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Urteil

35 K 385/07.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0628.35K385.07O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Der am 00.0.1962 in W geborene Beklagte erlangte nach 12jähriger Schulbildung im Jahre 1980 die Fachoberschulreife. Am 1. Oktober 1992 wurde er in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachmeister-Anwärter ernannt. Zum 1. April 1987 wurde er zum Polizeipräsidium X versetzt und mit Wirkung vom 18. Februar 1989 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 9. Februar 2001 erfolgte seine Ernennung zum Polizeikommissar und am 1. Oktober 2003 seine Umsetzung zur Unterabteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung, KK 00/Kriminalwache, sowie seine Umbenennung zum Kriminalkommissar. Mit Wirkung vom 24. Oktober 2005 wurde er aus dienstlichen Gründen zur vorübergehenden Verwendung zur Polizeiinspektion S umgesetzt. Seitdem ist der Beklagte dienstunfähig erkrankt. In seiner letzten Regelbeurteilung am 2. Mai 2003 wurde der Beklagte mit der Gesamtbewertung "entspricht voll den Anforderungen" beurteilt. 2 Die erste Ehe des Beklagten wurde am 0.00.1983 geschlossen und am 0.00.1987 geschieden. Aus dieser Ehe ist die am 00.00.1986 geborene Tochter B hervorgegangen. Der Beklagte hat am 0.00.1998 wieder geheiratet und hat eine am 00.0.1987 geborene Stieftochter. 3 Ein mit Verfügung vom 4. Mai 2006 eingeleitetes Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2005 mit der Begründung eingestellt, dass zwar ein Dienstvergehen (Verstoß gegen die Dienstkleiderordnung NRW) festgestellt worden sei, jedoch eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt gehalten werde (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - LDG NRW -). 4 Am 10. Juni 2005 meldete Frau S1 bei der Polizei, dass in ihre Wohnung eingebrochen worden sei. Daraufhin suchten der Beklagte und sein Kollege, Polizeiobermeister D, die Wohnung der Frau S1, C 62, in X zur Aufnahme des Einbruchdiebstahls auf. In der Wohnung anwesend war auch der 11jährige Sohn der Frau S1, T, sowie ihr Bruder, Herr S2. 5 In Rahmen ihres Streifendienstes wurden am 20. Juni 2005 die Zivilbeamten L I und T1, von Herrn S3, dem Bruder der Frau S1, angesprochen und darüber informiert, dass seine Schwester ihm erzählt habe, dass sie bemerkt habe, dass nach dem Eintreffen der Polizisten anlässlich der Aufnahme des Diebstahls am 10. Juni 2005 Geldscheine (insgesamt 500,- Euro) - die sie unter einem Teller versteckt hatte und die nach dem Einbruch auch noch dort gewesen seien - plötzlich sich nicht mehr dort befunden hätten. Nachdem ihr dies aufgefallen sei, habe sie sich sehr aufgeregt und lauthals darauf aufmerksam gemacht. Ihr Sohn habe dann gesehen, wie ein Polizist die Geldscheine aus der Hosentasche geholt und wieder unter den Tellerstapel gelegt habe. Sie wisse nun nicht, was sie in dieser Angelegenheit tun solle. 6 Daraufhin wurden Frau S1, ihre Schwester, Frau S4, ihre Brüder, Herr S3 und Herr S2, sowie ihr Sohn, T, die Versicherungsfachfrau Frau K sowie der Polizeibeamte D von der Polizei zu dem oben geschilderten Sachverhalt als Zeugen vernommen bzw. angehört. Ebenso erfolgte zu dem Vorwurf des Verdachts des Diebstahls eine Vernehmung des Beklagten. Hinsichtlich der Aussagen der Zeugen und des Beklagten wird auf die polizeilichen Protokolle Bezug genommen. 7 Auf Anordnung des Ermittlungsrichters erfolgte am 21. Juni 2005 eine Durchsuchung der Wohnung des Beklagten, bei der vier Stoffhosen beschlagnahmt wurden, die aber von Frau S1 nicht wiedererkannt wurden. Zwei weitere Hosen, die der Beklagte freiwillig übergeben hatte, und die hier maßgeblichen Geldscheine wurden vom Landeskriminalamtes NRW (LKA) untersucht. In dem Gutachten vom 5. Juli 2005 kam das LKA zu dem Ergebnis, dass keine sachdienlichen Aussagen zu der Fragestellung gegeben werden könnten, ob sich die Geldscheine in der Hosentasche befunden hätten oder nicht. 8 Mit Verfügung vom 23. September 2005 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und gleichzeitig gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW wegen des eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Ihm wurde vorgeworfen, am 10. Juni 2005 im Rahmen einer Tatortaufnahme anlässlich eines Wohnungseinbruchs 500,- Euro entwendet und erst durch die energische Intervention der Geschädigten, Frau S1, wieder zurückgegeben zu haben. Der Beklagte wurde hiervon mit Schreiben vom 23. September 2005 hingewiesen. Darüber hinaus teilte der Kläger mit, dass der Beklagte im Laufe der nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahren ggfs. durchzuführenden Ermittlungen Gelegenheit habe, sich zu dem geschilderten Sachverhalt zu äußern. 