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Urteil

24 K 731/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0903.24K731.07.00
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Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 21. November 2006 in Gestalt des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 25. Januar 2007 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Beklagten vom 21. November 2006 in Gestalt des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 25. Januar 2007 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern des am 00.0.2002 geborenen Z, der seit dem 22. August 2005 eine Tageseinrichtung für Kinder im Bezirk des Beklagten besucht, ohne eine Über-Mittag-Betreuung in Anspruch zu nehmen. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides der Kläger von 2003 verfügten diese über positive Einkünfte i.H.v. 50.756 Euro. Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Juli 2005 für die Zeit ab August 2005 einen monatlichen Elternbeitrag nach § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen (GTK) in der damaligen Fassung in Höhe von 115,04 Euro fest. Ausweislich des durch die Kläger am 8. November 2006 nach Aufforderung durch den Beklagten vorgelegten Einkommenssteuerbescheides von 2005 erzielte der Kläger zu 2. einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 63.007 Euro und hatte Werbungskosten i.H.v. 3.180 Euro, so dass sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 59.827 Euro ergab. Aus der Entgeltabrechnung des Klägers zu 2. für Dezember 2005 ergibt sich für 2005 ein Gesamtbrutto i.H.v. 67.229 Euro und ein Steuer-Brutto i.H.v. 63.007,10 Euro. Daraufhin erhöhte der Beklagte den Elternbeitrag mit Bescheiden vom 21. November 2006 rückwirkend für die Zeit ab August 2005 auf monatlich 151,34 Euro unter Verweis auf § 17 Abs. 5 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 gültigen Fassung bzw. auf §§ 5 bis 7 der seit dem 1. August 2006 geltenden Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und Spielgruppen in der Stadt N1 (Elternbeitragssatzung). Die Kläger erhoben am 29. November 2006 Widerspruch und trugen vor, § 17 Abs. 4 GTK bzw. § 7 der genannten Satzung nehme zur Bemessung der Beitragshöhe auf das Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) Bezug. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG wiederum verweise auf § 8 EStG, wonach Einnahmen alle Güter sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen zufließen. Dies sei hinsichtlich der von dem Beklagten berücksichtigten Zahlungen des Arbeitgebers zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge des Klägers zu 2. gegenwärtig nicht der Fall. Nach der Entgeltabrechnung des Klägers zu 2. für Dezember 2006 ergibt sich für 2006 ein Gesamtbrutto i.H.v. 66.969 Euro und ein Steuer-Brutto i.H.v. 62.723,40 Euro. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides der Kläger für 2006 erzielte der Kläger zu 2. einen Bruttoarbeitslohn i.H.v. 62.723 Euro und hatte Werbungskosten i.H.v. 2.895 Euro, so dass sich ein Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 59.828 Euro ergab. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der Ermittlung des beitragsrechtlich relevanten Einkommens werde gegenüber dem Einkommenssteuerrecht eine Erweiterung vorgenommen, um zu erreichen, dass die Beitragspflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen würden. Gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 1 EStG gehörten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt würden. Daher seien auch die steuerfreien Einkünfte des Klägers zu 2. zu berücksichtigen. Mit am 23. Februar 2007 erhobener Klage tragen die Kläger vor, sie verfügten über ein beitragsrechtliches relevantes Jahreseinkommen von nicht mehr als 61.355 Euro, nicht dagegen über steuerfreie Einnahmen i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK a.F. bzw. nach § 7 Abs. 1 Satz 3 der Satzung. Denn die von dem Beklagten angerechneten Beiträge des Arbeitgebers des Klägers zu 2. an eine Pensionskasse und eine Direktversicherung dienten dem Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung des Klägers zu 2., so dass ein finanzieller Zufluss bei den Klägern erst in vielen Jahren bei Erreichung der entsprechenden Altersgrenze auftreten werde. Entsprechend habe der Bundesgerichtshof Beiträge zur eigenen Altersvorsorge dem Schonvermögen zugerechnet, welches nicht für Elternunterhalt einzusetzen sei. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, 1. die Bescheide des Beklagten vom 21. November 2006 in Gestalt des Widerspruchbescheides des Beklagten vom 25. Januar 2007 aufzuheben, 2. 3. den Beklagten zu verurteilen, zwischenzeitlich gezahlte Beiträge zurück zu zahlen. 4. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen werde auch durch ein Anwartschaftsrecht auf später auszuzahlende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung bzw. Pensionskasse erhöht. Dass der Arbeitgeber unmittelbar an die Versicherung bzw. Kasse zahle, sei unschädlich, da dies zu Gunsten des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers erfolge. Würden solche steuerfreien Vorteile bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt, läge eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmer vor, die mit Hilfe versteuerter Mittel eine Altersvorsorge betrieben. Es sei nicht geboten, die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen des GTK zu privilegieren. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8. bzw. 29. Mai 2007 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO) Der sinngemäße Klageantrag zu 2. auf Verurteilung des Beklagten zur Zurückzahlung nicht geschuldeter Beiträge ist unzulässig. Zwar fehlt es für diesen Antrag nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Beklagte eine Erstattung nebst Verzinsung ausdrücklich zugesagt hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2004 - 3 B 35.04 -. Allerdings ist der Antrag mangels Bestimmtheit unzulässig, da der zu erstattende Betrag nicht eindeutig bestimmt ist, weil weder die Kläger den zu erstattenden Betrag beziffert haben noch dieser rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 1999 - 8 C 27.97 - und vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 - sowie Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 80.04 -. Es ist schon nicht ersichtlich, an welchem Tage die nach Klageerhebung gezahlten Teilbeträge geleistet wurden. So lässt sich dem Schriftsatz der Kläger vom 17. April 2007 auch nicht entnehmen, wann der Nachzahlungsbetrag in Höhe von 580,80 Euro geleistet wurde. Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kläger verfügen nicht über ein Einkommen i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 5 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 gültigen Fassung bzw. i.S.d. §§ 5 bis 7 der Elternbeitragssatzung in Höhe von mehr als 61.355,- Euro. Denn ausweislich der zu Grunde zu legenden Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 ergibt sich ein Gesamtbetrag der relevanten Einkünfte i.H.v. 59.827 bzw. 59.828 Euro (Steuerbrutto abzüglich Werbungskosten). Dieser Summe sind die ausweislich der vorgelegten Entgeltbescheinigungen vom Arbeitgeber des Klägers zum 2. gezahlten Beiträge an eine Pensionskasse und eine Direktversicherung i.H.v. jährlich 4.222 bzw. 4.246 Euro bei der Ermittlung der Höhe des Elternbeitrags nicht hinzuzurechnen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG, der von § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 gültigen Fassung bzw. von § 7 Abs. 1 Satz 1 der Elternbeitragssatzung in Bezug genommen wird, da diese finanziellen Mittel dem Kläger zu 2. in dem entsprechenden Zeitraum nicht zugeflossen sind (§ 25 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Zwar sind nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 gültigen Fassung bzw. nach § 7 Abs. 1 Satz 3 der Elternbeitragssatzung steuerfreie Einkünfte zum Zwecke der Berechnung der Beitragshöhe dem relevanten Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG hinzuzurechnen. Dabei muss der Begriff der steuerfreien Einkünfte nach Sinn und Zweck des § 17 Abs. 4 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 gültigen Fassung, an den sich der weite Teile der Vorschrift übernehmende § 7 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung ersichtlich anlehnt, ausgelegt werden. Dies setzt entsprechend der Gegenwärtigkeit des Zuflusses bei zu versteuerndem Einkommen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass die steuerfreien Einkünfte eine gegenwärtige Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewirken, vgl. auch Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder, 18. Aufl., S. 206. was hinsichtlich Beiträge des Arbeitgebers des Klägers zu 2. an eine Pensionskasse und eine Direktversicherung wie erwähnt nicht der Fall ist, da der Auszahlungsanspruch erst viele Jahre, nachdem der Besuch der beitragspflichtige Tageseinrichtungen abgeschlossen sein wird, entstehen bzw. fällig werden wird. Soweit der Beklagte darauf verweist, die Zahlungen des Arbeitgebers bewirkten auf Seiten des Klägers zu 2. ein Anwartschaftsrecht und damit eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, kann dahinstehen, inwieweit diesem Anwartschaftsrecht schon jetzt tatsächlich ein wirtschaftlicher Wert zukommt. Denn es widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, der bei der Berechnung des die Grundlage der Beitragshöhe beeinflussenden Einkommens u.a. aus Kostengründen auf Verwaltungsvereinfachung gesetzt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, NVwZ 1999, 993 und Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191 = NWVBl. 1994, 641, ein aufwendiges Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Frage zu gebieten, welchen am Finanzmarkt realisierbaren wirtschaftlichen Wert eine solche Anwartschaft darstellt. Soweit der Beklagte rügt, eine fehlende Berücksichtigung von Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse bzw. Direktversicherung führten zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des begünstigten Arbeitnehmers gegenüber solchen beitragspflichtigen Eltern, die erst aus ihrem der Berechnung der Beitragshöhe zu Grunde zu legenden Einkommen i.S.d. § 17 Abs. 4 GTK Zahlungen zu Gunsten der gesetzlichen und/oder privaten Altersvorsorge leisteten, liegt zwar wirtschaftlich betrachtet eine Ungleichbehandlung vor, welche jedoch durch die vom Gesetzgeber gewollte Verwaltungsvereinfachung in Form der Zugrundelegung des Brutto- statt des Nettoeinkommens gewollt ist und somit durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfordert insbesondere im Rahmen der hier gegebenen Leistungsverwaltung nicht, dass jeder Unterschied in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigt wird, vgl. erneut BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O.. Stellen die Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse und eine Direktversicherung somit weder Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 1 oder 2, § 25 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG dar und sind sie auch keine steuerfreien Einkünfte nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK a.F. bzw. nach § 7 Abs. 1 Satz 3 der Elternbeitragssatzung, könnte ihre Berücksichtigung nur in Form einer im Abgabenrecht aus rechtsstaatlichen Gründen unzulässigen Analogie bewirkt werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 8 C 27.97 -, BVerwGE 108, 364 = DVBl. 1999, 1650 = NVwZ 2000, 77. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.