGB VIII bleibe bei der Klägerin bestehen, weil diese sich nicht nach den Eltern richte, wenn diese die Personensorge - wie hier - nicht innehätten. Im übrigen hätten die Ermittlungen in N1 ergeben, dass sich die Kindsmutter nicht in N1 unter der von ihr angegebenen Anschrift aufgehalten haben könne, denn sie sei der Eigentümerin des unter dieser Anschrift existierenden Einfamilienhauses nicht bekannt. Die Eigentümerin bewohne das Haus bereits seit 20 Jahren selbst. 9 Die Klägerin hat sodann am 28. Dezember 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren für den Zeitraum ab 30. Mai 2001 bis zum 31. Oktober 2004 weiterverfolgt. Sie macht geltend, ein Anspruch auf Erstattung von Kosten im Rahmen der Vollzeitpflege bestehe gemäß § 89 a Abs. 1 und 2 SGB VIII. 10 Zu Beginn der gewährten Leistungen in Vollzeitpflege sei die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen, weil sich diese seinerzeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter gerichtet und dieser sich in C befunden habe. Auf den Wohnort des sorgeberechtigten „Scheinvaters" sei es nicht angekommen, da dieser die Vaterschaft wirksam rechtskräftig angefochten habe. Daraufhin sei das Kind so zu stellen, als sei es von Beginn an vaterlos gewesen. Auch auf den Aufenthaltsort von C1 komme es nicht an, denn dazu müssten sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. Es sei mithin auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kindsmutter abzustellen. Nach § 89a Abs. 3 SGB VIII habe derjenige die Kosten zu erstatten, der ohne die Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Dies sei ab 30. Mai 2001 die Beklagte gewesen, weil die Kindsmutter zu diesem Zeitpunkt nach N1 verzogen sei und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Daran habe sich auch nach dem Umzug der Kindmutter am 22. Februar 2002 in ein Frauenhaus nach E nichts geändert, weil es sich bei dem Frauenhaus um eine geschützte Einrichtung im Sinne des § 89e SGB VIII gehandelt habe, mit der Folge dass der vorher zuständige - mithin die Beklagte - erstattungspflichtig bleibe. 11 Daran ändere sich auch nichts durch die Vaterschaftsanerkennung am 3. Juni 2002. Es sei weiterhin auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kindsmutter abzustellen, denn nach der Anerkennung komme § 86 Abs. 3 SGB VIII zum Zuge, der durch die Verweisung auf § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII wiederum den gewöhnlichen Aufenthalt der Kindsmutter zum Maßstab mache, weil entscheidend sei, bei welchem Elternteil das Kind zuletzt vor Beginn der Leistung gelebt habe und dies sei die Mutter gewesen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.143,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2005 zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie wendet ein, dass der Anspruch jedenfalls an dem Umstand scheitere, dass die Kindsmutter zu keiner Zeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Stadt N1 gehabt habe. Die Angaben der Kindsmutter seien nicht nachvollziehbar. Sie ließen sich nicht durch die Daten im Melderegister bestätigen und auch die Angaben der Hauseigentümerin Frau L1, die unter der von der Kindsmutter angegebenen Adresse seit 20 Jahren in einem Einfamilienhaus wohne, widersprächen dem Vortrag der Klägerin. Daher sei das Aussageverhalten der Kindsmutter sei bedenklich. 17 Eine Auskunft des Melderegisters der Beklagten im gerichtlichen Verfahren bestätigt, das die Kindsmutter zu keiner Zeit in N1 gemeldet war, auch nicht unter der Anschrift der L-str. 00. Eine L2straße - wie sie in den Vorgängen auch auftritt - gibt es nach dieser Auskunft nicht. 18 Die Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden und im weiteren Verfahren 19 K 5708/05 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten (Beiakten Hefte 1 bis 5 und im Verfahren 19 K 5708/05 der Beiakten1 bis 3) ergänzend Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie mit einer derartigen Entscheidung einverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. 22 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet 23 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der ihr im Hilfefall der P (im Folgenden: K. genannt) für die Zeit vom 30. Mai 2001 bis 31. Oktober 2004 entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 24.143,13 Euro. Die Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII liegen nicht vor. 24 Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig gewesen war oder gewesen wäre. Ändert sich während der Gewährung der Leistung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. 