Urteil
17 K 3591/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0626.17K3591.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 Die Kläger sind mit einem Anteil von 44/1000 Miteigentümer der G1, G2 und G3 (postalisch: S 19/G 13). Die im Jahre 1993 vereinigten Grundstücke sind mit einer aus einem Altbau am G und einem Neubau an der S bestehenden Wohnanlage bebaut, in der sich Eigentumswohnungen befinden. Die Kläger haben Sondereigentum an einer Dachgeschosswohnung im Hause G 13. 2 Mit Beitragsbescheid vom 26. April 2006 setzte der Beklagte für straßenbauliche Maßnahmen an der S eine Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag in Höhe von 451,04 Euro fest. 3 Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2006 zurückgewiesen. 4 Die Klägerin haben am 9. Juni 2006 Klage erhoben, mit der sie geltend machen: Ihre Dachgeschosswohnung liege im Hause G 13 an einem Treppenhaus, das keinerlei Verbindung zur S habe. Das Haus G 13 werde nicht durch die S erschlossen. Ein wirtschaftlicher Vorteil bestehe nicht. In der notariellen Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung sei ausdrücklich festgelegt, dass die Kosten, die mit der Unterhaltung und der Instandhaltung der (beiden) Gebäude zusammenhingen, nur von den Eigentümern des jeweils betroffenen Gebäudes getragen würden. Bei dem Anteil am Gemeinschaftseigentum handele es sich um einen rein theoretischen Anteil. Irgendein Nutzen sei aufgrund der konkreten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht vorhanden. Die Beitragserhebung bedeute für sie eine unbillige Härte, weil der Aus- und Umbau der Wohnungen in den letzten Jahren erhebliche Kosten verursacht habe, im Altbau aber wesentlich geringere Mieten erzielt werden könnten als an der S. 5 Die Kläger beantragen, 6 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. April 2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den geleisteten Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 461,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 0,5 % je Monat seit dem 29. Mai 2006 zurückzuzahlen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er ist der Auffassung, das Haus G 13 sei zwar baulich in sich abgeschlossen, jedoch durch die Bildung von Wohnungseigentum zusammen mit dem neu errichteten Haus S 19 als wirtschaftliche Einheit anzusehen. 10 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 13 Rechtsgrundlage für den Vorausleistungsbescheid ist § 8 Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt F vom 27. Juli 1994 (SBS). Danach können auf die künftige Beitragsschuld angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der beitragsfähigen Maßnahme begonnen worden ist. 14 Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag liegen im Verhältnis zu den Klägern vor. Bei der durchgeführten Erneuerung der gesamten Verkehrsanlage S mit Maßnahmen zur Verbesserung bzw. Umgestaltung in einen Bereich mit Schwerpunkt für den fußläufigen Verkehr handelt es sich um eine beitragsfähige Maßnahme, für die die Kläger beitragspflichtig sind. Nach § 5 Abs. 1 SBS ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig (§ 5 Abs. 3 SBS). 15 Von der erneuerten bzw. verbesserten S erschlossenes Grundstück im Sinne des § 5 Abs. 1 SBS ist das aus den Flurstücken G1, G2 und G3 bestehende Grundstück S 19/G 13. Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts ist, soweit von der möglichen Inanspruchnahme der Anlage die bauliche oder gewerbliche Nutzung abhängt, jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Die in diesem Sinne zu verstehende wirtschaftliche Einheit ist von ihrer rechtlichen Begründung her unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch. 16 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 6. Aufl., Rz. 155. 17 Ausgangspunkt bei der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit ist das Buchgrundstück. Die genannten Flurstücke G1, G2 und G3 bilden eine solche selbstständige wirtschaftliche Einheit. Sie gehören rechtlich zusammen und gehören denselben (Mit-)Eigentümern. Die Grundstücke wurden vereinigt (vgl. die Teilungserklärung vom 7. Juni 1993) und an den darauf errichteten und bestehenden Gebäuden Wohnungseigentum begründet. Die Kläger sind mit einem Anteil von 44/1000 Miteigentümer des zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Grundstücks S 19/G 13 (vgl. § 1 Abs. 5 WEG) und deshalb in diesem Umfang beitragspflichtig. Dass die im Dachgeschoss liegende Wohnung im Hause G 13 keinerlei Verbindung zur S hat, ist unerheblich. Ausschlaggebend für die Beitragspflicht ist nicht das Sondereigentum an der Wohnung, sondern allein das Miteigentum am Grundstück. Der wirtschaftliche Vorteil besteht in der Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstücks durch Verbesserung seiner Erschließungssituation. Dieser Vorteil wird allen Miteigentümern des Grundstücks geboten, auch den Klägern. 18 Die interne Kostenregelung in der Gemeinschaftsordnung der Miteigentümer ist für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht unerheblich. 19 Soweit die Kläger die Beitragserhebung wegen der hohen Aus- und Umbaukosten der Wohnungen für eine unbillige Härte halten, machen sie Billigkeitsgründe geltend, die jedoch die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides nicht berühren. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 – 15 A 5566/99 -, ZMR 2002, 478. 21 Bei dem Heranziehungsbescheid einerseits und dem Beitragserlass aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4b) KAG andererseits handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Verwaltungsakte. Ob die Voraussetzungen für einen Beitragserlass vorliegen, braucht im vorliegenden Verfahren daher nicht entschieden zu werden. Eine vom Abgabenpflichtigen begehrte Billigkeitsentscheidung kann – nach Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens - nur im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden. 22 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.