9 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft X erließ das Amtsgericht X am 1. Dezember 2005 einen Strafbefehl gegen den Beklagten, es wurde gegen ihn wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,00 Euro (3.600,00 Euro) festgesetzt. Ihm wurde zur Last gelegt, am 10. Juni 2005 gegen 19.00 Uhr anlässlich der Aufnahme eines Einbruchdiebstahls bei der Geschädigten S1 500,- Euro in Geldscheinen, die unter einem Teller in der Wohnzimmervitrine deponiert und bei dem Einbruch nicht mitgenommen worden waren, entwendet zu haben. Er habe die Geldscheine (Stückelung: 4 mal 100 Euro, 1 mal 50 Euro, 2 mal 20 Euro, 1 mal 10 Euro) in seine linke Hosentasche gesteckt und sie später, nachdem die Tat entdeckt worden sei, wieder zurück gelegt. Hiergegen legte der Beklagte zunächst mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 Einspruch ein, den er dann mit der Begründung zurücknahm, dass er aufgrund seiner psychischen Situation einem Hauptverhandlungstermin nicht gewachsen sei und sich und seinem Dienstherrn ein solches Verfahren ersparen wolle. 10 Mit Schreiben vom 3.Juli 2006 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass das Disziplinarverfahren fortgesetzt werde. 11 Der Beklagte wurde mit Schreiben der Klägerin vom 25. August 2006 zur ersten und abschließenden Anhörung gemäß §§ 20, 31 LDG NRW am 13. September 2005 geladen. Den Anhörungstermin nahm der Beklagte nicht wahr und teilte mit, dass er lediglich schriftlich Stellung nehmen wolle. Dies erfolgte nicht. 12 Mit Bescheid vom 31. Januar 2007 enthob das Polizeipräsidium X den Beklagten vorläufig des Dienstes. 13 Mit der ebenfalls am 31. Januar 2007 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, dass das Amtsgericht X es als erwiesen angesehen habe, dass der Beklagte am 10. Juni 2005 gegen 18.40 Uhr im Rahmen einer Tatortaufnahme anlässlich eines Wohnungseinbruchs 500,- Euro entwendet und erst nach energischer Intervention der Geschädigten das Geld wieder zurück gegeben habe. Die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts X würden ohne nochmalige Prüfung gemäß § 23 Abs. 2 LDG NRW zugrunde gelegt. Den Feststellungen eines Strafbefehls komme eine erhebliche Indizwirkung zu. Die in der vorliegenden Klage gemachten Ausführungen basierten daher auf der ausgewerteten Strafakte 21 CS 30 Js 9903/05 der Staatsanwaltschaft X. An der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen bestünden keine Bedenken. Danach stehe fest, dass der Beklagte durch die Begehung eines Diebstahls gegen strafrechtliche Bestimmungen (§ 242 StGB) sowie gegen das innerdienstliche Wohlverhalten gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW sowie gegen die Gehorsamspflicht gemäß § 58 Satz 2 LBG NW verstoßen habe. Damit habe der Beklagte ein Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 LBG NRW begangen. Zudem habe der Beklagte trotz der Einstellung eines zurückliegenden Disziplinarverfahrens nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen und bereits einen Monat nach der Verfügung vom 3. Mai 2005 ein neues gravierendes Dienstvergehen begangen. Damit sei eine irreparable Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses eingetreten und daher werde es für angemessen gehalten, den Beklagten gemäß § 10 LDG NRW aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 16 Der Beklagte beantragt 17 die Klage abzuweisen. 18 In seiner Klageerwiderung hat der Beklagte vorgetragen, dass die Disziplinarklage mit erheblichen Mängeln behaftet sei. Dem Beamten sei nach Aufnahme der Ermittlungen durch den Ermittlungsführer keine Gelegenheit gegeben worden, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dies stehe nicht mit § 20 LDG NRW in Einklang. 19 Zudem seien Ermittlungshandlungen nicht tatsächlich durchgeführt worden. Nach der Rechtsprechung können die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls nicht zugrunde gelegt werden, denn diese hätten keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren. 20 Darüber hinaus habe der Ermittlungsführer nicht die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls zugrunde gelegt, sondern eine subjektive Auswertung der Strafakte vorgenommen. Dies sei ebenfalls unzulässig. Aus § 21 Abs. 2 LDG NRW würde sich zwar ergeben, das von Ermittlungen abzusehen sei, soweit der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren feststehe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, da nur ein Strafbefehl ergangen sei. Damit beruhe die Disziplinarklage auf einer falschen Erkenntnisgrundlage und das Verfahren sei daher einzustellen. 21 Ein Beweisantrag habe der Beamte nicht stellen können, da Ermittlungen gerade nicht durchgeführt worden seien. 