OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 1441/05.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0928.13K1441.05A.00
32Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2005 hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. und soweit der Klägerin unter Ziffer 4. die Abschiebung nach Guinea angedroht und eine Monatsfrist gesetzt wird, aufgehoben. Weiterhin wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Guineas vorliegen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2005 hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. und soweit der Klägerin unter Ziffer 4. die Abschiebung nach Guinea angedroht und eine Monatsfrist gesetzt wird, aufgehoben. Weiterhin wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Guineas vorliegen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wurde nach eigenen Angaben im Jahre 1988 geboren, hat neun Brüder und gehört der Volksgruppe der Malinke an. Sie beantragte am 15. Oktober 2004 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Dabei gab sie an, sie habe bis September 2003 bei ihrem Vater im Dorf in der Präfektur N gelebt. Anschließend sei sie von September 2003 bis Ende August 2004 bei dem Vater einer Freundin in D gewesen. Er habe ihr Hilfe angeboten. Anschließend habe sie von Ende August 2004 bis Ende September 2004 in D1 /Marokko bei einem Freund eines Freundes des Vaters ihrer Freundin gelebt. Sie sei dorthin mit einem Schiff gelangt. Wann dies genau gewesen sei, wisse sie nicht. Sie sei dann Ende September 2004 mit einem Flugzeug nach Europa gekommen. Wann und wo sie genau angekommen sei, wisse sie nicht. Sie sei in Begleitung gereist und habe zunächst selbst nicht gewusst, wo sie gewesen sei. Zur Begründung ihres Asylantrags berief sie sich darauf, dass ihre Familie ihr im September 2003 gesagt habe, dass sie im Oktober 2003 beschnitten und verheiratet werden solle. Sie sei dann geflüchtet und nach D gegangen. Der Vater ihrer Freundin hätte mit gebrauchten Kleidungsstücken gehandelt und ihr Hilfe angeboten. Sie habe nachdem sie geflüchtet sei bis Ende August auf dem Markt in D Wasser in Tüten verkauft. Damit habe sie pro Tag ca. 2.000,- guin. Franc verdient. Dann habe ihre Familien erfahren, dass sie bei dem Vater ihrer Freundin gewesen sei. Dies habe sie selbst im August 2004 erfahren. Sie habe dann über Beziehungen das Land verlassen können. Sie habe nicht innerhalb D einen anderen Wohnort finden können, weil ihre Familie sie gefunden hätte und sie niemanden anderen als den Vater der Freundin gekannt habe. Mit Bescheid (5124929-261) vom 8. März 2005, zugestellt am 16. März 2005, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag und den Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ab. Weiterhin stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin zur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte anderenfalls die Abschiebung nach Guinea an. Am 30. März 2005 ist die vorliegende Klage erhoben worden. Zeitgleich wurde um die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Mit Beschluss vom 2. August 2007 hat das Gericht dem Begehren teilweise statt gegeben. Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage vertiefend vor, ihr sei eröffnet worden, sie solle beschnitten und verheiratet werden. Die Familie habe für die Beschneidung und das dafür vorgesehene Festkleid gespart. Sie habe sich zum Schneider begeben sollen, um Maß zu nehmen. Die Klägerin habe sich mit der geplanten Beschneidung nicht einverstanden erklärt, worauf der Vater der Klägerin außer sich geraten und nur durch den ältesten Bruder von einer körperlichen Züchtigung abgehalten worden sei. Die Klägerin habe abends ihre Stiefmutter aufgesucht, um Rat und Unterstützung zu erhalten. Von ihrer Mutter habe sie keine Unterstützung erwarten können, da diese Angst vor dem Vater habe. Sie habe allerdings nur gesagt bekommen, dass sämtliche andere Frauen die Beschneidung über sich hätten ergehen