Urteil
5 K 5162/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:1004.5K5162.06A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 00.0.2001 in der Russischen Föderation geboren und reiste zusammen mit ihren Eltern, den Klägern im rechtskräftig vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf abgeschlossenen Folgeverfahren (5 K 4640/06.A), Anfang 2006 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ist kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Ihr Asylantrag gilt gem. Art. 14a AsylVfG am 23. Januar 2006 gestellt. Mit Bescheid vom 03. August 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte noch des § 60 Abs. 1 AufenthG oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorlägen. Zugleich forderte es die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Georgien auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. Dagegen hat die Klägerin am 16. August 2006 Klage erhoben. Das Bundesamt hat in der mündlichen Verhandlung des Folgeverfahrens der Eltern am 25. Oktober 2006 die Abschiebungsandrohung des streitgegenständlichen Bescheides dahingehend erweitert, dass die Abschiebungsandrohung nunmehr auch die Russische Föderation umfasst. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 03. August 2006 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. ihr die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie den der Ausländerakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006 betreffend das Folgeverfahren der Eltern der Klägerin auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) und dieser Verzicht zwischenzeitlich weder verbraucht noch unter den Voraussetzungen des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO widerrufen wurde. Insoweit wird auf die gerichtliche Verfügung vom 01. August 2007 sowie die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 09. August und vom 06. September 2007 verwiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Sie hat demgemäß keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (I.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG (II.). I. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale - in der Regel - durch den Staat gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin wegen" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme" selbst zu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende (ausweglose") Lage versetzt. Das Asylrecht beruht ferner auf dem Zufluchtgedanken und fordert daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl. Nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl II 1953 S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind im Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Unterschiede bestehen nur insoweit, als der Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch dann eingreift, wenn politische Verfolgung auf Grund des Geschlechts oder eines asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder der Asylanspruch an der fehlenden Staatlichkeit bzw. Quasi-Staatlichkeit der Verfolgung oder an einer früher bestehenden anderweitigen Verfolgungssicherheit scheitert. Mit Blick darauf geht das Gericht auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich der genannten Besonderheiten - von den dargelegten Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten, vgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und der Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500. Durch die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wird dem betroffenen Ausländer die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verliehen (§ 3 AsylVfG). Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Maßstäben zu orientieren: Hat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel bestehen, d.h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz entfernt erscheint (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Asylbewerber hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab). Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg. Es bedarf zunächst keiner Entscheidung darüber, ob die in N geborene Klägerin noch die ursprünglich georgische Staatsangehörigkeit ihrer Eltern innehält oder -wie von den Eltern zuletzt in ihrem eigenen Verfahren behauptet- die georgische Staatsangehörigkeit durch Annahme derjenigen der Russischen Föderation verloren hat (vgl. dazu Urteil des VG Düsseldorf in dem Verfahren der Geschwister der Klägerin vom 25. Oktober 2007 - 5 K 4639/06.A). Denn sie hat weder in dem einen noch in dem anderen Staat eine Verfolgung zu befürchten. Mangels geltend gemachter eigener Asylgründe in der Person der fast sieben Jahre alten Klägerin, macht sich das erkennende Gericht die Erwägungen aus seiner Entscheidung im Folgeverfahren der Eltern zu Eigen (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 25. Oktober 2006 - 5 K 4640/06.A). Insbesondere hat die Klägerin sowohl in Georgien als auch in der Russischen Föderation aufgrund ihrer kurdischen Volks- und yezidischen Religionszugehörigkeit bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu befürchten. Denn eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Gruppenverfolgung gibt es diesbezüglich weder in Georgien noch der Russischen Föderation. Zur näheren Begründung nimmt das Gericht hinsichtlich Georgiens Bezug auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. Juli 2000 (11 A 2183/00.A). Ferner wird verwiesen auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Georgien vom 24. April 2006, dort S. 8f. Für die Situation der Kurden mit yezidischer Religionszugehörigkeit in der Russischen Föderation nimmt das Gericht auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. August 2005, dort S. 8f. Bezug. Anhaltspunkte für eine sonstige asyl- oder schutzerhebliche Gefährdung liegen nicht vor. II. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG berufen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin voraus. Dabei gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen dieser Vorschrift der gleiche Prognosemaßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr einer politischen Verfolgung aufgestellt hat, vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. März 2001 - 1 B 83.01; BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2001 - 1 B 71.01; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95, jew. m.w.N. Erforderlich ist daher, dass die Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der dort genannten Gefahr ergibt. Deren bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Die für die Rechtsgutgefährdung sprechenden Gründe müssen dabei ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der Schadenseintritt nicht nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1988 - 9 C 32.87, BVerwGE 79, 143, 150f.; BVerwG, Urt. v. 05. November 1991 - 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162, 169f. Die Rechtsgutgefährdung im Sinne dieser Vorschrift muss dabei erheblich" sein, d.h. eine Gefährdung von besonderer Intensität zu erwarten sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland einträte, da sie dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung des Leidens hätte und anderweitige wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, vgl. BVerwG Urt. v. 25. November 1997 - 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383; BVerwG Urt. v. 27. April 1998 - 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973. Maßgeblich abzustellen ist in diesem Zusammenhang allein auf sogenannte zielstaatsbezogene" Abschiebungsverbote, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthaltes im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig. vgl. BVerwG, Urt. v. 21. September 1999 - 9 C 12.99 m.w.N. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass hier bei einer Rückkehr nach Georgien oder in die Russische Föderation eine erhebliche konkrete Gefahr für ein Rechtsgut i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohte, ist nicht feststellbar. Die Klägerin kann sowohl in Georgien (1.) als auch in der Russischen Föderation (2.) behandelt werden. Ungeachtet der Frage einer möglichen kostenlosen Behandlung, ist ihr im Übrigen bei fehlenden finanziellen Mitteln für die erforderliche Behandlung die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG in beiden Staaten versagt (3.). 1. Es ist nicht dargetan, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei Rückkehr nach Georgien erheblich und konkret derart verschlechterte, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Denn ihre Erkrankungen können in Georgien behandelt werden. Ausweislich diverser ärztlicher Atteste leidet die Klägerin -wohl aufgrund ihrer Frühgeburt in der 33. Schwangerschaftswoche (ICD P 07.3 Z)- an einer rechts- und beinbetonten spastischen Tetraparese (ICD G 80.0), einem dynamischen Spitzfuß links und einem teilfixierten rechten Spitzfuß (ICD M 21.67) sowie einer Kniegelenksbeugekontraktur rechts (ICD M 24.56). Zur Frage der Behandelbarkeit der vorgenannten Erkrankungen in Georgien hat das Gericht eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tiflis hat mit Schreiben 02. Juli 2007 dahingehend Stellung genommen, dass die Behandlung der derart erkrankten Klägerin möglich sei, so etwa im Zentralen Kinderkrankenhaus N1 in U. Die Erkrankungen seien behandelbar. Soweit in jüngster Zeit, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage diverser Gutachten mit Schriftsatz vom 16. Mai und vom 08. August 2007 vorbringt, eine medikamentös behandelte fokale symptomatische Epilepsie (ICD G 40.2) bei der Klägerin als Krankheitsbild hinzugekommen ist, ist diese Erkrankung gleichfalls in Georgien behandelbar. Es existiert eine angemessene medizinische Versorgung sowie eine fortlaufende Betreuung. In U kann die Behandlung z.B. am neurologischen oder psycho- neurologischen Zentrum erfolgen, vgl. Auskunft der dt. Botschaft v. 21. August 2001 und v. 24. Oktober 2000; Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 13. März 2000. Ungeachtet dessen weist das Gericht darauf hin, dass hinsichtlich des Behandlungs- und Medikamentationsstandards (etwa speziell mit Ospolot oder Diazepam sowie mit Botulinumtoxin) der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG -selbst bei einer aus humanitären Gründen möglicherweise wünschenswerten Hilfe- nicht dazu dient, eine Erkrankung optimal behandeln oder ihre Heilungschancen maximal verbessern zu können. Insbesondere gewährt die Norm keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung und der gegebenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland verweisen lassen, selbst wenn sie dem hiesigen Niveau nicht entsprechen und seine Betreuung und Förderung