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Beschluss

3 L 915/07 Umweltschutz

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0918.3L915.07.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller sind Eigentümer des O Hof in N2-C1 sowie angrenzender landwirtschaftlich genutzter Flächen. Dabei handelt es sich u.a. um die im Grundbuch von N2 eingetragenen Grundstücke G1, Flurstücke 2772, 2771, 36. Ihre genaue Lage ergibt sich aus der von den Antragstellern eingereichten Planskizze. Die Beigeladene beantragte am 29. August 2005 bei der Antragsgegnerin gemäß § 20 Abs. 1 UVPG die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid zwischen Köln-Worringen und Krefeld-Uerdingen mit einem Durchmesser von DN 250 (250 mm) und einer Länge von ca. 68 km überwiegend auf rechtsrheinischem Gebiet. Der genaue Verlauf ergibt sich aus dem bei den Planunterlagen befindlichen Kartenmaterial. In Teilbereichen sollte eine Parallelführung mit einer nach dem Energiesicherungsgesetz planfestgestellten Trasse für eine Erdgasleitung der Firma X GmbH erfolgen. Die ursprünglich ebenfalls vorgesehene teilweise Parallelführung mit einer gleichfalls planfestgestellten Pipeline zum Transport von Propylen der Q Ruhr-GmbH & Co. KG (QRG) erfolgt nicht mehr; die Antragsgegnerin hat inzwischen den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss mit Bescheid vom 2. Juli 2007 aufgehoben. Mit dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen (Rohrleitungsgesetz - RohrlG -) vom 21. März 2006 (GV. NRW. 2006 S.130) beschloss der Landtag des Landes Nordhrein-Westfalen die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage für die Durchleitung von Kohlenmonoxid und Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen. Kohlenmonoxid (CO) ist ein farb- und geruchloses, mithin sensorisch nicht wahrnehmbares Gas. Es ist brennbar, hochentzündlich und giftig (Gefahrensymbole F + und T). Seine R-Sätze (= Kategorisierung für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe) sind 12 (hochentzündlich), 23 (giftig beim Einatmen), 48 (Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition) und R 61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen). Der zulässige nationale Expositionswert beträgt ausweislich der EG-Sicherheitsdatenblätter der Kohlenmonoxid-Hersteller Linde und Air Liquide 25 / 30 ml pro Kubikmeter (ppm). Die Antragsgegnerin erließ nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens am 14. Februar 2007 den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Die Antragsteller hatten in diesem Verfahren als Einwender Nr. 12 Einwendungen erhoben. Mit dem Planfeststellungsbeschluss stellte die Antragsgegnerin den Plan der Beigeladenen mit diversen Nebenbestimmungen fest. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung des Beschlusses an. Die Antragsteller haben am 19. April 2007 Klage erhoben (3 K 1599/07) und am 6. Juni 2007 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass sowohl das Rohrleitungsgesetz verfassungswidrig als auch der Planfeststellungsbeschluss formell und materiell rechtswidrig sei: dabei führen sie unter Hinweis auf die besondere Gefährlichkeit von Kohlenmonoxid eine Reihe von Sicherheitsbedenken gegen die planfestgestellte Rohrleitungsanlage an. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1599/07 gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2007 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt ihren Planfeststellungsbeschluss und wendet sich ebenso wie die Beigeladene gegen die Ausführungen der Antragsteller. Das Gericht hat der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2007 aufgegeben, zu einem von der Kammer erstellten Fragenkatalog Stellung zu nehmen; dies ist unter dem 30. Juli 2007 geschehen. Am 21. August 2007 hat ein Erörterungstermin vor der Kammer in den beiden Parallelverfahren 3 L 915/07 und 3 L 884/07 stattgefunden. Wegen dessen Inhalts wird auf das angefertigte Protokoll verwiesen. Zu den technischen Fragen hat das Gericht insbesondere die folgenden Gutachten und Stellungnahmen ausgewertet: - TÜV-Nord vom 6. Juni 2005: Betrachtung der Auswirkungen von Lecks und einem Vollbruch in der Kohlenmonoxidleitung - RW-TÜV vom 25. August 2005: Gutachtliche Stellungnahme zur Errichtung und Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe - RW-TÜV vom 1. März 2006: Gutachtliche Stellungnahme zur Erdbebensicherheit einer Rohrfernleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe - TÜV-Nord vom 17. Juli 2006: Erkennung und Auswirkungen eines Lecks in der Kohlenmonoxidleitung - RW-TÜV vom 19. Februar 2007: Gutachtliche Stellungnahme zur ausreichenden Überdeckungshöhe im Bereich der Autobahnbrücke A3 über das Neandertal hinsichtlich eines Lkw-Absturzes - RW-TÜV vom 13. Juni 2007: Gutachtliche Stellungnahme zu spezifischen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Eilantrag der Baumeister Rechtsanwälte, Münster - RW-TÜV vom 14. Juni 2007: Gutachtliche Stellungnahme zum Gutachten des G aus C2 (vom 15. Mai 2007) - TÜV-Hessen vom 3. Juli 2007: Stellungnahme zur Kohlenmonoxidleitung CO - TÜV-Nord vom 5. Juli 2007: Stichwortartiger Überblick über Pipelines und Mantelrohrleitungen im Hinblick auf die geplante CO-Leitung - RW-TÜV vom 17. Juli 2007: Gutachtliche Stellungnahme zu den für das Planfeststellungsverfahren relevanten Betriebsbedingungen der Kohlenmonoxidleitung von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen - TÜV-Nord vom 31. August 2007: Gutachterliche Stellungnahme zum Gutachten G (Ausbreitungsrechnung für Leckagen der CO-Fernleitung von Köln nach Krefeld, Beurteilung der Wirkung derselben) - RW-TÜV vom 4. September 2007: Gutachtliche Stellungnahme zur Erdbebensicherheit der Kohlenmonoxid-Fernleitung DN 250 PN 40 Köln-Worringen -- Krefeld-Uerdingen - G vom 15. Mai 2007: Gutachten - Technische Beurteilung des Projektes einer Kohlenmonoxidleitung von Köln nach Krefeld - G vom 2. Juli 2007: Stellungnahme zum Gutachten des RW-TÜVs vom 14.6.07 und zum Antrag der Bezirksregierung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf AZ 54.1.8-BIS vom 22.6.07 - G vom 9. August 2007: Gutachten – Ausbreitungsrechnung für Leckagen der CO-Fernleitung von Köln nach Krefeld, Beurteilung der Wirkung derselben - G vom 27. August 2007: Notiz zur Empfindlichkeit des Massebilanzverfahrens - I (Universität zu L: Institut für Geologie und Mineralogie – Abt. Erdbebengeologie) vom 10. September 2007: Stellungnahme zu "Gutachterliche Stellungnahme zur Erdbebensicherheit einer Rohrfernleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe" vom RW-TÜV Wegen der (weiteren) Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und insbesondere der Ansichten der Beteiligten sowie zu den vorgelegten Gutachten und sonstigen Unterlagen wird (ergänzend) auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und des Hauptsacheverfahrens 3 K 1599/07 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Antragsunterlagen der Beigeladenen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2007 hat keinen Erfolg, denn es besteht sowohl ein überwiegendes öffentliches Interesse als auch ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an dessen sofortiger Vollziehung. Die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ist formell rechtmäßig angeordnet worden. Sie genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Der Norm wohnt eine "Warnfunktion" inne: Sie verbietet eine bloß formelhafte Begründung oder eine reine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, verlangt jedoch auch keine Begründung, die jeden in Betracht kommenden Gesichtspunkt abschließend und umfassend darstellt. Vgl. allg. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 84 ff. Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung dieser Vorgaben das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung auf den Seiten 473 bis 475 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses - unter Differenzierung nach dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen - im Ergebnis ausreichend dargestellt. Sie hat nämlich im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass durch die Inbetriebnahme der Kohlenmonoxid-Rohrleitungsanlage die gegenwärtige Herstellung von Kohlenmonoxid im Chemiepark Krefeld-Uerdingen durch Koksvergasung entfallen werde und dass damit die mit der Koksvergasung verbundenen negativen Umweltauswirkungen nicht über einen weiteren nicht absehbaren Zeitraum andauern würden. Unter dem Gesichtspunkt der Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft sei die besondere Dringlichkeit zur schnellen Errichtung der Rohrleitungsanlage deswegen geboten, weil sie nicht als Einzelvorhaben gesehen werden könne, sondern im Zusammenhang mit zwei anderen geplanten Rohrleitungen (Erdgasleitung der X GmbH und Propylenpipeline der QRG), die beide im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses in Teilbereichen gleichzeitig errichtet werden sollten. Durch die behördlicherseits vorgeschriebenen gemeinsamen Trassenbauarbeiten sei gewährleistet, dass die Eingriffe in Natur und Landschaft nur einmal erfolgen und damit so schonend wie möglich vorgenommen werden würden. Die angestrebte Bündelung der drei Leitungen sei technisch auch nur bei einem sofortigen Baubeginn zu realisieren. Auch wenn inzwischen die Betreiberin der Propylenpipeline ihr Vorhaben endgültig aufgegeben und die Antragsgegnerin daraufhin mit Bescheid vom 2. Juli 2007 den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss aufgehoben hat, führt dies zu keinem Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil diesbezüglich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen ist. Ob das von der Antragsgegnerin angenommene besondere Vollzugsinteresse tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Begründung der Vollziehungsanordnung, sondern der von der Kammer eigenständig zu treffenden Interessenabwägung. Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, 80 a Abs. 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung eines gegen den sofort vollziehbaren Verwaltungsakt gerichteten Widerspruchs bzw. einer entsprechenden Klage wiederherzustellen, wenn das Interesse des nachteilig Betroffenen, von der Vollziehung zunächst verschont zu werden, das öffentliche Interesse sowie das Interesse des durch die Entscheidung Begünstigten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, hier dem Klageverfahren, regelmäßig nur insoweit Bedeutung zu, als im Allgemeinen bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Widerspruchs bzw. der Klage das öffentliche Interesse und das Interesse des Begünstigten überwiegen, während bei offensichtlicher - bzw. bei derartigen Großvorhaben, bei denen die Folgen einer sofortigen Vollziehung nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können, zumindest hinreichender - Erfolgsaussicht dem Interesse des nachteilig Betroffenen das entscheidende Gewicht zukommt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarisch gebotenen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne nicht eindeutig beurteilen, ist für die gerichtliche Entscheidung das Ergebnis einer Abwägung sämtlicher betroffener Belange aller Beteiligten maßgeblich. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag der Antragsteller unbegründet, weil bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage alles dafür spricht, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ergangen ist; damit kommt der Klage der Antragsteller auch die zumindest erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu. Die von den Antragstellern gerügten Fehler werden im (nachfolgenden) Hauptsacheverfahren vielmehr aller Voraussicht nach nicht zur Aufhebung oder zur Feststellung der teilweisen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen. Dabei ist dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sich die Antragsteller beschwert fühlen, zu überprüfen. Mithin muss stets eine eigene Betroffenheit bestehen. Vgl. zu diesem Prüfungsrahmen nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. März 2007 - 11 B 916/06. AK -, NuR 2007, 360 ff. sowie Juris-Dokumentation (m.w.N.). Aus dem so umrissenen gerichtlichen Prüfungsgegenstand folgt zugleich, dass die auf die mangelhafte Bauausführung bei der Errichtung der Rohrleitungsanlage beispielsweise betreffend die Stressdruckprüfung, den Einbau der Geogrid-Matten, die Bauausführung der Rohrbögen, die Wasserhaltung, die Schweißnähte und die Wandstärke der Rohre bezogenen Rügen hier nicht überprüft werden können. Denn sie betreffen nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses als solche, sondern die Frage, ob dessen tatsächliche Ausnutzung ordnungsgemäß erfolgt (ist) und die Beigeladene ihren (bau-)aufsichtlichen Pflichten nachgekommen ist und aktuell nachkommt. Soweit die Leitungstrasse im Bereich der Stadt E geändert bzw. umgeplant werden soll(te), wären die Antragsteller diesbezüglich deswegen nicht rügeberechtigt, weil sie hierdurch erkennbar nicht in ihren Rechten (neu oder zusätzlich) betroffen wären. Vgl. allg. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 76 Rn. 1 ff. (Rn. 19 ff. zu Abs. 3). Ein Rügerecht steht den Antragstellern auch hinsichtlich der angeführten allgemeinen ökologischen Nachteile, die durch das planfestgestellte Vorhaben eintreten sollen, nicht zur Seite. Gleiches gilt für die Gewährleistung des Hochwasserschutzes (vgl. Nebenbestimmungen Nrn. A. 6.2.215 und 6.2.216 des Planfeststellungsbeschlusses, Seiten 177 ff.) und für die landschaftsrechtliche Ausführungsplanung (vgl. Nebenbestimmung Nr. A. 6.2.229 des Planfeststellungsbeschlusses, Seite 183) sowie auch hinsichtlich der Ersatzgeldzahlungen im Rahmen der landschaftsrechtlichen Kompensation (vgl. Nr. A. 7. des Planfeststellungsbeschlusses, Seite 240), gegen die nebenbei bemerkt auch materiell keine Bedenken bestehen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Juni 1996 - 4 C 3/95 -, u.a. NVwZ-RR 1998, 292 ff. sowie Juris-Dokumentation. Hierdurch ist der effektive Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt, da die Antragsteller geltend machen können, in ihren Belangen betroffen zu sein und dies der gerichtlichen Prüfung im vorliegenden Verfahren unterliegt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 4 B 188/92 -, u.a. NVwZ 1993, 980 ff. sowie Juris-Dokumentation. Der Planfeststellungsbeschluss beruht auf § 20 Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 19.3.1 , §§ 21, 22 Satz 1 UVPG i.V.m. §§ 72 bis 78 VwVfG NRW. Wie sich bereits aus Seite 1 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, handelt es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben um die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von gasförmigen und nicht von verflüssigtem Kohlenmonoxid. Daraus folgt unweigerlich, dass die von der Antragsgegnerin auf Seite 203 des Planfeststellungsbeschlusses als Grundlage genannte Nr. 19.4.2 der Anlage 1 UVPG nicht einschlägig sein kann, weil Nr. 19.4 insgesamt nur für verflüssigte Gase gilt. Die UVP-Pflichtigkeit des planfestgestellten Vorhabens folgt jedoch unmittelbar aus der oben genannten - für wassergefährdende Stoffe - geltenden Nr. 19.3.1 (Leitungsanlagen mit einer Länge von mehr als 40 km), ohne dass es der von der Antragsgegnerin durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG bedurft hätte. Bei Kohlenmonoxid handelt es sich nämlich gemäß § 19 a Abs. 2 WHG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 der Rohrfernleitungsverordnung - RohrfernlV - vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3809) um einen derartigen wassergefährdenden Stoff im Sinne der Nr. 19.3 (Gefahrenmerkmal T). Diese fehlerhafte Angabe einer (teilweise) unzutreffenden Vorschrift im Rahmen der Benennung der Rechtsgrundlage führt allerdings nicht zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses; dies gilt umso mehr, als die durch den Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommene gutachtliche Stellungnahme des RW-TÜV vom 25. August 2005 bereits auf Seite 1 den wassergefährdenden Charakter des Stoffes ebenso hervorhebt wie - unter Hinweis auf das Wasserhaushaltsgesetz - die Stoffdaten in den Antragsunterlagen der Beigeladenen (vgl. Seite 11 von 122 Ordner 1). Überdies ist der Antragsteller unabhängig von einem entsprechenden Rügerecht auch nicht beschwert, weil die Antragsgegnerin die nach Nr. 19.3.1 zwingend erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hat. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig. Ein Planfeststellungsverfahren nach den oben genannten Vorschriften ist ordnungsgemäß durchgeführt und insbesondere das Anhörungsverfahren gemäß § 73 VwVfG NRW eingehalten worden. Eine Erörterung der Einwendungen - einschließlich der von den Antragstellern vorgetragenen - ist durch die Antragsgegnerin gemäß § 73 Abs. 6 und 7 VwVfG NRW erfolgt. Ebenso ist die Vorschrift des § 73 Abs. 8 VwVfG NRW wegen der erfolgten Änderungen des ursprünglich ausgelegten Plans durch die Beigeladene beachtet worden. Die Antragsgegnerin hat den Plan schließlich mit Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2007 festgestellt (vgl. § 21 UVPG, § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG NRW). Auch die Zustellungsvorschrift des § 74 Abs. 4 VwVfG NRW ist beachtet worden. Der Planfeststellungsbeschluss ist ferner insgesamt ausreichend begründet worden (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW, § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwVfG NRW, § 39 Abs. 1 VwVfG NRW). Diese Normen regeln die formelle Begründungspflicht, d.h. der Planfeststellungsbeschluss ist verfahrensrechtlich mit einer Begründung zu versehen. In dieser sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, welche die Behörde dazu erwogen haben ihre Entscheidung zu treffen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4/94 -, u.a. BVerwGE 98, 339 ff. sowie Juris-Dokumentation. Die Begründung muss nicht auch in der Sache zutreffend bzw. vollständig sein. Vgl. nur Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 39 Rn. 2. Die Begründung kann schon aus praktischen Gründen nicht sämtliche Erwägungen wiedergeben, die im Planfeststellungsverfahren angestellt worden sind; sie muss aber auf die für die Entscheidung wichtigsten Fragen eingehen. Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der Antragsgegnerin als ausreichend anzusehen. Soweit gerügt wird, dass die zusammenfassende Darstellung im Sinne des § 11 UVPG in wesentlichen Bereichen unter den gesetzlich geforderten Mindestinhalten zurückbleibe und die Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG unzureichend sei, enthält der Planfeststellungsbeschluss ausreichende Ausführungen hierzu auf den Seiten 222 ff. Die Antragsgegnerin hat die ermittelten Erkenntnisse ausreichend dargestellt und in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Art und Weise bewertet. Vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt im Übrigen Verfahrensvorschriften nach der UVP-Richtlinie bzw. nach dem UVPG keine drittschützende Wirkung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -: Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbstständiges Verwaltungsverfahren. Sie ist unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Sie dient als verfahrensrechtliches Instrument dazu, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit; ferner OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 -; Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aspekte der (mangelnden) Notwendigkeit einer einheitlichen Planfeststellung, der Verfassungskonformität des Rohrleitungsgesetzes, der Beachtung der für Rohrleitungsanlagen maßgeblichen rechtlichen und technischen Vorgaben (vor allem hinsichtlich der Druck- und Betriebsbedingungen, der Sicherheitsanforderungen und der Erdbebensicherheit) und schließlich der Zulässigkeit von Entscheidungsvorbehalten. Zunächst ist nicht die Vorschrift des § 78 Abs. 1 VwVfG NRW verletzt. Danach findet, wenn mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammentreffen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, nur ein Planfeststellungsverfahren statt. Vgl. allgemein zu § 78 VwVfG: Kopp/Ramsauer, a.a.O. Die Antragsgegnerin war jedoch nicht verpflichtet, für die Propylen-Leitung, die Erdgasleitung und die Kohlenmonoxid-Leitung ein einheitliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Ein solches Verfahren kommt nur dann in Betracht, wenn für die zusammentreffenden Vorhaben ganz oder teilweise eine einheitliche Entscheidung notwendig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86/95 -, u.a. BVerwGE 101, 73 ff. sowie Juris-Dokumentation: Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich Berlin = Verkehrsbauten mit räumlicher Trassenüberschneidung): wenn die planfestzustellenden "Vorhaben nur einer einheitlichen Zulassungsentscheidung unterworfen werden können”. Dies ist der Fall, "wenn jeder der Vorhabensträger zur sachgerechten Verwirklichung seines Planungskonzepts darauf angewiesen ist, dass über die Zulassung der zusammentreffenden Vorhaben nur in einem Verfahren entschieden wird." Zwar kann auch bei einer Parallelführung von Trassen § 78 VwVfG NRW zur Anwendung kommen, allerdings bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. der Erforderlichkeit einer gemeinsamen Baumaßnahme der Vorhabensträger bei Schwierigkeiten der Geländetopographie). Entscheidend ist, ob die Bewältigung der vielfältigen Konflikte eine einheitliche Koordinierung der Vorhaben erforderlich macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1995 - 11 VR 38.95 -, u.a. NVwZ 1996, 389 (Berliner Tiergartentunnel) sowie Juris-Dokumentation; Urteil vom 18. April 1996, a.a.O. Maßgeblich ist für die Anwendbarkeit des § 78 VwVfG NRW ferner, dass ein nicht sinnvoll trennbarer Sachzusammenhang zwischen den einzelnen Vorhaben besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 4 B 188/92 -, u.a. NVwZ 1993, 980 (DB-Containerbahnhof) sowie Juris-Dokumentation. Das Bedürfnis einer fachplanerischen Koordinierung, ein planerischer Bezug zueinander, die gegenseitige Berücksichtigung oder Zweckmäßigkeitserwägungen reichen für die Anwendung des § 78 nicht aus; vielmehr ist eine enge Begriffsauslegung vorzunehmen. Voraussetzung ist stets ein gesteigerter Koordinierungsbedarf aufgrund der Erforderlichkeit gemeinsamer Baumaßnahmen und starker räumlicher Verflechtung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1992, a.a.O.; Beschluss vom 28. November 1995, a.a.O.; Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86/95 -, a.a.O.; allg. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 78 Rn. 7. Die oben genannten Rohrleitungen sind bereits vom Umfang und ihren Auswirkungen aufeinander und auf die Umgebung mit den o.g. vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Sachverhalten nicht vergleichbar. Es handelt sich jeweils um eigenständige Rohrfernleitungsanlagen. Ferner besteht zwischen den Leitungen kein Zusammenhang der Art, dass darüber nur einheitlich entschieden werden kann bzw. konnte; insbesondere wegen der unterschiedlichen zu befördernden Stoffe, nicht gemeinsamer Sicherheitseinrichtungen und der nicht auf der gesamten Länge erfolgenden (notwendigen) Parallelführung. Die Frage der Erforderlichkeit eines neuen Planfeststellungsverfahren bei einer Planänderung von nicht unwesentlicher Bedeutung stellt sich damit vorliegend nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 B 57/04 -, u.a. NVwZ 2005, 327 f. sowie Juris-Dokumentation. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwVfG NRW); alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt (Satz 2). Das Planfeststellungsverfahren ersetzt sämtliche für Vorhaben dieser Art sonst erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse pp. sowie Entscheidungen über Ausnahmen und Befreiungen (vgl. Satz 1 Halbsatz 2; sog. Konzentrationswirkung). Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. (zur Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen Befreiungsentscheidung nach dem rh.-pfälz. Landschaftspflegegesetz wegen § 75 VwVfG); zu konkludenten Befreiungen nach dem Landschaftsgesetz: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 72 Rn. 10 a, § 74 Rn. 12. Vor diesem Hintergrund gilt, dass eine einheitliche Planungsentscheidung für das konkrete planfestzustellende Vorhaben unerlässlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 68/78 -, u.a. BVerwGE 61, 307ff. (BAB A 93); Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 23 (Rn. 28: bezogen auf das gesamte Vorhaben einschließlich der Nebenanlagen und Folgemaßnahmen). Bei der gerichtlichen Entscheidung ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 abzustellen. Spätere Veränderungen der Sach- und Rechtslage führen nicht zu seiner Rechtswidrigkeit, auch wenn das Vorhaben betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Propylenpipeline durch den Vorhabensträger QRG inzwischen endgültig aufgegeben worden ist. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.; Urteil vom 18. April 1996, a.a.O. Die bei der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu beachtenden allgemeinen Grundsätze sind beachtet worden; insbesondere liegen keine erheblichen Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange mit der Folge für den Bestand des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 75 Abs. 1 a VwVfG NRW vor. Vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.; Urteil vom 18. April 1996, a.a.O. Die Antragsgegnerin hat den Planfeststellungsbeschluss rechtsfehlerfrei im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens erlassen; insbesondere ist nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Planrechtfertigung gegeben. Einer Planfeststellungsbehörde steht zunächst grundsätzlich eine umfassende planerische Gestaltungsfreiheit zu. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59/82 -, u. a. BVerwGE 72, 282 ff. sowie Juris-Dokumentation. Nach dem bei allen hoheitlichen Planungen zu beachtenden Grundsatz der umfassenden Problembewältigung sind in die Planung schlechthin alle planerisch relevanten Gesichtspunkte und Umstände einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der Planaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981, a.a.O.; Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, u.a. BVerwGE 112, 221 ff. sowie Juris-Dokumentation (Bahnstrecke Mainz-Mannheim). Ein fehlerfrei ausgeübter Gestaltungsspielraum im obigen Sinne setzt neben einer Planrechtfertigung das Beachten von Zielen der Raumordnung (soweit vorgegeben), der einzuhaltenden Planungsleitsätze sowie des Abwägungsgebotes voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 20a ff. (bzgl. Ziele der Raumordnung als verbindliche Vorgabe für Planfeststellungsbeschlüsse: § 72 Rn. 26a, b). Die konkrete Planfeststellung muss vernünftigerweise geboten sein, d. h. das planfestgestellte Vorhaben muss erforderlich sein. Hierbei handelt es sich um die Beachtung der Zielkonformität der fachplanerischen Zielsetzung und um die Frage des hinreichenden Bedarfs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, a.a.O.; Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.; Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.; zur Frage des Bedarfs vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 30 Bei einer zuvor erfolgten gesetzlichen Entscheidung bzw. Bedarfsfestlegung hat der zuständige Gesetzgeber diesbezüglich ebenfalls einen weiten Gestaltungs- und Prognosespielraum. Eine gerichtliche Überprüfung darf lediglich feststellen, ob die Grenzen dieses Spielraums beachtet und eingehalten worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 37. Die gesetzliche Festlegung eines Planungsbedarfs ist dabei allerdings stets eine Frage des politischen Wollens und Wertens des jeweiligen Gesetzgebers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.; Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Die Grenzen eines solchen gesetzgeberischen Ermessens sind nur dann überschritten, wenn die erfolgte Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, wenn es also für das planfestgestellte Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O., bzw. wenn erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausübung des gesetzgeberischen Ermessens bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O. Gesetzgeberisch normierte Bedarfsentscheidungen sind verbindlich für die nachfolgende Planung und Planrechtfertigung. In die Planabwägung ist ein solcher Bedarf einzustellen; die gesetzgeberische Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellungsbehörden und für die Gerichte verbindlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Ein Gericht darf nur überprüfen, ob die der Planfeststellung zugrundeliegende Prognose des Gesetzgebers den an sie rechtlich zu stellenden Erwartungen genügt, insbesondere ob sie in angemessener und methodisch einwandfreier Weise erarbeitet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, a.a.O.; Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41/88 -, BVerwGE 84, 131; NVwZ 1990, 860, 862 (gestufter Ausbau einer Bundesautobahn). Insbesondere ist es nicht Aufgabe eines Gerichts, eine eigene abwägende Planentscheidung zu treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O. Das Gebot einer gerechten Abwägung aller geschützten privaten und öffentlichen Belange ist zu beachten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 ff. sowie Juris-Dokumentation; Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 73 Rn. 49 ff.: bei einem Grundstückseigentümer kann dieser sich auf den Schutz vor nachteiligen Wirkungen auf sein Grundstück berufen. Dies gilt auch bei einer zuvor erfolgten gesetzgeberischen Bedarfsfestlegung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Insbesondere muss bei Eingriffen in das Eigentum eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG gerecht werdende Planrechtfertigung gegeben sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, a.a.O.; Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O. Diese muss sich stets am Gemeinwohl orientieren. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben im Einklang mit den Zielsetzungen des zugrundeliegenden - verfassungsmäßigen - Fachplanungsgesetzes steht. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O. Aus dem planerischen Gestaltungsspielraum der Behörde kann insbesondere nicht der Schluss gezogen werden, dass die Behörde jeden nicht von vornherein abwegigen Standort bzw. hier Trassenverlauf untersuchen muss, solange sich ein anderer Standort nicht geradezu aufdrängt. Vielmehr setzt die Standortwahl bzw. hier die Wahl des Trassenverlaufs der Rohrleitungsanlage voraus, dass ernsthaft in Betracht kommende Alternativstandorte auch ernsthaft in Betracht gezogen und erwogen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1979 - 7 CB 21.79 -, DÖV 1980, 133 ff. sowie Juris-Dokumentation; OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O. Eine Planungsalternative, die der zuständigen Planungsbehörde schon nach einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf bereits in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Soweit eine Planung in Rechtspositionen Dritter eingreift, beispielsweise wenn es um durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützte Rechte geht, bedarf die Planung einer besonderen Rechtfertigung und hat sich an den in dieser im Fachgesetz zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätzen auszurichten. So muss ein objektiv erforderliches Bedürfnis an der Planung vor dem Hintergrund der verfolgten Ziele bestehen. Eine solche Planung ist auf die sich aus dem zugrundeliegenden Fachgesetz ergebenden öffentlichen Belange auszurichten und muss vor diesem Hintergrund erforderlich sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, a.a.O. Die entsprechende konkrete Planfeststellung muss ferner ein rechtlich zulässiges Planungsmodell darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989, a.a.O. Bei privatnützigen Vorhaben muss dieses Modell den Zielvorgaben des zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes entsprechen. Vgl. nur Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046//85 - u.a.; BVerfGE 74, 264 ff. sowie Juris-Dokumentation (Boxberg); Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 72 Rn. 14 a, § 74 Rn. 30 ff. Die oben genannten Vorgaben sind von der Antragsgegnerin insgesamt beachtet worden. Die Antragsgegnerin hat im Planfeststellungsbeschlusses ausreichende Ausführungen zur Planrechtfertigung und eine Würdigung des Gesamtergebnisses vorgenommen. Unter Berücksichtigung der oben skizzierten gerichtlichen Überprüfungsbefugnisse in einem planfeststellungsrechtlichen Verfahren sind diese im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Planrechtfertigung ergibt sich aus dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen vom 21. März 2006 (GV. NRW. 2006 S. 130) betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage für die Durchleitung von Kohlenmonoxid und Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen. Dieses Rohrleitungsgesetz - RohrlG - ist bei der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung formell und materiell verfassungsmäßig. Insbesondere ist das Gesetz in dem hierfür vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß zustande gekommen und im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gegeben worden (Art. 65, 66 Satz 1, 71 Abs. 1 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen). Es ist unter dem Gesichtspunkt der getroffenen Enteignungsregelungen auch materiell verfassungsmäßig. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Enteignung ergeben sich aus Art. 14 Abs. 3 GG. Eine Enteignung ist ein staatlicher Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen und kann sowohl auf eine vollständige als auch auf eine teilweise Entziehung konkreter Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet werden, gerichtet sein. Dabei müssen stets die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG beachtet werden. Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 10. März 1981 - 1 BvR 92/71 u.a. -, u.a. BVerfGE 56, 249 ff. sowie Juris-Dokumentation (Gondelbahn); BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 218/99 -, u.a. NVwZ 2003, 197ff. sowie Juris-Dokumentation (Hamburg-Finkenwerder). Gemäß Satz 1 ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig; gemäß Satz 2 darf diese nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 10. März 1981, a.a.O.; Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.; Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, u.a. NVwZ 2003, 726 f. sowie Juris-Dokumentation; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002 C 7/01 -; u.a. BVerwGE 117, 138 ff. sowie Juris-Dokumentation (Transitpipeline, MERO-Gesetz). Dabei ist das Wohl der Allgemeinheit durch eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitskriterien zwischen dem öffentlichen Interesse an der Enteignung und dem Interesse des Eigentümers an der Erhaltung seiner Eigentumssubstanz zu bestimmen. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben selbst festzulegen. Die Einschätzung des Gesetzgebers im Rahmen des ihm zustehenden Prognosespielraums hat sich auch auf die Erforderlichkeit des entsprechenden Vorhabens zu erstrecken. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O. Das zur Überprüfung berufene Gericht hat die vom Gesetzgeber festgelegten Gemeinwohlbelange zu respektieren, es sei denn, diese sind eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlsam oder widersprechen der Wertordnung des Grundgesetzes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O; Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O. Eine Enteignung ist (auch) zugunsten Privater bzw. privat organisierter Unternehmen möglich. Eine solche Enteignung ist davon abhängig, dass dem Unternehmen die Erfüllung der dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen und zudem sichergestellt ist, dass es zum Nutzen der Allgemeinheit durchgeführt wird. Maßgeblich ist der Enteignungszweck des Wohls der Allgemeinheit. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O. Eine Enteignung zugunsten eines Privaten ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Unternehmer beispielsweise auf dem Bereich des gesetzlich normierten qualifizierten Enteignungszweckes der Energieversorgung oder von Infrastrukturleistungen tätig ist und zusätzlich zu diesem Gemeinwohlzweck sichergestellt ist, dass das Vorhaben zum Nutzen der Allgemeinheit ausgeführt wird. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O. In den anderen Fällen, in denen die Enteignung nur mittelbar dem Gemeinwohl dient, bestehen demgegenüber besondere verfassungsrechtliche Probleme. Das Bundesverfassungsgericht, vgl. Urteil vom 24. März 1987, a.a.O., fordert hier, dass gesetzlich festzulegen ist, für welche Vorhaben und unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung statthaft sein soll. Auch muss gewährleistet sein, dass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird. Ergibt sich der Nutzen für das allgemeine Wohl nicht bereits aus dem Unternehmensgegenstand selbst (wie es z. B. bei dem allgemein anerkannten Bereich der Daseinsvorsorge der Fall ist), sondern nur als mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit, müssen besondere Anforderungen an die gesetzliche Konkretisierung des Enteignungszwecks gestellt werden. Daher ist der Enteignungszweck gesetzlich so genau zu beschreiben, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung nicht in die Hand der Verwaltung gegeben wird. Ferner sind differenzierte materiell- und verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird. Schließlich darf der Gemeinwohlbezug kein bloßer tatsächlicher Reflex bleiben, sondern muss auf Dauer garantiert sein. Dazu ist eine effektive rechtliche Bindung des Privaten an das Gemeinwohlziel notwendig. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.; ferner (zur gesetzlichen Beschreibung des Enteignungszwecks): Urteil vom 10. März 1981, a.a.O. Die Vorschriften des RohrlG und des über § 4 Abs. 4 "im Übrigen" geltenden EEG NRW verstoßen nicht gegen die Vorgaben von Art. 14 Abs. 3 GG. Das Gesetz bestimmt unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, für welches Vorhaben und für welche Zwecke und unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung zulässig sein soll. Es enthält ferner ausreichende Vorkehrungen für den Fall der endgültigen Betriebseinstellung und einer anderen Nutzung als der gesetzlich vorgegebenen. Gemäß § 1 Satz 1 RohrlG dient die Errichtung und der Betrieb der mit dem Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2007 festgestellten Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Nach Satz 2 gilt dies unabhängig davon, dass die Anlage neben den in § 2 Nrn. 1 bis 4 RohrlG als "insbesondere" genannten Zwecken auch privat-wirtschaftlichen Zwecken (der Beigeladenen) dient. Die Enteignung kann gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RohrlG zur Errichtung und zum Betrieb der hier streitigen Rohrfernleitungsanlage erfolgen. Nach Satz 2 darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung gemäß Satz 3 hierauf zu beschränken. Gemäß § 3 Abs. 2 RohrlG sind Bestandteil der Rohrleitungsanlage insbesondere ihre Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen sowie ein Schutzstreifen und der Errichtung dienender Arbeitsstreifen und Hilfsflächen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ist die Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und betreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann. Die Enteignung setzt nach Satz 2 ferner voraus, dass das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen sich nachweislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück oder das in § 3 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Recht zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben und glaubhaft macht, das Grundstück oder das Recht daran werde innerhalb angemessener Frist zu dem vorgegebenen Zweck verwendet bzw. ausgeübt werden. Gemäß § 4 Abs. 2 RohrlG ist die Enteignung nur zulässig, wenn der für das Vorhaben nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar ist oder ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Satz 2 ist der Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. § 5 RohrlG enthält Bestimmungen für den Fall einer endgültigen Betriebseinstellung und für den Fall, dass die Leitung nicht mehr für den Transport von Kohlenmonoxid bzw. Kohlenmonoxid-Wasserstoffgemischen genutzt wird. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit dem RohrlG speziell die Errichtung und den Betrieb der hier streitigen Rohrfernleitungsanlage zur Durchleitung von Kohlenmonoxid zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen gesetzlich normiert. Die Problemstellung und der Regelungsbedarf ergeben sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 14/909). Der Gesetzgeber hat in § 2 Ziffern 1 bis 4 RohrlG den (öffentlichen) Enteignungszweck dargestellt und ausdrücklich erkannt, dass darüber hinaus die Rohrfernleitungsanlage auch privatwirtschaftlichen Zwecken (vorrangig der Beigeladenen) dient (vgl. § 1 Satz 2). Die vom Gesetzgeber genannten Enteignungszwecke sind nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für Ziffer 4: Verbesserung der Umweltbilanz der Kohlenmonoxid-Produktion nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen wissenschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Diskussion betreffend die Reduzierung von Umweltemissionen und angesichts des in Art. 20 a GG normierten Staatsschutzzieles Umweltschutz. Die Einschätzung des Gesetzgebers betreffend die Erforderlichkeit der planfestgestellten Leitung ist unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Prognosespielraums, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O., nicht fehlerhaft. Vgl. auch Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Ferner hat der Gesetzgeber die zu beachtenden Voraussetzungen für eine Enteignung dargestellt. Insbesondere sind diese Erwägungen nicht offensichtlich fehlsam. Auch sind ausreichende gesetzliche Vorkehrungen zur dauerhaften Sicherung des Enteignungszwecks getroffen worden (vgl. § 5). Zwar darf ein Gesetzgeber in besonderen Fällen auch Details einer anlagenbezogenen Fachplanung in eigener Kompetenz (gesetzlich) regeln, so wie er es beispielsweise bei der sogenannten "Südumfahrung Stendal" getan hat; hierbei handelte es sich um die Planung eines Teilabschnitts der Eisenbahn-Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Hannover und Berlin und um eines der 17 Verkehrsprojekte "Deutsche Einheit" durch das SüdumfStG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, u.a. BVerfGE 95, 1 ff. sowie Juris-Dokumentation (Südumfahrung Stendal). Der Landesgesetzgeber war allerdings im vorliegenden Fall der Errichtung und des Betriebs einer Rohrfernleitung zwischen den Chemiestandorten Dormagen und Krefeld-Uerdingen nicht dazu verpflichtet, konkrete gesetzliche Vorgaben zu machen und durfte die Durchführung des gesetzlichen Planfeststellungsverfahrens der zuständigen Planfeststellungsbehörde, der Antragsgegnerin, überlassen. Er durfte insbesondere lediglich die zu verbindenden Orte (Beginn und Ende der zu errichtenden Leitung) gesetzlich normieren. Bei der Errichtung und dem Betrieb der Rohrfernleitung handelt es sich um ein von Art und Umfang her nicht mit der vorgenannten Eisenbahnstrecke und der Errichtung des Schnellen Brüters in Kalkar vergleichbares Vorhaben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, u.a. BVerfGE 49, 8 ff. sowie Juris-Dokumentation (Schneller Brüter Kalkar). Die vom Landesgesetzgeber getroffene Entscheidung zugunsten der Errichtung und des Betriebes der planfestgestellten Rohrleitungsanlage der Beigeladenen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber stand bei der von ihm getroffenen Abwägungsentscheidung wie dargestellt ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Rechtlich ausreichend war die gesetzgeberische Festlegung der durch die Rohrleitungsanlage zu verbindenden der Orte. Verfassungsrechtlich nicht geboten ist, dass in dem Rohrleitungsgesetz (bzw. in der entsprechenden Gesetzesbegründung) umfassende Einzelheiten zu dem Planvorhaben aufgeführt wurden, zumal die Antragsgegnerin als Planfeststellungsbehörde zuständig war für die konkrete Überprüfung der Antragsunterlagen der Beigeladenen, die Ermittlung und Prüfung von erhobenen Bedenken, die Abwägung aller relevanten Belange und für die Genehmigung des Vorhabens im Rahmen der hierbei zu beachtenden rechtlichen und gesetzlichen Vorgaben. Der Landesgesetzgeber durfte sich ferner auf die Angaben der Beigeladenen als Vorhabensträgerin ihm gegenüber verlassen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Angaben in wesentlichen Bereichen objektiv unrichtig waren, dass der Gesetzgeber offensichtlich fehlerhaft entschieden hat und dass er den Bedarf für das Vorhaben der Beigeladenen (damit) nicht ausreichend ermittelt hat. Er hat sich u.a. Stellungnahmen betroffener Chemieunternehmen vorlegen lassen. Hiergegen bestehen keine Bedenken, auch wenn diese damit naturgemäß ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt haben und das Vorhaben unterstützen wollten. Des Weiteren war das Wirtschaftsministerium des Landes NRW und dessen Fachreferat Chemie am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Bei dem Vorhaben musste der Gesetzgeber auch keine eigene Einschätzung des wirtschaftlichen Nutzens vornehmen und damit quasi seine eigene betriebswirtschaftliche Einschätzung an die Stelle des Vorhabensträgers setzen. Es ist eine zulässige politische Willenserklärung, z.B. im Rahmen von Wirtschaftsförderung und Technologieförderung, Rahmenbedingungen zugunsten von betroffenen Unternehmen zu schaffen und hier den Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen zu stärken. Eine offensichtlich fehlsame Bedarfsentscheidung bzw. eine Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens liegt (jedenfalls) nicht vor. Auch aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/909) ergibt sich, dass der Gesetzgeber sich mit der Materie befasst hat. Das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen stellen für das ordnungsgemäße Zustandekommen von Gesetzen auch keine weiteren Anforderungen wie beispielsweise eine zwingende Aussprache im Plenum auf. Die aktuellen Übernahmegerüchte hinsichtlich der C3 AG durch die O1 AG sind unabhängig vom maßgeblichen Zeitpunkt von vorneherein ungeeignet, die demnach bei summarischer Prüfung gegebene Verfassungskonformität des Gesetzes in Frage zu stellen. Die Planrechtfertigung im Übrigen ist aufgrund der Angaben im Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin gegeben (vgl. Seite 212 f. zu Nr. 4. und Seite 472 zu Nr. 10). In diesem Rahmen ist erkennbar auch eine Auseinandersetzung mit dem Grundrecht des Art. 14 GG erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss hat im Ergebnis auch zutreffend das Eigentumsgrundrecht der Antragsteller gemäß Art. 14 Abs. 1 GG berücksichtigt und abgewogen (Seiten 342, 376 ff. Planfeststellungsbeschluss). Insbesondere kommt dem Rohrleitungsgesetz und dem Planfeststellungsbeschluss eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (i.V.m. den Vorschriften des EEG NRW). Im Rahmen der getroffenen Abwägungsentscheidung hat die Antragsgegnerin alle nach der Rechtsprechung vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Trassenvarianten berücksichtigt. Ausführungen zu einer linksrheinischen (und nach Angaben des Antragstellers kürzeren) Trassenführung der Rohrleitung enthält der Planfeststellungsbeschluss auf den Seiten 307 f. und 396 f. Die Antragsgegnerin hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses in rechtmäßiger Weise auf das Prinzip der Trassenbündelung im Sinne einer jedenfalls teilweise gemeinsamen Verlegung der Kohlenmonoxid-Leitung mit den oben genannten Erdgas- und Propylenleitungen gestützt. Hierbei handelt es sich um ein nachvollziehbares Abwägungskriterium. Eine linksrheinische Trassenführung war bereits im vorgelagerten Raumordnungsverfahren, in dem die rechtsrheinische Trassenführung als "Vorzugstrasse" eingestuft worden war, verworfen worden. Eine solche Trassenführung wäre zudem zur Überzeugung des Gerichts nicht (wesentlich) kürzer, weil sich auch auf der linksrheinischen Seite bebaute Gebiete (u.a. die Städte Krefeld und Neuss) sowie Naturschutzgebiete befinden und eine direkte Verbindung zwischen Dormagen und Krefeld erkennbar nicht möglich gewesen wäre. Letztlich durfte auch eine völlige Umplanung des von der Beigeladenen zur Genehmigung vorgelegten Vorhabens durch die Planfeststellungsbehörde nicht erfolgen. Die umfassende Prüfung einer linksrheinischen Trassenführung im Planfeststellungsbeschluss konnte damit entfallen. Überdies würde eine linksrheinische Trassenführung unter Berücksichtigung der Erdbebenzonen nach der DIN 4149 in einer gefährdeteren Zone liegen. Vor diesem Hintergrund drängte sich eine linksrheinische Trassenführung als Planungsalternative gerade nicht auf. Vgl. OVG NRW, Beschluss von 23. März 2007, a.a.O. (allg. zum Aufdrängen einer Planungsalternative). Die Errichtung einer neuen Produktionsanlage für Kohlenmonoxid am Standort in Krefeld-Uerdingen stellt ebenfalls keine zulässigerweise zu berücksichtigende Planungsalternative dar. Denn die Antragsgegnerin hatte allein über die von der Beigeladenen beantragte Rohrfernleitungsanlage zu entscheiden. Auch aus der Entscheidung der EU-Kommission vom 19. März 2003 über staatliche Beihilfen Deutschlands an die Linde AG (2003/687/EG; Abl. L 250/24) und dem dort genannten Schreiben der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Mai 1999 ergibt sich nicht eine entsprechende verbindliche rechtliche Verpflichtung bzw. ein Verbot hinsichtlich des Beförderns von Kohlenmonoxid durch eine Rohrfernleitungsanlage. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hält sich im Rahmen der für Rohrfernleitungen maßgeblichen rechtlichen und technischen Vorgaben. In rechtlicher Hinsicht ergeben sich diese aus den Vorschriften der bereits oben genannten Rohrfernleitungsverordnung - RohrfernlV -. Gemäß deren § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt die Verordnung u. a. für planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftige Rohrfernleitungsanlagen, in denen verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit den Gefahrenmerkmalen F, F+, T, T+ oder C befördert werden. Als gasförmiger Stoff mit den Gefahrenmerkmalen T und F+ fällt Kohlenmonoxid bzw. dessen Transport durch eine Rohrfernleitungsanlage damit in den Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung, denn einen Ausschlusstatbestand gibt es nicht. Im Hinblick darauf, dass der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), als deren Art. 4 die Rohrfernleitungsverordnung erlassen wurde, (bundes-)gesetzliche Normen zu Grunde liegen, die zu den überwachungsbedürftigen Anlagen ausdrücklich "Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten" zählen (vgl. § 2 Abs. 2 a Nr. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes), ergeben sich unter den Gesichtspunkten des Gesetzesvorbehalts und des Wesentlichkeitsprinzips keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelungsstruktur. Insbesondere bedarf es keiner spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. keines förmlichen Gesetzes ausschließlich für den Transport von Kohlenmonoxid durch eine Rohrfernleitungsanlage, sodass sich die Frage, welche Bedeutung der im (nordrhein-westfälischen) Rohrleitungsgesetz zum Ausdruck gebrachten Wertung des (Landes-)Gesetzgebers zukommt, im vorliegenden Zusammenhang nicht stellt. Die "grundsätzlichen" Anforderungen sind in § 3 RohrfernlV festgelegt: Gemäß § 3 Abs. 1 RohrfernlV müssen Rohrfernleitungsanlagen so beschaffen und betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbesondere schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht zu besorgen sind. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 RohrfernlV ist die Rohrfernleitungsanlage entsprechend dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Bei dem Stand der Technik wird der rechtliche Maßstab für das Erlaubte oder Gebotene (anders als bei dem Stand von Wissenschaft und Technik) an die Front der technischen Entwicklung verlagert, da die allgemeine Anerkennung und die praktische Bewährung allein nicht ausschlaggebend ist. Behörden und Gerichte müssen dabei in die Meinungsstreitigkeiten der Techniker eintreten, um zu ermitteln, was technisch notwendig, geeignet, angemessen und vermeidbar ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, a.a.O. und unter Verweis auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: BVerwG, Beschluss vom 4. August 1992 4 B 150/92 -, Juris-Dokumentation. Als Stand der Technik bei Rohrfernleitungen gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 RohrfernlV insbesondere die nach § 9 Abs. 5 veröffentlichten - von dem beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichteten Ausschuss für Rohrfernleitungen vorgeschlagenen - Technische Regeln. Dies ist vorliegend die Technische Regel für Rohrfernleitungsanlagen - TRFL - vom 19. März 2003 (BAnz Nr. 100 a, ber. am 16. April 2004, BAnz. Nr. 80), die - in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Technischen Anleitung - TA - Luft, vgl. Beschluss vom 30. August 1996 - 7 VR 2/96 -, Juris-Dokumentation, "generelle, dem gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug dienende Standards aufstellt, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand und allgemeine Folgenbewertungen verkörpern". Der Geltungsbereich dieser technischen Vorgaben umfasst ausdrücklich die Errichtung und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen entsprechend der Rohrfernleitungsverordnung (vgl. "Geltungsbereich", Abs. 1 TRFL). Da keiner der unter "Geltungsbereich" Abs. 2 lit. a. - d. TRFL genannten Ausnahmetatbestände eingreift und die TRFL auch im Übrigen - etwa im Hinblick auf dessen fehlende sensorische Wahrnehmbarkeit - keinen Ausschluss beinhaltet, ist die genannte Technische Regel auf die planfestgestellte Rohrfernleitung zum Transport von Kohlenmonoxid anwendbar. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass Kohlenmonoxid in der Stoffliste des Anhangs F der TRFL fehlt, denn diese kann ohne Weiteres im Rahmen einer vergleichenden Bewertung um Kohlenmonoxid erweitert werden. Bereits die auf die Stoffliste verweisende Nr. 1.2.1 des Teils 1 TRFL besagt im Rahmen der Definition der "Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Regel" ausdrücklich, dass es um Rohrleitungen geht, die "insbesondere Stoffe im Sinne des Anhangs F befördern". Der nicht abschließende Charakter wird durch die Stoffliste selbst unterstrichen, die als "offen und bei Bedarf zu erweitern" bezeichnet ist. Ein spezieller formeller vorheriger Aufnahmeakt bezüglich noch nicht aufgeführter Stoffe ergibt sich weder aus der TRFL noch aus der RohrfernlV und ist für das Gericht auch aus sonstigen Gründen nicht zwingend. Die Stoffliste ist damit bei Bedarf, also abhängig von der aktuellen technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Transports von flüssigen oder gasförmigen Stoffen und Stoffverbindungen durch Rohrfernleitungen jederzeit - und damit auch im Rahmen einer vergleichenden Bewertung durch ein Gericht - erweiterbar. Der Vergleichbarkeit stehen die toxischen Eigenschaften von Kohlenmonoxid nicht entgegen, wie sich aus einem Vergleich mit anderen in der Liste enthaltenen toxischen Stoffen (beispielsweise Aldehyden, Methanol und Vinylchlorid) ergibt. Zur Überzeugung des Gerichts sind mit Kohlenmonoxid von den Gefahrenmerkmalen her vergleichbar Ammoniak (T und N (umweltgefährdend)), Methanol (F und T), Rohöle (F+ und T) und Vinylchlorid (F+ und T). Auch die bei Kohlenmonoxid weitergehend und kumulierend vorhandenen R-Sätze (R 12, 23, 48 und 61) verbieten eine Erweiterung nicht, denn diese finden sich mit Ausnahme des R-Satzes 61 (kann Kind im Mutterleib schädigen) auch bei anderen Stoffen des Anhangs F der TRFL, bei Benzol insbesondere auch in der Kombination R 23 (giftig beim Einatmen) und R 48 (Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition). Der in der Stoffliste bislang nicht auftauchende R-Satz 61 rechtfertigt es ebenfalls nicht, Kohlenmonoxid als unvergleichbar zu qualifizieren, denn im Anhang F zur TRFL findet sich eine Reihe von R-Sätzen, die von ihren Auswirkungen ähnlich einschneidend sind. Insoweit sei lediglich auf den R-Satz 40 (irreversibler Schaden möglich), der unter anderem bei Aldehyden zu verzeichnen ist, sowie auf den R-Satz 45 (kann Krebs erzeugen) hingewiesen, der (neben anderen Eigenschaften) die beiden vorgenannten Stoffe Benzol und Vinylchlorid kennzeichnet. Des Weiteren führt auch eine Gesamtbetrachtung der Gefahrenmerkmale und der R-Sätze mit Blick auf Aldehyde, Benzol und Vinylchlorid nicht zu einer anderen Bewertung. Schließlich ist eine solche auch nicht wegen der fehlenden sensorischen Wahrnehmbarkeit von Kohlenmonoxid geboten, denn dieser Umstand hat bei der vergleichenden Bewertung außer Acht zu bleiben, weil er nicht zu den "chemischen, physikalischen und wassergefährdenden Eigenschaften des Förderguts (vgl. Teil 1 Nr. 1.1 Abs. 2 TRFL) gehört, die dessen Wirkung auf Mensch und Umwelt beschreiben. Lässt sich die Stoffliste damit bereits an Hand eines Vergleichs mit den in ihr bereits enthaltenen Flüssigkeiten und Gasen um Kohlenmonoxid erweitern, so spielen die von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang - wegen der Grundentscheidung des Verordnungsgebers der Rohrfernleitungsverordnung, wonach grundsätzlich jeder gasförmige Stoff in Rohrfernleitungen transportiert werden darf, soweit er vom Anwendungsbereich nicht ausgenommen worden ist - angeführten kompetenzrechtlichen Überlegungen ebenso wenig eine Rolle wie die Tatsache, dass auch die EG-Sicherheitsdatenblätter der Kohlenmonoxid-Hersteller Linde und Air Liquide den Transport von Kohlenmonoxid in Rohrleitungen ausdrücklich nicht untersagen. Die Anforderungen der nach alledem anwendbaren TRFL sind insgesamt beachtet worden. Dies gilt für ihren Teil 1 (Betriebsvorschriften), ihren Teil 2 (Beschaffenheitsanforderungen) und die Anforderungen an die Antragsunterlagen zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung einer Fernrohrleitung gemäß Anhang A. Die planfestgestellte Rohrfernleitungsanlage entspricht zunächst den allgemeinen Anforderungen der Nr. 1.1 (des im Folgenden vorbehaltlich abweichender Kennzeichnung stets gemeinten Teils 1) TRFL. Danach müssen Rohrfernleitungsanlagen so nach dem Stand der Technik beschaffen sein und errichtet und betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbesondere Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch die Rohrfernleitungsanlage geschützt werden (Absatz 1 Satz 1), dazu sind die chemischen, physikalischen und wassergefährdenden Eigenschaften des Förderguts, hier Kohlenmonoxid, zu berücksichtigen und die Errichtung und der Betrieb der Rohrfernleitungsanlage so zu gestalten, dass die Rohrfernleitungsanlage den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhält und dicht bleibt (Absatz 2 Satz 2). Je nach Eigenschaft des Fördermediums sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Umwelt zu treffen (Absatz 2 Satz 2). Diese Vorgaben erstrecken sich sowohl auf die Rohrleitungen als auch auf alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen (vgl. Nr. 1.2.1 Satz 2 TRFL). Insbesondere sind, wie nachfolgend noch ausgeführt werden wird, besondere Maßnahmen in Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis, zum Beispiel in bebauten Gebieten nach Nr. 3.1.1 TRFL, getroffen worden. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um die Verwendung eines besonders verformungsfähigen Werkstoffs nach DIN EN 10208-2, um eine höhere Erdüberdeckung, um die Anordnung von Absperrarmaturen zur Begrenzung der Austrittsmenge, um den örtlichen Einsatz von Leckerkennungseinrichtungen, um die umfangreichere Überwachung der Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten, um eine Wasserdruckprüfung mit erhöhtem Prüfdruck, um die Verlegung von Warnbändern oberhalb der Rohrfernleitung (vgl. Nr. 5.2.5 lit. a. bis g. TRFL), um die besondere Kennzeichnung des Leitungsverlaufs im Gelände und um die Einrichtung zusätzlicher Messstellen zur Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes (vgl. die vorgenannte Nr. lit. i. und j. TRFL). Die oberirdischen Anlagenteile und Stationen außerhalb des Werksgeländes der Beigeladenen (hier die Schieberstationen) sind ebenfalls gegen den Zutritt Unbefugter, z.B. durch einen mindestens 2 m hohen Zaun, geschützt (Nr. 5.3.1 Satz 1 TRFL). Der Schutz der Rohrleitung gegen Korrosion (Außen-, Innenkorrosion, kathodischer Korrosionsschutz) ist unter Beachtung von Nr. 7 TRFL normiert worden. Die Vorgaben der TRFL hinsichtlich der Ausrüstung der Anlage sind ebenfalls beachtet worden; beispielsweise sind Einrichtungen vorhanden, mit denen die Betriebsdrücke gemessen und registriert werden können. Ebenso ist sichergestellt, dass etwaige Verluste festgestellt und Schadensstellen geortet werden können (Nr. 11, insbesondere 11.1.1 lit. a. und d. TRFL), dass Einrichtungen zum Begrenzen der Austrittsmenge (Nr. 11.4 TRFL), Einrichtungen zum Feststellen austretender Stoffe (Nr. 11.5.1 TRFL) und insbesondere zwei voneinander unabhängige, kontinuierlich arbeitende Einrichtungen, die im stationären Betriebszustand den Austritt feststellen können, vorhanden sind (Nr. 11.5.2.1 lit. a. TRFL) sowie darüber hinaus – ohne rechtlich geboten zu sein – auch eine Einrichtung, die schleichende Undichtigkeiten (LEOS-System) feststellt (vgl. die vorgenannte Nr. lit. c. i. V. m. dem Anhang I zur TRFL). Des Weiteren sind die Vorschriften zum Betrieb und zur Überwachung der Anlage (Nr. 12 TRFL) und insbesondere zur Einrichtung einer Betriebszentrale (Nr. 12.3.2) beachtet worden. Weiterhin ist die Leitungstrasse monatlich einmal zu begehen zur visuellen Überwachung der Trasse (Nr. 12.3.3.2 TRFL), ebenso sind die Dichtheit und der Zustand der Rohrfernleitungsanlage (Nr. 12.3.4 TRFL) und die Ausrüstungsteile der Anlage und der Korrosionsschutz zu prüfen (Nr. 12.3.5 und 12.3.6 TRFL). Maßnahmen bei Betriebsstörungen, insbesondere bei Undichtigkeiten, sind zu treffen, spezielle Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind vorzulegen (vgl. Nr. 12.5. und 12.6 TRFL). Allgemein sind die Leitung und die Leitungsteile so in Stand zu halten und gegebenenfalls in Stand zu setzen, dass ihre Funktion bzw. ihr Sollzustand erhalten bleibt (Nr. 12.7, Nr. 12.7.1.1 TRFL). Darüber hinaus sind eine Vielzahl von Anforderungen an die verwendeten Werkstoffe für die Rohre und Rohrleitungsteile zu beachten (vgl. Nr. 2 des Teils 2 TRFL); besondere Anforderungen gelten insbesondere für Armaturen und Flanschverbindungen (vgl. Nr. 2.3 und 2.4 des Teils 2 TRFL). Wegen der Gefährlichkeit von Kohlenmonoxid und vor dem Hintergrund des Schutzgedankens des § 3 Abs. 1 RohrfernlV sowie der Nr. 1.1 des Teils 1 TRFL sind allerdings erhöhte Anforderungen an die Sicherheitseinrichtungen der Kohlenmonoxidleitung zu stellen, damit Schäden für Menschen und Umwelt nicht zu besorgen sind. Dabei ist aber wie bei jeder Genehmigung einer neuen technischen Anlage zu berücksichtigen, dass keine Regelungen gefordert werden können, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließen, die aus der Zulassung einer solchen Anlage und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können. Es muss stets bei Abschätzungen anhand praktischer Vernunft bleiben. Ungewissheiten jenseits dieser Schwelle sind unentrinnbar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, a.a.O. (ausdrücklich zur Schutzpflicht des Gesetzgebers). Durch die planfestgestellte Rohrfernleitungsanlage sind schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt im Sinne des oben genannten § 3 Abs. 1 RohrfernlV nicht zu erwarten. Deren Errichtung und der vorgesehene Betrieb der Anlage entsprechen dem (nach § 3 Abs. 2 RohrfernlV) maßgeblichen Stand der Technik. Die Einschätzung des Gerichts beruht in erster Linie auf den unter den Gründen zu I. im einzelnen genannten TÜV-Gutachten aus dem Zeitraum vom 6. Juni 2005 bis zum 4. September 2007. Diese sind für das Gericht allesamt verwertbar. Die Darstellungen in den Gutachten des TÜV-Nord sowie des RW-TÜV sind nachvollziehbar und im Ergebnis ohne Widersprüche. Die beiden Gutachter - die Herren G2 und F - haben zudem ihre in dem genannten Erörterungstermin vom 21. August 2007 angesprochenen schriftlichen (Kern-)Aussagen eingehend und schlüssig mündlich erläutert. Bedenken gegen die Gutachten des TÜV-Nord bestehen auch insoweit nicht, als diese auf (vorherigen) Angaben der Beigeladenen beruhen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die Gutachten (deshalb) unzutreffend bzw. unrichtig und die gefundenen Ergebnisse nicht zu tragen in der Lage sind. Zum anderen hat der Sachverständige F vom RW-TÜV in seinem Gutachten vom 13. Juni 2007 nachvollziehbar dargelegt, dass die Berechungen des TÜV-Nord stichprobenweise durch eigene Berechnungen mit eigener Software nachvollzogen und geprüft worden seien; Beanstandungen hätten sich jedoch nicht ergeben. Dieses Verfahren ist auch angesichts der besonderen Stoffeigenschaften von Kohlenmonoxid nicht zu monieren. Die Gutachten und Ausführungen von Herrn G vom 15. Mai 2007, vom 2. Juli 2007 und vom 9. August 2007 sowie seine Notiz vom 27. August 2007 hat das Gericht ebenfalls berücksichtigt. Bedenken gegen die Qualifikation seines Vortrages allein deswegen, weil G kein Sachverständiger gemäß § 6 RohrfernlV ist, sieht die Kammer jedoch nicht; sie hat auch keinerlei Bedenken gegen seine wissenschaftliche Lauterkeit oder Redlichkeit. Allerdings sind dessen - im Erörterungstermin vom 21. August 2007 teilweise ebenfalls mündlich erläuterten - schriftlichen gutachtlichen Überlegungen im Ergebnis nicht geeignet, die vorgenannten Gutachten in einer Weise zu widerlegen, als dass als Folge von einer zu berücksichtigenden Gefahr für Menschen und die Umwelt bei dem Betrieb der Kohlenmonoxid-Leitung und damit von der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszugehen wäre. Das vorgelegte Gutachten des Büros H vom 2. Dezember 2006 an den Landrat des Kreises N3 ("Approximative Abschätzung eines bevölkerungsbezogenen Risikos im Havariefall der CO-Pipeline im Kreis N3") stellt (lediglich) die Auswirkungen bei einem Leck bzw. bei einem Vollbruch der Leitung grafisch dar. Entsprechende Untersuchungen ergeben sich bereits aus den entsprechenden TÜV-Gutachten. Keinesfalls sind alle Personen, die sich in den im Gutachten eingezeichneten Flächen befinden, tatsächlich betroffen, da eine Leckage ein punktuelles Ereignis ist und nicht eine Aneinanderreihung von Leckagen auf der gesamten Rohrleitungslänge (vgl. diesbezüglich auch RW-TÜV vom 13. Juni 2007). Planfestgestellte Planunterlagen sind ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (Nr. A. 5., Seiten 26 f.) die Antragsunterlagen der Beigeladenen sowie insbesondere die gutachtlichen Untersuchungen des TÜV-Nord zur Erkennung und Auswirkungen eines Lecks in der Kohlenmonoxidleitung vom 17. Juli 2006 und des RW-TÜV vom 1. März 2006 zur Erdbebensicherheit. Darüber hinaus enthalten die Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses (Nr. A. 6., Seiten 94 ff.) weitere Anforderungen hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes der planfestgestellten Rohrfernleitungsanlage. Insbesondere werden als zu Grunde zu legender Stand der Technik ausdrücklich die Technischen Regeln für Rohrfernleitungen normiert; diese sind für den Betrieb der Rohrleitungsanlage in der jeweils geltenden Fassung verbindlich (Nr. A. 6.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses, Seiten 94 f.). Maßgeblich sind danach u. a. auch die sich aus der Stellungnahme des RW-TÜV vom 25. August 2005 ergebenden Anforderungen (Nr. A. 6.