Beschluss
13 K 2530/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 begründet unmittelbar durchsetzbare Zahlungsansprüche für einen erhöhten familienbezogenen Besoldungsbestandteil, solange der Gesetzgeber keine verfassungskonforme Regelung trifft.
• Für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 ist eine zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche nicht erforderlich; die Vollstreckungsanordnung erstreckt sich für diese Jahre auf alle betroffenen Beamten.
• Verjährung steht der Geltendmachung der rückständigen Besoldungsansprüche in den Jahren 2000–2006 nicht entgegen, weil die Verjährung durch Widerspruch und Klageerhebung gehemmt wurde.
• Die Höhe des nachzuzahlenden (netto zu zahlenden) Familienzuschlags ist anhand der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen alimentationsrechtlichen Maßstäbe zu berechnen; der Zahlbetrag ist netto auszuzahlen.
• Für bereits fällige und berechenbare Zahlungsansprüche bestehen Verzugszinsen nach §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit.
Entscheidungsgründe
Nachzahlung erhöhter familienbezogener Besoldungsbestandteile für 2000–2006 • Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 begründet unmittelbar durchsetzbare Zahlungsansprüche für einen erhöhten familienbezogenen Besoldungsbestandteil, solange der Gesetzgeber keine verfassungskonforme Regelung trifft. • Für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 ist eine zeitnahe Geltendmachung der Ansprüche nicht erforderlich; die Vollstreckungsanordnung erstreckt sich für diese Jahre auf alle betroffenen Beamten. • Verjährung steht der Geltendmachung der rückständigen Besoldungsansprüche in den Jahren 2000–2006 nicht entgegen, weil die Verjährung durch Widerspruch und Klageerhebung gehemmt wurde. • Die Höhe des nachzuzahlenden (netto zu zahlenden) Familienzuschlags ist anhand der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen alimentationsrechtlichen Maßstäbe zu berechnen; der Zahlbetrag ist netto auszuzahlen. • Für bereits fällige und berechenbare Zahlungsansprüche bestehen Verzugszinsen nach §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit. Der Kläger ist bei der Beklagten als Beamter beschäftigt und hatte vier Kinder. Er beantragte ab 1999 einen höheren Familienzuschlag nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 24.11.1998). Die Behörde wies Widersprüche für verschiedene Zeiträume zurück und berief sich u.a. auf fehlende zeitnahe Geltendmachung und auf Verjährung. Der Kläger erhob Klagen für die Jahre 2000 bis 2006; die Verfahren wurden verbunden. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. Streitgegenstand ist die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein über das gesetzliche Maß hinausgehender familienbezogener Besoldungsbestandteil zuzusprechen ist. • Anwendbare Rechtslage: Der Tenor der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 24.11.1998 enthält eine Vollstreckungsanordnung, die nach Auffassung des Gerichts unmittelbar anspruchsbegründend ist, solange der Gesetzgeber keine verfassungskonforme Neuregelung geschaffen hat (§ 1 Abs.2 Nr.3 BBesG als Bezugsrahmen). • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; ein unbezifferter Klageantrag genügt, weil der Klagegegenstand (erhöhter Familienzuschlag nach der Vollstreckungsanordnung für den angegebenen Zeitraum) hinreichend bestimmt ist. Das Gericht ist dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet (§ 86 Abs.1 VwGO). • Vorverfahren und Hemmung: Erforderliche Widerspruchsverfahren wurden durchgeführt bzw. waren wegen vorheriger klarer Ablehnung entbehrlich; Widersprüche und Klageerhebungen hemmen die Verjährung gemäß Anwendung von § 204 BGB/Art.229 EGBGB; daher sind Ansprüche aus 2000–2006 nicht verjährt. • Zeitnahe Geltendmachung: Für die Zeit ab 01.01.2000 gilt die Vollstreckungsanordnung für alle betroffenen Beamten; das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung ist für diese Perioden nicht Tatbestandsvoraussetzung der Zahlungsbefugnis der Fachgerichte und kann dem Anspruch nicht entgegengehalten werden. • Feststellung der Unteralimentation und Berechnung: Nach der Vollstreckungsanordnung ist der alimentationsrechtliche Bedarf (115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes bzw. nach SGB XII) dem tatsächlich gezahlten Mehrbetrag gegenüberzustellen; die Differenz bildet die Unteralimentation. Die Berechnung ist anhand der jeweils einschlägigen Jahreswerte vorzunehmen; der Betrag ist als Nettobetrag zuzusprechen. • Zinsen: Es besteht Anspruch auf Zinsen nach §§ 288, 291 BGB für bereits fällige und berechenbare Ansprüche ab Rechtshängigkeit; maßgeblich ist der tatsächlich zuzusprechende Betrag, nicht eine vom Kläger ursprünglich bezifferte Summe. Die Klage wird insoweit erfolgreich entschieden, als die Beklagte verpflichtet wird, an den Kläger für die Jahre 2000 bis 2006 einen Nettobetrag von insgesamt 1.150,76 Euro zu zahlen; außerdem sind Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 906,33 Euro seit dem 9. Juni 2005 und aus 244,43 Euro seit dem 22. März 2007 zu zahlen. Das Verfahren wird hinsichtlich des zurückgenommenen Teils eingestellt; die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Beklagte ist weiterhin verpflichtet, die Nachzahlung so zu bemessen, dass dem Kläger der genannte Nettobetrag nach Steuerabzug tatsächlich zufließt, und Zinsen ab Rechtshängigkeit zu entrichten.