in der hier erfolgten Art und Weise wohl nicht mehr aufrechterhalten werden kann, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 05. August 2004 - 13 A 2160/04.A. Soweit nach Aussage des Kinderarztes C1 in seinem Attest vom 27. August 2007 bei der am 08. August 2007 in der Universitätsklinik F operierten Klägerin (vorgenommene Adduktorentenotomie sowie Achillessehnenverlängerung, die ausweislich des Schreibens der Universitätsklinik vom 25. Juli 2007 der Verbesserung ihrer Steh- und Gehfähigkeit diente) ...voraussichtlich noch weitere Operationen folgen" werden, führten diese vermeintlichen Operationen schließlich auch nicht zu einer Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass sich ohne diese -ohnehin nur möglicherweise anschließenden- Operationen in der Bundesrepublik Deutschland der Gesundheitszustand der Klägerin wesentlich oder sogar lebensbedrohlich i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verschlechtern würde und eine solche Gefahr ohne weitere Operation alsbald nach der Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland einträte, zumal sie nach der dargelegten Auskunftslage Möglichkeiten zur Behandlung des Leidens in ihrem Heimatland hat. 2. Ebenso ist für die Russische Föderation nicht in ausreichendem Maße dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei Rückkehr dorthin erheblich und konkret derart verschlechtern würden, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Denn auch in der Russischen Föderation sind die zuvor unter dem Punkt II. 1. geschilderten Erkrankungen der Klägerin ohne weiteres behandelbar. Unbeschadet dessen, dass die Klägerin wegen der spastischen Erkrankung bereits -auch orthopädisch- in der Russischen Föderation vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mehrfach nach Aussage der Eltern der Klägerin (vgl. Anamnese des Klinikums E v. 08. Juni 2006) behandelt wurde, hat das Gericht nochmals eine Auskunft des Auswärtigen Amts zur diesbezüglichen medizinischen Versorgung eingeholt. Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau mitgeteilt, dass das Krankheitsbild der Klägerin in der Russischen Föderation heute jedenfalls grundsätzlich behandelbar sei, eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin sei dort daher nicht zu erwarten. Die weiter bei der Klägerin kürzlich aufgetretene fokale symptomatische Epilepsie (ICD G 40.2) ist als Krankheitsbild ebenfalls nach der Auskunftslage in der Russischen Föderation behandelbar, vgl. Auskunft der dt. Botschaft v. 08. März 2002. Bezüglich der Frage der optimalen Behandlung und Medikamentierung sowie möglicherweise noch anstehender Folgeoperationen wird auf die Ausführungen zu II. 1. verwiesen. Damit liegen auch hinsichtlich der Russischen Föderation die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. 3. Sofern die Klägerin unabhängig von etwaigen kostenlosen Behandlungsmöglichkeiten ihrer Erkrankung in Georgien oder der Russischen Föderation -die unter bestimmten Voraussetzungen dort gegeben sein können, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 24. April 2006, S. 17 betr. Georgien; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Juli 2007 betr. Russ. Föderation; s. auch das vom Prozessbevollmächtigten zitierte Urteil des VG Minden v. 20.12.2006, Az.: 4 K 4665/03.A- mangels ausreichender eigener finanzieller Mittel, wie vom Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 09. Juli und vom 09. August 2007 vorgebracht, keine Möglichkeit hätte, künftig eine erforderliche Behandlung aus eigener Kraft bzw. der ihrer Eltern zu finanzieren, vermittelte ihr dies dennoch keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wird insoweit durch § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG gesperrt". Nach dieser Vorschrift werden Gefahren, in dem Abschiebestaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allein bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt. Die oberste Landesbehörde kann nach § 60a Abs. 1 AufenthG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens 6 Monate ausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird, vgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95, jew. m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 10. Oktober 2000 - 25 B 99.32077; OVG S-H, Urt. v. 29. Oktober 2003 - 14 A 246/02. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG können daher auch dann nicht Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Denn solche individuellen Gefährdungen, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie zwar durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind. In Anknüpfung hieran darf der Einzelne mithin nicht aus der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG und damit aus dem Ermessens- und Entscheidungsvorbehalt der obersten Ausländerbehörden herausgenommen werden, vgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95; BVerwG, Urt. v. 29. März 1996 - 9 C 116.95. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht, vgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. 