lassen müssen, dass es gar nicht so schlimm sei und dass dies der einzige Weg sei, um die Ehre der Familie zu bewahren. Ihr seien noch andere Gründe für die Beschneidung genannt worden, die „Allgemeingut" in ihrer Heimat sei. Sie habe jedoch Angst gehabt, weil sie im Jahr 2001 miterlebt habe, wie ihre Cousine I einige Tage nach der Beschneidung gestorben - wahrscheinlich verblutet - sei. Dies sei kein Einzelfall gewesen, weil in ihrem Dorf jedes Jahr zwei oder drei Mädchen nach der Beschneidung gestorben seien. Sie habe jedoch keine Unterstützung erhalten. Nur von ihrer Freundin I1, deren Vater aus dem Dorf stamme, und der seit einiger Zeit mit seiner Frau in D als Kleiderhändler tätig sei, habe sie Hilfe erhalten. Sie hätte zuvor mitbekommen, dass die Familie die Tradition der Beschneidung nicht uneingeschränkt gutgeheißen hätte. Mit dem Vater der Freundin G, und dessen jüngeren Bruder L habe sie ihre Flucht geplant. Sie sei am Markttag mit dem Bruder nach T gefahren, habe den Fluss mit einem Boot überquert und sei dann von E mit dem Bus nach D gefahren. Dort habe sie mit der Familie der Freundin bis Ende August 2004 im Stadtteil N1 gelebt. Sie habe dann durch einen Boten die Nachricht ihres Vaters erhalten, man wisse nun, wo sie sich aufhalte und sie aufgefordert unter entsprechenden Drohungen, sofort zurückzukommen. Auch der Vater der Freundin sei bedroht worden. Dieser habe darauf erklärt, ihr nicht länger helfen zu können. Er habe dann ihre Flucht organisiert. Sie selbst habe nicht die Mittel verdient, um sich selbst zu unterhalten. Er habe einen befreundeten Händler namens B aus D1, der regelmäßig mit dem Schiff hin und her gefahren sei, um Hilfe gebeten. Dieser habe sie Ende August 2004 mit dem Schiff in einer Kabine mitgenommen. Er habe ihr bis Mitte September Unterkunft bei seiner Familie gewährt bis er ihr eröffnet habe, dass sie nicht länger bleiben könne. Er vermittelte den Kontakt zu einem Bekannten namens B1, der die Klägerin mit dem Flugzeug außer Landes brachte. Nach der Ankunft sei sie mit einem roten Wagen von zwei Bekannten von B1 abgeholt worden und ca. 2 bis 3 Stunden gefahren worden. Sie sei in ein großes Haus gebracht worden und dort später von B1 körperlich misshandelt und vergewaltigt worden. Am Samstag, dem 25. September 2004, sei ihr die Flucht gelungen. Sie habe die Wohnung durch die ausnahmsweise nicht verschlossene Tür gegen 13:00 Uhr verlassen können. Sie sei dann abends mit Hilfe eines älteren Herren aus einem Park zur Polizeiwache gelangt. Die drohende Genitalverstümmelung stelle eine geschlechtsbezogene politische Verfolgung dar. Wegen der weitgehenden Akzeptanz der Beschneidung und der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehe auch keine inländische Fluchtalternative. Die Anhörung sei nicht in der erforderlichen, sorgfältigen Weise durchgeführt worden und habe die Tatsache des geschlechtspezifischen Vorbringens bei der Anhörung durch einen Mann und einen männlichen Dolmetscher nicht berücksichtigt. Dies erkläre, warum die Klägerin nicht dort bereits den gesamten Sachverhalt wie im Klagevorbringen angegeben habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu den Erlebnissen vor ihrer Ausreise ergänzend Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres diesbezüglichen Vorbringens wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit es ihre Anerkennung als Asylberechtigte angeht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und hilfsweise Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde sowie die Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, auf die die Klägerseite durch Übersendung der Erkenntnisliste der Kammer hingewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit es das Bundesamt abgelehnt hat, festzustellen, dass die Voraussetzungen der § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, und soweit sie der Klägerin die Abschiebung nach Guinea angedroht und ihr eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt hat. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in ihrer Person. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter Buchstabe a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. Grundsätzlich setzt die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ebenso wie die Asylanerkennung voraus, dass der Schutzsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Zur Deckungsgleichheit der Anforderungen im Hinblick auf den Gefahrenmaßstab Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (154) m.w.N. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob ein Schutzsuchender politisch verfolgt ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, ob der Schutzsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. So für das Asylrecht Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). Ist der Schutzsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG Schutz zu gewähren, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein Schutzantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist nicht geboten, wenn der Schutzsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. So für das Asylrecht Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Schutzbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. So für das Asylrecht Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1085/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345 f.); Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (151), und vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53), zu § 51 Abs. 1 Ausländergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (154) m.w.N. Grundsätzlich müssen die Tatsachen, aus denen der Ausländer seinen Schutzanspruch ableitet, zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Schutzsuchenden haben, in der Regel allerdings die Glaubhaftmachung genügt. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 (80), sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ 1990, 171. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden besondere Bedeutung zu. Der Schutzsuchende ist gehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, InfAuslR 1994, 375 (376). Hierzu gehört, dass der Schutzsuchende zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Schutzanspruch zu tragen. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Klägerin der geltend gemachte Feststellungsanspruch zu. Der Klägerin drohte bei ihrer Ausreise aus Guinea unmittelbar eine Verfolgung in Form eine geschlechtsspezifischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AufenthG. Ihr drohte unmittelbar landesweit die Gefahr, zwangsbeschnitten zu werden. Diese Gefahr besteht für den Fall einer Rückkehr noch fort. a) Die Auskunftslage belegt, dass in Guinea die Praxis der Beschneidung von jungen Mädchen und Frauen auch gegenwärtig noch weitverbreitet ist. Als Formen der weiblichen Beschneidung werden in Guinea die Zirkumzision (Entfernung der Klitorisvorhaut mit oder ohne teilweise oder vollständige Entfernung der Klitoris), die Exzision (Entfernung von Klitoris und -vorhaut und teilweise oder vollständige Entfernung der kleinen Schamlippen) und die Infibulation (Entfernung der Klitoris, der kleinen und teilweise oder vollständig auch der großen Schamlippen, teilweises Verschließen der Vagina durch Vernähen) praktiziert, wobei die Exzision die häufigste Form darstellt. Die Beschneidung wird in der Regel durch ein älteres weibliches Familienmitglied, eine Nachbarin oder Geburtshelferin ohne die Verwendung von Anästhetika unter Verwendung von Werkzeugen wie Rasierklingen, Messern, Scheren, Glasscherben oder Bambusstücken durchgeführt. In städtischen Regionen steigt die Zahl der Beschneidungen, die in medizinischen Zentren vorgenommen werden. Beim Beschneidungsvorgang kommt es nicht selten zu Verletzungen benachbarter Gewebebereiche wie Harnröhre, Scheide und Mastdarm und der unterhalb der Klitoris verlaufenden Arterie