Urteil
25 K 5308/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:1022.25K5308.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu jeweils einem Drittel. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu jeweils einem Drittel. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer gewerblich genutzter Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 946 – S. – der Stadt E. . Sie wenden sich gegen die Errichtung einer forensischen Klinik auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes. Das Grundstück des Klägers zu 1., welches mit einer Diskothek genutzt wird, grenzt an das für die Forensik vorgesehene Grundstück an. Die Grundstücke der Kläger zu 2. und 3., auf denen ein Autohaus bzw. ein Handelsunternehmen betrieben werden, liegen einige 100 m von dem vorgesehenen Standort entfernt; die Kläger zu 2. und 3. wohnen zugleich auf diesen Grundstücken. Der vorgesehene Standort ist ebenso wie die Grundstücke der Kläger in dem genannten Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzt. Die Beklagte hatte, adressiert an den Beigeladenen zu 1., bereits zuvor unter dem 22. November 2001 die Zustimmung nach § 80 BauO NRW zu einer bauplanungsrechtlichen Voranfrage zum Neubau einer forensischen Klinik auf dem auch nunmehr vorgesehenen Grundstück erteilt. Im anschließenden Klageverfahren, u.a. der Kläger, hat die Beklagte nach Erörterung im gerichtlichen Ortstermin vom 13. November 2003 mit Blick auf Bedenken gegen die Bestimmtheit der Bauvorlagen und mit Blick auf eine beabsichtigte modifizierte Ausführung des Vorhabens mit Bescheid vom 30. Dezember 2003, adressiert an die Beigeladenen zu 1. und 3., seinen Zustimmungsbescheid aufgehoben. Das Verfahren ist sodann nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 29. März 2004 – 25 K 4749/02 – abgeschlossen worden. Am 26. Januar 2004 beantragte der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten einen planungsrechtlichen Vorbescheid zur Zulässigkeit des Neubaus einer Forensischen Klinik auf dem Grundstück E1.------straße im Gewerbepark I. . Die Beklagte erteilte hierzu mit Bescheid vom 18. Mai 2004 ihre Zustimmung gemäß §§ 80, 71 BauO NRW i.V.m. § 37 Abs. 1 BauGB. Bauvorlagen betreffend Grundrisse der vorgesehenen Gebäude sind mit Zugehörigkeitsvermerk versehen. Dieser Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger unter dem 30. Juni 2004 bekanntgegeben. Die Kläger haben unter dem 15. Juli 2004 Widerspruch erhoben. Dieser Widerspruch ist bisher nicht beschieden worden. Am 28. Dezember 2004 beantragte der Beigeladene zu 1. die Zustimmung zum Neubau einer Forensischen Klinik – Klinik für den Maßregelvollzug – auf dem Grundstück E1.------straße im Gewerbepark I. , Gemarkung S. , Flur 14, Flurstück 439. Das betreffende Grundstück ist gemäß Schriftsatz des Beigeladenen zu 3. vom 2. März 2007 mit notariellem Kaufvertrag am 14. Dezember 2006 vom Land NRW erworben worden. In diesem Antrag ist der Beigeladene zu 1. als Antragsteller und der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug (Beigeladener zu 3.) als Bauherr bezeichnet; der Antrag ist entsprechend von Vertretern des Beigeladenen zu 1. und des Beigeladenen zu 3. unterzeichnet. In den einzelnen Bauvorlagen – Grundrisse, Schnitte, Ansichten – ist als „Bauherr / Antragsteller“ jeweils das „Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes NRW, vertreten durch den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug NRW, vertreten durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW“ angegeben. Vorgesehen sind sieben Einzelgebäude, teils zwei- bzw. dreigeschossig, teils eingeschossig. Vorgesehen ist ferner ein umfassendes geschlossenes Einfriedungssystem durch eine Makrolonglaszaunanlage, die von innen eine Mindesthöhe von 5,50 m hat und mit einer nach innen weisenden Kronensicherung versehen ist. An einem Gebäude – Gebäude Nr. 2 – ist der Freigängerhof ferner vom übrigen Forensikgelände durch einen 2,50 m hohen Stabgitterzaun abgegrenzt. Vorgesehen ist eine Belegung mit insgesamt 90 Patienten. Beigefügt waren eine Baubeschreibung, eine Betriebsbeschreibung, eine Benennung der Verantwortlichen i.S.d. § 80 Abs. 2 BauO NRW, eine Berechnung von Grundflächen und Rauminhalten, eine Bestimmung der Fußbodenhöhe des höchstgelegenen Aufenthaltsraums über der Geländeoberkante, eine Stellplatzberechnung, ein Baugrundgutachten, ein Brandschutzkonzept, ein Sicherheitskonzept, ein amtlicher Lageplan, ein Plan der Außenanlagen sowie Grundrisse, Ansichten und Schnitte der sieben Gebäude. Die Beigeladene zu 2. erteilte unter dem 14. März 2005 ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB. Mit Bescheid vom 9. September 2005 an den Beigeladenen zu 1., diesem bekanntgegeben unter dem 26. Oktober 2005, erteilte die Beklagte ihre Zustimmung gemäß § 80 BauO NRW i.V.m. § 37 Abs. 1 BauGB zu dem Vorhaben „Neubau einer forensischen Klinik“ auf dem genannten Grundstück. Zum Bestandteil des Bescheides machte sie Stellungnahmen der Beigeladenen zu 2. vom 14. März 2005, 9. Juni 2005 und 6. September 2001, ferner eine Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz F. vom 9. März 2005. Die Ausführungen im Brandschutzkonzept vom 25. November 2004 seien zu beachten, im Brandschutzkonzept genannte Abweichungen nach § 73 BauO NRW – betreffend Details der baulichen Ausführung im Inneren der Gebäude – wurden zugelassen. Mit Zugehörigkeitsvermerk versehen sind ein nicht maßstäblicher sog. Übersichtsplan (amtlicher Lageplan in anderem Maßstab), das Brandschutzkonzept sowie die einzelnen Grundrisse, Ansichten und Schnittzeichnungen (mit einer Ausnahme, 2. Obergeschoss Haus 2, VV Bl. 274), nicht hingegen die übrigen Bauvorlagen. In der Begründung des Bescheides ging die Beklagte von der Festsetzung als Gewerbegebiet im Bebauungsplan Nr. 946 der Beigeladenen zu 2. aus; die geringste Distanz zum nächstgelegenen Wohnhaus betrage knapp 300 m. Die Klinik komme nicht als Anlage für soziale Zwecke in Betracht, könne aber Anlage für gesundheitliche Zwecke sein, allerdings fehle es an der Gebietsbezogenheit (S. 5 des Bescheides). Allerdings könne die Klinik nach einer Literaturmeinung als nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig angesehen werden. Wenn