22 Im Übrigen würde sich aus den Zeugenaussagen gerade nicht ergeben, dass er ein Dienstvergehen begangen habe. Die Zeugenaussagen seien offensichtlich völlig widersprüchlich. Dabei seien insbesondere die Aussagen des Zeugen S2 und des Polizeibeamtens D bedeutsam. Diese würden die Vorfälle wesentlich anders beschreiben als die Geschädigte. Zunächst habe nämlich der Bruder der Geschädigten, S2, das Geschehen dahingehend beschrieben, dass - nachdem er einige Minuten in der Wohnung gewesen sei - die Schwester zu ihm auf italienisch gesagt habe: "Hör mal, das Geld ist weg". Er habe dies mit den Wort ergänzt: "Mehr hat sie nicht zu mir gesagt". Darüber hinaus habe er auf die Frage: "Hat ihre Schwester den Polizisten angeschrieen?" ausgesagt: "Nein". Dies stehe aber mit der Aussage der Frau S1 nicht einmal ansatzweise in Einklang. Diese habe im Übrigen auch behauptet, ihren Bruder mit den Worten angeschrieen zu haben: " Er hat mich beklaut, er hat mich beklaut !" Diese Reaktion habe es aber offensichtlich nicht gegeben. Dafür spreche auch die Aussage des Zeugen D, der ebenfalls von einem solchen Gespräch nichts berichtet habe. Dieser habe vielmehr erklärt, dass er nur mitbekommen habe, dass wohl Bargeld entwendet worden sei. Von einem Anschreien, wie Frau S1 berichtet habe, habe er nichts geschildert. Darüber hinaus habe der Zeuge D ausgesagt, dass er zu keinem Zeitpunkt mitbekommen habe, das die Geschädigte mit ihrem Sohn oder mit dem Bruder anders als deutsch gesprochen habe. Vielmehr bestätigt der Zeuge D, dass Frau S1 sich darüber gefreut habe, dass das Geld wieder da sei und so etwas wie "Gott sei Dank" erklärt habe. Zudem habe der Zeuge D ausgesagt, dass der Sohn der Frau S1 im Flur gestanden habe und dort mit ihm und dem Bruder der Geschädigten gesprochen habe. Die Beobachtungen des Jungen, die merkwürdigerweise fast wörtlich mit denen der Frau S1 übereinstimmten, seien offensichtlich nicht seine wahren Beobachtungen. 23 Der Zeuge S2 bestätige auch nicht den Ausspruch seiner Schwester: "Wo ist mein Geld?". Er schildere vielmehr eine völlig andere Version des Vorgangs. Insbesondere schildere er nicht die Tatsache, dass seine Schwester völlig aufgebracht gewesen sei. Vielmehr würde die Aussage des Jungen durch die Aussage des Zeugen S2 widerlegt, denn dieser habe ausgesagt: "Kurze Zeit später kam meine Schwester wieder in die Diele, wo ich mich die ganze Zeit zusammen mit meinem Neffen und dem jüngeren Polizisten aufgehalten habe, und auf italienisch gesagt habe: "Das Geld ist wieder da, aber ich habe genau gesehen, wie er das Geld wieder rein getan hat". 24 Zudem ergebe sich aus den Aussagen des Zeugen S2, dass Frau S1 entgegen ihrer eigenen Aussage nicht die ganze Zeit in der Diele verblieben sei, sondern zwischen Diele und Wohnzimmer hin und her gependelt sei. 25 Hinzukomme, dass objektiv an den Geldscheinen keine Spuren von seiner Hose gefunden worden seien. 26 Er habe im Übrigen deshalb keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, weil er – auch und gerade im Interesse des Klägers – eine öffentliche Hauptverhandlung nicht gewollt habe. Aus der Tatsache, dass er den Strafbefehl gegen sich ergehen lassen habe, sei nicht der Schluss zulässig, dass die ihm vorgeworfene Tat auch tatsächlich stattgefunden habe. 27 Da entgegen der Vorschriften des LDG NRW Ermittlungen nicht stattgefunden hätten, werde vorsorglich für den Fall - dass das Gericht der Ansicht der mangelnden Aufklärung nicht teile – beantragt, sämtliche Zeugen des Disziplinarverfahren zu laden und zu hören. 28 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Personalakten und des beigezogenen Disziplinarvorgangs des Klägers verwiesen. 29 Entscheidungsgründe: 30 Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. 31 Dem behördlichen Disziplinarverfahren, das durch die Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist, haftet kein wesentlicher Mangel im Sinne von § 54 Abs. 2 LDG NRW an, der eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung gemäß § 54 Abs. 3 LDG NRW erfordert. 32 Das Polizeipräsidium X ist den Anforderungen des § 20 Abs. 1 S. 1 und 2 LDG NRW gerecht geworden, denn es hat bereits mit Schreiben vom 23. September 2005 dem Beklagten den Sachverhalt, der ihm zum Vorwurf gemacht wurde, ausführlich mitgeteilt und dieser wurde zudem über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unterrichtet. Weiterhin wurde er gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 LDG NRW darüber aufgeklärt, dass es ihm freistehe, sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes zu bedienen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Polizeipräsidium X in dem Schreiben vom 23. September 2005 eine ordnungsgemäße einleitende Anhörung nach § 20 Abs. 2 LDG NRW durchgeführt hat, jedenfalls hat es den Beklagten in dem Schreiben vom 25. August zur Anhörung am 13. September 2005 geladen und damit dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da die Behörde vorliegend keine eigene Ermittlungen durchgeführt hat, sondern sich auf die Ermittlungen im strafrechtlichen Verfahren bezogen hat (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 LDG NRW), war sie befugt, die einleitende und die abschließende Anhörung zusammenfallen zu lassen, 33 vgl. Gansen, DiszR- Kommentar , § 30, Rdnr. 2. 