Beschluss
21 K 3359/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0831.21K3359.07.00
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Leitsätze
Zur Miete nach § 5 WoGG zählt zurückbehaltener Mietzins, wenn er auf ein entsprechend gewidmetes Sonderkonto eingezahlt wird und nicht nachträglich dem allgemeinen Lebensunterhalt zugeführt wird, hingegen nicht Mietminderungsbeträge. (in Erweiterung von VG Dresden, Urteil vom 07.05.2003 - 14 K 2284/02 -)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Miete nach § 5 WoGG zählt zurückbehaltener Mietzins, wenn er auf ein entsprechend gewidmetes Sonderkonto eingezahlt wird und nicht nachträglich dem allgemeinen Lebensunterhalt zugeführt wird, hingegen nicht Mietminderungsbeträge. (in Erweiterung von VG Dresden, Urteil vom 07.05.2003 - 14 K 2284/02 -) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung mit dem klägerischen Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 22.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 02.07.2007, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die angegriffene Aufhebung des Wohngeldbescheids vom 02.02.2005 ab dem 01.09.2005, des Wohngeldbescheids vom 28.11.2005 ab dem 01.01.2006 und die Rückforderung gewährten Wohngelds in Höhe von 4.992,00 Euro dürften rechtmäßig sein. Zur weiteren Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Bescheids des Beklagten vom 22.09.2006 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 02.07.2007 verwiesen. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Da Wohngeld nach § 1 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) als Zuschuss zu den Aufwendungen u.a. in Form von Miete für den Wohnraum gewährt wird, setzt die Bewilligung entsprechende Aufwendungen des Wohnungsinhabers durch Leistung des Mietzinses voraus. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil die Klägerin nach eigenen Angaben die Miete für ihren Wohnraum letztlich nicht erbringt, es mithin an Aufwendungen fehlt, die zu bezuschussen wären. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18.10.2004 14 E 922/04 ; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2005 – 14 K 7362/04 ; Urteil vom 13.06.2006 – 21 K 7362/04 . Wird Miete nicht gezahlt, fehlt es an zuschussfähigen Aufwendungen im Sinne von § 5 Abs. 1 WoGG. Als Miete oder mietähnliches Nutzungsentgelt kann bei der Bemessung des Wohngeldes nur der Betrag eingesetzt werden, der vom Antragsteller tatsächlich für die Wohraumnutzung aufgebracht wird, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.01.1980 8 C 56/79 , BVerwGE 59, 282. Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die Bewilligung von Wohngeld allein dazu dient, die tatsächlich erbrachten Aufwendungen für den Wohnraum zu bezuschussen. Wird eine Miete aber nicht gezahlt, dient das Wohngeld letztlich der Absicherung des allgemeinen Lebensunterhaltes – so wie hier die Klägerin in der Klageschrift einräumt. Dies widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, sie habe wegen Mängeln an der Wohnung die Miete gemindert und den entsprechenden Betrag zurückgelegt ("beiseite gelegt") ist darauf hinzuweisen, dass ausnahmsweise zur Miete nach § 5 WoGG zurückbehaltener Mietzins, gezählt werden kann. So schon: VG Dresden, Urteil vom 07.05.2003 – 14 K 2284/02 , juris; vgl. auch Stadler / Gutekunst / Forster / Wolf / Rahm / Fröba, WoGG (Stand 01.04.2007), § 5 Rdnr. 9/10; Buchsbaum, in: ders. / Großmann / Hartmann, Wohngeldrecht (Stand: Dezember 2006), § 5 Erl. 21. Dies gilt nach Auffassung der Gerichts aber allenfalls dann, wenn der entsprechende Betrag als Aufwendung auf den Mietzins auf ein entsprechend gewidmetes Sonderkonto mit dem Ziel der Begleichung des Mietzinses eingezahlt wird und nicht vor der beabsichtigten Leistung an den Vermieter der allgemeinen Lebenshaltung des bezuschussten Haushalts des Mieters zugeführt