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Beschluss

27 L 669/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0820.27L669.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 25. April 2007 bei Gericht gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Versagungsverfügung des Antragsgegners vom 14. März 2007 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das - für die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch § 84 Abs. 1 AufenthG und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung durch § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW - gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. Es spricht nämlich ganz Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Sonstige greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. 6 Es spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass der Antragsgegner es zu Recht abgelehnt hat, den der Antragstellerin zu 1. von der deutschen Auslandsvertretung in Jakarta erteilten Aufenthaltstitel Schengen-Visum Typ C als Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu verlängern, bzw. diese zu erteilen. Allerdings geht auch das Gericht - wie übereinstimmend auch die Beteiligten - davon aus, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegen. Die Antragstellerin hat nach der vorgelegten Bescheinigung am 25. September 2006 den deutschen Staatsangehörigen L (Antragsteller zu 2.) in T2/Dänemark geheiratet. Es ist auch nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass diese Eheschließung unwirksam sein könnte. 7 Vgl. zur Wirksamkeit von Eheschließungen in Dänemark noch die Zweifel bei OVG NRW Beschlüsse vom 10. April 2007 - 18 B 303/07 - und 6. September 2006 - 18 B 1682/06 - NJW 2007, 314; a.A. Mörsdorf-Schulte „Dänische Eheschließung vor dem OVG", NJW 2007, 1331; VGH BaWü Beschluss vom 30. März 2006 - 13 S 389/06 -, EZAR 22 Nr. 1. 8 Schließlich lebt die Antragstellerin nach ihrem auch vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen mit ihrem deutschen Ehemann in ehelicher Lebensgemeinschaft im Stadtgebiet des Antragsgegners. 9 Diesem gebundenen Anspruch der Antragstellerin zu 1. hat der Antragsgegner allerdings zu Recht entgegengehalten, dass die Antragstellerin zu 1. nicht gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Die Antragstellerin ist mit einem von der deutschen Auslandsvertretung ausgestellten Schengen-Visum Typ C mit einer Gültigkeit vom 6. Juli bis 3. Oktober 2006 für 90 Tage am 7. Juli 2006 ins Bundesgebiet eingereist. Ein solches nach Art. 11 Abs. 1 lit. a) Schengener Durchführungsübereinkommen 10 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013) 11 erteiltes Visum erlaubt allein kurzfristige Aufenthalte (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Dies ist auf dem Visumsaufkleber im Reisepass der Antragstellerin zu 1. durch den Zusatz „Nur für Besuchs- Geschäftsreisen" auch kenntlich gemacht. Diesen Zweck haben die Antragsteller auch bei der Beantragung des Visums geltend gemacht. Es kann hier offen bleiben, ob die Antragsteller demgegenüber schon bei der Beantragung des Visums die Eheschließung und die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet beabsichtigten, wofür einiges spricht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem zeitlichen Ablauf mit der Eheschließung nur zwei einhalb Monate nach der Einreise. Selbst wenn die Antragsteller sich erst nach der Einreise der Antragstellerin zu 1. ins Bundesgebiet vom 7. Juli 2006 zur Eheschließung entschlossen hätten, wie dies vorgetragen wird, wäre die Antragstellerin bei der Einreise nach der Eheschließung in Dänemark nicht mit dem nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Visum eingereist. Denn - unterstellt die Eheschließungsabsicht wäre erst während des Aufenthaltes im Bundesgebiet gefasst - läge dem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr der zunächst angegebene Zweck „Besuchsreise", d.h. beabsichtigter kurzfristiger Aufenthalt, zu Grunde. Vielmehr beabsichtigte die Antragstellerin zu 1. (nunmehr) einen mit der Antragstellung vom 28. September 2006 offenbarten langfristigen Aufenthalt zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Für diesen auf Dauer angelegten Aufenthaltszweck hätte sie nach § 6 Abs. 4 AufenthG ein zum Familiennachzug berechtigendes nationales Visum benötigt. 12 Vgl. OVG NRW Beschluss vom 10. April 2007 - 18 B 303/07 -. 