34 Es war daher vorliegend unbedenklich, lediglich eine Anhörung durchzuführen. Darüber hinaus wurde dem Beklagten jedenfalls mit Schreiben vom 25. August 2006 rechtliches Gehör, das durch die Anhörung gewährleistet werden soll, gegeben. Zwar erfolgte die Ladung zur Anhörung nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 20 Abs. 1 LDG NRW nach der Einleitungsverfügung im September 2005, dies hat jedoch keine verfahrensrechtlichen Folgen. Die Verletzung des im Disziplinarrecht bestehenden Beschleunigungsgebots (§ 4 LDG NRW) kann nicht zu einer Einstellung des Disziplinarverfahrens, zu dessen Erledigung oder zur Abweisung einer Disziplinarklage führen, 35 vgl. Gansen, a.a.O., § 4 Rndr.6 36 Dies ist insbesondere dann nachvollziehbar, wenn die Behörde zunächst den Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abwartet und dann eigene Ermittlungen nicht mehr durchführt, weil sie dazu keinen Anlass sieht. Darüber hinaus hat der Beklagte von seinem Anhörungsrecht auch nach Erhalt des Schreibens vom 25. August 2006 überhaupt keinen Gebrauch gemacht. Er hat weder den Anhörungstermin am 13. September 2005 wahrgenommen, noch hat er sich schriftlich geäußert. 37 Die Behörde durfte auch von eigenen Ermittlungen absehen. § 24 Abs. 2 LDG NRW erlaubt, dass der Dienstherr Niederschriften über Aussagen von Personen, die in einem anderen geordneten Verfahren (hier: das strafrechtliche Ermittlungsverfahren) vernommen worden sind, ohne erneute Beweisaufnahme zu verwerten. Darüber hinaus war die Behörde auch nach § 21 Abs. 2 S. 1 LDG NRW befugt, die im strafrechtlichen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ohne nochmalige Prüfung ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (§ 23 Abs. 2 LDG NRW). Zwar ist dem Beklagten insoweit zu folgen, dass nur die tatsächlichen Feststellungen im Straf- oder Bußgeldverfahren, auf denen ein Urteil beruht, im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend sind und einem Strafbefehl eine derartige Bindungswirkung nicht zukommt. Ein Strafbefehl enthält keine der Bindungswirkung zugänglichen tatsächlichen Feststellungen, weil er nicht auf erwiesenen Tatsachen, sondern in einem summarischen Verfahren lediglich auf den hinreichenden Verdacht solcher Tatsachen gestützt ist. Nach § 23 Abs. 2 LDG NRW sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwar nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Damit besteht zwar keine gesetzlich angeordnete Bindungswirkung, die Feststellungen können aber nach pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn dem Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden (sog. relative Bindungswirkung). Dabei handelte es sich auch bei einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren – auch soweit es nur zu einem Strafbefehl geführt hat – um ein gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne des § 23 Abs. 2 LDG NRW. Auch Feststellungen eines Strafbefehls können der Disziplinarentscheidung zugrunde gelegt werden. 38 Vgl. Gansen, a.a.O., § 23 Rndr. 12 . Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band II, M § 23, Rand. 32. 39 Die Behörde war daher befugt, sich auf die Vernehmungsprotokolle im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu berufen und von eigenen Ermittlungen abzusehen. 40 Darüber hinaus hat die Behörde eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen, sie hat insbesondere die Aussagen der Zeugen selbst bewertet und sich ein eigenes Bild von den Geschehnissen gemacht. Die Behörde hat sich demnach nicht damit begnügt, lediglich die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafbefehl zu übernehmen, sondern hat die Strafakte und die darin enthaltenen Zeugenaussagen sowie die anderen Ermittlungsergebnisse selbst ausgewertet und ist aufgrund eigener Einschätzung zu dem dargestellten Sachverhalt und ihrem Ermittlungsergebnis gekommen. Dieses Ermittlungsergebnis ist auch geprägt durch das Verhalten des Beklagten, der keine Veranlassung für eine eigenständige Bewertung durch Zeugenaussagen sah. Das behördliche Disziplinarverfahren erging damit fehlerfrei. 41 Der Beklagte ist gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. 42 Das Gericht geht vorliegend von folgendem Sachverhalt aus : Der Beklagte entwendete am 10. Juni 2005 anlässlich der Aufnahme eines Einbruchdiebstahls bei der Geschädigten, Frau S1, C 62, in X 500 Euro in Geldscheinen, die unter einem Teller in der Wohnzimmervitrine deponiert und bei dem Einbruch nicht mitgenommen worden waren. Er steckte die Geldscheine (4 mal 100 Euro, 1 mal 50 Euro , 2 mal 20 Euro und 1 mal 10 Euro) in seine linke Hosentasche und legte sie später, nachdem die Tat von Frau S1 und ihrem Sohn entdeckt worden war, wieder zurück. 