wird; dies gilt allerdings nicht für Mietminderungsbeträge, die sogleich ebenso wohngeldmindernd wirken wie beispielsweise vertraglich vereinbarte Mietzinsreduzierungen unter der Voraussetzung des § 29 Abs. 3 Nr. 1 WoGG. Zur Frage der Einordnung von Mietminderungsbeträgen und Zurückbehaltungsrechten im Zusammenhang mit der Gewährung von Wohngeld als Mietzuschuss wird in der Rechtsprechung, VG Dresden, Urteil vom 07.05.2003 – 14 K 2284/02 , juris, ausgeführt: "Mietminderungsbeträge gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB sind (...) nicht zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Minderungsvoraussetzungen des § 536 BGB erfüllt sind bzw. ob der Vermieter die entsprechenden Minderzahlungen akzeptiert oder spätere Nachforderungen im Raume stehen. Denn diese Gesichtspunkte ändern nichts an der allein bewilligungserheblichen wirtschaftlichen Situation des Haushalts, der nur in geringerem Maße Aufwendungen für den Wohnraum tätigen muss, sodass die frei bleibenden Mittel für den sonstigen Lebensunterhalt eingesetzt werden können. Bezuschusst wird nicht eine Schuld, vielmehr soll eine Entlastung von den tatsächlich für das Wohnen notwendigen Aufwendungen erfolgen. Dieses Ergebnis wird zudem bestätigt durch den eingangs aufgezeigten Umstand, dass es für die Bemessung des Einkommens ebenfalls unerheblich ist, ob dem betreffenden Familienmitglied ein Anspruch auf Leistungen zusteht, wenn derartige Einkünfte tatsächlich nicht erzielt werden. Eine unbillige Benachteiligung der Betroffenen bzw. eine faktische Einschränkung in ihren Rechten, Mietminderungen geltend zu machen, ist damit nicht verbunden. Den Empfängern von Wohngeld wird nur in wenigen, ihrer Bedeutung nach nicht ins Gewicht fallenden Fällen neben dem Risiko einer Nachforderung wegen unberechtigter Mietminderung auch der Verlust des eigentlich bestehenden Wohngeldanspruches zugemutet. Denn in den Fällen, in denen ein Mieter ohne fahrlässig zu handeln von einem Mietminderungsrecht ausgeht, und deshalb nur für die geminderte Miete Wohngeld bezieht, greift bei nachträglicher Feststellung des Fehlens der Minderungsvoraussetzungen und Erhebung einer Nachforderung § 29 Abs. 2 WoGG ein, der auch noch nach Abschluss des Bewilligungszeitraumes eine rückwirkende Neuberechnung des Wohngeldes bei einer nachträglicher Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete um 15 % für die Vergangenheit ermöglicht. Ein zu einer höheren wohngeldfähigen Miete führender realer Mittelabfluss kann im Fall der Mietminderung auch nicht dadurch erzeugt werden, dass der Minderungsbetrag aus dem Vermögen des Wohngeldberechtigten ausgeschieden und auf ein Sonderkonto eingezahlt wird. Diese Einzahlung stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur ein Ansparen von Geldmitteln dar, die im Familienhaushalt verbleiben und auch zukünftig nicht zur Begleichung einer aktuellen Mietschuld dienen sollen, denn das Bestehen eines mit dieser Einzahlung korrespondierenden Mietzinsanspruches wird gerade in Abrede gestellt. Anders liegen die Dinge indes nach Auffassung der Kammer, sofern ein Zurückbehaltungsrecht in Rede steht. Auch insoweit ist zwar mit den vorgenannten Argumenten grundsätzlich davon auszugehen, dass eine wohngeldfähige Miete nicht entrichtet wird, wenn es an einem realen Mittelabfluss fehlt. Aus der besonderen Rechtsnatur des Zurückbehaltungsrechtes folgt nichts Gegenteiliges. Das Zurückbehaltungsrecht nach §§ 320, 273 BGB zeichnet sich im Gegensatz zum Mietminderungsrecht dadurch aus, dass das Bestehen des Anspruches grundsätzlich nicht geleugnet, die Zahlungspflicht aber bis zur Erfüllung einer Gegenforderung verweigert wird. Die beteiligten Mietvertragsparteien gehen demnach übereinstimmend davon aus, dass der Mieter von der Zahlungspflicht durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nicht endgültig