man hiervon nicht ausgehe, werde der Maßnahme nach § 37 BauGB zugestimmt, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Das Gelände E. -I. erscheine durch die wesentlichen Faktoren der praktischen Umsetzbarkeit, der geringstmöglichen Beeinträchtigung der Umgebung, der Wirtschaftlichkeit und den Willen der betroffenen Stadt als der geeignetste Standort und rechtfertige das Abweichen vom Planungsrecht. Die Voraussetzungen des § 37 BauGB seien erfüllt. Es handele sich um eine bauliche Anlage des Landes, Bauherr sei der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug. Die besondere öffentliche Zweckbestimmung der forensischen Klinik erfordere das Abweichen von städtebaulichen Vorschriften, damit sie planungsrechtlich zugelassen werden könne. Es handele sich um ein atypisches Bauvorhaben. Die Ausweisung eines Sondergebietes „Klinik“ nach § 11 BauNVO sei wegen des erforderlichen umfangreichen Planaufstellungsverfahrens nicht zeitnah durchführbar und würde die Verwirklichung des Bauvorhabens erschweren oder verhindern. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes komme wegen der Grundkonzeption des Bebauungsplanes nicht in Betracht (S. 8/9 des Bescheides). Der geplante Standort sei in Abwägung zu anderen Standorten der geeignetste. Die Erforderlichkeit eines neuen Klinikbaus sei ausreichend begründet wegen erheblicher Überbelegung bestehender Kliniken (1147 Plätze bei einem Bedarf von 1694 Plätzen). Die Entscheidung für den Landgerichtsbezirk E. sei nicht zu beanstanden. Wegen der engen Beziehungen zu Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichten sei der Bezugsrahmen des Landgerichtsbezirks adäquat. Da die existierenden Einrichtungen sich bisher eher in ländlichen Bereichen und Randgebieten befänden, sei eine Unterbringung auch im Ballungsraum sowohl im Sinne einer größeren Verteilgerechtigkeit als auch angesichts erhöhter Aufnahmeersuchen durch die Gerichte in Ballungsräumen angezeigt. Für den Landgerichtsbezirk E. , der bisher über keine Unterbringungsmöglichkeiten verfüge, ergebe sich ein nach Einwohnern und Aufnahmeersuchen bestimmbarer Platzbedarf von 106. Auch der Wunsch nach wohnortnaher Unterbringung zur Erleichterung späterer Wiedereingliederung spreche für den Landgerichtsbezirk E. . Innerhalb des Landgerichtsbezirks sei die Favorisierung eines Standortes im Stadtgebiet von E. plausibel. Dies folge der politischen Intention, die Patienten nicht in ländliche Bereiche zu verdrängen. Die Stadt E. verfüge über ein gut ausgebautes psychosoziales Versorgungsnetz, Versorgungs- und Nachsorgestrukturen der Allgemeinpsychiatrie seien auf kurzen Wegen zugänglich. Innerhalb E2. wurden sieben Standorte untersucht, von denen fünf nicht in Betracht kamen wegen zwischenzeitlich erfolgten Verkaufs, mangelnder Verkaufsbereitschaft des Eigentümers, Ungeeignetheit des Grundstücks (Hochspannungsleitungen bzw. Zuschnitt des Grundstücks). Neben dem vorgesehenen Standort komme ein weiterer Standort, nämlich das ehemalige Bergbaugelände U. T. 2/5 in E. -G. in Betracht. Drei weitere Standorte außerhalb E2. hätten sich nicht so aufgedrängt, dass sie vorzuziehen gewesen wären. Das Gelände U. T. 2/5 sei wegen der größeren Nähe zu Wohnbebauung und Kindergärten sowie wegen des dort noch zu beachtenden Bergrechts gegenüber dem Standort in E. -I. ungeeigneter, letzterer sei deutlich geeigneter (S. 10-13 des Bescheides). Auf die Begründung des Bescheides im einzelnen wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 28. Oktober 2005 bekanntgegeben. Der Beigeladene zu 1. erhob unter dem 9. November 2005 gegen den Bescheid insofern Widerspruch, als sich aus der in Bezug genommenen Stellungnahme der Stadt E. ergebe, dass geschlossenes Mauerwerk als Einfriedung gefordert werde; das vorgesehene Makrolonglas genüge. Die Beigeladene zu 2. teilte mit, ihre Stellungnahme sei nicht im Sinne einer Auflage gemeint gewesen. Das Staatliche Umweltamt E. äußerte gleichfalls keine Bedenken gegen die Makrolonglaszaunanlage. Die Kläger erhoben unter dem 14. November 2005 Widerspruch gegen den Zustimmungsbescheid und verwiesen auf ihr Vorbringen in dem früheren Klageverfahren. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 5. September 2006 zurück. Auf den Widerspruch des Beigeladenen zu 1. änderte sie den Zustimmungsbescheid hinsichtlich der Ausführung der umgebenden Hauptsicherung ab und ließ anstelle eines geschlossenen Mauerwerks nunmehr eine geschlossene Makrolonglaszaunanlage zu. Zur Begründung hinsichtlich des Widerspruchs der Kläger führte sie aus: Der Widerspruch des Klägers zu 1. sei unzulässig, da dieser nicht Grundstückseigentümer sei. Auch eine Widerspruchsbefugnis aus Art. 2 Abs. 2 GG komme mangels konkreter Gefährdung nicht in Betracht. Der Widerspruch der Kläger zu 2. und 3. sei unbegründet. Das Vorhaben sei ihnen gegenüber nicht rücksichtslos. Von der forensischen Klinik gingen keine Störungen aus. Die forensische Klinik ihrerseits sei so mit Maßnahmen zur Schalldämmung ausgestattet, dass dem Schutzanspruch einer im Gewerbegebiet zulässigen Betriebswohnung entsprochen werde. Die Betriebe der Kläger würden also nicht durch Zulassung einer störempfindlichen Nutzung beeinträchtigt. Im weiteren vertiefte die Beklagte ihre Ausführungen zur Zulässigkeit des Vorhabens nach § 37 Abs. 1 BauGB. Auf die Begründung des Bescheides im einzelnen wird Bezug genommen. Zur Begründung der am 5. Oktober 2006 erhobenen Klage berufen die Kläger sich auf den ihnen zustehenden Gebietsgewährleistungsanspruch. Die Errichtung der Klinik werde sich auch tatsächlich auf die von ihnen betriebenen Nutzungen auswirken. Wegen der Sicherheitsanforderungen und des Gefährdungspotenzials sei mit Beeinträchtigungen der gewerblichen Nutzung zu rechnen, insbesondere des Klägers zu 1. bei der von ihm betriebenen Diskothek durch zusätzliche Verkehrskontrollen. Auch Fälle von Entweichungen mit zusätzlichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Nutzung seien nicht von vornherein auszuschließen. § 37 BauGB vermittle entgegen der Rechtsprechung des OVG NRW einen eigenständigen Schutzanspruch zugunsten Dritter. Der dort entschiedene Fall sei auch anders gelagert gewesen. Die Voraussetzungen des § 37 BauGB seien nicht erfüllt. Es handele sich nicht um eine bauliche Anlage des Landes. Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug könne mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht Bauherr sein. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW sei eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse, so dass im Falle seiner Bauherreneigenschaft das Land nicht mehr als Bauherr angesehen werden könne; Vorhaben einer (teil-)rechtsfähigen Institution fielen nicht unter den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 1 BauGB. Da die Klinik von einem privaten Betreiber betrieben werden solle, fehle es auch an dem Tatbestandsmerkmal der besonderen öffentlichen Zweckbestimmung; bei § 37 Abs. 1 BauGB gehe es auch um die Nutzung, nicht nur die Errichtung der baulichen Anlage. Wegen dieser Ausstrukturierung unterfalle die forensische Einrichtung nur noch dem Finanzvermögen des Bau- und Liegenschaftsbetriebes oder des Landes und diene allenfalls noch mittelbar Verwaltungszwecken, was für das Merkmal der besonderen öffentlichen Zweckbestimmung nicht ausreiche. Das Vorhaben unterscheide sich auch nicht von sonstigen öffentlichen Verwaltungsbauten und mache deshalb keine Abweichung von städtebaulichen Vorschriften erforderlich. Die Standortauswahl sei ebenfalls zu beanstanden. Die Einrichtung des Gewerbegebietes sei öffentlich gefördert worden, die Zulassung der Klinik sei hiernach nicht statthaft; die Einrichtung einer rechtswidrigen Einrichtung könne nicht erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 1 BauGB sein. Ferner sei der Betrieb der Einrichtung ohne ordnungsgemäße Durchführung eines Vergabeverfahrens an die C. Anstalten vergeben worden; dies verstoße gegen bundes- und europarechtliche Vorschriften für die Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber, und § 37 BauGB sanktioniere nicht rechtswidrige Verhaltensweisen des Landes. Vor dem Hindergrund der fehlerhaften Vergabe und des Verstoßes gegen die Förderungsbestimmungen sei die Erforderlichkeit der Errichtung an dem projektierten Standort zu verneinen. Die Kläger machen weiter geltend (Schriftsatz vom 18. Oktober 2007), der Zustimmungsbescheid sei mangels Einbeziehung erforderlicher Bauvorlagen unbestimmt. Das Vorhaben könne auch nicht im Wege einer Befreiung zugelassen werden, da deren Voraussetzungen nicht vorlägen; Grundzüge der Planung seien berührt, das Vorhaben betreffe mehr als 10 % der überplanten Fläche; Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten schon mit Blick auf den Betrieb durch eine private Institution die Befreiung nicht, die Befreiung sei auch nicht städtebaulich vertretbar. Die Kläger beantragen, den Zustimmungsbescheid der Beklagten vom 9. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 5. September 2006 aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, das Vorhaben könne ggf. auch nach § 31 Abs. 2 BauGB genehmigt werden. Eine konkrete Beeinträchtigung der Kläger sei nicht ersichtlich. § 37 Abs. 1 BauGB vermittele keinen weitergehenden Nachbarschutz als bei anderen Bauvorhaben. Die zukünftige Trägerschaft der Einrichtung sei für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ohne Belang. Die besondere öffentliche Zweckbestimmung richte sich unabhängig von einem Betreibermodell nach dem Maßregelvollzugsgesetz; die Unterbringung erfolge aufgrund gerichtlicher Entscheidungen und sei staatlichem Handeln zuzuordnen. Der ausgewählte Standort sei der geeignetste gewesen. Der Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag. Er verweist darauf, dass er kein Selbstverwaltungsrecht habe; seine Mitarbeiter seien Beamte bzw. Angestellte des Landes. Grundbuchmäßiger Eigentümer der von ihm verwalteten Grundstücke wie Gebäude sei das Land NRW. Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag und hat sich schriftsätzlich nicht geäußert. Der Beigeladene zu 3. stellt keinen Antrag. Er verweist darauf, dass das Land NRW nach § 29 Abs. 1 MRVG zuständig für Baumaßnahmen des Maßregelvollzugs sei. Die besondere öffentliche Zweckbestimmung ergebe sich aus dem Maßregelvollzugsgesetz, ferner aus Strafgesetzbuch, Strafprozessordnung und Strafvollzugsgesetz. Der zukünftige Betreiber nehme die Aufgabe als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde wahr und unterstehe der Fachaufsicht des Landes; das Land behalte sich im Rahmen der Beleihung umfangreiche Kontroll- und Eingriffsrechte vor und könne die Einrichtung jederzeit in eigener Trägerschaft betreiben oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland übertragen. Die Zweckbestimmung des Gebäudes sei staatlichem Handeln zuzuordnen, woran die Betriebsführung durch einen privaten Träger nichts ändere. Die Auswahl des künftigen Betreibers sei im Jahre 2000 im Rahmen eines sog. Interessebekundungsverfahrens vorgenommen worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakte des voraufgegangenen Verfahrens 25 K 4749/02 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO; der Kläger zu 1. im Verfahren 25 K 5308/06 ist ausweislich des im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Grundbuchauszugs Grundstückseigentümer eines Grundstücks in dem betroffenen Gewerbegebiet. Im übrigen differenziert die Kammer bei der Zulässigkeit der Klage nicht nach den einzelnen Gründen, aus denen die Kläger den in Rede stehenden Zustimmungsbescheid angreifen. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Zustimmungsbescheid verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind. Die Beklagte ist für den Erlass des angefochtenen Zustimmungsbescheides nach § 80 Abs. 1 BauO NRW zuständig. Nach dieser Vorschrift bedürfen bauliche Anlagen keiner Baugenehmigung, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle eines Landes übertragen hat und die Baudienststelle mit mindestens einer bauvorlageberechtigten Person und mit sonstigen geeigneten Fachkräften ausreichend besetzt ist (Satz 1), solche Anlagen bedürfen der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde, wenn sie nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig wären (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Öffentlicher Bauherr ist das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Beigeladenen zu 3.. Das Land Nordrhein-Westfalen ist auf allen Bauvorlagen als Bauherr bezeichnet. Es verfügt mit dem Beigeladenen zu 1. über eine Baudienststelle, die im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW mit den erforderlichen Fachkräften besetzt ist, so ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2006 – 10 A 5098/04 -, UA S. 16/17, betreffend die Forensik I1. . Hiernach kann dahinstehen, ob sich aus Zuständigkeitsbestimmungen überhaupt nachbarrechtlich geschützte Rechtspositionen ergeben können. Die angefochtene Zustimmungsentscheidung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer werden Baugenehmigungen auf Nachbarklagen hin aufgehoben, wenn sie mit Blick auf nachbarschützende Vorschriften unbestimmt sind, vgl. z.B. OVG NRW, Urteile vom 5. Dezember 1997 – 7 A 6207/95 – und vom 19. Dezember 1997– 7 A 496/96 -. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar ist festzustellen, dass die Bauvorlagen (§ 69 Abs. 1 BauO NRW, § 1 BauPrüfVO) entgegen § 75 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW nicht sämtlich mit einem Genehmigungsvermerk versehen sind, was insbesondere mit Blick auf die gerichtliche Verfügung vom 19. November 2003 im vorangegangenen Verfahren 25 K 4749/02 verwundert. Auch aus dem vorsorglich beigezogenen Verwaltungsvorgang betreffend die Erteilung des Vorbescheides vom 18. Mai 2004 ergeben sich keine weiteren, mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, vgl. zur Einbeziehung von Bauvorlagen aus anderen Verwaltungsvorgängen OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 7 A 2847/05 – betreffend ein ähnliches Vorhaben des Landes, dort zur Einbeziehung eines zweiten Verlängerungsbescheides mit erstmalig als zugehörig gestempeltem Lageplan. Zusammenfassend ist festzustellen, dass amtlicher Lageplan, Bau- und Betriebsbeschreibung sowie das Sicherheitskonzept nicht mit Zugehörigkeitsvermerk versehen sind; Zugehörigkeitsvermerke weisen ein nicht maßstäblicher sog. Übersichtsplan, das Brandschutzkonzept sowie alle Einzelpläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte, mit einer Ausnahme, 2. Obergeschoss Haus 2) auf. Dies reicht für die Anforderungen an die Bestimmtheit im hier zur Entscheidung stehenden Fall mit Blick auf die nachbarlichen Belange aus. Der vorgesehene und genehmigte Standort des Vorhabens ergibt sich aus der Bezeichnung des betroffenen Flurstücks in dem angefochtenen Zustimmungsbescheid selbst in Verbindung mit dem nicht maßstäblichen sog. Übersichtsplan. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass das Flurstück in dem Vorbescheid vom 18. Mai 2004 mit einer anderen Parzellennummer bezeichnet ist, trifft dies zwar zu, führt aber nicht zur Unbestimmtheit des hier zu beurteilenden Zustimmungsbescheides. Bei dem mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen sog. Übersichtsplan, Beiakte 3 Bl. 253, handelt es sich der Sache nach um den unmaßstäblich auf ein Format von ca. DIN A 3 verkleinerten amtlichen Lageplan, Beiakte 3 Bl. 254. Der Übersichtsplan zeigt die Lage des Vorhabens in Bezug zu einer Biegung der E1.------straße in gleicher Weise wie der amtliche Lageplan. Dass wegen des fehlenden Maßstabes die Verortung des Vorhabens in der Örtlichkeit nicht möglich sei, wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich. Auch im gerichtlichen Ortstermin vom 18. September 2007 war den Beteiligten die Lage des Vorhabens klar. Der bloße Verstoß gegen die Maßstabsvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauPrüfVO begründet keine Nachbarrechtswidrigkeit. Ebenso ist – entgegen dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung – nicht ersichtlich, wieso wegen des fehlenden Maßstabes die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften nicht prüfbar sein soll. § 6 BauO NRW ist mit Blick auf die Grundstücke der Kläger offensichtlich nicht verletzt; die Grundstücke der Kläger zu 2. und 3. im Verfahren 25 K 5308/06 liegen mehrere 100 m entfernt, ebenso die Grundstücke der Klägerin im Verfahren 25 K 5309/06; in Nachbarschaft zum Grundstück des Klägers zu 1. im Verfahren 25 K 5308/06 sind zwischen dem Haus 1 und dem Grundstück des Klägers zu 1. die 52 Stellplätze der geplanten Klinik vorgesehen. Hiernach kommt es auf den im Ortstermin erörterten Lageplan, der sich bei dem mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Brandschutzkonzept befindet, und die von den Klägern insoweit im Schriftsatz vom 17. Oktober 2007 erhobenen Einwände nicht mehr an. Die geplante Nutzung des Vorhabens, die nachbarrelevant ist, ergibt sich zunächst aus der Vorhabensbezeichnung „Neubau einer forensischen Klinik“ im Zustimmungsbescheid selbst, ferner aus den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Grundrissen jedes Geschosses jedes der vorgesehenen Gebäude; für jeden einzelnen Raum ist eine konkrete Nutzung vorgesehen. Dies entspricht § 4 Abs. 2 Nr.1 BauPrüfVO. Dass die Betriebsbeschreibung nicht mit Zugehörigkeitsvermerk versehen ist, führt gleichfalls nicht zur Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Zustimmungsentscheidung. Zwar hat eine fehlende Betriebsbeschreibung mit konkreten und widerspruchsfreien Angaben zur Art der Tätigkeit und insbesondere auch zu den Betriebszeiten bei Nachbarklagen gegen gewerblich genutzte Vorhaben in vielen von der Kammer entschiedenen Verfahren zur Aufhebung der entsprechenden Baugenehmigung geführt. Eine derartige konkrete Betriebsbeschreibung mit Zugehörigkeitsvermerk ist hier indes jedenfalls mit Blick auf die Nachbarrechtsrelevanz ausnahmsweise verzichtbar. Die Art der Tätigkeit ergibt sich wesensmäßig zunächst schon aus der Vorhabensbezeichnung selbst „forensische Klinik“, des weiteren aus den für die einzelnen Räume vorgesehenen Nutzungen (Verwaltungsräume, Räume für die Patienten, Räume für verschiedene Behandlungen der Patienten, Arzträume, Arbeitsräume, Sporträume etc.). Einer Angabe von Betriebszeiten– die bei Nachbarklagen gegen gewerblich genutzte Vorhaben regelmäßig wegen zu beachtender Lärmgrenzwerte von Bedeutung ist – bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da die forensische Klinik wesensmäßig von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr an jedem Tag der Woche betrieben wird. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, das – nicht mit Genehmigungsvermerk versehene – Sicherheitskonzept sei nachbarschützend, ergibt sich auch hieraus nichts zugunsten der Kläger. Hierbei kann offenbleiben, ob das Sicherheitskonzept eine notwendige Bauvorlage ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Bauantrag mit den für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. § 1 Abs. 1 BauPrüfVO nennt einzelne Bauvorlagen, dies allerdings nicht abschließend („insbesondere“). Für eine forensische Klinik mag ebenso wie für eine Justizvollzugsanstalt auch ein Sicherheitskonzept für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sein, dies zwar nicht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht, wohl aber mit Blick auf bauplanungsrechtliche Anforderungen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB: Sicherheit der Wohnbevölkerung). So haben offensichtlich auch die Beigeladenen zu 1. und 3. ein Sicherheitskonzept für erforderlich gehalten, da sie es mit dem Zustimmungsantrag eingereicht haben. Allerdings besteht die etwaige Forderung eines Sicherheitskonzepts ausschließlich im allgemeinen öffentlichen Interesse und dient nicht speziell den Interessen der Kläger als Nachbarn. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Kläger unter dem Aspekt der „Sicherheit der Bevölkerung“ gegenüber der allgemeinen Bevölkerung in der Stadt E. , in der benachbarten Stadt L. oder darüber hinaus umfassender geschützt werden sollten. Soweit das Sicherheitskonzept im Ergebnis auch die Kläger als Nachbarn schützt, ist dies lediglich das Ergebnis einer Reflexwirkung einer Vorschrift, die nur öffentlichen Interessen zu dienen bestimmt ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob den Sicherheitsanforderungen schon durch die aus den genehmigten Bauvorlagen ersichtlichen Details – insbesondere: das Vorhaben umschließender Zaun im Lageplan, Sicherheitsmaßnahmen beim Betreten der Forensik durch Schleusen etc. im Lageplan von Haus 1 – genügt ist. Aus diesem Grund war auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag betreffend Beiziehung der Verwaltungsvorgänge des Beigeladenen zu 3. über die vertragliche Struktur der Errichtung und des Betriebes der geplanten forensischen Klinik – gestützt darauf, dass die Einhaltung des Sicherheitskonzepts in der vertraglichen Ausgestaltung für die Kläger nicht nachprüfbar sei – abzulehnen. Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, die zugunsten der Kläger bestehen, sind durch die angefochtene Zustimmungsentscheidung gleichfalls nicht verletzt. Die Kammer geht insoweit von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 946 - S. – der Beigeladenen zu 2. aus; Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplanes sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. In diesem Bebauungsplan ist das in Rede stehende Grundstück als Gewerbegebiet festgesetzt; gleiches gilt für die Grundstücke der Kläger im Verfahren 25 K 5308/06, die sich ebenfalls im Bereich dieses Bebauungsplanes befinden. Die Grundstücke der Klägerin im Verfahren 25 K 5309/06 befinden sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. Die zugelassene forensische Klinik ist im festgesetzten Gewerbegebiet zunächst nach § 8 BauNVO unzulässig. Die Maßregelvollzugsklinik ist nicht als Gewerbebetrieb einzustufen, da es sich dabei nicht um eine selbständige und auf Gewinnerzielung gerichtete Anlage handelt, so OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2006 – 10 A 5098/04 -, UA S. 27 betreffend die Forensik I1. . Sie stellt ebenfalls keine nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulassungsfähige Anlage für soziale oder gesundheitliche Zwecke dar, wie es die Beklagte im angefochtenen Zustimmungsbescheid erwogen hat, OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2006 a.a.O. UA S. 27-28. Hinsichtlich der Einhaltung der Gebietsart steht den Klägern im Verfahren 25 K 5308/06 nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung z.B. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 ein Schutzanspruch – sog. Gebietserhaltungsanspruch oder Gebietsgewährleistungsanspruch – zu, der über das allgemein hinsichtlich der Nachbarbelange geltende Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Die Klägerin im Verfahren 25 K 5309/06 kann sich demgegenüber auf diesen Gebietsgewährleistungsanspruch nicht berufen, da dieser lediglich für Grundstückseigentümer innerhalb desselben Gebietes gilt. Allerdings wird der Gebietsgewährleistungsanspruch der Kläger im Verfahren 25 K 5308/06 dadurch überwunden, dass die streitige forensische Klinik im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden kann. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladenen zu 1. und 3. mit ihrem Zustimmungsantrag an die Beklagte nicht zugleich einen Befreiungsantrag gestellt haben. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, die vom Gericht erörterte Befreiung könne schon wegen des fehlenden Befreiungsantrags aufgrund von § 74 a BauO NRW nicht geprüft werden, trifft dies nicht zu. § 74 a BauO NRW regelt, dass eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, über die nicht in einem Baugenehmigungsverfahren entschieden wird, schriftlich zu beantragen ist. Dies ist hier nicht der Fall, denn hier wird gerade in einem Baugenehmigungsverfahren entschieden, § 80 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 75 Abs. 1 BauO NRW. Auch im übrigen prüft das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung bei Nachbarklagen in einschlägigen Sachverhalten regelmäßig, ob das jeweils streitige Vorhaben materiellrechtlich nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB zulassungsfähig ist, unabhängig davon, ob der Bauherr und die Genehmigungsbehörde die Zulassung einer Ausnahme oder die Erteilung einer Befreiung beim Bauantrag oder bei der Erteilung der Genehmigung in den Blick genommen haben, vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 10 A 1633/02 – zu einer Nachbarklage gegen ein Beerdigungsinstitut im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass hierzu im angegriffenen Zustimmungsbescheid keine Ermessenserwägungen angestellt worden sind, was der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung beanstandet hat. Die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung liegen vor. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Vorhaben berührt keine Grundzüge der Planung. Der Bebauungsplan Nr. 946 umfasst ein Gebiet, welches ca. 1,5 km lang und ca. 300 m breit ist, und setzt – neben der E1.------straße als Haupterschließungsstraße – beidseits der Straße fast durchgängig Gewerbegebiet sowie im südwestlichen Bereich u.a. angrenzend an die hier betroffene Fläche eine große Fläche „Sondergebiet L1. -U1. “, d.h. ebenfalls eine gewerbliche Nutzung, fest. Die für die forensische Klinik vorgesehene Teilfläche stellt eine kleine Teilfläche dieses großen Gewerbegebietes am südwestlichen Rand mit Ausmaßen von ca. 250 m Länge und 100 m Breite dar, von der ein größerer Teil auf Freiflächen entfällt. Die gewerbliche Nutzung des weit überwiegenden Gebietes des Bebauungsplanes Nr. 946 ist weiterhin möglich. Für die Bewertung der Kammer, dass es sich nur um eine kleine Teilfläche des umfassenden Gewerbe- bzw. Sondergebietes handelt, kommt es auf den genauen prozentualen Anteil der betroffenen Fläche (nach Meinung der Kläger im Schriftsatz vom 17. Oktober 2007 über 10 %) nicht an. Dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, ergibt sich auch daraus, dass die Beigeladene zu 2. zu dem Vorhaben ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt hat. Bei dieser Entscheidung hatte die Beigeladene zu 2. ausschließlich planungsrechtliche Erwägungen anzustellen, § 36 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 31 BauGB; die Erteilung des Einvernehmens bedeutet, dass die Beigeladene zu 2. als Trägerin der Planungshoheit selbst davon ausgeht, dass das Gewerbegebiet in seinem wesentlichen Bestand nicht berührt ist. Es bestehen auch Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die eine Befreiung erfordern. Es ist erforderlich, dass die zuständigen Stellen Einrichtungen vorhalten, in denen die von den Strafgerichten verhängten Maßregeln der Besserung und Sicherung, §§ 61 ff. StGB, auch vollzogen werden können. Für das Vorhalten der erforderlichen Einrichtungen ist das Land zuständig, § 29 Abs. 1 MRVG. Bei den hierfür erforderlichen Vollzugsplätzen besteht ausweislich des angefochtenen Zustimmungsbescheides ein erhebliches Defizit, nämlich bei einem Bedarf von 1.694 Plätzen (Stichtag zum 1. Januar 2001) nur ein Bestand von 1.147 Plätzen, mithin ein Defizit von 547 Plätzen. Dieses Defizit will das Land durch Einrichtung von sechs neuen forensischen Kliniken abbauen. Hinsichtlich der „Erforderlichkeit“ der Befreiung ist es nicht notwendig, dass nachgewiesen werden muss, dass den öffentlichen Interessen auf keine andere Weise entsprochen werden kann, vgl.Düppenbecker/Greiving, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und Durchsetzbarkeit von Kliniken der forensischen Psychiatrie, DVBl 2001 S. 1567, 1569. Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist unabhängig davon auch städtebaulich vertretbar. Städtebaulich vertretbar ist eine Abweichung nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, wenn sie sich als nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt eines möglichen Bebauungsplanes darstellt, vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 31 Rdn. 35; Schlichter u.a., Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. § 31 Rdn. 14. Dies ist hier der Fall. Es wäre abwägungsfehlerfrei möglich gewesen, auf der in Rede stehenden Teilfläche des Gewerbegebietes ein Sondergebiet – forensische Klinik nach § 11 BauNVO - festzusetzen. Soweit die Kläger ferner im Schriftsatz vom 17. Oktober 2007 darauf verweisen, ein nach § 34 Abs. 1 BauGB unzulässiges Vorhaben dürfte auch nicht im Wege der Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes genehmigt werden, ergibt sich auch hieraus nichts zu ihren Gunsten. Ginge man insoweit davon aus, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Gewerbebetriebe errichtet wären – derzeit befinden sich lediglich zwei gewerblich genutzte Grundstücke in der Nachbarschaft des betroffenen Grundstücks, wesentliche Bereiche des Plangebietes sind noch ungenutzt -, so hielte das Vorhaben den durch seine nähere Umgebung gesetzten Rahmen nicht ein. Dies führte allerdings nicht zu seiner Unzulässigkeit. Das OVG NRW hat in seinem die Forensik I1. betreffenden Urteil vom 19. Dezember 2006, a.a.O. UA S. 28-29 zur dort gleichgelagerten Frage des § 34 BauGB folgendes ausgeführt: „Jedoch können auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung abgeleiteten Rahmen überschreiten, sich dieser Umgebung einfügen. Bei der „Einfügung“ geht es weniger um Einheitlichkeit als um „Harmonie“. Daraus, dass ein Vorhaben in seiner Umgebung ohne ein Vorbild ist, folgt noch nicht, dass es sich nicht einfügt. Das Erfordernis des „Einfügens“ hindert nicht schlechthin daran, den vorgegebenen Rahmen zuüberschreiten. Aber es hindert daran, dies in einer Weise zu tun, die bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht. (...) Derartige bodenrechtlich relevante Spannungen werden durch das geplante Vorhaben weder begründet noch erhöht. So ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben eine Vorbildwirkung für andere Vorhaben vergleichbarer Art hat, mit der Folge, dass die städtebauliche Situation in einer Weise verändert wird, dass dadurch bodenrechtliche Spannungen entstehen, die nur durch eine Bebauungsplanung zum Ausgleich gebracht werden können. Folgewirkungen in der Weise, dass sich weitere Einrichtungen des Maßregelvollzugs oder sonstige Vollzugsanstalten in der näheren Umgebung ansiedeln werden, sind angesichts der Größe des Vorhabens und dem danach erforderlichen Aufwand zur Gewährleistung der Sicherheit nicht zu erwarten. Ein „Umkippen“ der vorhandenen städtebaulichen Situation ist mit der Verwirklichung des Vorhabens danach nicht verbunden. Die Nutzbarkeit der weiteren gewerblich geprägten Grundstücke in der näheren Umgebung wird mit der Verwirklichung des Vorhabens nicht eingeschränkt. Städtebauliche Spannungen ergeben sich auch nicht daraus, dass die geplante Maßregelvollzugseinrichtung zusätzlichen Verkehr hervorruft. Der zu erwartende Liefer- und Besucherverkehr führt nicht zu einer erheblichen Belästigung der näheren Umgebung. Schließlich sind auch in diesem Zusammenhang die vor allem von der Bevölkerung geltend gemachten Befürchtungen hinsichtlich ihrer Sicherheit für die bauplanungsrechtliche Bewertung nicht von Belang. Hierbei handelt es sich nicht um relevante bodenrechtliche Spannungen.“ Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für die hier zu beurteilende forensische Klinik. Die Abweichung ist ferner unter Würdigung nachbarlicher Belange mit den öffentlichen Interessen vereinbar. Die Kläger im Verfahren 25 K 5308/06 besorgen insoweit eine Einschränkung ihrer gewerblichen Nutzungen durch die genehmigte forensische Klinik (Schriftsatz vom 21. Februar 2007). Diese Besorgnis ist unbegründet. Die Klinik ist baulich gegen Lärm- und Geruchsimmissionen benachbarter Gewerbebetriebe geschützt, so dass die Gewerbetreibenden im Gebiet des Bebauungsplanes nicht mit betriebseinschränkenden Auflagen zu rechnen haben. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt wesentlich von demjenigen, in dem der VGH Baden-Württemberg in dem von den Klägern herangezogenen Urteil vom 27. Juli 2001 – 5 S 1093/00 – einer Nachbarklage von Gewerbetreibenden gegen die Genehmigung eines Seniorenpflegeheims im Gewerbegebiet stattgegeben hat; der VGH Baden-Württemberg hat dort ausgeführt, das Seniorenpflegeheim sei wegen der Störanfälligkeit, Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Bewohner mit der Zweckbestimmung des Gewerbegebietes nicht vereinbar, was hier wegen der baulichen Vorkehrungen der forensischen Klinik nicht der Fall ist, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt ist. Die nachbarlichen Belange der Kläger sind hiermit angemessen gewürdigt. Auf die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen, die die Kläger im Schriftsatz vom 17. Oktober 2007 wegen des Betriebs der Klinik durch einen privaten Betreiber und mit Blick auf „Folgelasten“ (Rückforderung von Zuschüssen zur Einrichtung des Gewerbegebietes) als nicht gegeben ansehen, kommt es nicht an, da sich aus den öffentlichen Belangen keine Nachbarrechte zugunsten der Kläger ergeben. Der angefochtene Zustimmungsbescheid verstößt auch nicht gegen das – im Verfahren 25 K 5309/06 allein maßgebliche – bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aufgrund dieses Gebotes umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Wirkung des streitigen Bauvorhabens billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Kammer geht insoweit zugunsten der Klägerin im Verfahren 25 K 5309/06 davon aus, dass diese noch vom Schutzbereich des Rücksichtnahmegebotes umfasst ist, obwohl die ihr gehörenden Häuser in der sog. Eisenbahnsiedlung vom Grundstück der streitigen Klinik schon einige 100 m entfernt sind. Das Gebot der Rücksichtnahme ist hinsichtlich der Klägerin im Verfahren 25 K 5309/06 aber nicht verletzt. Die Klägerin macht insoweit eine Wertminderung und schlechtere Vermietbarkeit ihrer Grundstücke bei Zulassung der forensischen Klinik in der Nachbarschaft geltend. Dies begründet keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Das OVG NRW hat insoweit in seinem Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 – ausgeführt, „..., dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zumutbar sind oder nicht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt daher ein Abwehranspruch nur in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist. ...“ Dies ist hier nicht der Fall. Die Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke der Kläger in beiden Verfahren ist nicht beeinträchtigt. Die Kläger besorgen letztlich lediglich eine Beeinträchtigung ihrer Sicherheit durch die künftig benachbarte forensische Klinik. Auch hieraus ergibt sich kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. So hat das OVG NRW in einem vergleichbaren Fall die Einrichtung einer Justizvollzugsanstalt in den Gebäuden einer ehe-maligen Kaserne gegenüber der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung als nicht rücksichtslos bewertet, OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2002 – 10 B 186/02 -. In einem weiteren Verfahren betreffend einen Nachbarantrag gegen die Einrichtung einer Justizvollzugsanstalt für den offenen Vollzug mit 300 Plätzen in den Gebäuden eines ehe-maligen Bergarbeiterknappenheims hat das OVG NRW eine damals nach statistischen Angaben gegebene Entweichungsquote jährlich von 1,66 % (d.h. 5 Entweichungsfälle pro Jahr) mit Blick auf das Gefährdungsrisiko der unmittelbaren Nachbarschaft als nicht durchgreifend erachtet und eine besondere Schutzbedürftigkeit der dortigen Antragsteller im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes verneint, OVG NRW, Beschluss vom 13. November 1984 – 4 B 1863/84 -. Dies gilt umso mehr im hier zu entscheidenden Fall, in welchem die Patienten grundsätzlich in der forensischen Klinik durch den genehmigten Zaun eingeschlossen sind; etwaige Vollzugslockerungen des Maßregelvollzugs unterliegen den strengen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 bis 4 MRVG; bei Entscheidungen über Vollzugslockerungen sind von den Patienten etwa ausgehende Gefährdungen zu berücksichtigen, § 18 Abs. 1 Satz 3 MRVG. Ein darüber hinausgehendes, etwa verbleibendes und niemals gänzlich auszuschließendes Restrisiko betrifft die Allgemeinheit insgesamt und nicht speziell nur die Kläger als vom Rücksichtnahmegebot geschützte Nachbarn. Das OVG NRW hat in der zuletzt genannten Entscheidung vom 13. November 1984 insoweit ausgeführt: „In jedem Fall ist nicht erkennbar, dass sich das Risiko erneuter Straffälligkeit und andere nachteilige Folgewirkungen der Justizvollzugsanstalt gerade auf deren unmittelbare Nachbarschaft, also auf die Häuser und Grundstücke der Antragsteller sowie auf diese selbst auswirken würden.