43 Dieser Sachverhalt steht mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit d.h. mit einer Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt, fest. Das Disziplinargericht stützt sich dabei insbesondere auf die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl, die Einlassungen des Beamten und die Aussagen der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommen Zeugen. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Zeugen erneut zu vernehmen. Nach § 57 Abs. 1 LDG NRW erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Danach gilt im Disziplinarverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 3 LDG NRW i.V.m 86 Abs. 1 VwGO), d.h. das Disziplinargericht hat eine umfassende Verpflichtung, von Amts wegen jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis hin zur Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Das bedeutet die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dabei bestimmt das Disziplinargericht die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem tatrichterlichen Ermessen. 44 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 B 30.03 -. 45 Dabei hat das Gericht weiterhin den Unmittelbarkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser verlangt, dass bei der Ausübung des Ermessens bei der Beweismittelwahl im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes anzuerkennende Gründe vorliegen müssen, um – was dann auch zulässig ist – auf die persönliche Vernehmung z.B. eines Zeugen verzichten zu können. 46 Vgl. Fürst, a.a. O. M § 58 Rdnr. 36., Gansen, a.a. O., § 58. 47 Danach war der oben dargestellte Sachverhalt zunächst belegt durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts X vom 1. Dezember 2005. Dabei war zu berücksichtigen, dass auch nach § 56 Abs. 2 LDG NRW nach pflichtgemäßer Ermessensausübung das Gericht die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, zugrunde gelegt werden können. Zwar kommen den tatsächlichen Feststellungen in einem Strafbefehl im Gegensatz zu den tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW keine Bindungswirkung zu, diese Feststellungen kommen aber auch im Disziplinarrecht eine erhebliche Indizwirkung zu. 48 Vgl. BayVGH Urteil vom 1. Juni 2005 - 16 a D 04.3502 -, BVerwG vom 29. 7. 1991 Dok. B. 1991, 261/262. 49 Auch wenn der Strafbefehl nicht die gleiche Richtigkeitsgewähr wie ein Urteil auf Grund einer mündlichen Hauptverhandlung bietet, kann auch im Disziplinarrecht nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Strafbefehl aufgrund einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch das Gericht ( §§ 407,408 StP0) ergeht, einen strafrechtlichen Schuldspruch enthält, eine strafrechtliche Rechtsfolge gegen den Beschuldigten festsetzt und gemäß § 410 Abs. 3 StPO die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils erlangen kann. Auch wenn hierdurch das Defizit der Erkenntnisgrundlagen des Strafbefehlsverfahrens nicht vollständig ausgeglichen wird, trägt diese Verfahrensgestaltung jedenfalls die Annahme einer Indizwirkung des rechtskräftigen Strafbefehls. 50 Diese Indizwirkung hat vorliegend erhebliches Gewicht, weil sie durch besondere Umstände verstärkt wird. In diesem Zusammenhang ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Beklagte den Strafbefehl akzeptiert und rechtskräftig hat werden lassen. Der Hinweis des Beklagten, er habe seinen zunächst eingelegten Einspruch deshalb zurückgenommen, weil er auch seinem Dienstherrn ein solches Verfahren ersparen wollte, ist nicht überzeugend. Der Beklagte hätte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in einer Hauptverhandlung entkräften können und wäre mithin rehabilitiert worden. Ebenso überzeugt die Erklärung des Beklagten nicht, er habe den Einspruch deshalb zurückgezogen, weil er einer mündlichen Verhandlung psychisch nicht gewachsen gewesen sei. Zum einen hat der Beklagte hierfür keinerlei Nachweise (ärztliche Atteste o.ä.) vorgelegt und zum anderen musste der Beklagte – aufgrund eines bereits vor einigen Monaten gegen ihn anderweitigen Disziplinarverfahrens – davon ausgehen, dass dem Strafbefehl weitere disziplinarrechtliche Maßnahmen folgen würden. Der Beklagte konnte daher realistischerweise nicht davon ausgehen, dass die Angelegenheit mit der Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl ausgestanden sei. Der Beklagte hat also seinem Dienstherrn gerade nicht - wie er im Klageverfahren vorträgt - weitere Maßnahmen erspart. Es ist auch für das Gericht wenig nachvollziehbar, dass der Beklagte nicht alles unternommen hat, um eine eventuell drohende Entfernung aus dem Dienst zu verhindern; hierzu hätte jedenfalls gehört, dass der Beklagte nach Erlass des Strafbefehls von der Möglichkeit seiner Verteidigung in einer anschließenden mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht hätte. 