Urteil
13 K 6992/04.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0621.13K6992.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Oktober 2004 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklag-ten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzu-wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger stammt nach eigenen Angaben aus der Republik Côte d’Ivoire. Unterlagen, die ihn zur Person ausweisen und/oder sein Geburtsdatum dokumentieren, hat er nicht vorgelegt, weil ihm solche nicht zur Verfügung stünden. Sein Geburtsdatum gibt er mit dem 0.0.1989 an. Der Kläger meldete sich am 16. August 2004 bei der Erstaufnahmeeinrichtung I. Dort wurde wie es hieß aufgrund äußeren Anscheins als fiktives Geburtsdatum der 00.0.1988 angenommen. 3 Den vom Kläger gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 21. Oktober 2004, dem Kläger persönlich zugestellt am 26. Oktober 2004, ab. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz noch Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Côte d’Ivoire auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. 4 Frau Rechtanwältin S hat am 4. November 2004 für den Kläger Klage erhoben, mit der das Anerkennungsbegehren weiter verfolgt werden sollte. Sie fügte eine vom Kläger persönlich unterzeichnete Prozessvollmacht vom 31. Oktober 2004 bei. Frau Rechtanwältin S legte am 19. Januar 2005 das Mandat nieder. 5 Am 1. März 2005 bestellte sich die gegenwärtige Prozessbevollmächtigte des Klägers und legte eine schriftliche Prozessvollmacht des im Januar 2005 bestellten Vormundes des Klägers vor. Sie macht geltend, der Kläger habe wegen seines Alters keinen Asylantrag stellen können. Der Vormund sei nicht bereit, den Asylantrag zu genehmigen. Außerdem hat sie eine fachärztliche Stellungnahme von N vom 22. Dezember 2005 in Ablichtung vorgelegt, auf die sie sich beruft. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2004 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen, 10 und macht u.a. geltend, die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers habe ebenfalls den 16. August 1988 als Geburtsdatum angegeben. Den Ausführungen von N sei zu entnehmen, dass das Knochenalter der linken Hand des Klägers 18 Jahre betrage. 11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis gegeben haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 15 Die Klage ist zulässig und begründet. 16 Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Oktober 2004 ist rechtswidrig und der Kläger wird dadurch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Voraussetzung eines Bescheides, mit dem über einen Asylantrag entschieden wird, ist, dass ein solcher Asylantrag wirksam gestellt worden ist, vgl. § 13 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Daran fehlt es hier. 18 Im Zeitpunkt der Aufnahme des Asylantrages am 16. August 2004 bei der Erstaufnahmeeinrichtung I war der Kläger von rechts wegen nicht zur Vornahme einer solchen Verfahrenshandlungen fähig. 19 Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sind handlungsfähig auch natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind. Diese Voraussetzungen lagen seinerzeit bei dem Kläger nicht vor. 20 Für das Geburtsdatum des Klägers ist von dem 0.0.1989 auszugehen. Der Kläger hat dieses Datum von Anfang an durchgängig angegeben, so dass sich aus seinem Vortrag keine Zweifel an der Richtigkeit ergeben. Auch im übrigen liegen keine Erkenntnisse vor, die zu der Feststellung führen, dass der 0.0.1989 nicht das Geburtsdatum des Klägers ist. Insbesondere trifft das nicht für die fachärztliche Stellungnahme von Privatdozent N vom 22. Dezember 2005. N war Oberarzt an dem Zentrum für Kinderheilkunde der Universität N1. Er führt aus, eine Altersschätzung sei auf Grund der differenten Pubertätsentwicklung (Hodenvolumina entsprechen einem Vierzehnjährigem, Knochenalter der linken Hand entspricht einem Achtzehnjährigen) aus fachärztlicher Sicht nicht vertretbar. Die Beklagte hat zwar auf das festgestellte Knochenalter verwiesen. Was das Gesamtergebnis angeht, hat sie jedoch die Einschätzung von N nicht substantiiert in Frage gestellt. Bei Ungewissheit über den Tag der Geburt gebietet es aber das auch in § 12 VwVfG zum Ausdruck kommende gesetzliche Prinzip eines umfassenden Schutzes Minderjähriger, von dem späteren Zeitpunkt auszugehen. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 156/83 –, DVBl 1985, 244; Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 1. Juli 2002 – 8 L 484/02.A –, veröffentlicht bei juris; Gemeinschaftskommentar AsylVfG, § 12 Rn. 30. 22 Da demnach hier von dem 0.0.1989 auszugehen ist, war der Kläger im August 2004 erst 15 Jahre alt, so dass er nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war. Vorschriften des bürgerlichen Rechts, durch die der Kläger für die Stellung eines Asylantrages als geschäftsfähig anerkennt würde, liegen nicht vor. 23 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 156/83 –, DVBl 1985, 244. 24 Was den Bereich des öffentlichen Rechts angeht, legt § 12 Abs. 1 AsylVfG zwar fest, dass fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach dem AsylVfG auch ein Ausländer ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat. Das war aber bei dem Kläger im August 2004 (noch) nicht der Fall. 25 Auch in der Zeit danach hat der Kläger keinen wirksamen Asylantrag bzw. nicht den zunächst unwirksam gestellten Asylantrag genehmigt. Zwar ist denkbar, dass ein Asylbewerber durch Einlegung von Rechtsbehelfen konkludent mit rückwirkender Kraft eigene als Handlungsunfähiger vorgenommene Verfahrenshandlungen genehmigt, nachdem er handlungsfähig geworden ist. 26 Vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. November 2002 – 9a L 2706/02.A – veröffentlicht bei juris. 27 Das ist im Falle des Klägers jedoch nicht so. Zwar hatte Frau Rechtanwältin S am 4. November 2004 für den Kläger Klage erhoben, mit der das Anerkennungsbegehren weiter verfolgt werden sollte. Sie war dazu jedoch nicht von dem Kläger wirksam bevollmächtigt worden, weil dieser nicht handlungsfähig war. Das war bei der gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zwar anders, weil sie eine wirksame Prozessvollmacht des Vormundes des Klägers vorgelegt hatte. Einer Genehmigung des Asylantrages hat sie jedoch ausdrücklich widersprochen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. 29 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.