27. April 1998, - 9 C 13.97. Dies ist hier der Fall, da die Gefahr einer allein aus finanziellen Gründen nicht möglichen medizinischen Behandlung grundsätzlich der gesamten Bevölkerungsgruppe der mittellosen Kranken in Georgien bzw. der Russischen Föderation allgemein droht, d.h. derjenigen, die dort die erforderlichen Behandlungskosten für ihre behandelbare Krankheit nicht aufbringen können. Die derart verstandene (nach sozialen Merkmalen bestimmte) Gruppe bildet -ungeachtet der Frage, wie umfangreich die Gruppe der tetraparetisch oder psychisch Erkrankten dort ist- eine eigene Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, vgl. -zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung hat- BVerwG, Beschl. v. 29. April 2002 - 1 B 59/02; BVerwG Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; VGH München, Beschl. v. 10. Oktober 2000 - 25 B 99.32077; OVG S-H, Urt. v. 29. Oktober 2003 - 14 A 246/02. Georgien ist nach wie vor mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von etwa 600 US-Dollar pro Jahr als armes Land zu bezeichnen. Der Transformationsprozess der Volkswirtschaft nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion ist in absehbarer Zeit noch nicht abgeschlossen. Das Bruttosozialprodukt liegt immer noch weit unter dem Wert von 1989. 1997 lebten 46 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, 2002 waren es 52 Prozent, 2003 bereits 54,5 Prozent, vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de/de/laender/partnerlaender/georgien/zusammenarbeit.html, aufgerufen am 23. Mai 2006; Info-Brief der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages v. 29. Juli 2005, /www.bundestag.de/bic/analysen/2005/2005_07_29.pdf, aufgerufen am 26. Mai 2006; EU- Länderbericht Georgien vom 02. März 2005, S. 17. Gleiches gilt, wenn auch in deutlich abgeschwächtem Maße, nach wie vor für die Russische Föderation. Der Anteil der Bevölkerung der dort unter der Armutsgrenze lebt, betrug 2007 nach Angaben des Auswärtigen Amtes noch gut 16 Prozent. Auch wenn sich die Lage kontinuierlich gebessert hat, lebt ein Grossteil der Bevölkerung oftmals ebenfalls nur knapp über der Armutsgrenze oder fällt zuweilen wieder unter sie, vgl. Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/ RussischeFoederation/Wirtschaft.html, Stand: März 2007, aufgerufen am 29.08.2007. In dieser wirtschaftlichen und sozialen Situation im Rückkehrland der Klägerin ist festzustellen, dass die Gefahr, notwendige medizinische Hilfe aus finanziellen Gründen nicht in Anspruch nehmen zu können, bei einem nennenswert großen Teil der dortigen Bevölkerung -nämlich der (nach sozialen Merkmalen bestimmten) Bevölkerungsgruppe der Kranken, die die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht erlangen können- in gleicher Weise besteht. Denn die mit einer solchen Situation typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen, wie etwa Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichende medizinische Versorgung drohen grundsätzlich der benannten Bevölkerungsgruppe allgemein. Da die Gefahr, aufgrund der unzureichenden medizinischen Versorgungslage einer erheblichen Gesundheitsgefahr ausgesetzt zu sein, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zugleich eine Vielzahl weiterer Personen in Georgien und der Russischen Föderation betrifft, ist für die mittellose Klägerin und ihre Familie der Anspruch des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG gesperrt". Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die -wie hier- ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzten würde. Dass ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, daß er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, vgl. BVerwG, Urt. v. 08. Dezember 1998 - 9 C 4/98; BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95, jew. m.w.N. Für eine extreme Gefahrenlage bei Rückkehr bestehen im Falle der bereits seit ihrer Geburt erkrankten Klägerin indes keinerlei Anhaltspunkte. Die Erkrankung der Klägerin ist nach sämtlichen vorgelegten Attesten derart, dass ihr weder bei Rückkehr -zusammen mit ihren Eltern, die die Klägerin betreuen können- nach Georgien noch in die Russische Föderation alsbald der sichere Tod oder schwerste Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit drohten. Nach vertrauensärztlicher Auskunft in beiden Ländern ist bereits eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin dort nicht ohne weiteres zu erwarten. Die am 08. August 2007 in der Universitätsklinik F durchgeführte Adduktorentenotomie sowie Achillessehnenver-längerung diente auch ausweislich des Schreibens der Universitätsklinik vom 25. Juli 2007 maßgeblich der Verbesserung der Steh- und Gehfähigkeit der Klägerin, nicht aber um alsbald den sicheren Tod oder schwerste Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit zu vermeiden. Dass die jüngst bei der Klägerin aufgetretenen epileptischen Anfälle zu einer solchen Verschlechterung bei Rückkehr führen könnten ist weder ersichtlich noch dargetan. Ein im Übrigen aus dem Gesundheitszustand der ausreisepflichtigen Klägerin möglicherweise folgendes inlandbezogenes Abschiebungshindernis (etwa aufgrund der postoperativen Nachsorge der am 08. August 2007 erfolgten vorbezeichneten Operation -z.B.: Abnahme des Gipses, Wundkontrolle-, vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 14. September 2007 und beigefügten Operationsbericht) muss vor der Ausländerbehörde geltend gemacht werden, vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. April 2002 - 2 BvR 553/02, NVwZ-Beil. I 8/2002, 91. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.