Urteil
26 K 3273/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0622.26K3273.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die am 0.0.1964 geborene Klägerin steht als Finanzbeamtin im Dienst des beklagten Landes. Seit dem 18. August 2003 ist ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt. Sie ist als Mutter zweier in den Jahren 1989 und 1991 geborener Töchter teilzeitbeschäftigt. Sie erhält für die Töchter Kindergeld und bis zum 31. März 2006 den kinderbezogenen Familienzuschlag in voller Höhe. Der Ehemann der Klägerin ist bei der Stadt T als Angestellter vollbeschäftigt. Nach Mitteilung der Stadt T vom 15. April 2003 erhielt der Ehemann der Klägerin für die Kinder weder Ortszuschlag noch Kindergeld. Nach Mitteilung vom 18. August 2005 wird dem Ehemann der Klägerin ab dem 1. Oktober 2005 nach den Regelungen des TVöD der halbe Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des maßgeblichen Ortszuschlages nicht mehr gezahlt. Mit Bescheid vom 16. März 2006 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen LBV der Klägerin mit, dass der Familienzuschlag für ihre Kinder ab dem 1. April 2006 entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit gekürzt werde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Ehemann der Klägerin sei ab dem 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden. Dies bedeute für die Klägerin als Beamtin, dass die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 und 5 BBesG keine Anwendung mehr finde. Deshalb werde der Familienzuschlag für die zwei Kinder der Klägerin ab dem 1. April 2006 entsprechend der Wochenarbeitszeit der Klägerin gekürzt. Den gegen diesen Bescheid am 11. April 2006 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2006 zurück. Die Klägerin hat am 16. Mai 2006 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Ihr stehe auch nach dem 1. Oktober 2005 der volle kinderbezogene Anteil des Familienzuschlages zu, weil sie die Voraussetzungen des § 40 BBesG erfülle, da beide Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt seien und beide jeweils mit mindestens der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit tätig seien. Ihr Ehemann sei voll- beschäftigt. § 6 BBesG finde keine Anwendung. Ihre Auffassung werde auch durch den Erlass des Finanzministeriums vom 18. Oktober 2005 bestätigt. Die Kürzung des Kinderanteils im Familienzuschlag verstoße darüber hinaus gegen den Grundsatz der Besitzstandswahrung und stelle auch eine Benachteiligung gegenüber Beschäftigten dar, die beide als Angestellte in den neuen Tarifvertrag übergeleitet worden seien. Nach den Regelungen der Überleitungstarifverträge zum TVöD würden für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2005 den Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG hätten, die tariflichen Zuschläge als dynamisierte Zulage weiterhin gezahlt und zwar solange, bis der Anspruch auf Kindergeld erlöschen würde. Deshalb liege weiterhin ein Konkurrenzfall vor. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2006 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 18. April 2006 zu verpflichten, ihr ab dem 1. April 2006 Familienzuschlag bezogen auf ihre zwei Kinder in voller Höhe zu gewähren. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Verwaltungsentscheidungen. Mit Beschluss vom 14. März 2007 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des LBV ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr auch über den 31. März 2006 hinaus für ihre zwei Kinder Familienzuschläge nach Stufe 2 ff. gemäß § 40 Abs. 2, 5 BBesG gewährt, § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 6 Abs. 1 BBesG werden bei Teilzeitbeschäftigten die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Zu den Dienstbezügen gehört gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG auch der Familienzuschlag. Dies verdeutlicht, dass auch der primär sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragende Familienzuschlag eine leistungsbezogene Komponente enthält, da seine Höhe durch den Umfang der Arbeitszeit beeinflusst wird. Gemäß § 40 Abs. 5 S. 3 BBesG findet § 6 BBesG auf den Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen jedoch keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 des § 40 Abs. 5 BBesG vollbeschäftigt... ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. Die Voraussetzungen für die Nichtanwendung des § 6 BBesG sind jedoch im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 S. 3 BBesG liegen nämlich schon deshalb nicht vor, weil der Ehemann der Klägerin, dessen Arbeitsverhältnis mit der Stadt T zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet worden ist, nicht "einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1" des § 40 Abs. 5 BBesG ist. Zwar steht der Ehemann der Klägerin als bei der Stadt T beschäftigter Angestellter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 BBesG. Ihm steht jedoch im Sinne des § 40 Abs. 5 S. 1 BBesG nicht neben der Klägerin als Beamtin der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu. Denn im TVöD sind familienbezogene Entgeldbestandteile nicht mehr vorgesehen. Dies ergibt sich aus §§ 15 ff. TVöD, die die den Beschäftigen zu gewährenden Bezüge regeln. Dort sind weder ein Ehegattenbestandteil noch kinderbezogene Bezügebestandteile vorgesehen. Ein bisher gezahlter Ehegattenbestandteil im Ortzuschlag fließt lediglich in das Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ VKA ein, während bisherige Kinderanteile im Ortszuschlag der Besitzstandswahrung nach § 11 TVÜ VKA unterfallen. Letzteres setzt aber nach § 11 Abs. 1 TVÜ VKA voraus, das im Zeitpunkt der Überleitung des Beschäftigten in den TVöD dieser Empfänger von Kindergeldzahlungen war und sie entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht..., für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, dass Kindergeld gezahlt wird. Mithin war der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den TVöD hinsichtlich kinderbezogener Bezügebestandteile nicht anspruchsberechtigt, sodass von vornherein kein Konkurrenzverhältnis im Sinne des § 40 Abs. 5 S. 1 BBesG bestanden hat. Zwar hätten die Klägerin und ihr Ehemann diese Veränderung ihrer Einkommenslage rechtzeitig verhindern können, wenn sie bis zum 31. Dezember 2006 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld vorgenommen hätten und der Ehemann dadurch einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage erworben hätte, vgl. dazu Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2006, von der Klägerin selbst zu den Akten gereicht. Ob der Ehemann der Klägerin als Beschäftigter im öffentlichen Dienst von der Stadt T, der gegenüber ihren Beschäftigten eine Fürsorgepflicht obliegt, auf die Möglichkeit des Berechtigtenwechsels hingewiesen worden ist oder aus welchen Gründen dies unterblieben ist, entzieht sich der Beurteilung durch die Einzelrichterin. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 16. Februar 2007 26 K 4113/06 , auf das die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 14. März 2007 hingewiesen worden sind, noch folgendes ausgeführt (Klammerzusätze durch die Einzelrichterin): Die (dortige) Klägerin kann schließlich auch nicht mit dem Vortrag gehört werden, die Kürzung des Kinderanteils am Familienzuschlag verstoße gegen den Grundsatz der Besitzstandswahrung und stelle auch eine Benachteiligung gegenüber Beschäftigten dar, die beide als Angestellte in den neuen Tarifvertrag übergeleitet worden seien. Soweit die (dortige) Klägerin mit dem erstgenannten Gesichtspunkt wohl darauf abzielt, dass nach den Absichten der Tarifvertragsparteien durch die Überleitung in den TVöD niemand weniger als bisher erhalten sollte, so kann sie sich hierauf schon deshalb nicht berufen, weil nicht ihr Dienstverhältnis, sondern das Beschäftigungsverhältnis ihres Ehemannes in den TVöD übergeleitet worden ist. Bezogen auf ihren Ehemann sind aber bereits keine vergütungsbezogenen Verschlechterungen eingetreten. Die (dortige) Klägerin selbst muss sich darauf verweisen lassen, dass ihr "Besitzstand" in den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetztes geregelt ist, die sich inhaltlich nicht geändert haben, auch wenn in ihrem konkreten Fall durch von ihr nicht beeinflussbare Umstände Auswirkungen auf die ihr monatlich gezahlte Besoldung entstanden sind. Ein Vergleich mit Eheleuten, die beide als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, scheidet von vorneherein aus, da Tätigkeiten im öffentlichen Dienst im Beamtenverhältnis einerseits und im Angestelltenverhältnis andererseits von jeweils eigenständigen und nicht miteinander vergleichbaren Rechtskreisen erfasst werden. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2006 17 K 1248/06 , Quelle: juris. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ohne weiteres, dass die für die Klägerin geltenden Rechtsnormen des Besoldungsrechts unter Berücksichtigung des durch Art. 6 Abs. 1 GG vermittelten besonderen Schutzes von Ehe und Familie und der Regelung in Art. 141 (ex-Art. 119) EGV über den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen keine Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen beinhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.