befreit wird, sondern der entsprechende Betrag nach Wegfall des Zurückbehaltungsgrundes fällig wird. Allein die Gewissheit über das Entstehen eines Nachforderungsrechtes des Vermieters nimmt dem Familienhaushalt aber noch nicht die tatsächliche Möglichkeit, über diesen Geldbetrag einstweilen anderweitig zu verfügen und ihn zur Deckung ihrer sonstigen Bedürfnisse zu verwenden. Zwar mag es einer vernünftigen und vorausschauenden Haushaltsführung entsprechen, für das Entstehen des Nachzahlungsanspruches Vorsorge zu treffen und den zurückbehaltenen Betrag anzusparen. An der realen wirtschaftlichen Bedarfslage des Familienhaushalts, die durch die verfügbaren Mittel gekennzeichnet wird, ändern diese Erwägungen aber nichts. Allerdings sind gemessen an diesem Maßstab wegen der besonderen Natur des Zurückbehaltungsrechtes diejenigen Beträge berücksichtigungsfähig, die erkennbar aus dem Familienhaushalt ausgeschieden und damit für den späteren Nachzahlungsanspruch zurückgelegt werden. Das Bilden einer Rücklage stellt nämlich unter diesen Umständen seinem Charakter nach nicht nur ein vorübergehendes sondern ein endgültiges Ausscheiden finanzieller Mittel aus dem der Familie für die Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung stehenden Vermögen dar, welches bei wirtschaftlicher Betrachtung die entsprechende Teilmietzinszahlung vollständig ersetzt. Deshalb treten etwa entsprechende Einzahlungen auf ein der Ansparung der Zurückbehaltungssumme dienendes Sonderkonto aus wohngeldrechtlicher Sicht an die Stelle der eigentlichen Mietzahlung, denn sie führen zu einer vergleichbaren Bedürfnislage und sollen schlussendlich für die Begleichung der für diesen Zeitabschnitt anfallenden Mietforderung verwendet werden." Selbst wenn diese Grundsätze hier heranzuziehen wären, würde dies der Klägerin vorliegend unter keinem Gesichtspunkt weiterhelfen. Einerseits hat sie nicht vorgetragen, jemals ein Sonderkonto mit dem Ziel der Mietzahlung eingerichtet zu haben. Andererseits ist die vorgebrachte, möglicherweise ursprünglich bestehende, aber vom Beklagten in Abrede gestellte Absicht der Klägerin, die bezuschusste jedenfalls um eine Mietminderung reduzierte Miete zahlen zu wollen, sobald keine Gründe für eine Zurückbehaltung mehr vorliegen, durch Aufgabe des Mietzuschusszweckes nach Einstellung in die allgemeine Lebenshaltung vereitelt worden. Darauf stellen die angegriffenen Bescheide zutreffend ab. Zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bestand damit im Grunde die gleiche Situation, als ob die Klägerin – ohne "Beiseitelegen" des entsprechenden Betrages sogleich die Miete nicht gezahlt hätte oder auch nur hätte zahlen können. Im übrigen kann sich die Klägerin nicht erfolgreich auf Vertrauensschutzgesichtspunkte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4; § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) berufen, da sie stets auf den Antragsformularen unterschriftlich versichert hat, dass sie der Wohngeldstelle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat, insbesondere Verringerungen der Miete um 15 % die entsprechenden Beträge sind anhand der klägerischen Einkommensangaben jeweils konkret berechnet und mitgeteilt worden , und dass sie das zu Unrecht empfangene Wohngeld zurückzuzahlen hat, wenn sie die ungerechtfertigte Leistung zu vertreten hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise die Wohngeldstelle bereits am 16.02.2006 über das Gerichtsverfahren 000 C 00000/05 bei dem Amtsgericht E unterrichtet haben sollte und diese deshalb Kenntnis über die Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter über Mietminderungen und Zurückbehaltung von Mietzins gehabt haben sollte. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung des Wohngeldes berechtigt dies die Klägerin jedenfalls nicht, die gewährten Mietzuschüsse zweckwidrig zu verwenden.