51 Angesichts der Gesamtumstände hätte es vorliegend gewichtiger Gründe bedurft, um diese erhebliche Indizwirkung des Strafbefehls ernsthaft zu erschüttern bzw. zu widerlegen. Die ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr wird diese Indizwirkung bei Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der sich aus dem Inhalt der vorliegenden Akten erhebenden Erkenntnisse noch deutlich verstärkt und kann auch nicht durch die vom Beklagten im Gerichtsverfahren erhobenen Einwände widerlegt werden. 52 Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass sich auch aus den Zeugenaussagen der 53 oben dargestellte Sachverhalt ergibt. Das Gericht hält insbesondere die Aussagen der Zeugen Frau S1 und ihres Sohnes, T, für glaubhaft, denn diese haben schlüssig, widerspruchsfrei und übereinstimmend ausgesagt. 54 Frau S1 hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 28. Juni 2005 glaubhaft angegeben, dass sich die hier in Rede stehenden Geldscheine nach dem Einbruch und vor dem Eintreffen der Polizeibeamten noch unter einem Teller in ihrer Wohnzimmervitrine befunden hätten. Dies habe sie auch den Polizeibeamten bei ihrem Eintreffen erzählt. Sie sei dann in den Flur gegangen und habe aus dem Augenwinkel erkennen können, dass der Beklagte aufgestanden sei und vor der Vitrine gestanden habe. Sie sei dann wieder zur Vitrine gegangen und habe dort nach dem Geld gesehen; dies sei nicht mehr da gewesen. Sie habe sich daraufhin sehr aufgeregt und habe u.a. zu ihrem Bruder, der im Flur gestanden habe, auf italienisch geschrien : "Der hat mich beklaut!". Dann habe sie gesehen, wie der Beamte seine linke Hand in die linke vordere Hosentasche geführt habe und sie dann wieder herausgeholt habe. Er habe eine Faust gehabt und sie sei sicher, das sie in der Faust einen grünen Geldschein gesehen habe. Der Beklagte sei zur Vitrine gegangen und habe gesagt, dass sie sich beruhigen solle, das Geld sei doch noch da. Sie sei dann zum Beamten gegangen und habe ihm das Geld aus der Hand gerissen und das Geld nachgezählt. 55 Das Gericht hält die Zeugin für glaubwürdig. Zum einen hat Frau S1 diesen Sachverhalt bei allen Anhörungen bzw. Vernehmungen durch die Polizei im Wesentlichen identisch berichtet. Zum anderen sind auch keine Motive für ein mögliches Vortäuschen einer Straftat ersichtlich. Dies folgt schon daraus, dass Frau S1 den hier maßgeblichen Vorgang nicht selbst der Polizei gemeldet hat, sondern dieser nur durch ihren Bruder, Herrn S3, bekannt wurde. 56 Hinzu kommt, dass dieser Sachverhalt im Kerngeschehen auch glaubwürdig sowohl von ihrem Sohn, T als auch von ihrer Schwester, Frau S4, und von ihrem Bruder, Herrn S2 bestätigt wird. 57 So hat der 11jährige Sohn bei der Vernehmung am 21. Juni 2005 angegeben, er habe gehört, wie seine Mutter nach dem Eintreffen der Polizei plötzlich angefangen habe zu schreien; sie habe auf italienisch gerufen: "Der hat mich beklaut, der hat mich beklaut!". Dies habe auch sein Onkel, Herr S2, mitbekommen, der an der Küchentür gestanden habe. Er sei dann in Richtung Wohnzimmer gegangen und sei im Flur stehen geblieben. Er habe erkennen könne, wie der Beklagte die linke Hand in die Hosentasche geschoben habe und als Faust wieder heraus gezogen habe. Er habe von hinten sehen können, dass Geldscheine in der Faust gewesen seien. Der Beamte sei dann zur Vitrine gegangen und habe mit der rechten Hand den Teller hochgehoben und seine linke Hand, mit der Faust, zum Teller geführt. Er habe u.a. gesagt: " Hier ist das Geld doch". Seine Mutter habe ihm das Geld aus der Hand gerissen und gezählt. 58 Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass der Sohn der Frau S1 wahrheitsgemäß berichtet hat. Zum einen decken sich seine Angaben im Wesentlichen mit denen der Frau S1 und Herrn S2. Zum anderen ergibt sich aus Vermerken aus den Verwaltungsvorgängen, dass auch die Polizeibeamten, die den Jungen angehört haben, den Eindruck hatten, dass dieser – wegen seinen spontanen Antworten und seinen fließenden Formulierungen – wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. 59 Ebenso bestätigt Frau S4 den festgestellten Sachverhalt. Sie hat bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 22. Juni 2005 angegeben, dass ihre Schwester (S1) gegen 19.00 oder 20.00 Uhr bei ihr angerufen und ihr von dem Einbruch erzählt habe. Sie bestätigt, dass ihre Schwester angegeben habe, dass sich das Geld nach dem Einbruch noch unter dem Teller, wo sie es versteckt hatte, befunden habe. Nach Aussage der Frau S4 sei die Schwester während ihres Telefonates zur Vitrine gegangen und habe unter dem Teller nachgesehen. Sie habe dann gerufen: "Ja,ja,ja, das Geld ist noch da!." Später, nach etwa 15 bis 20 Minuten, habe ihre Schwester sie dann erneut angerufen und ihr aufgeregt davon berichtet, dass ein Polizist sich das Geld in die Hosentasche gesteckt habe. Er habe anschließend das Geld in seiner Faust gehabt, dieses wieder in die Vitrine gesteckt und auf einmal sei das Geld dann wieder da gewesen. Sie habe ihr weiter berichtet, dass auch ihr Sohn dies beobachtet habe. 60 Der Bruder der Geschädigten, Herr S2, hat ebenfalls den von Frau S1 geschilderten Sachverhalt überzeugend bestätigt. So hat er ebenfalls angegeben, dass er im Flur gestanden habe, als seine Schwester zunächst auf italienisch gesagt habe: " Hör mal das Geld ist weg" und später ihm berichtet habe, dass das Geld wieder da sei und sie genau gesehen habe, wie der Beamte das Geld wieder in die Vitrine getan habe. 61 Danach haben die Zeugen nach Auffassung der Kammer den Sachverhalt in glaubhafter Weise dargestellt. 