Urteil
21 K 5972/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1017.21K5972.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin beantragte am 20.03.2006 über ihren Prozessbevollmächtigten bei dem Beklagten die Bewilligung von Wohngeld für die von ihr ab 01.01.2006 bewohnte, im Jahre 2005 erstmals bezugsfertige Wohnung. Der beigefügten notariellen Generalvollmacht vom 08.04.2005 zugunsten ihres Prozessbevollmächtigten ist u.a. folgendes zu entnehmen: 3 Mein sonstiges Vermögen soll der Bevollmächtigte nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft gewinnbringend sicher aber nicht spekulativ anlegen. Der Bevollmächtigte soll Erträge und wenn nötig auch die Substanz für meine Versorgung einsetzen. (...) Den Wert meines Vermögens gebe ich zur Kostenberechnung mit 250.000,- Euro an." 4 Aus den nach Aufforderung durch den Beklagten von der Klägerin vorgelegten Ablichtungen von Bankunterlagen gehen folgende Kontostände hervor: 5 Sparkonto der Klägerin Nr. 0000000000, Stand 14.09.2005: 28.705,46 Euro; Stand 28.03.2006: 29.790,52 Girokonto Nr. 000000 des verstorbenen Vaters der Klägerin, Stand 30.01.2006: 91.454,31 Euro. 6 Zur Erläuterung ließ die Klägerin angeben, sie stelle ihren Lebensunterhalt sicher durch regelmäßige Zuwendungen vom Girokonto aufgrund der angeordneten Testamentsvollstreckung durch den Testamentsvollstrecker, ihren Prozessbevollmächtigten. Die Klägerin dürfe wöchentlich 120,00 Euro bis 150,00 Euro entnehmen. Sobald ihr Girokonto nahezu gegen 0,- Euro geführt sei, werde von dem bekannten Girokonto eine Überweisung aufgrund der Testamentsvollstreckung vorgenommen. Es erfolge auf diese Weise eine Kontoauffüllung, bis das Vermögen verbraucht sei. Ihr Vermögen erreiche keine Größenordnung, die die Inanspruchnahme von Wohngeld als missbräuchlich erscheinen lasse. Aufgrund ihrer Schwerbehinderung habe sie zudem Betreuungskosten in Höhe von etwa 700,00 Euro bis 800,00 Euro monatlich, so dass ohnehin langfristig, die Mittel nicht mehr zur Verfügung stehen würden. 7 Mit Bescheid vom 28.07.2006 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Wohngeld mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme von Wohngeld sei im Falle der Klägerin rechtsmissbräuchlich (§ 18 WoGG). 8 Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 10.08.2006 machte der Klägerin geltend, das Wohngeldgesetz stelle ausschließlich auf die Ermittlung des Einkommens ab. So würden auch Eigentümer von Eigenheimen nicht anders behandelt, als die Wohngeldberechtigten, die über Kapitalvermögen verfügten. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2006, dem Prozessbevollmächtigten am 26.10.2006 zugestellt, wies die Bezirksregierung E den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Klägerin verfüge über nicht unerhebliches Vermögen aufgrund dessen die Inanspruchnahme von Wohngeld nach § 18 Nr. 3 WoGG missbräuchlich wäre. Wohngeld solle dann nicht gewährt werden, wenn besonders vorteilhafte, nach den Regeln der Einkommensermittlung nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen vorlägen. Staatliche Leistungen sollen dann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse so gestalten könne, dass er aus eigenen Mitteln seine Belastungen aufzubringen vermöge und wenn es objektiv betrachtet keine unbillige Härte darstelle, ihn hierauf zu verweisen. Die Klägerin verfüge nach den vorgelegten Bankunterlagen über ein Vermögen von mindestens 120.159,77 Euro, nach der vorgelegten Generalvollmacht möglicherweise sogar über 250.000,00 Euro. Die ursprünglich im Vermögensteuergesetz festgelegte Wertgrenze von umgerechnet rund 61.000,00 Euro sei damit überschritten; dieser Wert gelte zumindest als Richtwert. Selbst bei Anrechnung eines zusätzlichen Freibetrages von rund 25.500,00 Euro aufgrund Schwerbehinderung von 100 % für mindestens 3 Jahre - die bei der Klägerin aber nicht vorliege - überschritte das Vermögen den Richtwert weiterhin. 10 Die Klägerin hat am 24.11.2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 01.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24.10.2006 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - auf ihren Antrag unter dem 15.03.2006 Leistungen nach dem Wohngeldgesetz zu bewilligen. 13 Der Beklagte beantragt unter Verweis auf die Ausführungen im Vorverfahren, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Der Einzelrichter konnte aufgrund des einvernehmlich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 20 Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt P vom 01.