25 P lebte seit dem 15. April 1999 in der Pflegefamilie F. Nach § 86 Abs. 6 SGB VIII ging die originäre Zuständigkeit für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung auf die Beklagte am 15. April 2001 über, weil sich nach Ablauf von zwei Jahren der Hilfe in Vollzeitpflege (wenn - wie hier - die Pflege auf Dauer zu erwarten ist) die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson - hier der Eheleute F - richtet, und dieser war im Stadtgebiet der Klägerin - nämlich in C. 26 Zu Recht geht die Klägerin davon aus, dass für die Bestimmung des zuständigen Kostenerstattungspflichtigen im Sinne des § 89a Abs. 1 und 3 i.V.m. § 86 Abs. 1-5 SGB VIII allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der K. abzustellen ist. Dies gilt für den gesamten hier im Verfahren in Rede stehenden Zeitraum. 27 In der Zeit vom 30. Mai 2001 bis zur Anerkennung der Vaterschaft durch den Kindesvater C1 am 3. Juni 2002 richtet sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 SGB VIII. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern - hier also auch die für P erbrachte Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII - richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern. Nach § 86 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII tritt an die Stelle der Eltern die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Dieser Fall war hier zunächst gegeben. Mit Urteil des Amtsgerichts C vom 5. April 2001 wurde rechtskräftig festgestellt, dass der geschiedene Ehemann der P1 nicht der Vater von K. war. Diese Entscheidung hat rechtgestaltende Wirkung, die nach herrschender Auffassung auf den Tag der Geburt des Kindes rückwirkt. 28 Vgl. Diederichsen in Palandt, Kommentar zum BGB, 62. Auflage, München 2003 zu § 1599 BGB Rdnr. 6. 29 Die Urteilswirkung richtet sich gemäß § 640 h ZPO für und gegen alle und erstreckt sich damit auch auf andere Rechtsgebiete wie hier z. B. das Jugendhilferecht, in denen an die Vaterschaft angeknüpft wird. 30 Vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2004 - L 11 KR 5234/03 -, in Juris veröffentlicht, VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2006 - 19 K 5749/05 -. 31 Demzufolge ist unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung die Änderung der Vaterschaft im Jahr 2001 auch im Bereich der Jugendhilfe rückwirkend zu berücksichtigen, die Hilfebedürftige K. ist also von Geburt an als vaterlos zu behandeln. 32 Entsprechend richtet sich die örtliche Zuständigkeit ausschließlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, da zum Zeitpunkt des Hilfebedarfs vor dem 3. Juni 2002 die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater noch nicht erfolgt war. 33 Für die Zeit nach Anerkennung der Vaterschaft durch C1 - also ab dem 3. Juni 2002 - ist ebenfalls auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kindsmutter abzustellen, allerdings nicht mehr nach § 86 Abs. 1 SGB VIII. In Fällen des § 86 Abs. 3 SGB VIII, wenn Elternteile - wie hier C1 und die Kindsmutter - verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und keinem Elternteil die Personensorge zusteht, ist gemäss § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils abzustellen, bei dem das Kind - hier P - vor Beginn der Leistung - also am 15. April 1999 seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und das war unstreitig bei der Mutter in C. 34 Damit sind die Kosten der Hilfe von dem Träger zu erstatten, in dessen Gebiet die Kindsmutter während der Gewährung der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen hat - vgl. § 89a Abs. 3 SGB VIII. Nach Lage der Akten ist nicht erkennbar, dass die Kindsmutter in dem hier maßgeblichen Zeitraum ab 30. Mai 2001 bis zum 23. Februar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in N1 genommen hat. 35 Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I nämlich dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung des „gewöhnlichen Aufenthalts" in diesem Sinne ist zwar ein dauerhafter oder auch längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Erforderlich ist aber, dass sich der Betreffende an dem Ort bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält. Dies bedeutet auch, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung begründet und dies nach außen erkennbar ist. Die Gesamtumstände des Aufenthalts müssen die Prognose zulassen, dass der Betreffende an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. 