mit der Folge eines oft lebensbedrohlichen Blutverlustes. Außerdem treten Wundinfektionen auf. Das Auswärtige Amt geht von einer Todesrate infolge der Beschneidung von 5% aus, für die Form der Infibulation wird das Risiko des Verblutens in einem Beitrag im Deutschen Ärzteblatt mit 30% angegeben. Als langfristige Folgen können chronisch infizierte Geschwüre, Abszesse und Zysten, Schmerzen bei der Menstruation und beim Geschlechtsverkehr, Komplikationen beim Geburtsvorgang sowie HIV- und Hepatitis-B-Infektionen auftreten. Wegen der künstlichen Verengung der Vagina kommt es infolge der Infibulation darüber hinaus zu Infekten, ausgelöst durch Stauungen von Urin und Menstruationsblut. AA, Auskünfte vom 28.03.2007 AZ: 508-516.80/44975 und vom 25.09.2003, Az.: 508- 516.80/41775; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, v. 6.03.2007, S. 12; Souare, Zur Problematik der Mädchenbeschneidung in Guinea, 1996, S. 3 - 6; ai, What is female genital mutilation, ACT 77/06/97; BAFl, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand: Februar 2003, S. 3 - 7; IAK, Auskunft vom 09.09.2003. Hinzu kommt, dass die Beschneidung auch gegen den Willen der Betroffenen und ggfs. auch deren Eltern durchgeführt wird. So werden die Betroffenen in der Regel bei der eigentlichen Beschneidung von mehreren Frauen festgehalten, um unkontrollierte Bewegungen zu vermeiden und Widerstand zu begegnen. Darüber hinaus besteht ein erheblicher familiärer bzw. gesellschaftlicher Druck, die Beschneidung vornehmen zu lassen. Unbeschnittene Frauen gelten als unrein und können nicht verheiratet werden. Mit der Beschneidung werden die Mädchen in die Welt der Erwachsenen eingeführt und erhalten die Rechte einer Frau. Es ist Aufgabe der Familien und Dorfgemeinschaften, die Frauen auf diese Weise in ihre gesellschaftliche Rolle einzuweisen und ihnen damit eine Zukunft innerhalb der Gesellschaft zu sichern. Dies erklärt die Bereitschaft der Familien und Dorfgemeinschaften, den entgegenstehenden Willen der betroffenen Mädchen zu brechen und auch Druck auf die Eltern auszuüben. Nicht selten kommt es zu Entführungen und Zwangsbeschneidungen von Mädchen, die sich - möglicherweise mit Billigung ihrer Eltern - der Beschneidung entziehen wollten. AA, Auskünfte vom 28.03.2007 AZ: 508-516.80/44975 und vom 25.09.2003, Az.: 508- 516.80/41775; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, v. 6.03.2007, S. 12; Souare, Zur Problematik der Mädchenbeschneidung in Guinea, 1996, S. 3 - 6; ai, What is female genital mutilation, ACT 77/06/97; BAFl, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand: Februar 2003, S. 3 - 7; IAK, Auskunft vom 09.09.2003; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 11.06. b) Dass die Klägerin vor einer ihr drohenden Zwangsbeschneidung geflohen und ausgereist ist, hat sie glaubhaft dargetan. Das Gericht schenkt dem Vortrag der Klägerin glauben, weil es nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, davon überzeugt ist, dass deren Angaben insgesamt der Wahrheit entsprechen. Ihr Verhalten in der Verhandlung sowie Inhalt und Art ihrer Schilderung haben die Ernsthaftigkeit ihrer Verfolgungsfurcht und damit ihres Begehrens untermauert. Dabei war das Auftreten der Klägerin durch ein nicht- theatralische Ernsthaftigkeit und dem Bemühen, dem Gericht genaueste Auskunft zu geben, gekennzeichnet. Die sehr junge Klägerin hat ihre wenig detaillierten Ausführungen bei der Anhörung beim Bundesamt im Rahmen der Klageschrift präzisiert und durch eine Fülle von Einzelheiten anschaulich gemacht. Diese Ausführungen wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin in allen wesentlichen Punkten wiederholt, bestätigt und teilweise vertieft bzw. erläutert oder richtig gestellt. Es liegt auch kein Fall eines gesteigerten Vorbringens vor, der Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Klägerin verursachen könnte. Der Kern des Vorbringens ist während des gesamten Verfahrens der