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 24.10.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld (§ 113 Abs. 5 VwGO). 21 Wegen der Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Die Auffassung der Klägerin, dass nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) die Berechtigung zum Bezug der Sozialleistung Mietzuschuss" grundsätzlich nicht vom vorherigen Einsatz des eigenen Vermögens abhängig ist, ist zutreffend. Das Eigentum an umfangreichen Immobilien mit erheblichen Belastungen steht der Leistung von Wohngeld nicht entgegen. Es ist in einem solchen Fall nicht missbräuchlich im Sinne von § 18 Nr. 6 WoGG, wenn keine der Immobilien veräußert, sondern gleichsam von der Substanz gelebt wird. Anders ist zu entscheiden, wenn zum Antragszeitpunkt erhebliches (Netto-) Vermögen vorliegt. 22 Vgl. Hartmann, in: ders. / Wischniowsky, Wohngeld-Leitfaden 2007, 5. Aufl., 2007, Rdnr. 499; Stadler / Gutekunst / Forster / Wolf / Rahm / Fröba, WoGG (Stand Juni 2007), § 18, Rdnr. 23. 23 Dazu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit 24 Urteil vom 04.10.2005 - 9 ZB 05.1654 -, juris, 25 entschieden: 26 Der Zweck des § 18 Abs. 3 WoGG zielt darauf ab, missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz zu unterbinden. Zwar enthält das Wohngeldgesetz selbst keine Legaldefinition, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff missbräuchlich' zu verstehen ist. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Wohngeld nicht gewährt wird, wenn besonders vorteilhafte, nach den Regeln über die Einkommensermittlung noch nicht erfasste vermögenswerte Rechtspositionen oder sonst zu missbilligende Verhaltensweisen vorliegen (vgl. BT-Drs. 8/3903, S. 83). § 18 Abs. 3 WoGG liegt der Gedanke zugrunde, dass staatliche Leistungen dann nicht gewährt werden sollen, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verhältnisse von der Einnahme- und der Ausgabenseite her so gestalten kann, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen vermag, und wenn es - objektiv betrachtet - keine unbillige Härte darstellt, ihn hierauf zu verweisen. Auch unter Geltung des Sozialstaatsprinzips muss vom Einzelnen gefordert werden, dass er zur Befriedigung seines Bedarfs nicht sofort die Hilfe durch die Allgemeinheit in Anspruch nimmt. Eine Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz wird jedenfalls im Kontext dieser Vorschrift mit § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG möglich; danach wird Wohngeld nicht gewährt, wenn ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr der Antragstellung Vermögenssteuer zu entrichten hat. Diese Vorschrift verleiht dem Bedürftigkeitsprinzip - als Ausfluss des Prinzips der Eigenverantwortlichkeit - Ausdruck. Bei Besitz beträchtlichen Vermögens - bei uneingeschränkt steuerpflichtigen Personen nach §§ 9, 6 VStG mehr als 120.000 DM - war die Gewährung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz generell ausgeschlossen. Im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 1995 (Az. 2 BvL 37.91 = BverfGE 93, 121 = BStBl II 1995, 655 = NJW 1995, 2615 und zahlreiche weitere Fundstellen) zur Frage der Vereinbarkeit von Vorschriften des Vermögenssteuergesetzes mit Art. 3 GG wird seit dem 1. Januar 1997 Vermögenssteuer zwar nicht mehr erhoben. Auch wenn § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG seitdem keinen Regelungsgehalt mehr aufweist, kann aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, dass das Vorhandensein von Vermögen der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz generell nicht entgegen steht. Der Senat geht - wie auch das Verwaltungsgericht (vgl. z.B. Urteil vom 27.10.2004 - M 22 K 02.2059; vom 09.07.2004 - M 22 K 02.4368; vom 03.07.2002 - M 22 K 02.623) - im Hinblick auf die Begründung zur teilweisen Novellierung des Wohngeldgesetzes durch das Gesetz vom 2. Januar 2001 (BGBl I S. 2) davon aus, dass der Missbrauchstatbestand des § 18 Abs. 3 WoGG bei größerem Vermögen des Antragstellers erfüllt sein kann. Zur Begründung des damaligen Gesetzesentwurfs wurde u.a. ausgeführt, dass durch die Streichung der Regelung zum Wegfall des Wohngeldanspruchs bei Entrichtung von Vermögenssteuer (gemeint ist: des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG) eine