36 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 C 9/04 - mit weiteren Nachweisen zitierten nach www.juris-web.de; Mrozynski, Peter: SGB I - AT-Kommentar, 3. Auflage, Stand 2003, Nr. 19 f. 22 zu § 30 SGB I. 37 Gemessen an diesen Anforderungen hat die Klägerin den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter der K. in N1 nicht ansatzweise schlüssig ermittelt und substantiiert im Klageverfahren dargelegt, obgleich auf die sich aufdrängenden Fragen hingewiesen wurde. In dem hier maßgeblichen Zeitraum 30. Mai 2001 bis 22. Februar2002 kann nicht einmal auf eindeutige Erkenntnisse zum tatsächlichen Aufenthalt der Mutter von K. zurückgegriffen werden, geschweige denn ein gewöhnlicher - also bereits deutlich verfestigterer - Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I festgestellt werden. 38 Bei einer Gesamtbetrachtung der sich aus dem Verfahren ergebenden Erkenntnisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Mutter der K. tatsächlich am 30. Mai 2001 nach N1 begeben hatte und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt im oben genannten Sinne genommen hat. 39 Gegen einen im vorliegenden Verfahren relevanten Aufenthalt der Kindsmutter in N1 sprechen in erster Linie die Vermerke über die Ermittlungen der Beklagten zu dem von der Klägerin angegebenen Aufenthaltsort der Mutter der K. unter der in N1 benannten Anschrift. Sie hat dazu festgestellt, dass sich unter der Adresse L-str. 26 in N1 ein Einfamilienhaus befindet, das seit 20 Jahren von der Hauseigentümerin Frau L1 und ihrer Familie bewohnt wird, der die Kindsmutter P1 nicht bekannt ist. Diese gab auch an, dass Frau P1 dort nie gewohnt hatte. Es ist dem Gericht bei dieser Sachlage schon nicht nachvollziehbar, dass sich jemand für den hier in Rede stehenden Zeitraum von einem dreiviertel Jahr tatsächlich dort aufgehalten haben könnte, ohne dass dies von der Eigentümerin bemerkt worden wäre. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I erscheint bei diesem Umständen von vornherein als ausgeschlossen. 40 Für diese Einschätzung sprechen auch die übrigen sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Feststellungen, wie sie auch zur Grundlage der Parallelentscheidung im Verfahren 19 K 5708/05 gemacht worden sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen verwiesen: 41 „Die Angaben" - der Mutter der K. - „ausweislich Blatt 47 und 54 der Akten widersprechen einander und sind auch noch durch Bleistiftergänzungen verändert worden. Die Mutter der K. ist bei den unterschiedlichen Erklärungen und vorgenommenen Korrekturen erkennbar nicht mit den offenkundigen Widersprüchen in ihren zahlreichen Angaben zeitnah - und damit allein erfolgversprechend - konfrontiert worden. 42 Die Gesamtumstände lassen darauf schließen, dass die Mutter der K. zu dieser Zeit keine geordnete Lebensplanung hatte und sich immer wieder an anderen Orten aufhielt, ohne dort letztlich auf Dauer einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu nehmen. . . . Angesichts der oben genannten Zweifel am tatsächlichen Wohnungswechsel in den Haushalt ihrer Mutter, ist noch weniger anzunehmen, dass sie sich dort auf Dauer niederlassen wollte. 43 Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass diese Voraussetzungen bei den häufigen Wohnsitzwechseln tatsächlich vorlagen, sind nicht ersichtlich. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass sich Frau P1 hinsichtlich ihrer Angaben zu ihrem Aufenthalt massiv widersprochen hat und in kürzester Zeit unterschiedlichste Angaben machte, die zudem mit Angaben Dritter und auch dem Inhalt des Melderegisters nicht in Einklang zu bringen waren. So gab sie am 6. Mai 2002 an, . . . am 1. Juni 1999 nach N1 gezogen zu sein, dort sei sie bis zum 22. Februar 2002 geblieben und habe sich am 23. Februar 2002 nach E begeben. Eine völlig andere Darstellung ergibt sich in ihrer ebenfalls handschriftlich unterschriebenen Erklärung vom 3. Juni 2002, in der sie folgende Angaben macht: 44 „X, H.str. 00 vom 24.02.99 bis 26.08.99 E1, Am T 0 vom 26.08.99 bis 18.07.00 P3, I-str. 000 vom 18.07.00 bis 28.03.01 N1, L2-str. 00 vom 19.07.00 bis 27.03.01 E1, Am T 0 vom 28.03.01 bis 18.07.01 N1, L2-str. 00 vom 19.07.01 bis 22.02.02 E, An der J 00 vom 23.02.02 bis 14.03.02 E, L3-str. 0 vom 15.03.02" 45 Ergänzend hierzu ist bei der Gesamtbetrachtung auch nicht außer Acht zu lassen, dass P1 offenkundig auch die An- und Abmeldung bei Meldebehörden nicht sonderlich ernst nahm und diese jedenfalls nicht vorwiegend dazu dienten, die tatsächlichen Wohnverhältnisse zu dokumentieren. Hierfür spricht der folgende vom 16. April 2002 stammende Vermerk in den Verwaltungsvorgängen der Klägerin: 46 „Die Großmutter bzw. deren Ehemann äußerten hierbei (Gesprächen) mehrfach die Vermutung, dass sich die Kindesmutter unter den genannten Anschriften nur anmelde, um melderechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Es handele sich vermutlich nur um sog. Kontaktadressen. 47 Die Großmutter gab weiter an, dass sie regelmäßig bemüht sei, einen Kontakt zwischen der Kindesmutter und deren Kindern herzustellen. Dies sei jedoch nie möglich gewesen, da die Kindesmutter unter den der Großmutter bekannten Anschriften nicht erreicht werden konnte. Daher würde davon ausgegangen, dass sich die Kindesmutter tatsächlich nicht bzw. nur kurze Zeit unter den Meldeanschriften tatsächlich aufhielt. 48 Aus einem Vermerk v. 26. 1. 2001 geht u.a. hervor, dass die Großmutter davon ausging, dass die Kindesmutter im gesamten Bundesgebiet umherziehe, ohne an einem bestimmten Ort einen festen Wohnsitz zu begründen. Diese Aussage wurde auch in sofern bekräftigt, da die Großmutter bei diesem Gespräch sinngemäß weiter angab, dass die Kindesmutter das Kind von „Zigeunern" sei, sodass es quasi normal sei, wenn diese dauernd umherziehe, ohne irgendwo sesshaft zu werden. Diese Aussage wurde leider aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht in dem vorgenannten Vermerk festgehalten." 49 Diese Angaben lassen jedenfalls mit der erforderlichen Gewissheit die Darlegung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in E1 während des hier streitigen Zeitraums nicht erkennen. Angesichts der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung erwartet das Gericht nach weiteren inzwischen verstrichenen fünf Jahren keine eindeutigeren Erkenntnisse durch Befragung der Kindsmutter. Insoweit wäre es zunächst Sache der Klägerin gewesen, die Widersprüche schon zum tatsächlichen Aufenthalt zu klären, um dann schlüssige Angaben zum gewöhnlichen Aufenthalt zu machen." 50 Entsprechend wird dies auch für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Mutter der K. in N1 im vorliegenden Verfahren gesehen. 51 Mithin kommt hier ein Kostenerstattungsanspruch aus § 89a Abs. 1 und 3 SGB VIII wegen fortdauernder Vollzeitpflege gegenüber der Beklagten schon unter diesem Gesichtpunkt nicht in Betracht. 52 Darüber hinaus wird auf die im Parallelverfahren 19 K 5708/05 gemachten Ausführungen wegen rechtswidrig erbrachter Leistung - unrichtiger Adressat und fehlender Antrag - auch für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 30. Mai 2001 bis 31. Oktober 2004 verwiesen, wonach ein Anspruch auch deshalb nicht besteht, weil die Hilfe in der konkreten Form nicht rechtmäßig im Sinne von § 89f SGB VIII erbracht worden ist. Hierzu heißt es im Urteil 19 K 5708/05: 53 „Zudem war die Hilfegewährung in der konkret geleisteten Form gemäss § 89 f SGB VIII rechtswidrig, sodass auch deshalb ein Erstattungsanspruch nicht gegeben ist. Nach dieser Vorschrift sind die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dies bedeutet, eine Kostenerstattung wird auf materiell rechtmäßig getätigte Aufwendungen, die bei der rechtmäßigen Anwendung dieses Gesetzes entstanden sind, beschränkt 54 Vgl. Wiesner in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII 3. Auflage 2006, zu § 89f, Rdnr. 3. 55 Da die Hilfegewährung gegenüber einem nicht Anspruchsberechtigten und ohne entsprechenden Antrag erfolgte, war sie rechtswidrig und ein Kostenerstattungsanspruch besteht nicht. Anspruchsberechtigt für Leistungen der Hilfe zur Erziehung und damit auch für die Annexleistung der wirtschaftlichen Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII ist gemäß § 27 SGB VIII allein der Personensorgeberechtigte. Personensorgeberechtigter im Sinne der Vorschrift ist nach der Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII derjenige, dem allein oder gemeinschaftlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. 