13 Gegenüber der fehlenden Allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG kann sich die Antragstellerin zu 1. auch nicht mit Erfolg auf § 39 Nr. 3 AufenthV berufen. Danach besteht die Berechtigung zur Einholung des Aufenthaltstitels im Inland für Inhaber eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte nur dann, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung EG Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten ist. Indonesien, dessen Staatsangehörige die Antragstellerin zu 1. ist, ist im Anhang II der gemeinsamen Liste gemäß Artikel 1 Absatz 2 14 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21.3.2001 S. 1), zitiert auch bei Renner, Ausländerrecht - Kommentar, 8. Auflage 2005 S. 1321; 15 nicht genannt. Der Verordnungsgeber hat hier also bewusst nach Staatsangehörigkeiten unterschieden und ist insoweit den europarechtlichen Vorgaben gefolgt. Der Antragstellerin zu 1. hilft auch nicht § 39 Nr. 5 AufenthV weiter. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist. Daran fehlt es aber im Falle der Antragstellerin zu 1.. Auch die in Ansätzen erkennbare Argumentation des Verfahrensbevollmächtigten, die Antragstellung vom 28. September 2006 habe die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG bewirkt und diese Rechtstellung sei gegenüber der Duldung stärker und daher § 39 Nr. 5 AufenthV auf Fiktionsinhaber erst Recht anwendbar, überzeugt nicht. Denn zum einen hat die Antragstellerin zu 1. diese Fiktionswirkung im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr. Denn die Fiktionswirkung ist in ihrem Bestand nach § 81 Abs. 4, 2. HS AufenthG durch die Entscheidung der Ausländerbehörde beendet. Der Antrag des Antragstellers zu 2., sofern sich dieser in seinem rechtlichen Schicksal von der Versagungsverfügung überhaupt trennen lassen sollte, hat jedenfalls nach § 81 Abs. 4 AufenthG keine eigenständige Fiktionswirkung ausgelöst. Dies vermag nach dem Wortlaut der Vorschrift nur der Antrag des Ausländers, nicht der seines deutschen Familienangehörigen. Zum Anderen verbietet sich der Erst-Recht-Schluss aus systematischen Gründen. Denn in § 39 Nr. 3 AufenthV ist die vorliegende Fallgestaltung - allerdings unter Ausschluss der Staatsangehörigen Indonesiens - bereits geregelt. 16 Der Antragsgegner hat auch rechtlich beanstandungsfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) sein ihm nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnetes Ermessen (§ 40 VwVfG NRW), von der Einhaltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG absehen zu können, zu Lasten der Antragstellerin ausgeübt. Insbesondere hat er die von der Obergerichtlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze beachtet. Nach dem Beschluss des OVG NRW vom 10. April 2007 - 18 B 303/07 - gilt folgendes: 17 „Im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat die Ausländerbehörde bezüglich beider dort aufgeführten Sonderfälle im Wege des Ermessens zu beurteilten, ob eine Ausnahme von der Einhaltung der Visumsregeln (vgl. § 4 Abs. 1 und § 6 AufenthG) vertretbar und angemessen ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Regelung als Ausnahmebestimmung prinzipiell eng auszulegen ist. Die Durchführung des Visumverfahrens soll nach der amtlichen Begründung des § 5 Abs. 2 AufenthG sowohl bei Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in allen anderen Fällen die Regel bleiben. Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70. Auf diese Weise wird einerseits sichergestellt, dass die Steuerungsmechanismen des Aufenthaltsgesetzes nicht lahmgelegt und die dort vorgesehenen Zugangskontrollen hinsichtlich eines Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht unterlaufen werden. Andererseits wird durch die Regelung deutlich, dass die Einhaltung der Visumsregeln kein Selbstzweck sein soll. 18 Vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 5 AufenthG, Rn. 59. 19 Erforderlich ist demnach eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bei der zu berücksichtigen ist, dass die Einhaltung des Visumsverfahrens der Regelfall bleiben soll und dass allein die Verpflichtung, zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland vor der Einreise ein Visum einzuholen, nicht Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. 20 Vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2005 - 18 B 348/05 -. 21 Dies erfordert, die legitimen Interessen des Ausländers (z.B. wirtschaftliche Interessen, Familieneinheit) gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumsverfahrens abzuwägen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 19 B 470/06 Dabei ist zu beachten, dass die Nachholung des Visumsverfahrens stets mit allgemein bekannten und deshalb auch vom Gesetzgeber in den Regelungen des AufenthG berücksichtigten Unannehmlichkeiten verbunden ist. Vor allem aber gilt es, dem Eindruck bei anderen Ausländern entgegenzuwirken, man könne durch eine Einreise stets vollendete Tatsachen schaffen. Die Grenze liegt dort, wo das Beharren auf die Einhaltung des Visumsverfahrens objektiv als unangemessen empfunden werden müsste. 