“ Dies gilt in gleicher Weise im hier zu entscheidenden Fall. Da schon das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist, ist erst recht eine Rechtsverletzung der Kläger (bzw. der Mieter der Klägerin im Verfahren 25 K 5309/06) in dem Grundrecht auf Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gegeben; konkrete Gesundheitsgefahren gehen von der forensischen Klinik nicht aus; vgl. zum Nachbarschutz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band 2, 5. Aufl. 2005, S. 292; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 42 Rdn. 97, 128. Ist hiernach das Vorhaben schon im Wege der Befreiung zulässig und verstößt es nicht gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Kläger, so kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Anwendbarkeit des § 37 BauGB nicht mehr an. Die Kammer verweist insoweit nur darauf, dass die Voraussetzungen des § 37 BauGB gleichfalls erfüllt sind. Nach § 37 Abs. 1 BauGB entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen eines Landes es erforderlich macht, von Vorschriften des BauGB oder auf seiner Grundlage erlassener Vorschriften, hier des Bebauungsplanes Nr. 946, abzuweichen. Bei dem streitigen Vorhaben handelt es sich um eine bauliche Anlage des Landes, wie oben bereits ausgeführt ist; das Land tritt als Bauherr auf und muss dies auch tun, § 29 Abs. 2 Satz 1 MRVG; vgl. auch Düppenbecker/Greiving DVBl 2001 S. 1567, 1571. Soweit die Kläger auf die Nutzung der forensischen Klinik verweisen, die durch einen privaten Träger vorgesehen ist – mit ihrem Schriftsatz vom 17. Oktober 2007 haben die Kläger einen Internetbeitrag der C1. Anstalten C2. und des Ev. K. e.V. vorgelegt, die sich als künftige Träger vorstellen -, steht auch der private Träger als Beliehener, § 29 Abs. 4 MRVG, unter der Aufsicht des Landes, § 31 MRVG, und ist in die Landesverwaltung eingegliedert. Das Vorhaben hat auch eine besondere öffentliche Zweckbestimmung, die es von anderen Verwaltungsbauten unterscheidet, dies schon mit Blick auf die zu beachtenden Sicherheitsstandards, vgl. Düppenbecker/Greiving DVBl 2001 S. 1567, 1571 f., OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2006 a.a.O., UA S. 32 i.V.m. S. 11/12. Die Abweichung von bauplanungsrechtlichen Vorschriften ist auch i.S.d. § 37 Abs. 1 BauGB „erforderlich“. Dieses Merkmal bedeutet nicht, dass das Vorhaben „nur hier“ errichtet werden kann. Nach der Rechtsprechung des BVerwG wird die Abweichung von städtebaulichen Vorschriften erfordert, wenn sie zur Erfüllung oder Wahrung der in Rede stehenden besonderen öffentlichen Zweckbestimmung vernünftigerweise geboten ist; nicht notwendig ist, dass das Vorhaben gleichsam mit der Abweichung steht und fällt. Das Merkmal bezieht sich nicht auf die Notwendigkeit der Verwirklichung des Vorhabens im Sinne einer planerischen Rechtfertigung, BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 – 4 C 24.90 -, BVerwGE 91 S. 227, 232; Urteil vom 14. Februar 1991 – 4 C 20.88 -, BVerwGE 88 S. 35, 39; vgl. ferner Düppenbecker/Greiving DVBl 2001 S. 1567, 1572. Die Standortauswahl ist in der Sache ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Überlegungen hierzu gingen zunächst von einer beabsichtigten gleichmäßigen Verteilung der neugeplanten im Verhältnis zu den vorhandenen forensischen Einrichtungen auf die Landesteile Westfalen und Rheinland aus, wogegen nichts zu erinnern ist. Ferner sollen die Anlagen nicht lediglich in ländlichen Bereichen, sondern auch in Ballungsräumen untergebracht werden, wogegen gleichfalls nichts einzuwenden ist. Gleichfalls plausibel sind die Erwägungen, bei der Standortauswahl an die Landgerichtsbezirke anzuknüpfen. Soweit die Kläger nunmehr im Schriftsatz vom 17. Oktober 2007 beanstanden, in der geplanten Klinik sollten auch Patienten aus anderen Landgerichtsbezirken aufgenommen werden, ist auch dies rechtlich bedenkenfrei. Zunächst ist nicht ersichtlich, welche Nachbarrechte der Kläger dadurch betroffen sein sollen, aus welchen Bezirken die betreuten Patienten stammen. Im übrigen war es von Anfang an klar, dass in der fraglichen Klinik nicht nur Patienten aus dem Landgerichtsbezirk E. untergebracht werden können. Das Land NRW verfügt über 17 Landgerichtsbezirke, die vorhandenen 6 und die geplanten 6 Kliniken entfallen auf 12 Landgerichtsbezirke, so dass notwendig auch Patienten aus anderen Bezirken aufgenommen werden müssen, auch wenn dies in den angegriffenen Bescheiden so nicht ausgeführt ist. Im übrigen unterteilen sich die Patienten der Kliniken im wesentlichen in drei Gruppen, nämlich Einweisungen wegen Alkoholismus, wegen (sonstiger) Drogenabhängigkeit (BtMG-Delikte) sowie wegen Sexualstraftaten. Die Kliniken spezialisieren sich, wogegen nichts einzuwenden ist; nach dem von den Klägern mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2007 vorgelegten Internetbeitrag des Ev. K. e.V. und der v. C1. Anstalten sollen in der hier streitigen Klinik Drogenabhängige aus sechs Landgerichtsbezirken behandelt werden. Nachbarrechte der Kläger werden hierdurch in keiner Weise berührt. Die konkrete Auswahl für den nunmehr vorgesehenen Standort im Vergleich zu den erörterten sechs anderen möglichen Standorten im Stadtgebiet von E. ist gleichfalls nicht zu beanstanden; fünf Standorte waren teils nicht mehr verfügbar bzw. hinsichtlich Grundstückszuschnitts oder Überspannung mit Hochspannungsleitungen ungeeignet; die Auswahl des jetzigen Grundstücks gegenüber dem verbleibenden Gelände U. T. 2/5 ist mit Blick auf die im Zustimmungsbescheid dargelegten Nachteile jenes Geländes wegen benachbarter Wohnbebauung mit Kindergärten sowie insbesondere mit Blick auf das dort noch zusätzlich weiter zu beachtende Bergrecht nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, worauf der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, die Gefahr von Bergschäden auf dem Grundstück U. T. 2/5. Soweit die Kläger schließlich die Verletzung förderrechtlicher Bestimmungen sowie von Bestimmungen des deutschen und des europäischen Vergaberechts bei der Auswahl der künftigen Betreiber rügen, handelt es sich hierbei nicht um Vorschriften, die dem Schutz der Kläger als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Auch aus diesem Grund war der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag hinsichtlich Beiziehung der entsprechenden Verwaltungsvorgänge abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, im Verfahren 25 K 5308/06 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 VwGO, da die Beigeladenen selbst keinen Sachantrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.