56 vgl. so ausdrücklich auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 57 Im hier streitigen Zeitraum stand die Personensorge weder den Eltern noch den Pflegeeltern, sondern seit dem 12. November 1998 dem Jugendamt der Klägerin als Vormund zu. Die Hilfe wurde nicht gegenüber dem personensorgeberechtigten und insoweit anspruchsberechtigten Vormund bewilligt, sondern ausschließlich Bescheide (versehen mit Rechtsbehelfsbelehrung) an die nicht sorgeberechtigten Pflegeeltern adressiert und z.B. am 6. Mai 1999 unter der Überschrift „ Hilfe zur Pflege für P", darauf hingewiesen: „Ich freue mich Ihnen mitteilen zu können, dass Ihnen für Ihr Dauerpflegekind P rückwirkend ab 15. 04 1999 ein monatliches Pflegegeld gewährt wird...." 58 Diese Form der Bewilligung durch die Klägerin kann auch nicht etwa deshalb als unschädlich angesehen werden, weil die Leistungen nach der gesetzlichen Intention letztlich der Pflegeperson zukommen sollten, um den durch die Pflege entstehenden Aufwand zu decken. Die Übernahme der Pflege beruht regelmäßig auf einer Vereinbarung, sodass die Pflegeperson im Rahmen einer solchen letztlich sicherstellen kann, auch in den Genuss der nach dem Gesetz lediglich dem Personensorgeberechtigten zustehenden Leistung zu kommen. Insoweit kann auch sicher gestellt werden, dass letztlich der Leistungszweck nicht verfehlt wird. Einen Anspruch unmittelbar der Pflegeperson hat der Gesetzgeber trotz der anderenfalls, nur im Dreieck (Träger der Jugendhilfe - Personensorgeberechtigter - Pflegeperson) gegebenen Ansprüche nämlich offenkundig nicht normiert. 59 Vgl. auch: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2004 - 19 K 2286/03 sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2005 - 12 A 4087/04. 60 Für die Erbringung der Leistung fehlte es zudem am erforderlichen Antrag des allein antragsberechtigten Vormunds gegenüber dem zuständigen Jugendhilfeträger. Zwar hat das JA als gesetzlicher Vertreter am 12. November 1998 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt, dies war aber noch zu einer Zeit, als die Mutter mit dem Kind zusammenlebte und eine gemeinsame Hilfeform gesucht wurde. Entsprechend folgte eine stationäre Hilfe gem. § 19 SGB VIII als Familienintensivtraining, welche die Mutter in die Lage versetzen sollte, das Kind in Zukunft betreuen zu können. Als sie diese Maßnahme abbrach und zu einem Freund zog, wurde das Kind in Obhut genommen und vorübergehend in einer Bereitschaftspflege untergebracht. Erst in dieser Situation stellte sich mithin die Frage, welche Hilfeform für K. dauerhaft die Richtige sein würde und vom Vormund beantragt werden müsste. Vorher konnte diese Form des Bedarfs einer dauerhaften Familienpflege nach § 33 SGB VIII nicht bekannt gewesen sein. Mithin konnte sich auch der Antrag seinerzeit nicht auf die erst mit Aufnahme der Familienpflege installierte Hilfe bezogen haben. 61 Auch eine nachträgliche Genehmigung - wenn diese überhaupt rückwirkend möglich wäre - ist im Hilfeplangespräch vom 27. Mai 1999 nicht ansatzweise erkennbar. Aus der Protokollniederschrift ist zwar eine Unterschrift im Sinne des § 55 SGB VIII festzustellen aber im übrigen nicht zu entnehmen, dass der Vormund unabhängig von seinen sonstigen Dienstpflichten im Jugendamt seine entscheidende und maßgebliche Rolle seit Übertragung der Vormundschaft am 12. November 1998 wahrgenommen und an der Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung dementsprechend mitgewirkt hat. Im Hilfeplanprotokoll heißt es nämlich: „Mit Einverständnis der Kindsmutter wurde eine Vermittlung in eine Pflegefamilie durchgeführt". Auf deren Einverständnis, Zustimmung oder Antrag kam es aber gerade nicht an, nachdem bereits am 12. November 1998 die Vormundschaft auf das Jugendamt übertragen worden war." 62 Da sich an den konkreten Bedingungen der Hilfe seit ihrer Aufnahme nichts geändert hat, kann insoweit auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden, sodass ein Anspruch auch insoweit bereits ausscheidet. 63 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. 64 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO. 65