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Urteil

4 K 2001/07.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0618.4K2001.07A.00
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Tenor

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2007 wie folgt neu gefasst wird: „Es wird festgestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist." Ziffer 2 des Bescheides entfällt, Ziffer 3 wird Ziffer 2, Ziffer 4 wird Ziffer 3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2007 wie folgt neu gefasst wird: „Es wird festgestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist." Ziffer 2 des Bescheides entfällt, Ziffer 3 wird Ziffer 2, Ziffer 4 wird Ziffer 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die am 00.0. 2006 in Düren geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Türkei türkischer Volkszugehörigkeit. Ihre Mutter beantragte am 2. Mai 2006 in Deutschland Asyl. Mit Bescheid der Bezirksregierung B vom 11. Juli 2006 wurde die Klägerin der Stadt X zugewiesen. Unter dem 26. Juli 2006 meldete die Ausländerbehörde der Stadt X dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt), dass die Klägerin am 00.0. 2006 geboren sei. Das Schreiben ging beim Bundesamt am 4. August 2006 ein. Darauf teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 7. August 2006 der Mutter der Klägerin mit, dass für diese ebenfalls ein Asylverfahren eingeleitet worden sei. Mit Bescheid vom 28. Februar 2007 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Mutter als offensichtlich unbegründet ab. Mit Schreiben vom 13. April 2007 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem Bundesamt gegenüber, dass der Klägerin „keine politische Verfolgung droht (§ 14a Abs. 3 AsylVfG)". Die Klage der Mutter der Klägerin in ihrem Asylverfahren wurde mit Urteil des Gerichts vom 18. April 2007 - 4 K 1002/07.A - als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 26. April 2007 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Klägerin wurde zur Ausreise binnen eines Monats aufgefordert; die Abschiebung wurde angedroht. Am 15. Mai 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2007 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. 1. Die Klägerin hat offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (Ziffern 1 und 2 des Bescheides), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das hierauf gerichtete Asylverfahren ist durch Verzicht beendet. 1.1. Das Bundesamt hat zu Recht ein Asylverfahren für die Klägerin durchgeführt. Die Voraussetzungen des § 14a Abs. 2 AsylVfG waren im August 2006 gegeben. Die Klägerin wurde im Bundesgebiet geboren; ein Elternteil, nämlich die Mutter, hielt sich mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf. Die Aufenthaltsgestattung ergab sich aus dem Umstand, dass sie am 2. Mai 2006 um Asyl nachgesucht hatte (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und das Verfahren noch nicht abgeschlossen war. Mit Zugang der Anzeige der Ausländerbehörde vom 26. Juli 2006 am 4. August 2006 galt der Asylantrag für die Klägerin als gestellt (§ 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG). 1.2. Das Asylverfahren war durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Schreiben vom 13. April 2007 beendet. Es handelte sich um einen Verzicht nach § 14a Abs. 3 AsylVfG. Dies war durch die ausdrückliche Bezugnahme auf diese Vorschrift klargestellt. Der Verzicht erfasste nicht nur das Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigte, sondern auch dasjenige auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). 2. Die Klägerin hat ebenfalls offensichtlich keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3 des Bescheides). Anhaltspunkte für solche Abschiebungsverbote bestehen nicht. 3. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung unter Ziffer 4 des Bescheides ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Mit der Einstellung des Verfahrens als der hier gegebenen Entscheidung über den Asylantrag (§ 32 AsylVfG) hatte das Bundesamt die Abschiebungsandrohung zu erlassen, § 34 Abs. 1 und 2 AsylVfG. Die Abschiebung war schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist anzudrohen, § 59 Abs. 1 AufenthG. Zu Recht hat das Bundesamt auch die Ausreisefrist auf einen Monat nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens bestimmt. Dies ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die hier gegebene Fallkonstellation des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG gehört zu den „sonstigen Fällen" im Sinne der Vorschrift, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt. Vorrangige andere Bestimmungen sind nicht einschlägig. Insbesondere liegt kein Fall der Rücknahme des Asylantrages nach § 38 Abs. 2 AsylVfG vor. Da das Gesetz bewusst zwischen Verzicht und Rücknahme unterscheidet, ist es ausgeschlossen, den Verzicht so zu behandeln wie die Rücknahme des Asylantrages. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und § 38 Abs. 2 AsylVfG gelten in diesen Fällen nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A 1437/06.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 1 L 2219/05.A -; Urteile vom 24. Januar 2006 - 1 K 5138/05.A -, vom 17. März 2006 - 13 K 4399/05.A - (m.w.Nachw. auch zur Gegenauffassung), vom 18. September 2006 - 18 K 1736/06.A - und vom 14. Februar 2007 - 4 K 80/07.A -. Trotz der Schwierigkeiten bei der Bestimmung der richtigen Frist war die Klage auch insoweit als offensichtlich unbegründet abzuweisen, denn es ist offensichtlich, dass die Klägerin durch die Monatsfrist gegenüber der anderenfalls in Betracht kommenden Wochenfrist nicht beschwert ist. 4. Die Tenorierung des angefochtenen Bescheides ist allerdings fehlerhaft. Das Bundesamt hätte richtigerweise das Asylverfahren einstellen müssen, anstatt negativ in der Sache zu entscheiden. Auch dadurch ist die Klägerin aber offensichtlich nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Änderung ihres rechtlichen Status ist mit dem unrichtigen Ausspruch nicht verbunden. Insbesondere wird ein von ihr gestellter weiterer Asylantrag in jedem Fall als Folgeantrag behandelt werden (§ 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). 5. Die im Urteilstenor ausgesprochene Maßgabe dient der Klarstellung. Zu ihr sieht sich das Gericht in der Lage, da sich die richtige Entscheidungsformel zwingend aus dem Gesetz ergibt (§ 32 AsylVfG) und ein Anwendungsspielraum der Beklagten nicht besteht. Das Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.