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses, Seite 95). Auszugehen ist nach dem Planfeststellungsbeschluss zunächst davon, dass technisch sicherzustellen ist, dass bei der Einspeisung des Kohlenmonoxids in Dormagen ein maximaler Druck von 40 bar in der (gemäß den Antragsunterlagen, Ordner 1, Seiten 9 und 12 von 122 - sogar - auf einen Druck von 100 bar ausgelegten) Leitung nicht überschritten werden kann (Nebenbestimmung Nr. A. 6.2.108 des Planfeststellungsbeschlusses, Seite 126 i. V. m. den planfestgestellten Antragsunterlagen, Ordner 1, Seiten 9 ff. von 122). Druckstoßsituationen größer als 40 bar sind ferner bei jedem Betriebszustand technisch auszuschließen (Nebenbestimmung Nr. A. 6.2.105 des Planfeststellungsbeschlusses, Seiten 125 f.). Zunächst sind von der Beigeladenen auf den Seiten 11 und 12 von 122 der Antragsunterlagen (Ordner 1) entsprechend der zwingenden Vorgabe des Anhangs A der TRFL, Buchstabe A, Nr. 2.1. (Allgemeine Angaben) lit. d. und e. die Parameter Durchmesser und "vorgesehener" Volumenstrom angegeben werden. Der Volumenstrom bzw. die Transportkapazität (= Menge, die in 1 Stunde durch die Leitung transportiert werden kann) beträgt im Normalbetrieb "ca. 6.000 Nm3/h" und maximal "etwa 10.000 Nm3/h". Diese Werte sind gemäß Nebenbestimmung Nr. A. 6.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses (Seiten 94 f.) planfestgestellt. Die vorgenannten Mengenangaben sind zur Überzeugung des Gerichts auch hinreichend bestimmt. Es erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, dass bei einem Volumen von 10.000 Nm3/h geringe Schwankungen der transportierten Menge naturgemäß tatsächlich eintreten können, so dass nicht ein absolut fester Wert angegeben werden kann. Höhere Mengen setzen überdies einen höheren Einspeisedruck als die angegebenen ca. 12 bar (bei einem maximalen Betriebsdruck des vorgeschalteten Systems von ca. 13,5 bar) voraus; ein solcher ist allerdings unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen nicht planfestgestellt worden. Auch sieht Nr. 2.1. lit. d. Anhang A der TRFL keinen festen, sondern nur den "vorgesehenen" Volumenstrom vor, also eine ungefähre Größe. Im Zusammenhang mit dem Volumenstrom bzw. der Transportkapazität ist die Feststellung geboten, dass die Benutzung der Leitung als "Röhrenspeicher" von dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage "zum Transport" von gasförmigem Kohlenmonoxid nicht gedeckt wäre. Anders als die beiden vorgenannten Parameter sind bestimmte einzuhaltende Druckwerte als weitere Parameter in der TRFL nicht vorgeschrieben. Allerdings ergeben sich die Drücke ohne Weiteres aus den Parametern Durchmesser (hier DN 250) und vorgesehener Volumenstrom (hier ca. 6.000, maximal etwa 10.000 Nm3/h), vgl. Seiten 12 f. von 122 der Antragsunterlagen (Ordner 1). Zur Überzeugung des Gerichts sind die dort genannten für den Betrieb der Rohrleitungsanlage maßgeblichen Drücke über die generalklauselartige Nebenbestimmung Nr. A. 6.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses, Seiten 94 f. Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses geworden und damit als Werte ebenso planfestgestellt wie die Parameter Durchmesser und vorgesehener Volumenstrom: Dies sind die auf den genannten Seiten der Antragsunterlagen (Ordner 1) angegebenen Werte ca. 8,2 bar bzw. ca. 12 bar bei einem maximalen Betriebsdruck des in Dormagen vorgeschalteten Systems von ca. 13,5 bar (abgesichert auf 18 bar) und mindestens 4 bar bei der Entnahme in Krefeld-Uerdingen (Vordruck). Damit darf zu keinem Zeitpunkt ein höherer Druck als die vorgenannten ca. 13,5 bar in der Leitung bestehen. Nach Aussage der Beigeladenen im Erörterungstermin vom 21. August 2007 kann der Einspeisedruck auch nicht überschritten werden. Sollte aufgrund einer zukünftigen technischen (und zu genehmigenden) Änderung der für die Einspeisung maßgeblichen Steam-Reformer am Standort Dormagen dort ein höherer Druck als die genannten ca. 13,5 bar erzeugt werden können, dürfte ein solcher aufgrund der planfestgestellten Drücke nicht eingespeist werden, vgl. Nebenbestimmungen Nrn. A. 6.2.1 und 6.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses, Seiten 94 f. i. V. m. Seite 9 von 31 der gutachtlichen Stellungnahme des RW-TÜV vom 25. August 2005; soweit der Gutachter dort unter Verweis auf Nr. 6.2.1.3 der Antragsunterlagen (Ordner 1) von einem maximalen "Erzeugerdruck" von (maximal) 18 bar spricht, ist hiermit lediglich die Druckabsicherung am vorgeschalteten System gemeint, vgl. Seiten 12 f. und 44 von 122 der Antragsunterlagen (Ordner 1). Gegen den Transport von Kohlenmonoxid durch die planfestgestellte Rohrleitungsanlage bestehen auch vor dem Hintergrund der Materialeigenschaften bzw. beschaffenheit der verwendeten Werkstoffe keine Bedenken. Zwar ist nach der BGR 500 Kohlenmonoxid bei Drücken über 35 bar nicht für den Transport in Rohrleitungen geeignet, die Eisen, Nickel, Kobalt und Mangan enthalten. Unabhängig von den Druckverhältnissen in der Leitung, die wie oben ausgeführt den Wert von 35 bar unter den maßgeblichen planfestgestellten Betriebsbedingungen nicht einmal annähernd erreichen (dürfen), wird nicht zuletzt aufgrund der Ausführungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Erörterungstermin kein Eisen, sondern es werden ausschließlich besonders normierte Stähle verwendet. Die genauen Materialeigenschaften und die zu beachtenden Mindestanforderungen sind ebenfalls planfestgestellt (vgl. Nrn. A. 5. und A. 6.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses, Seiten 26 f. und 94 f.; Antragsunterlagen, Seiten 11, 48 und 94 von 122 (Ordner 1) sowie Anlage 14 (Ordner 25). Es handelt sich um unlegierten Qualitätsstahl nach DIN 10208-2 mit bestimmter Bezeichnung und Werkstoffnummer. Aufgrund der ständigen Qualitätsüberprüfungen und -messungen durch die Beigeladene sowie der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen mit den zwei Einspeisern in Dormagen ist ausweislich der Ausführungen der Beigeladenen im Erörterungstermin vom 21. August 2007 zusätzlich sichergestellt, dass nur reines Kohlenmonoxid in die Leitung eingespeist wird, welches mit dem verwendeten Rohrmaterial vereinbar ist. Ferner sind bei der Beigeladenen zu jedem verwendeten Werkstoff (bei Stahl unter Berücksichtigung entsprechender Stahlschlüssel) Datenblätter vorhanden, welche die Eignung insbesondere in Bezug zu den Temperatur- und Druckbedingungen im tatsächlichen Betriebsablauf sicherstellen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschaffenheitsanforderungen an die verwendeten Werkstoffe nach der TRFL nicht eingehalten werden (vgl. Teil 2 "Beschaffenheitsanforderungen", insbesondere Nr. 2 "Werkstoff: Rohre und Rohrleitungsteile", Nr. 2.1.1 "Normstähle" - gemäß DIN EN 10208-2 -). Nach Angaben der Beigeladenen wird unter Berücksichtigung der (europäischen) EIGA-Norm auch nur Stahl verwendet, der sogar für Drücke über 100 bar zugelassen ist. Mit den Zulieferfirmen bestehen ferner diesbezüglich ebenfalls entsprechende Vereinbarungen hinsichtlich der Materialbeschaffenheit. Vor diesem Hintergrund ist das vom Antragsteller vorgelegte DECHEMA-Merkblatt aus dem Jahr 1959 nicht maßgeblich, weil dieses unabhängig von der grundsätzlichen Verwertbarkeit aufgrund seines Alters ausweislich der Aussage des Sachverständigen F im Erörterungstermin vor der Kammer jedenfalls nicht die maßgeblichen Betriebsbedingungen der Kohlenmonoxid-Leitung erfasst, d.h. weder deren Druck noch deren Temperatur noch deren Feuchtigkeit. Ergänzend wir diesbezüglich auf den Bericht der C4 vom 31. August 2007 zum Korrosionsverhalten bei CO-Beanspruchung (Anlage CBH 22) Bezug genommen, wonach die DECHEMA-Werte für den konkreten Transport von Kohlenmonoxid nicht maßgeblich sind. Insbesondere hält das Gericht die planfestgestellten Werte hinsichtlich der Materialeignung bzw. beschaffenheit aufgrund der obigen Feststellungen für hinreichend bestimmt. Eine Korrosionsgefahr durch Kontakt mit Wasser besteht aus diesen Gründen nicht: Der Stahl X 52, der in dem der Kammer vorgelegten Fachaufsatz "Spannungsrisskorrosion an Röhrenstahl" genannt wird, wird nämlich bei der Errichtung der hier streitigen Kohlenmonoxid-Leitung gar nicht verwendet. Zu einer Innenkorrosion wird es ebenfalls nicht kommen, da nach der Fertigstellung der Leitung zunächst eine Molchung erfolgt mit so vielen Molchvorgängen, bis die Molche selbst trocken aus der Rohrleitung herauskommen, und abschließend eine Dichtigkeitsprüfung mit Stickstoff stattfindet, sodass im Ergebnis von einer vollständigen Austrocknung der Leitung auszugehen ist. Der Verweis auf die Rohrleitung zum Transport von Karbidofengas in Trostberg/Bayern vermag bereits wegen des unterschiedlichen Fördermediums und der für das Gericht nicht zu erkennenden Identität der Materialbeschaffenheit der Rohre und der konkreten Betriebsbedingungen nicht zu einer Vergleichbarkeit zu führen. Auch die befürchteten Eisencarbonylbildungen wird es nicht geben, weil diese nur bei hohen Temperaturen (über 150 °C) und bei hohem Drücken (ca. 100 bar) entstehen (vgl. Gutachtliche Stellungnahme des RW-TÜV vom 14. Juni 2007). Diese Werte werden hier nicht annähernd erreicht, wie sich hinsichtlich der Temperatur aus den Antragsunterlagen (Seite 12 von 122 im Ordner 1: "Auslegungstemperatur: -10°C bis +50°C") und hinsichtlich des Drucks aus den obigen Ausführungen ergibt. Die sogenannte Rohr-in-Rohr Technik (Verwendung von doppelwandigen Mantelrohren, zum Beispiel des Systems Pipe Patrol E-RTTM, STAMANT- bzw. FLEXWELL-Sicherheitsrohre der Firma C4, vgl. E-Mail der G3 GmbH vom 19. Juli 2007) sind nicht als Stand der Technik nach der TRFL anzusehen. Diesbezüglich wird auf die nachvollziehbaren Angaben des TÜV-Hessen vom 3. Juli 2007 und des TÜV-Nord vom 5. Juli 2007 verwiesen. Danach sind doppelwandige Rohrsysteme nicht sicherer. Insbesondere sind sie nicht für Hochdruckrohre geeignet, nicht elastisch genug und können nicht in längeren Abschnitten als 1 km sachgerecht verlegt werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Wahrscheinlichkeit eines (großen) Lecks (z. B. von 20 mm) oder sogar eines Leitungsbruchs (Vollbruch) nach der durchgeführten sicherheitstechnischen Betrachtung des TÜV-Nord in Form einer quantitativen Risikobetrachtung unter Berücksichtigung der ISO DIS 16708 von Oktober 2004 und dem verfolgten Ziel des Errichtens einer sehr sicheren Kohlenmonoxidleitung nach der ISO DIS 16708 bei einer Wahrscheinlichkeit von unter 10-7. Werte von 10-5 bis 10-7 bedeuten, dass ein Schadensfall pro Kilometer in 100.000 bis 10.000.000 Jahren zu erwarten ist. Diesbezüglich wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen des TÜV-Nord in seinem Gutachten vom 6. Juni 2005 verwiesen. Insbesondere hat der Antragsteller keine substantiierten Angaben gemacht, die diese vorgenommenen Berechnungen und Berechnungsgrundlagen auch nur ansatzweise in Frage stellen könnten. Solche Zweifel sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Entsprechende Wahrscheinlichkeitsberechnungen werden beispielsweise auch bezüglich der Leckanfälligkeit von Leitungen in Druckwasserreaktoren vorgenommen. Ergänzend wird Bezug genommen auf Ausführungen auf den Seiten 339 f. des Planfeststellungsbeschlusses zu vorhandenen und berücksichtigten Erfahrungen und Erfahrungsberichten sowie auf eine Schadensstatistik auf den Seiten 96, 106 von 122 der Antragsunterlagen (Ordner 1). In diesem Zusammenhang sind beispielsweise in den Verfahren vorgelegte Bilder von Schadensfällen aus anderen Ländern nicht zu berücksichtigen, auch weil es sich um nicht vergleichbare Leitungen handelt. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass Risse nicht plötzlich entstehen, sondern über einen längeren Zeitraum anwachsen. Vor diesem Hintergrund können bereits kleinste Mengen bei der vorgesehenen regelmäßigen Begehung mit Gasspürgeräten (Glockensonden) bzw. durch das Membranschlauchsystem "LEOS" ermittelt werden (vgl. gutachtliche Stellungnahmen des RW-TÜV vom 13. und 14. Juni 2007). Auch die Firma G3 GmbH hat in ihrer E-Mail vom 19. Juli 2007 eingeräumt, dass sich Undichtigkeiten, wenn überhaupt schleichend ankündigen. Die planfestgestellte Rohrleitungsanlage erfüllt gemessen am Maßstab des Standes der Technik auch alle Anforderungen an die Betriebssicherheit. Grundsätzlich sollen zwar Rohrfernleitungsanlagen nach Nr. 3.1.1 TRFL nach Möglichkeit nicht in bebauten Gebieten errichtet werden. Wenn dies nicht möglich ist, dürfen sie gleichwohl errichtet werden; es besteht kein Verbot einer Errichtung. Allerdings müssen in dann besondere Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen werden. Diese sind für solche Gebiete mit erhöhtem Schutzbedürfnis in Nr. 5.2.5 TRFL lit. a. bis j. vorgesehen. Entsprechende Maßnahmen sind mit der Ausnahme der Errichtung von Schutzdämmen (lit. h.) getroffen worden. Die planfestgestellte Leitungstrasse kann bebaute (geschützte) Gebiete letztlich nicht vollständig umgehen. Andere Trassenvarianten einer rechtsrheinischen Führung sind wie bereits oben dargestellt - umfassend geprüft worden; eine linksrheinische Trasse kommt aus den genannten Erwägungen nicht in Betracht. Insbesondere ist ein besonders verformungsfähiger Werkstoff nach DIN EN 10208-2 zu verwenden (Nr. 5.2.5 lit. a. TRFL), was unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen gewährleistet ist. Die Antragsgegnerin hat gemäß Nr. 5.2.5 lit. b. TRFL eine höhere Erdüberdeckung gegen nicht auszuschließende äußere Einwirkungen von 1,40 Meter planfestgestellt, vgl. Nr. A. 5. und Nebenbestimmung Nr. A. 6.