22 Vgl. zu allem Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2006 a.a.O.; ferner Zeitler, HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 2 Satz 2 04/2006 Nr. 2." 23 Diese Grenze ist hier bei weitem nicht überschritten. Der Antragsgegner hat zu Recht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumsverfahrens auch und gerade in generalpräventiver Hinsicht die geltend gemachten Interessen der Antragstellerin überwiegen. Die kurze Ehebestandszeit sowie fehlende Gründe, die gegen eine Zumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens sprechen waren insoweit zu berücksichtigen. Auch die tragende Erwägung, dass das Verhalten der Antragstellerin als von Anfang an auf die Schaffung von Tatsachen unter Umgehung des ordnungsgemäßen Visumsverfahrens gerichtet nicht schützenswert sei, greift hier ein und ist von generalpräventiver Bedeutung. 24 Vgl. zu dieser Erwägung auch OVG NRW Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 18 B 1767/06. 25 Soweit die Antragsteller hiergegen in der Sache geltend machen, der Antragsteller zu 2. werde unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber nicht- deutschen Unionsbürgern benachteiligt, weil seine Dienstleistungsfreiheit durch die Verweisung seiner Ehefrau auf das Visumsverfahren behindert werde, greift dies nicht durch. 26 Vgl. zu dieser Frage allgemein VGH Kassel, Beschluss vom 23. Oktober 2006, - 7 TG 2317/06 -, InfAuslR 2007 27 Zunächst ist hier festzuhalten, dass die von den Antragstellern hierzu angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Carpenter 28 EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 Rs C-60/00, juris; 29 einen anderen Sachverhalt als den vorliegenden betraf. Streitgegenständlich war insoweit eine Ausweisungsmaßnahme der britischen Behörden, die einer zukünftigen Aufenthaltsbewilligung auch entgegenstand. Darüber hinaus ist der für eine Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit notwendige grenzüberschreitende Bezug allein durch die Vorlage von an tschechische Unternehmen gerichtete Rechnungen des Antragstellers zu 2. nicht dargetan. Die Antragsteller können auch aus der Unionsbürgerrichtlinie 30 Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vom 29. April 2004 (Abl. L 158 vom 30.4.2004 S. 77); 31 nichts für sich herleiten, da diese nach Art. 3 Abs. 1 nur die Rechte der Unionsbürger sowie deren Familienangehörige regelt, die sich in einem anderen als dem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder aufhalten. 32 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Familiezusammenführungsrichtlinie 33 Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 22. September 2003 (Abl. L 251 vom 3.10.2003 S. 12) 34 im Falle ihrer Anwendbarkeit auf die Antragstellerin zu 1. , 35 der Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie aber entgegensteht, weil sie die Anwendbarkeit auf Familienangehörige von Unionsbürgern ausschließt, 36 deren Rechtsposition verbessern könnte. Denn auch die Vorschriften der Richtlinie gehen grundsätzlich von der Einholung eines Aufenthaltstitels aus dem Ausland aus. In Art. 5 Abs. 3 heißt es hierzu: 37 „Der Antrag ist zu stellen und zu prüfen, wenn sich die Familienangehörigen noch außerhalb des Hoheitsgebietes des Mitgliedsstaats aufhalten, in dem sich der Zusammenführende aufhält. Abweichend davon kann ein Mitgliedstaat gegebenenfalls zulassen, dass ein Antrag gestellt wird, wenn sich die Familienangehörigen bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden." 38 Eine europarechtliche Vorgabe, dass auf die nach nationalem Recht forderbare Nachholung des Visumsverfahrens zwingend zu verzichten wäre, ist damit nicht ersichtlich. 39 Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 AufenthG und erweist sich bei summarischer Überprüfung ebenfalls als rechtmäßig. Der Antragstellerin ist mit einem Monat eine in Anbetracht der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dessen Verfestigung nicht unangemessene Frist zur freiwilligen Befolgung der Ausreisefrist gesetzt worden. 40 Die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung geht ebenfalls zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der verfügten (rechtmäßigen) Maßnahmen vorerst verschont zu bleiben, aus sonstigen Gründen entgegen der gesetzlichen Grundentscheidungen in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, sind nicht erkennbar. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Wegen des in diesem Verfahren nur möglichen vorläufigen Rechtsschutzes ist die Festsetzung der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Streitwerts angemessen. Der Abschiebungsandrohung und der Anzahl der Antragsteller hat das Gericht im Rahmen der Streitwertfestsetzung keine eigene Bedeutung beigemessen. 43