62 Der Einwand des Beklagten, die Zeugenaussagen seien widersprüchlich, weil die Zeugen S2 und der Polizeibeamte D den Sachverhalt wesentlich anders schildern würden als die Geschädigte, überzeugt nicht. So gibt der Beklagte an, dass Herr S2 ausgesagt, habe, seine Schwester habe auf italienisch zu ihm gesagt: " Hör mal, das Geld ist weg", während Frau S1 bei ihrer Vernehmung davon gesprochen habe, sie habe sowohl den Bruder angeschrieen als auch den Beklagten. Davon habe jedoch weder Herr S2 noch der Kollege des Beklagten D bestätigen können. Der Kollege habe auch nicht mitbekommen, das die Geschädigte jemals anders als deutsch gesprochen habe. 63 Die Zeugen haben alle im Kern die Angaben der Frau S1 bestätigt. Aus der Aussage des Herrn S2 bei seiner Vernehmung am 7. Juli 2005, dass seine Schwester zu ihm gesagt habe, "Hör mal das Geld ist weg", und Frau S1 hingegen angegeben habe, sie habe dies geschrieen, lässt sich nicht der Schluss ziehen, sie habe dies überhaupt nicht gesagt. Letztlich bestätigt Herr S2 damit die Aussage der Schwester inhaltlich. Darüber hinaus hat er bei seinem Telefongespräch am 27. Juni 2005 der Polizei gegenüber auch bestätigt, dass seine Schwester sehr aufgeregt gewesen sei. Der Bruder der Geschädigten hat demnach nicht eine völlig andere Version als seine Schwester geschildert, sondern durchaus bestätigt, dass seine Schwester sehr aufgebracht gewesen sei. 64 Auch die Aussagen des Zeugen D widerlegen die Aussagen der Frau S1 nicht, denn der Zeuge hat lediglich ausgesagt, er habe nicht mitbekommen, dass die Geschädigte anders als deutsch gesprochen oder geschrieen habe. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass dies nicht stattgefunden hat. Der Zeuge D hat nämlich bei seiner polizeilichen Vernehmung am 21. Juni 2005 angegeben, dass er mit der Sicherung der Spuren beschäftigt gewesen sei und er den Kollegen, der mit der Geschädigten noch im Gespräch gewesen sei, nicht habe stören wollen. Er habe sich auch mit dem Bruder und den Jungen unterhalten. Der Kollege hat demnach den oben dargestellten Sachverhalt nicht vollständig selbst wahrgenommen und konnte daher auch die Angaben der Geschädigten nicht bestätigen. 65 Die Aussagen des Beklagten in seiner polizeilichen Vernehmung hält das Gericht nicht für glaubhaft. So hat der Beklagte versucht, den Eindruck zu vermitteln, Frau S1 habe das Geld nur "übersehen" und es hätte sich stets in der Vitrine befunden. Seine diesbezüglichen Angaben, hinter den beiden Tellerstapeln im Vitrinenschrank habe ein einzelner Teller hochkant zur Vitrinenrückwand gestanden und es sei ein vierfach gefalteter Geldpacken auf den Regelboden gefallen, als er den Teller hoch gehoben habe, glaubt das Gericht dem Beklagten nicht. Denn sowohl Frau S1 also auch Frau S4 sowie Herr S2 haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Teller stets gestapelt in der Vitrine gestanden hätten. Frau S1 sagte aus, dass sie noch nie einen Teller hochkant in die Vitrine gestellt habe. Auch Frau S4, bestätigt, dass sie sich "100prozentig sicher sei, dass meine Schwester den obersten Teller nicht hochgestellt habe" und ebenso konnte sich Herr S2 genau daran erinnern, dass die Teller in Stapeln übereinander in der Vitrine gestanden haben. Angesichts dieser Aussagen hält das Gericht die Angaben des Beklagten für widerlegt. 66 Aus der Tatsache, das objektiv an den Geldscheinen keine Spuren von den Hosen des Beklagten gefunden wurden, lässt sich ebenfalls nicht der Schluss ziehen, dass der Beklagte die Tat nicht begangen hat. Zum einen hat die Auswertung der Faserspuren der Hosen des Beklagten ergeben, dass man nicht nachweisen könne, dass sich die Geldscheine in der Hosentasche befunden hätten, dies könne man aber auch nicht ausschließen. Daher kann lediglich festgestellt werden, dass jedenfalls die Untersuchung der Hosen kein eindeutiges Ergebnis zulässt. Sie bestätigen weder den Tatvorwurf, noch widerlegen sie diesen. 