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses, Seiten 26 und 94 sowie Antragsunterlagen, Seiten 109, 110 (Ordner 1), welche die nach Nr. 5.2.1.2 TRFL vorgeschriebene Höhe von 1,00 Meter deutlich überschreitet. Es ist nicht ersichtlich, dass diese zu niedrig ist. Ergänzend wird auf das Gutachten TÜV-Nord vom 6. Juni 2005 und auf die gutachtliche Stellungnahme des RW-TÜV vom 14. Juni 2007 Bezug genommen. Auch unter Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Anbaus von Spargel und Erdbeeren auf Teilen der betroffenen Grundstücke der Antragsteller ist die Notwendigkeit einer höheren Erdüberdeckung als 1,40 Meter nicht erforderlich. Für die Kammer ist nämlich nicht ersichtlich, dass dies für eine ordnungsgemäße Bodenauflockerung unabdingbar ist, zumal die Antragsteller hierzu keine ausreichend substantiierten Angaben gemacht haben. Darüber hinaus ist zum Schutz gegen äußere Einwirkungen eine Geogrid-Matte vorgeschrieben worden (Seiten 246 und 340 des Planfeststellungsbeschlusses). Planfestgestellt ist zudem ein Bericht über Feldversuche mit verschiedenen Matten zum Pipelineschutz (Nr. A. 5., des Planfeststellungsbeschlusses, Seite 26 i.V.m. den Antragsunterlagen). Absperrarmaturen zur Begrenzung der Austrittsmenge gemäß Nr. 5.2.5 lit. c. TRFL sind ebenfalls vorgesehen. Die von G behauptete erhöhte Störanfälligkeit von Armaturen ist zu allgemein gehalten, um die konkret planfestgestellten Armaturen nach den Antragsunterlagen als unsicher bezeichnen zu können. Leckerkennungseinrichtungen gemäß Nr. 5.2.5 lit. d. TRFL sind planfestgestellt. Gemäß Nr. 11.5.2.1 Satz 1 lit. a. und Satz 3 TRFL sind grundsätzlich (nur) zwei voneinander unabhängig kontinuierlich arbeitende Einrichtungen zum Feststellen austretender Stoffe vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich um die kontinuierlich arbeitenden Druckwellen- und Massenbilanzierungssysteme. Diese Systeme sind insbesondere aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse im Erörterungstermin geeignet, jedenfalls Leckagen ab 60 m3/h (also 15 m3/h pro Viertelstunde) zu erkennen. Aufgrund der vorhandenen Analysesysteme kann diese Leckrate erkannt werden; das Analysesystem ist damit empfindlicher als die planfestgestellte Erkennbarkeit von 1 bis 2% des Volumenstroms (bei 1% bei einem Volumenstrom von 10.000 m3/h wären 100 m3/h zu erkennen). Die genannte Leckrate von 60 m3/h ist planfestgestellt (Nr. A. 5. des Planfeststellungsbeschlusses i. V. m. dem Gutachten des TÜV-Nord vom 17. Juli 2006). Nach dem genannten Gutachten, welches die planfestgestellten Parameter Durchmesser DN 250, Volumenstrom von 10.000 m³/h und 13,5 bar Druck zugrundelegt, ist die Erkennbarkeit von entsprechenden (größeren) Lecks mit Leckraten ab 60 Normkubikmeter pro Stunde innerhalb von 15 Minuten bei einem Druck von 13,5 bar und bei Leitungsabschnitten von etwa 10 Kilometer gewährleistet. Größere Austrittsmengen (z. B. von 250 bzw. 500 m3/h) wie vom Antragsteller behauptet sind aufgrund der vorstehenden Betriebsparameter unzutreffend. Denn weder am Anfang noch am Ende der Rohrleitung ist ein einheitlicher Druck von 40 bar zugelassen. Dies ist überdies nach der Auffassung des RW-TÜV vom 14. Juni 2007 physikalisch ausgeschlossen. Schließlich sind nach der gutachterlichen Stellungnahme des TÜV-Nord vom 31. August 2007 sogar Leckerkennungsraten von 50 bzw. 40 m³ innerhalb von 30 bis 60 Minuten durch das Massenbilanzierungsverfahren anzunehmen. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass das Druckwellenverfahren bei Kohlenmonoxid zu unzutreffenden Ergebnissen führt. Es geht insbesondere im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Druckwellenverfahrens gemäß Nr. I 6 Anhang I zur TRFL davon aus, dass dieses Verfahren nach den Ausführungen der Beigeladenen im Erörterungstermin vom 21. August 2007 aufgrund der bisherigen Erfahrungen auch bei der Erkennung von Kohlenmonoxid funktioniert. Anhang I schließt nach seinem Wortlaut weder die Funktionsfähigkeit noch die Anwendbarkeit des Druckwellenverfahrens für Gase mit einer Dichte wie Kohlenmonoxid aus. Die Funktionsfähigkeit wird bestätigt durch die von der Beigeladenen vorgelegte Systembeschreibung des Herstellers des konkreten Leckageerkennungssystems, der Firma L1, mit Datum vom 2. August 2007. Hiergegen vermochte der Antragsteller keine ausreichend substantiierten Einwendungen zu erheben. Vor diesem Hintergrund der tatsächlichen Funktionsfähigkeit kann dahingestellt bleiben, ob Kohlenmonoxid bei einer Normdichte (kg pro m³ bei einer Temperatur von 0° Celsius) von 1,25 bzw. unter Berücksichtigung einer Dichte bei 15°Celsius (1 bar) von 1,17 (vgl. zur gasförmigen Dichte von Gasen: www.airliquide.de/loesungen/produkte/gase/gasekatalog/stoffe) ein gasförmiger Stoff von hoher Dichte gemäß I 6 Anhang zur TRFL ist. Denn es gibt jedenfalls gasförmige Stoffe mit Dichten (bei 15° Celsius) von 5,51 (Xenon), 3,51 (Krypton) und 3,00 (Chlor), die den Schluss nahe legen, dass Kohlenmonoxid keine hohe Dichte aufweist. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus (unter Berücksichtigung der besonderen Stoffeigenschaften von Kohlenmonoxid) in der Nebenbestimmung Nr. 6.2.97 des Planfeststellungsbeschlusses eine zusätzliche Einrichtung angeordnet, die schleichende Undichtigkeiten (Leckagen) feststellen soll. Dies geschieht durch einen oberhalb parallel zur Leitung in einer "13-Uhr-Position" verlegten Sensormembranschlauch (System "LEOS" des Herstellers B (www.xxxxx.de) als weiteres kontinuierliches Messverfahren gemäß Nr. 11.5.2.1 lit. c. TRFL). Nach der TRFL ist ein solches System nur für bestimmte Rohrfernleitungen vorgeschrieben (vgl. Nr. 11.5.2.1 TRFL), nicht für die vorliegende Leitung zur Beförderung von Kohlenmonoxid. Die Genauigkeit dieses Systems und die Leckererkennungszeit müssen dem Stand der Technik entsprechen. So muss eine Leckerkennungszeit gewährleistet sein, die nicht mehr als 48 Stunden beträgt; ein Analyseintervall von 24 bis 48 Stunden an der Kohlenmonoxid-Leitung wird als quasi kontinuierliche Messung angesehen (vgl. Seiten 123 und 242, 338, 340 des Planfeststellungsbeschlusses). Durch das System kann jeder einzelne Abschnitt der Leitung überwacht, Lecks können genau geortet werden. Zur genauen Funktion wird auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2007 und auf die Internetseite des Herstellers B (www.xxxxx-.de) verwiesen. Aus diesen Herstellerangaben ergibt sich insbesondere die Eignung dieses Systems zur Erkennung von austretenden Gasen und insbesondere von Kohlenmonoxid (LEOS: /leckageortung/technische-beschreibung/detektierbare-medien). Der Membranschlauch befindet sich zudem in den erdverlegten Bereichen der Schieberstationen. Das Membranschlauchverfahren "LEOS" entspricht zur Überzeugung des Gerichts dem maßgeblichen Stand der Technik. Entsprechende Leckerkennungssysteme bestehen nach den Angaben der Beigeladenen und des RW-TÜV vom 14. Juni 2007 im Übrigen seit mehr als 20 Jahren. Durch den Sensorschlauch ist das Erkennen des Austritts (sehr) kleiner Gasmengen möglich. Nach Angaben der Antragsgegnerin und der Beigeladenen handelt es sich dabei um das zur Zeit weltweit genaueste System zur Erkennung kleinster Lecks. Undichtigkeiten von 1 - 2 ppm messbar sind; ein Leck ist örtlich genau lokalisierbar. Nach einem vom TÜV begleiteten Feldversuch sind jedenfalls Mengen von 5 ppm messbar. Maßgeblich hierfür sind zudem die verwendeten dahinter stehenden von der Beigeladenen verwendeten Analysesysteme (Beiakte Heft 53). Die Entwicklung ist von der Beigeladenen in Zusammenarbeit mit der Herstellerfirma B erfolgt. Es wird bereits beanstandungsfrei ohne technische Probleme auf dem Werksgelände der Beigeladenen in Dormagen eingesetzt. Nach Angaben der Beigeladenen bestehen auch bei einer Verwendung in feuchten (gesättigten) Böden keine technischen Probleme. Schließlich wird auf die von der Beigeladenen 23 vorgelegte Referenzliste des Herstellers verwiesen, wonach seit 1978 auch Gase (und nicht nur Flüssigkeiten) detektierbar sind. Hinsichtlich der Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der Messsysteme insgesamt wird auf die Gutachten des TÜV-Nord vom 6. Juni 2005, vom 17. Juli 2006 und vom 31. August 2007 sowie auf die gutachtlichen Stellungnahmen des RW-TÜV vom 13. und 14. Juni 2007 Bezug genommen. Durch die gewählten Sicherheitssysteme können somit zum einen größere Lecks jedenfalls innerhalb von 15 Minuten erkannt und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen sofort eingeleitet werden. Dabei geht der TÜV davon aus, dass aufgrund der Konzeption der Rohrleitung und der verwendeten Materialien sowie der sonstigen bei dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen ein entsprechendes Leck im Ergebnis zu keinen nachteiligen Auswirkungen für Menschen und Umwelt führt. Bei der Beurteilung der Sicherheit ist eine Gesamtbetrachtung des erstellten Sicherheitskonzepts vorzunehmen; diese bestätigt die Überzeugung des Gerichts, dass die Rohrfernleitungsanlage sicher ist: So erfolgt zunächst eine durchgehende Überwachung des Betriebs der Leitungsanlage durch die ständig mit besonders ausgebildetem Personal besetzte Betriebszentrale. Die Tatsache, dass die vorgeschriebenen Notfalleinrichtungen in dieser Zentrale durch Menschen bedient werden, ist nicht zu beanstanden. Automatische Sperren der Sicherheitssysteme im Leitungsverlauf sind nämlich auch unter Berücksichtigung der Stoffeigenschaften von Kohlenmonoxid nicht Stand der Technik. Ferner finden einmal pro Monat regelmäßige Trassenbegehungen gemäß Nr. 12.3.3.2 Abs. 2 TRFL (Sichtprüfungen) statt. Die weiterhin vorgesehene Begehung mit Gaswarngeräten ist gemäß Seite 124 des Planfeststellungsbeschlusses planfestgestellt, vgl. Nebenbestimmung Nr. A. 6.2.1 i.V.m. Seite 92 von 122 der Antragsunterlagen (Ordner 1). Darüber hinaus gewährleisten die drei voneinander unabhängigen Erkennungssysteme - das Membranschlauchverfahren "LEOS", das Massenbilanzierungsverfahren und das Druckwellenverfahren - die schnellstmögliche Ortung möglicher - nach den obigen Ausführungen ohnehin äußerst unwahrscheinlicher - Undichtigkeiten. Die Überzeugung des Gerichts umfasst auch die Sicherheit der Schieberstationen: Zusätzlich sind dort noch oberirdische Kohlenmonoxid-Sensoren (Gaswarngeräte) des Herstellers E1 vorgesehen (vgl. auch die planfestgestellten Antragsunterlagen, Ordner 1). Diese erkennen eine Freisetzung von Kohlenmonoxid innerhalb von einer halben Minute (vgl. auch Gutachten des TÜV-Nord vom 6. Juni 2005). Ferner verläuft die Rohrleitung auch im Bereich dieser Stationen unterirdisch. Die verwendeten Armaturen sind ebenfalls unterirdisch verlegt und insbesondere nicht durch Schächte von Unbefugten zu erreichen. Lediglich eine Flanschverbindung (DN 80) ist mit einer den Druckanforderungen entsprechenden Dichtungsart ausgeführt. Im Übrigen sind die Verbindungen geschweißt. Wegen des genauen Aufbaus der Stationen wird auf die Beschreibung der Beigeladenen im Erörterungstermin und auf die von der Antragsgegnerin zuvor überreichten Unterlagen verwiesen. Schließlich sind die Stationen u.a. durch einen bis 2,50 Meter Zaun gegen den Zutritt von Unbefugten gesichert (vgl. die planfestgestellten Antragsunterlagen, Ordner 1). An dieser Stelle weist die Kammer darauf hin, dass kein System gegen jedwede mutwillige Einwirkungen Dritter geschützt werden kann. Ergänzend wird auf das Gutachten des TÜV-Nord vom 6. Juni 2005 und die gutachtliche Stellungnahme des RW-TÜV vom 14. Juni 2007 verwiesen, wonach die Schieberstationen nicht zu weit auseinander liegen. Dabei hat der TÜV Abstände von "etwa" 10 km zugrunde gelegt. Es bestehen vor diesem Hintergrund allerdings keine Bedenken dagegen, dass die tatsächlichen Abstände nicht genau 10 km betragen. Für den Fall von dennoch eintretenden Undichtigkeiten ist auf die durchgeführten Ausbreitungsberechnungen unter Berücksichtigung des maßgeblichen Rechenmodells (Gauß-Modell) der VDI-Richtlinie 3783 in dem Gutachten des TÜV-Nord vom 6. Juni 2005 zu verweisen. An der Richtigkeit dieser Ausbreitungsberechnungen bestehen keine vernünftigen Zweifel. Diesbezüglich wird auf die gutachterlichen Stellungnahmen des RW-TÜV vom 13. Juni 2007 und des TÜV-Nord vom 31. August 2007 Bezug genommen. Die Verwendung des Programms AUSTAL2000 u.a. mit den der Homepage des Bundesverbandes WindEnergie e.V. entnommenen Rauhigkeitswerten, der Annahme der Stabilitätsklasse I bezogen auf die zugrunde gelegte Wetterlage und der Projektionsflächen von G ist danach kein dem Stand der Technik entsprechendes Verfahren. Das Programm ist insbesondere für die Erfassung und Berechnung von Immissionen nach der TA Luft maßgeblich. Demgegenüber wird das auch vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) anerkannte Verfahren nach der VDI-Richtlinie 3783 stets für Ausbreitungsberechnungen bei Störfällen benutzt. Darüber hinaus sind die Ausbreitungsberechnungen primär maßgeblich für die (noch) zu erstellenden Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (vgl. Nebenbestimmung A. Nr. 6.2.116 des Planfeststellungsbeschlusses). Für alle Einrichtungen gilt schließlich, dass mit absoluter Sicherheit nicht jedes Schadensereignis oder jeder Schadenseintritt verhindert werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, a.a.O. Die durchgeführten Untersuchungen hinsichtlich Löchern in der Leitung von 20 mm Durchmesser und eines Vollbruchs der Leitung dienen ferner nach Aussagen der Sachverständigen des TÜV (vgl. insbesondere das Gutachten des TÜV-Nord vom 6. Juni 2005) allein dazu, einen Anhalt für die Katastrophenschutzplanung zu gewinnen, wobei die Betrachtung eines Vollbruchs eines 10 km Abschnitts von der Antragsgegnerin vorgegeben worden war. Von Störfällen dieser Größenordnung ist jedoch aufgrund der Beschaffenheit der Leitung und den sicherheitstechnischen