materielle Änderung nicht vorliegt, weil die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines entsprechend großen Vermögens' regelmäßig missbräuchlich sein dürfte (vgl. BT-Drs. 14/1636, S. 189). Zwar hat der Gesetzgeber davon abgesehen, eine Wertgrenze festzusetzen, bei deren Überschreiten die Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Wohngeldgesetz stets missbräuchlich ist, so dass es auf eine Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht mehr ankommt. Im Hinblick die Begründung des Gesetzesentwurfs entsprechend großes Vermögen' darf wegen der vormaligen Schwelle für die Veranlagung zur Vermögenssteuer bei Überschreiten der Freibeträge nach §§ 9, 6 VStG ein für die Gewährung des Mietzuschusses schädliches Vermögen in den hier maßgebenden Bewilligungszeiträumen bei Werten ab etwa 120.000 DM und mehr zu bejahen sein. Eine genauere Festlegung erscheint im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil die Klägerin über deutlich höheres Vermögen verfügt hat. (...) Bei dieser Größenordnung wird durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz der Missbrauchstatbestand des § 18 Abs. 3 WoGG erfüllt." 27 Der Einzelrichter schließt sich diesen Erwägungen an besonders mit Blick auf den Zweck der Wohngeldbewilligung (in der Form des Miet- oder Lastenzuschusses) nach § 1 Abs. 1 WoGG, der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, an. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals missbräuchliche Inanspruchnahme" in § 18 Nr. 6 WoGG kann die gesetzliche Zwecksetzung nicht unberücksichtigt lassen. Der Antragsberechtigte und seine Familie sollen finanziell in die Lage versetzt werden, das Entgelt für den ihnen zustehenden Wohnraum bezahlen zu können; sie sollen nicht gezwungen werden, den Wohnraum aus finanziellen Gründen verlassen und evtl. ein Obdachlosenasyl beziehen zu müssen. 28 Vgl. Schwerz, Wohngeldgesetz. Kommentar, 4. Aufl. 2006, § 1, Rdnr. 3. 29 Als normative Umschreibung des Gesetzeszwecks sind die Begriffe des § 1 WoGG zur Auslegung anderer Vorschriften des WoGG mit heranzuziehen, 30 vgl. Buchsbaum, in: ders. / Großmann / Hartmann, Wohngeldrecht (Stand: Dezember 2006), § 1, Rdnr. 29, 31 damit auch im Zusammenhang mit § 18 Nr. 6 WoGG. Auf dieser Grundlage kann festgestellt werden, dass bei Bestehen eines beträchtlichen Vermögens angemessenes und familiengerechtes Wohnen durch grundsätzlich als nicht rückzahlbare sog. verlorene Zuschüsse nicht wirtschaftlich gesichert werden muss, da das Eigen-Vermögen des Antragstellers dann bereits für eine hinreichende Absicherung sorgt und der Zweck des Gesetzes bereits ohne Hinzutreten der staatlichen Sozialleistung bereits gewährleistet ist. 32 Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid weisen zutreffend darauf hin, dass die Klägerin über ein in diesem Sinne beträchtliches Vermögen verfügt, das zum Ausschluss von Wohngeldgewährung führt. Nach den vorgelegten Bankunterlagen stand der Klägerin allein ein verfügbares Geldvermögen von mindestens 120.159,77 Euro zu, nach der vorgelegten Generalvollmacht möglicherweise sogar über 250.000,00 Euro. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof dargelegte Wertgrenze von etwa rund 61.000,00 Euro, die auch der Einzelrichter für zutreffend erachtet, ist damit überschritten. Selbst bei Anrechnung eines zusätzlichen Freibetrages von rund 25.500,00 Euro aufgrund Schwerbehinderung von 100 % für mindestens 3 Jahre - die bei der Klägerin aber nicht vorliegt - wird dieser Wert überschritten. Dem steht auch nicht das Vorbringen der Klägerin entgegen, sie dürfe wöchentlich 120,00 Euro bis 150,00 Euro entnehmen; sobald ihr Girokonto nahezu gegen 0,- Euro geführt sei, werde eine Überweisung aufgrund der angeordneten Testamentsvollstreckung vorgenommen. Weder hat die Klägerin dargelegt, noch ist sonst ersichtlich, dass erforderlichenfalls auch eine umfangreichere Kontoauffüllung" über den Betrag von 120,00 Euro bis 150,00 Euro durch den Testamentsvollstrecker ausgeschlossen ist. Im Gegenteil: Die Klägerin hat vortragen lassen, dass die dargestellte Kontoauffüllung so lange erfolge, bis das Vermögen verbraucht sei. Die Klägerin ist mithin darauf zu verweisen, zunächst - jedenfalls - bis die dargestellte Wertgrenze erreicht ist, ihr Vermögen vorrangig einzusetzen. 33 Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35