67 Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der von der Polizei ermittelte Sachverhalt, so wie er sich auch in dem Strafbefehl darstellt, richtig ist und der Beklagte die 500, Euro zunächst an sich genommen und später wieder in die Vitrine zurück gelegt hat. 68 Der Beamte hat sich durch die Wegnahme des Geldes in Zueignungsabsicht des Diebstahls gemäß § 242 StGB zum Nachteil der Frau S1 strafbar gemacht und dadurch im innerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 LBG). Der Diebstahl war bereits vollendet, als der Beklagte das Geld wieder in die Vitrine zurücklegte. Der Beklagte wusste, dass es sich bei dem Geld um eine fremde bewegliche Sache handelte und wollte diese auch in der Absicht, es für sich zu behalten, an sich nehmen. Es bestehen demnach keine Zweifel daran, dass der Beamte vorsätzlich und damit schuldhaft gehandelt hat und dass ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst war. 69 Wegen des festgestellten Dienstvergehens ist gegen den Beamten eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Die Kammer ist aufgrund folgender Erwägungen zu der Überzeugung gelangt, dass die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unausweichlich ist (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 LDG NRW): Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Das Disziplinarverfahren dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ausschlaggebend für das Disziplinarmaß ist, inwieweit durch das Dienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sowie das Ansehen des Berufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des Amtes und des Beamten selbst beeinträchtigt wird. Hat ein Beamter im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt und ist er dadurch für den öffentlichen Dienst untragbar geworden, ist das Beamtenverhältnis zu lösen; der Beamte ist aus dem Dienst zu entfernen. Ist er hingegen für den öffentlichen Dienst noch tragbar und hat er aus objektiver Sicht das Vertrauen seines Dienstherrn nicht endgültig verloren, kommen lediglich erzieherische Maßnahmen in Betracht, die Ansehen und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wiederherstellen und den Beamten zur zukünftigen treuen Pflichterfüllung anhalten sollen. 70 Vorliegend hat der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten schwer versagt. Es ist Aufgabe der Polizei, Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Ein Polizeibeamter, der selbst vorsätzlich eine Straftat begeht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in besonderem Maße. Dies gilt erst recht, wenn ein Beamter - wie hier - die Straftat in unmittelbaren Zusammenhang der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit begeht. Der Beklagte hat durch seine Tat nicht nur das Vertrauen in die Seriosität der Polizei missbraucht, sondern darüber hinaus die Situation eines Bürgers, der die Polizei um Hilfe gerufen hatte und bereits durch den Einbruch emotional aufgebracht war, ausgenutzt indem er Bargeld, welches bei einem vorangegangenen Einbruch übersehen worden war, seinerseits im Zuge der Ermittlungen zur Aufklärung der Straftat in strafbarer Weise an sich bringt. Der Beamte, der in Bezug auf sein Amt einen Diebstahl begeht verspielt das Ansehen des Beamtentums und erschüttert das Vertrauen seiner Behörde in seine Zuverlässigkeit und Integrität im erheblichen Maße. Er beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er regelmäßig das Vertrauensverhältnis, da ihm mit seinem Dienstherrn verbindet, zerstört und deshalb grundsätzlich für einen Verbleib im Dienst nicht mehr tragbar ist, 71 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 2002 – 1 D 8.01 sowie Urteil vom 29. März 1984 -1 D 63,83 -. 72 Umstände, die es hier rechtfertigen könnten, den Beamten ausnahmsweise im Dienst zu belassen, weil das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen noch nicht restlos zerstört ist, liegen nicht vor. Derart durchgreifende Milderungsgründe sind weder in der Person des Beamten ersichtlich noch handelte er in einer nicht anders abwendbaren Notlage. Dass der Beamte letztlich das Geld wieder zurückgelegt hat kann nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, weil zum einen der Diebstahl bereits vollendet war und zum anderen der Beamte dies nicht eigenmotiviert unternommen hat, sondern aus begründeter Angst, entdeckt zu werden. 73 Die Tat stellt sich auch nicht als persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat bzw. als Handlung in einer plötzlich an ihn herangetretenen einmaligen Versuchungssituation dar. Der Beamte hat sich daher durch sein Fehlverhalten für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht. Die Öffentlichkeit hätte auch kein Verständnis dafür, dass ein Polizeibeamter, der sich in dieser Weise verhalten hat, im Dienst verbleibt. 74 Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW. Die Entscheidung ergeht gemäß § 75 Abs. 1 LDG NRW gerichtsgebührenfrei. 75 Für eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Entscheidung des Gerichts zum Unterhaltsbeitrag (vgl. § 10 Abs. 3 LDG NRW) besteht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kein Anlass.