Anforderungen nicht auszugehen. Bei einem 20 mm Loch würden die im Übrigen die Absperrarmaturen vor und hinter dem Loch nach Erkennen des Lecks nach 5 Minuten geschlossen. Ein Leitungsbruch ist noch deutlich unwahrscheinlicher als eine Freisetzung aus einem 20 mm Loch "und im Sinne praktischer Vernunft auszuschließen". Die Berechnungen des TÜV-Nord sind durch den RW-TÜV in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 13. Juni 2007 überprüft und als zutreffend eingestuft worden. Insbesondere sind auch die gewählten Abstände zwischen den Schieberstationen nicht zu beanstanden, da sie dem Stand der Technik entsprechen. Für Erdgasfernleitungen werden im Allgemeinen Abstände zwischen den Streckenarmaturen von 10 bis 18 km empfohlen, wobei entsprechende Erdgashochdruckleitungen erheblich größere Durchmesser als die hier in Rede stehende Kohlenmonoxid-Leitung aufweisen. Im Übrigen würden bei einer Verringerung der Abstände zwischen den Schieberstationen mehr solcher Stationen zu errichten sein, was mit einer höheren Störanfälligkeit in diesen Bereichen führen würde. Ferner weisen Hinweisschilder gemäß Nr. 3.5 TRFL auf den Trassenverlauf hin und kennzeichnen diesen besonders (Nr. 5.2.5 lit. i. TRFL; Nebenbestimmung Nr. 6.2.63, Seite 112 des Planfeststellungsbeschlusses). Messstellen zur Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß Nr. 5.2.5 lit. j. TRFL sind ebenfalls vorgesehen (Nebenbestimmung 6.2.100, Seite 124 des Planfeststellungsbeschlusses). Insbesondere ist ein Aufbau hoher Spannungen in der Kohlenmonoxid-Leitung ist nach den Angaben des TÜV nicht möglich; die Anlagen zum kathodischen Korrosionsschutz erscheinen ausreichend (vgl. gutachtliche Stellungnahme des RW-TÜV vom 13. Juni 2007). Auch G sieht aufgrund der Durchleitung von trockenem Kohlenmonoxid diesbezüglich keine Bedenken mehr. Gefahren durch Dolinen sind im Ergebnis ebenfalls zu verneinen (vgl. den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (Nr. 6.2.72, S. 115). Ferner sind die Ausführungen des RW-TÜV in seinem planfestgestellten Gutachten vom 1. März 2006 zur Erdbebensicherheit der Rohrfernleitungsanlage (vgl. Nr. A. 5. des Planfeststellungsbeschlusses, Seite 26), in der gutachtlichen Stellungnahme vom 13. Juni 2007 und in seiner erläuternden Stellungnahme vom 4. September 2007 nachvollziehbar und im Ergebnis widerspruchsfrei. Zwar hat der Gutachter in dem planfestgestellten Gutachten die im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 geltenden Normen des Eurocode 8 (DIN EN 1998 Teile 1 und 4, veröffentlicht im April 2006 (Teil 1) und im Januar 2007 (Teil 4) - vgl. hierzu www.eurocode-online.de - erkennbar inhaltlich noch nicht geprüft, dies aber nunmehr unter Berücksichtigung der Vorgaben des Eurocode 8 nachgeholt. Aus den Ausführungen des RW-TÜV ergibt sich umfangreich und unter Darlegung der wissenschaftlichen Grundlagen für die entsprechenden Untersuchungen, dass der Trassenbereich der Rohrleitungsanlage im Ergebnis erdbebensicher ist und dass möglicherweise auftretende Bodendehnungen als unbedenklich einzustufen sind. Insbesondere ist die DIN 4149 in zulässiger Weise für die Einteilung des jeweiligen Trassenverlaufs in die jeweils maßgebliche Erdbebenzone gemäß Bild 2 Seite 13 DIN 4149 herangezogen worden; diesbezüglich gilt sie nach dem Eurocode 8, DIN EN 1998 Teil 4, Nr. 3.2, Seite 31, ausdrücklich als anzuwendende nationale Bestimmung. Danach sind der Erdbebenzone 0 Intensitätsintervalle von größer gleich 6 bis <6,5 und der Erdbebenzone 1 Intensitätsintervalle von größer gleich 6,5 bis (maximal) <7 zuzuordnen (Tabelle 2 Seite 12). Die grundsätzliche Einordnung der ersten 17 km der Rohrfernleitung in die Erdbebenzone 1 und des weiteren Trassenverlaufs in die Erdbebenzone 0 begegnet keinen Bedenken. Bei der Einordnung der Erdbebenzonen ist auch das Erdbeben von Roermond vom 13. April 1992 mit einer Stärke von 5,9 auf der Richterskala (vgl. die entsprechende Internetseite des Geologischen Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen www.gd.nrw.de) und seiner entsprechenden Auswirkungen allein aufgrund des Erstellungsdatums April 2005 bereits berücksichtigt worden. Zwar ist nach Auffassung des Geologischen Dienstes ein "weiteres Beben dieser Stärke (daher) jederzeit möglich." Nach dem o.g. Gutachten des RW-TÜV vom 1. März 2006 und den ergänzenden Ausführungen hält die Rohrfernleitungsanlage indes eine Intensität von 7 nach der MSK (Medvedev-Sponheuer-Karnik) Skala aus dem Jahre 1964 aus. Auch die Antragsgegnerin als Fachplanungsbehörde hat in ihrer Pressemitteilung 138 / 2007 vom 10. August 2007 erklärt, dass in der Erdbebenzone 1 durch mögliche Erdbeben verursachte Intensitäten von 6,5 bis <7 auftreten können. Das vorgenannte Beben von Roermond hatte demgegenüber lediglich gemessene Intensitäten von 5 - 6. Auf die gerichtliche Verfügung mit Datum vom 3. September 2007 und die Erinnerung mit Datum vom 10. September 2007 hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren (erneut) am 10. September 2007 ausdrücklich erklärt, dass die aus dem Beben von Roermond resultierenden Intensitäten bei 5 - 6, also unterhalb der Bemessungswerte für die maximal möglichen Erdbebeneinwirkungen auf die Leitung aus der DIN 4149 (Intensitäten bis maximal 7) gelegen haben. Die Stellungnahme des Privatdozenten I der Abteilung Erdbebengeologie der Universität zu L im Auftrag der Kreisverwaltung N3 vom 10. September 2007 führt angesichts der aktuellen gutachtlichen Stellungnahme des RW-TÜV vom 4. September 2007 zur Erdbebensicherheit zu keiner anderen Beurteilung. So bezieht sie sich lediglich auf das ursprüngliche Gutachten des RW-TÜV vom 1. März 2006 und stellt zudem ausdrücklich klar, dass sie nicht die Erdbebensicherheit der Kohlenmonoxid-Fernleitung bewertet. Im Übrigen bezeichnet die Stellungnahme die vom Sachverständigen des RW-TÜV ebenfalls berücksichtigte Dissertation von Kuhlmann aus 2004 als "völlig richtig". Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass das im Rahmen der gerichtlichen Verfahren vorgelegte HSE-Merkblatt des britischen Gesundheitsministeriums keine zu beachtende Bedeutung für das konkrete Verfahren hat, weil es nicht dem zu beachtenden maßgeblichen Stand der Technik bei dem Betrieb von Rohrfernleitungen entspricht. Vor der tatsächlichen Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage muss im Übrigen ein Sachverständiger gemäß § 6 RohrfernlV, Nr. B 1.1 Anhang B zur TRFL die Anlage umfassend daraufhin überprüfen, ob diese den Vorgaben der Rohrfernleitungsverordnung und der TRFL entspricht, um deren Sicherheit zu gewährleisten (vgl. näher die zu beachtenden Vorgaben des Anhang B zur TRFL). Gemäß Nr. 6.2.2 der Nebenbestimmungen sind ausdrücklich sämtliche Prüfungen gemäß dieser Vorgaben durchzuführen und die erstellten Prüfbescheinigungen im Anschluss daran der Antragsgegnerin vorzulegen. Hinsichtlich der Gefahrenabwehrplanung und des Katastrophenschutzes ist auf die Nebenbestimmungen Nrn. A. 6.2.114 und 6.2.116 zu verweisen. Danach ist das Erstellen und Fortschreiben von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen sowie das Durchführen einer Notfallübung auf deren Grundlage in regelmäßigen Abständen von maximal 2 Jahren vorgesehen. Diese Vorgaben erscheinen ausreichend. Nach den vorstehenden Feststellungen des TÜV dienen die Untersuchungen zu einem 20 mm Loch und zu einem Vollbruch nur zu einer Abschätzung eines entsprechenden Szenarios und sind nicht wahrscheinlich. Soweit eine abschließende Planentscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten (Entscheidungsvorbehalt); dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen (vgl. § 74 Abs. 3 VwVfG NRW). Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981, a.a.O.; Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.; Urteil vom 22. November 2000, a.a.O. Ein solcher Vorbehalt ist im Planfeststellungsrecht aufgrund des Grundsatzes umfassender Problembewältigung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981, a.a.O.; Urteil vom 22. November 2000, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 23 (Grundsatz der Konflikt- bzw. Problembewältigung: einheitliche und umfassende Sachentscheidung, die grundsätzlich alle Probleme erfasst und bewältigt (löst), (nur) zulässig, wenn er den Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 VwVfG NRW genügt. Für einen zulässigen Vorbehalt muss die Planfeststellungsbehörde ohne Abwägungsfehler ausschließen können, dass eine Lösung des offen gehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird. Grundsätzlich ist der Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses maßgebend. Auf diesem Zeitpunkt bezogen müssen sich die für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen. Aber auch dann wird ein Vorbehalt nur für zulässig erklärt, wenn der Planungsträger davon ausgehen darf, dass der noch ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Problemregelung nach den Umständen des Einzelfalls bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist. Auch dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unausgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage zumindest in ihren Umrissen voraus. Vgl. ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 -, BVerwGE 90, 42 ff. sowie Juris-Dokumentation (zur Notwendigkeit, die wesentlichen Fragen des Gewässer- und Bodenschutzes bei der Planfeststellung eine Abfalldeponie abschließend festzustellen); Urteil vom 12. Dezember 1996 4 C 29.94 -, BVerwGE 102, 331 f., 346 f. sowie Juris-Dokumentation (zur Auswahl von mehreren Trassenvarianten); Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Es ist durchaus sachgerecht, wenn Detailplanungen nicht im Planfeststellungsbeschluss bzw. die (technischen) Einzelheiten erst in einem späteren Stadium erfolgen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Unzulässige Entscheidungsvorbehalte im vorbeschriebenen Sinn enthält der Planfeststellungsbeschluss jedoch nicht. Die Vorbehalte der Antragsgegnerin verstoßen nicht gegen die Vorschrift des § 74 Abs. 3 VwVfG NRW. So ist es ausreichend, dass nach der Nebenbestimmung Nr. A. 6.2.97 die Einrichtung zur Feststellung schleichender Undichtigkeiten vorbehalten wird. Entsprechende Vorgaben hat die Antragsgegnerin diesbezüglich getroffen (vgl. Seite 123 des Planfeststellungsbeschlusses). Dabei war sich die Antragsgegnerin der Gefahren von Kohlenmonoxid und seiner Stoffeigenschaften erkennbar bewusst (vgl. nur Seiten 337 ff.). Nach den Feststellungen der TÜV Sachverständigen sind die entsprechenden Systeme vorhanden und einsetzbar. Die Notwendigkeit einer konkreten Planfeststellung bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bestand daher nicht. Die entsprechenden Einrichtungen sind auch nicht wesentlicher Bestandteil der planfestgestellten Rohrleitungsanlage in der Weise, dass sie bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses konkret und abschließend hätten genehmigt werden müssen. Diesbezüglich wurden entsprechende Vorgaben mit dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung angeordnet. Gleiches gilt hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. A. 6.2.72 betreffend Dolinen, der Nr. A. 6.2.100 betreffend den aktiven kathodischen Korrosionsschutz (zwar kann Korrosion nicht eintreten, da trockenes Kohlenmonoxid transportiert wird; gleichwohl sind Überprüfungen vorgesehen), der Nebenbestimmung Nr. A. 6.2.101 betreffend die Entspannungseinrichtung am Standort Dormagen (wobei eine "Abstimmung" ausreichend und überdies von der TRFL auch gar nicht als Stand der Technik vorgesehen ist), der Nebenbestimmung Nr. A. 6.2.114 betreffend die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne i.V.m. Nr. 12.6.1 TRFL, der Nebenbestimmung Nr. A. 6.2.120 betreffend den Mindestabstand zu parallel verlegten Leitungen und der Nebenbestimmung Nr. A. 6.2.121 betreffend die Anforderung eines zusätzlichen Gutachtens. Insbesondere sind die zu erstellenden Alarm- und Gefahrenabwehrpläne kein untrennbarer Bestandteil der planfestgestellten Rohrleitungsanlage, so dass diesbezüglich nur eine einheitliche Planfeststellung ergehen dürfte. Angesichts der eindeutigen rechtlichen Bewertung des Planfeststellungsbeschlusses erübrigt sich eine Abwägung der weiteren (hochwertigen und besonders schützenswerten) Interessen, auf die sich alle Beteiligten ohnehin gleichermaßen berufen können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO; es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich mit dem von ihr gestellten - auf Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller gerichteten - Antrag einem eigenem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Berücksichtigung hat dabei der im aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327 ff.) unter den Ziffern II. 34.2 i. V. m. 2.2 für die Klage eines drittbetroffenen Privaten im Bereich des Planfeststellungsrechts "wegen sonstiger Beeinträchtigungen" vorgesehene Wert in Höhe von 15.000,00 Euro gefunden, den die Kammer jeweils für die geltend gemachte Eigentumsbeeinträchtigung sowie die von den Antragstellern behauptete Gefährdung von Leib und Leben angesetzt hat. Entsprechend der Kammerpraxis ist dabei außer Acht gelassen worden, dass auf Antragstellerseite zwei Familienmitglieder auftreten. Die sich für das Hauptsacheverfahren ergebende Summe in Höhe von 30.000,00 Euro ist unter Anwendung von Ziffer I. 5 Satz 1 des Streitwertkataloges halbiert worden. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt einzureichen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. (2) Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Schwerdtfeger Dr. Palm Wolber