gleiche geblieben. Es fehlt also gerade an dem Moment einer Steigerung. Auch ist in der Verhandlung deutlich geworden, dass es der jungen Klägerin schwer fällt, ohne entsprechende Nachfragen und Hilfestellungen einen umfangreichen Sachverhalt selbständig in allen Details darzustellen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass sie auf entsprechende Nachfrage stets ohne Zögern bereit und in der Lage war, ihre Darstellung zu ergänzen. Die nachgelieferten Details im Rahmen dieser Ergänzung haben insgesamt dafür gesorgt, dass das Schicksal der Klägerin nachvollziehbar und plausibel geworden ist. Insofern unterstreichen die Angaben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin darüber, dass eine größere Anzahl von Treffen notwendig gewesen sind, um sämtliche Details zu erfragen, gerade die Authentizität des Aussageverhaltens der Klägerin. Insofern war nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung ersichtlich, dass die Klägerin sehr um eine umfassende Darstellung bemüht war. Die nachgelieferten Details fügten sich dabei immer in die bisherige Darstellung ein, sie haben das Bild vervollständigt und anschaulich gemacht. Insoweit wertet das Gericht Abweichungen, die sich in wenigen Details in der Schilderung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zu der mit anwaltlicher Hilfe erstellten Klageschrift ergeben haben, im konkreten Fall sogar als Indiz für ihre Glaubwürdigkeit. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die in der Klageschrift gemachten Angaben teilweise richtig bzw. in den entsprechenden Zusammenhang gestellt und damit für das Gericht ihr Schicksal plastischer und nachvollziehbarer gemacht. Anhand der Angaben über die Entstehung der Klageschrift ist auch durchaus nachvollziehbar, wie es durch ein Zusammenfassen und Interpretieren durch die Prozessbevollmächtigte zu diesen Abweichungen gekommen ist. c) Bei diesem Vortrag handelt es sich um politische Verfolgung im Sinne des Gesetzes. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann als Sonderfall der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine solche sog. geschlechtsspezifische Verfolgung kann nach der Systematik des Gesetzes auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Denn die Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, der die möglichen Verursacher einer für § 60 Abs. 1 AufenthG beachtlichen Verfolgung aufzählt und in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG die sog. nichtstaatlichen Akteure nennt, nimmt mit der Formulierung „Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1" Bezug auf alle fünf sog. asylerheblichen Merkmale, die in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgezählt sind. Damit liegt aber auch eine Bezugnahme auf die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und dementsprechend als deren Unterfall eine Bezugnahme auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor. Ein solcher Fall der geschlechtspezifischen Verfolgung kann in einer drohenden Genitalverstümmelung oder Zwangsbeschneidung bestehen. Diese weist auf jeden Fall eine verfolgungserhebliche Intensität auf, da der betroffenen Frau dabei schwere physische Leiden zugefügt werden und der erhebliche Eingriff in die körperliche Integrität auch gegen den Willen der Frauen vorgenommen wird. Noch zur alten Rechtslage zu § 53 Abs. 4 AuslG, Urteil der Kammer vom 13. August 2004 - 13 K 3013/99.A -; zur aktuellen Rechtslage, Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2007 - 13 K 4144/05.A -. Die Genitalverstümmelung betrifft die Klägerin auch in einem verfolgungserheblichen Merkmal, nämlich dem für sie unverfügbaren Merkmal des weiblichen Geschlechts im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Anknüpfungspunkt der Verfolgungshandlung ist das mit der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht verbundene Vorhandensein - bislang unversehrter - weiblicher Geschlechtsorgane. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 2 M 215/05 -, juris. Die Verfolgung geht im Falle der Klägerin gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG von nichtstaatlichen Akteuren aus. Der Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, sowie internationale Organisationen sind erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens, der Klägerin Schutz vor Verfolgung zu bieten. Das ist dann der Fall, wenn ein Schutz gegen nichtstaatliche Akteure nicht durchgängig und effektiv gewährleistet ist. Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2007 - 13K 4144/05.A -; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 10. Januar 2007 - 7 K 1621/05.A -, Asylmagazin 2007, 25. Die Klägerin kann nicht mit wirksamen Schutz durch den guineischen Staat rechnen. Zwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zwangsbeschneidung von Mädchen und Frauen in Guinea von staatlichen Organen durchgeführt oder vom Staat veranlasst wird. Allerdings kann die Klägerin vom guineischen Staat keinen Schutz vor der Beschneidung durch Familienangehörige, Frauen der Dorfgemeinschaften oder auch Ärzte erwarten. Der Staat setzt bereits die ihm zur Verfügung stehenden Mittel staatlicher Gewalt nicht ein, um den von Misshandlung bedrohten Mädchen und Frauen Schutz zu gewähren. Zwar geht aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen hervor, dass die guineische Regierung seit 1997 verstärkt durch Aufklärungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der lokalen Nichtregierungsorganisation ‚Cellule de Coordination sur les Pratiques Traditionelles Affectant la Sante´ des Femmes et des Enfants' (CPTAFE) um die Sensibilisierung der Bevölkerung für die gesundheitlichen Risiken und Folgen der praktizierten Beschneidung von Mädchen und Frauen bemüht ist. In Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation wurde ein 20- Jahres-Programm zur Überwindung der Beschneidung von Mädchen und Frauen entwickelt. Für den Zeitraum 2001 bis 2010 wurde ein nationaler Aktionsplan zur Abschaffung der Beschneidung erarbeitet, der auch von der ersten Frau des Staatspräsidenten unterstützt wird. Weitere Nichtregierungsorganisationen engagieren sich auch mit Unterstützung ausländischer Organisationen wie der Deutschen Gesellschaft für technische Zusammenarbeit im Kampf gegen die Beschneidung. Erhebungen über den Erfolg dieser Maßnahmen existieren allerdings nicht; eine deutliche Eindämmung der Beschneidungspraxis konnte bisher nicht positiv festgestellt werden. IAK v. 03.12.2004 an VG Arnsberg, 11 K 3182/04.A; AA v. 29.11.2004, 508-516.80/43239, an VG Arnsberg, 11 K 3182/04.A; AA, Auskünfte vom 28.03.2007 AZ: 508-516.80/44975 und vom 25.09.2003, Az.: 508-516.80/41775; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, Guinea 2006, v. 6.03.2007, S. 12; BAFl, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand: Februar 2003, S. 18. Darüber hinaus ergibt sich die Strafbarkeit von Zwangsbeschneidungen bereits seit 1965 aus Art. 265 Code Penal. Jedoch wurde bisher kein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet. Ein auf der Grundlage von Art. 6 der guineischen Verfassung, der die körperliche Selbstbestimmung und Unversehrtheit garantiert, 2000 erarbeitetes Gesetz zur Reproduktionsgesundheit enthält einen die Zwangsbeschneidung erfassenden Straftatbestand, der jedoch ebenfalls nicht zur Anwendung kommt. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes scheitert die Vollziehbarkeit des neuen Straftatbestandes zunächst auch an der noch fehlenden Strafmaßregelung. ai, Female genital mutilation in Africa: Information by country, ACT 77/07/97; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, Guinea, 2003, Section 5, Women; BAFl, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand: Februar 2003, S. 18; BAFl, Guinea, Information, Menschenrechte, Asylverfahren, Stand: November 2000, S. 15; IAK, Auskunft vom 09.09.2003; AA, Auskünfte vom 28.03.2007 AZ: 508-516.80/44975 und vom 25.09.2003, Az.: 508-516.80/41775. Danach ist zwar davon auszugehen, dass der guineische Staat öffentlich Position gegen die verbreitete Beschneidungspraxis bezogen hat und aktiv Bemühungen um eine Sensibilisierung der Bevölkerung und eine Veränderung des gesellschaftlichen Bewusstseins unterstützt. Gleichzeitig unterlässt er jedoch jeglichen Einsatz der Machtmittel wie Straf-, Polizei- und Ordnungsgewalt, die ihm zum Schutz der seiner Bürger originär zugewiesen sind. Denn es ist nicht in Ansätzen erkennbar, dass der guineische Staat bereit ist, gegen Personen, die Beschneidungen von Mädchen und Frauen gegen deren Willen oder den Willen der Eltern vornehmen, straf- oder polizeirechtlich einzuschreiten. Allein durch aufklärende Maßnahmen oder das Unterstützen oder Gewähren lassen nichtstaatlicher Organisationen kann der Staat seiner dem einzelnen Staatsbürger gegenüber bestehenden Schutzverpflichtung nicht hinreichend gerecht werden. Zur Einordnung weiblicher Zwangsbeschneidung als politische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 8. Dezember 2006 - 11 K 1707/06.A -; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 4. Januar 2007 - 4 K 1763/05.A -; zur alten Rechtslage vgl. VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 20.6.1996 - 1 A 185/95 -, NVwZ-Beil. 1998, 18; VG München, Urteil vom 2.12.1998 - 21 K 97.53552 -, AuAS 1999, 17; VG Wiesbaden, Urteil vom 27.1.2000 - 5 E 31472/98.A (2) -, AuAS 2000, 79; VG Frankfurt, Urteil vom 29.8.2001 - 3 E 30495/98.A (2) - NVwZ-RR 2002, 460; VG Aachen, Urteil vom 12.8.2003 - 2 K 1924/00.A -, VG Berlin, Urteil vom 3.9.2003 - 1 X 23.03 - (zu Guinea); a.A.: VG Oldenburg, Urteil vom 7.5.1998 - 6 A 4610/96 -, InfAuslR 1998, 412; OVG Hamburg, Beschluss vom 6.1.1999 - 3 Bs 211/98 -, NVwZ-Beil. 1999, 92; VG Trier, Urteil vom 27.4.1999 - 4 K 1157/98 -, NVwZ-Beil. 1999, 75. c) Die fluchtbegründenden Umstände bestehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ohne wesentliche Änderung fort, ohne dass sich der Klägerin eine inländische Fluchtalternative bzw. nach den gesetzlichen Maßstäben eine hinreichende Schutzmöglichkeit bieten würden. Dies folgt einerseits aus der weiten Verbreitung der Mädchenbeschneidung in Guinea und andererseits aus den unzureichenden Möglichkeiten, sich diesem in der guineischen Gesellschaft tief verwurzelten Ritual zu entziehen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen muss davon ausgegangen werden, dass der ganz überwiegende Anteil guineischer Frauen beschnitten ist. Die unterschiedlichen Berichte gegen von einem Anteil von bis zu 99 % aus. WHO, IAK, BA: 99%, GTZ, epo: 98,6%, AA: über 90%, amnesty international und das US Departement of State 65% bzw. 70% - 90 % aus. Dabei existieren keine Unterschiede nach ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit. Ebenso wenig sind regionale Unterschiede feststellbar. Auch in den größeren Städten ist Mädchenbeschneidung in gleicher Weise verbreitet, wenn auch hier die Tendenz steigt, bei Vorhandensein entsprechender finanzieller Mittel den Eingriff durch medizinisches Personal vornehmen zu lassen. Selbst engagierte Gegner der Mädchenbeschneidung lassen diese bei ihren Töchtern im Hinblick auf den gesellschaftlichen Druck dennoch vornehmen. In den meisten Fällen wird die Beschneidung in jugendlichem Alter durchgeführt, wobei früher eine Alterspanne bis zu 25 Jahren üblich war, während mittlerweile eher jüngere Mädchen zwischen acht und fünfzehn Jahren beschnitten werden. Allerdings kommt ebenfalls die Beschneidung von Kleinkindern sowie von älteren Frauen vor. AA, Auskünfte vom 28.03.2007 AZ: 508-516.80/44975 und vom 25.09.2003, Az.: 508- 516.80/41775; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, v. 6.03.2007, S. 12; vgl. auch UNICEF, The progress of nations 1996, Women, 2 million girls a year mutilated; ai, Female genital mutilation in Africa: Information by country, ACT 77/07/97; WHO, Estimated