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Beschluss

18 L 1337/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0903.18L1337.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 7. August 2007 bei Gericht gestellte, wörtliche Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, bei der Festsetzung der Gesamtnote die Gesamtnote von 16,3 des von der Antragstellerin erworbenen Apolyterion des 2. Gesamtlyzeums in Q vom 22.06.2007 zugrunde zu legen und eine Note von 2,0 festzusetzen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er ist jedenfalls unbegründet, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], 920 Zivilprozessordnung [ZPO]). 6 Wegen des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache kommt die begehrte einstweilige Anordnung nur in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die seitens der Antragsgegnerin erfolgte Festsetzung der Gesamtnote fehlerhaft und stattdessen die von der Antragstellerin begehrte Note festzusetzen ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. 7 Nach § 66 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) in Verbindung mit § 89 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) und Nr. 3 der Anlage zur Zuständigkeitsverordnung der Bezirksregierungen entscheidet die Antragsgegnerin auf der Grundlage einer Rechtsverordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife. Diese Rechtsverordnung (AQVO) sieht in § 2 Abs. 1 vor, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen am Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZaB) erfolgt, soweit diese vom zuständigen Minister für das Land Nordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt worden sind. Die Bewertungsvorschläge kommen nach gesicherter Rechtsprechung gutachterlichen Stellungnahmen gleich. Die Verbindlicherklärung ist für das Land Nordrhein-Westfalen jedenfalls nach Nr. 2.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 1 AQVO erfolgt. 8 Ausgehend von diesen Bestimmungen hat die Antragsgegnerin mit Bescheinigung vom 5. Juli 2007 das Abschlusszeugnis des 2. Gesamtlyzeums der Antragstellerin vom 22. Juni 2007 anerkannt als Nachweis der Hochschulreife für Mathematik und Naturwissenschaften, Informatik, medizinische Fächer, Pharmazie, Architektur, Ingenieurwissenschaften, Agrarwissenschaften, Kommunikationswissenschaften und Lehramt an Grundschulen. Die - hier allein angegriffene - Notenberechnung hat die Antragsgegnerin anhand der gemäß § 7 AQVO i.V.m. Nr. 5.4 der Anlage 1 zur AQVO zugrunde zu legenden Formel vorgenommen und kam dabei zu der Gesamtnote von 2,2. Rechtsfehler sind bei der Vorgehensweise der Antragsgegnerin nicht zu erkennen. Entsprechend den aktuellen und verbindlichen Vorgaben der ZaB zu den einzubeziehenden Nachweisen (bzgl. Apolitirio eines Lyzeums in Griechenland, erworben ab 2006) hat die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Gesamtnote die Noten der sechs zentral geprüften Fächer im Apolitirio herangezogen und aus ihnen den arithmetischen Mittelwert gebildet. Der ermittelte Wert von 15,3333 wurde sodann bei der Umrechnung in das deutsche Notensystem zugrunde gelegt. Die zuvor angesprochene Umrechnungsformel gemäß § 7 AQVO i.V.m. Nr. 5.4 der Anlage 1 zur AQVO (sog. modifizierte bayerische Formel) ist ihrerseits nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht zu beanstanden und führt insbesondere nicht zu sachwidrigen bzw. unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit nicht mehr hinnehmbaren Ergebnissen. 9 Vgl. zuletzt Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile der Kammer vom 2. November 2005 - 18 K 767/05 - und 18 K 285/05 - sowie vom 5. April 2006 - 18 K 3795/05 -. 10 Das hiernach gefundene Ergebnis der Note von 2,2 ist rechnerisch nicht zu beanstanden. 11 Eine andere Beurteilung der Festsetzung der Gesamtnote durch die Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Einwände der Antragstellerin. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass nach den genannten Vorgaben der ZaB nicht etwa die Gesamtnote des in Griechenland erworbenen Abschlusses bei der Umrechung in das deutsche Notensystem zugrunde gelegt wird, sondern die Durchschnittsnote der sechs zentral geprüften Fächer. Dem steht zunächst nicht die Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der Fassung vom 18. November 2004) entgegen. Die dort niedergelegten Kriterien gelten zunächst neben den oben genannten Bewertungsvorschlägen der ZaB. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 2 Abs. 1 AQVO allein auf die Bewertungsvorschläge der ZaB abstellt, da die bei dem Sekretariat der Kultusministerkonferenz angesiedelte ZaB letztlich Teil der Kultusministerkonferenz und keine gesonderte eigenständige Stelle, insbesondere keine Behörde ist. Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz, die nur einstimmig gefasst werden können, binden die Mitglieder der Kultusministerkonferenz als Ergebnis gemeinsamer Willensbildung zunächst nur politisch. Rechtlich verbindlich werden sie erst durch die Transformation in Landesrecht. Gleiches gilt für die Bewertungsvorschläge der ZaB, die für den hier in Rede stehenden Bereich durch § 2 Abs. 1 AQVO in Landesrecht transformiert werden (s.o.). Angesichts des beschriebenen institutionellen und funktionellen Zusammenhangs zwischen der Kultusministerkonferenz und der ZaB ist allerdings davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber nicht nur die Bewertungsvorschläge der ZaB durch § 2 Abs. 1 AQVO in Landesrecht transformieren wollte, sondern ebenso die in dem Bereich der Anerkennung ausländischer Zeugnisse gefassten Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. Der von § 2 Abs. 1 AQVO geforderten Verbindlicherklärung bedarf es bei Beschlüssen der Kultusministerkonferenz, bei denen der Kultusminister bereits bei der Entscheidungsfindung mitgewirkt hat, nicht. Im Übrigen läge eine solche Verbindlicherklärung jedenfalls in den oben genannten Verwaltungsvorschriften zu § 2 AQVO, wonach die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - und damit aus den zuvor dargestellten Gründen auch die entsprechenden Beschlüsse der Kultusministerkonferenz - für das Land Nordrhein- Westfalen verbindlich sind. 12 Vgl. dazu ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2003 - 18 K 1283/01 -. 13 In Ziffer 2. Abs. 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 heißt es zwar nun, dass für den Fall einer Gesamtnote beim ausländischen Bildungsnachweis diese zugrunde zu legen ist. Dort wird aber schon dem Wortlaut nach keineswegs ausgeschlossen, dass nach den konkreten Bewertungsvorschlägen der ZaB einzelne Bestandteile des ausländischen Bildungsnachweises, z.B. Noten in Fächern, die in Deutschland für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung überhaupt keine Rolle spielen, bei der Bewertung außer Betracht bleiben. So wird in Ziffer 2. Absatz 2 ausdrücklich auf den nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der ZaB erforderlichen ausländischen Bildungsnachweis abgestellt. In diesem Sinne regelt auch Ziffer 1. (Grundsatz) Absatz 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991, dass für die Festsetzung der maßgeblichen Gesamtnote alle Bildungsnachweise heranzuziehen sind, die nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der ZaB vorzulegen sind. Daraus ergibt sich, dass es der ZaB vorbehalten bleiben soll, Art und Umfang der vorzulegenden Bildungsnachweise konkret zu bestimmen, also unter Umständen auch auf einem ausländischen Zeugnis enthaltene und auch bewertete Fächer oder Fächerkombinationen außer Betracht zu lassen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass in dem Beschluss vom 15. März 1991 grundsätzliche Regelungen bezüglich der Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen getroffen werden. Die im Einzelfall zugrunde zu legenden Kriterien sind dann jedoch den speziellen Bewertungsvorschlägen der ZaB zu entnehmen. Danach stehen also die Bewertungsvorschläge der ZaB entgegen der Ansicht der Antragstellerin keineswegs im Widerspruch zu den allgemeinen Ausführungen in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991. 14 Die - konkreten - Bewertungsvorschläge im Hinblick auf den von der Antragstellerin in Griechenland erworbenen Abschluss erweisen sich auch nicht ihrerseits als willkürlich oder sachwidrig. In der in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin übersandten und auch der Antragstellerin zugeleiteten Stellungnahme der ZaB vom 23. August 2007 heißt es, dass in dem Abschlusszeugnis - Apolitirio - eines griechischen Lyzeums eine Gesamtnote ausgewiesen werde, die das arithmetische Mittel aller auf dem jeweiligen Zeugnis angegebenen Noten in den einzelnen Fächern darstelle. Diese Gesamtnote habe jedoch für den Hochschulzugang in Griechenland keine Bedeutung. Für den Hochschulzugang in Griechenland seien bei Absolventen griechischer Lyzeen in Griechenland seit der letzten Modifizierung des griechischen Hochschulzugangsverfahrens im Jahr 2006 ausschließlich die Noten in den sechs bzw. sieben zentral geprüften Fächern (vier Fächer der gewählten Schwerpunktrichtung, Neugriechische Sprache [Grammatik], ein Wahlfach sowie bei Studienwunsch Wirtschaftswissenschaften als siebtes Fach das Fach Grundlagen der Wirtschaftstheorie) relevant. In jedem einzelnen dieser Fächer müsse gemäß den griechischen Regelungen mindestens die Note 10,0 erreicht sein. Dieser Darstellung tritt die Antragstellerin zwar in ihrem zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 28. August 2007 teilweise entgegen. So werde die Gesamtnote des Apolitirio aus dem arithmetischen Mittel nicht aller Noten, sondern lediglich der Noten in den schriftlich geprüften Fächer gebildet. Auch sei unzutreffend, dass in jedem Fach der zentralen Prüfung die Mindestnote von 10,0 erreicht werden müsse. Lediglich die Durchschnittsnote müsse 10,0 betragen. Auch ermögliche ausschließlich das Apolitirio den direkten Hochschulzugang in Griechenland. Im Kern räumt aber auch die Antragstellerin ein, dass es letztlich („auf der zweiten Ebene") bei der Verteilung der Studienplätze auf die Ergebnisse der zentralen Prüfungen ankommt, die jedenfalls auch Bestandteil des Apolitirio und nicht nur der ausgestellten Zusatzbescheinigung sind. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus sachgerecht bzw. jedenfalls nicht willkürlich, im Rahmen der Notenfestsetzung und der Umrechnung in die deutsche Notenskala auch nur auf die (hier) sechs zentral geprüften Fächer abzustellen. Denn letztlich werden auf diese Weise Inhaber eines Apolitirio eines Lyzeums in Griechenland im Hinblick auf den faktischen Zugang zu einer Hochschule in Deutschland genauso behandelt wie im Hinblick auf den Zugang zu einer Hochschule in Griechenland. 15 Auch der seitens der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen völkerrechtliche Verträge lässt sich nicht ausmachen. Im Hinblick auf den von der Antragstellerin ausdrücklich benannten Art. 1 Nr. 1 der von Deutschland am 3. Mai 1955 ratifizierten Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 gilt dies schon deshalb, weil der griechische Abschluss der Antragstellerin hier in der Bescheinigung der Antragsgegnerin vom 5. Juli 2007 als gleichwertig anerkannt worden ist. Vorliegend geht es lediglich um die Festsetzung der Gesamtnote bzw. um die Übertragung auf das deutsche Notensystem. Das Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ist nach den unbestrittenen Angaben der ZaB in deren Stellungnahme vom 23. August 2007 durch Griechenland weder signiert noch ratifiziert worden. Ungeachtet dessen wäre auch ein Verstoß hiergegen nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich angesichts der detaillierten Regelungen in der AQVO i.V.m. den Bewertungsvorschlägen der ZaB und der einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz nicht sagen, dass die Kriterien, die bei der Bewertung und Anerkennung ausländischer Qualifikationen angewendet werden, nicht durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind. Ein Rechtsanspruch auf allgemeine Zugänglichkeit der maßgebenden Kriterien lässt sich dem Übereinkommen vom 11. April 1997 nicht entnehmen. Auch § 2 AQVO sieht eine allgemeine Bekanntgabe der Bewertungsvorschläge der ZaB nicht vor. Dies gilt auch im Hinblick auf die entsprechenden Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. 16 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2003 - 18 K 1283/01 -. 17 Schließlich lässt sich hier auch kein Verstoß der Notenfestsetzung gegen Art. 12 Abs. 1 EG feststellen. Eine (mittelbare) Diskriminierung der Antragstellerin scheidet schon deshalb aus, weil ihr griechischer Abschluss als gleichwertig anerkannt worden ist und sie - wie oben ausgeführt - durch die Berücksichtigung allein der Noten in den zentral geprüften Fächern letztlich wie beim Zugang zu einer griechischen Hochschule behandelt wird. Auf eine angebliche Diskriminierung mit Blick auf das Erfordernis, dass mindestens sechs zentral geprüfte Fächer nachgewiesen und mit einer Mindestnote von jeweils 10,0 bestanden sein müssten, kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil sie durch diese Regelung letztlich nicht beeinträchtigt wird. Die Antragstellerin erreichte in allen zentral geprüften Fächern jeweils (deutlich) mehr als die nach den Vorgaben der ZaB geforderte Mindestnote von 10,0. 18 Es kann nach allem nicht festgestellt werden, dass die im vorliegenden Verfahren allein gerügte Festsetzung der Gesamtnote von 2,2 im Fall der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist. 19 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der Gesamtnote durch die Antragsgegnerin nicht im Einklang mit der Anlage 1 zur AQVO erfolgt sein dürfte. Die Antragsgegnerin hat in die Berechnung die aus den sechs zentral geprüften Fächern gebildete Durchschnittsnote 15.53333 eingestellt. Dies widerspricht Nr. 2.1.1 der Anlage 1 zur AQVO, der zufolge aus dem arithmetischen Mittel der Noten eine Durchschnittsnote zu bilden ist, die auf eine Stelle nach dem Komma beschränkt und nicht gerundet wird. Nach Nr. 2.2.1 der Anlage ist die so errechnete Durchschnittsnote in das deutsche Notensystem umzusetzen. Ausgehend hiervon ergibt sich jedoch im Ergebnis keine andere Note als 2,2. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass im vorliegenden Verfahren nur einstweiliger Rechtsschutz erzielt werden kann. 22