prevalence rates for FGM, updated May 2001; BAFl, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand: Februar 2003, S. 13; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 11.06; IAK v. 03.12.2004 an VG Arnsberg, 11 K 3182/04.A. Nach diesen Erkenntnissen muss davon ausgegangen werden, dass weiterhin von der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Guinea erwartet wird, dass sie sich der Beschneidung unterzieht. Angesichts des beschriebenen gesellschaftlichen Drucks kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie diesem entziehen kann, zumal ihre Familie die Beschneidung befürwortet. Selbst in dem Fall, in dem die Eltern ihre Tochter, vor einer Beschneidung schützen wollen, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass es diesen wirksam möglich ist. Vgl. Urteil der Kammer vom 13. August 2004 - 13 K 3013/99. A - zu § 53 Abs. 4 AuslG; zuletzt Beschluss des Gerichts vom 23. April 2007 - 13 L 600/07.A -. Umso mehr muss angesichts der weiten Verbreitung und des gesellschaftlichen Drucks davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ohne Unterstützung ihrer Familie nicht in der Lage sein würde, sich zu schützen. Sie müsste zum einen jederzeit damit rechnen, von Dritten ihrer Familie zur Durchführung der Beschneidung übergeben zu werden. Zum anderen ist die Bedeutung des Familienverbandes - insbesondere für Mädchen und Frauen - in Guinea für das wirtschaftliche Überleben so groß, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin allein ihr wirtschaftliches Überleben sicherstellen könnte. IAK v. 03.12.2004 an VG Arnsberg, 11 K 3182/04.A; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 31.08.2004; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, Guinea 2006, v. 6.03.2007, S. 12; Human Rights Watch, v. 01.01.2007; IRIN irinnews.org v. 25.12.2006; in diesem Sinne auch VG Minden, Urteil vom 3. Januar 2007 - 10 K 2529/05.A -, NRWE. 2. Eine gerichtliche Entscheidung über Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kommt nicht in Betracht, da es sich insoweit - entsprechend der gesetzlichen Systematik - um einen Hilfsantrag handelt. Im Übrigen wäre eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten nach der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, auch durch § 31 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ausgeschlossen, da nach dieser Vorschrift von einer Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgesehen werden kann, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden ist. 3. Aus den vorstehenden Gründen erweisen sich schließlich auch die der Klägerin gegenüberergangene Abschiebungsandrohung und die gesetzte Ausreisefrist insoweit als rechtswidrig, als ihr die Abschiebung nach Guinea angedroht und eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt worden ist. Gemäß §§ 34 AsylVfG, 59 Abs. 3 AufenthG steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung zwar grundsätzlich nicht entgegen. Die gerichtliche Verpflichtung zur Feststellung des Abschiebungsverbots führt jedoch zur Teilaufhebung der Abschiebungsandrohung in Bezug auf den Zielstaat, sofern - wie hier - Verfolgerstaat und Zielstaat identisch sind (vgl. § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG), und zur Aufhebung der Fristbestimmung, wenn es - wie hier - an der nach § 60 Abs. 10 Satz 1 AufenthG insoweit erforderlichen Entscheidung über die Angemessenheit der Frist fehlt. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bleibt hiervon allerdings unberührt, vgl. §§ 59 Abs. 3 Satz 3, 60 Abs. 10 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. Nach § 155 Abs. 2 VwGO fallen der Klägerin die Kosten des Verfahrens, für das nach § 83b Abs. 1 AsylVfG keine Gerichtskosten erhoben werden, zwingend insoweit zur Last, als sie die Klage zurückgenommen hat. Da die Beklagte im Übrigen unterlegen ist, sind ihr nach § 154 Abs. 1 VwGO die restlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.