Urteil
20 K 5312/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:1026.20K5312.06.00
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Leitsätze
Der hinterbliebene Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat keinen Anspruch gegen die nordrheinische Ärzteversorgung auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der hinterbliebene Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat keinen Anspruch gegen die nordrheinische Ärzteversorgung auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begründete am 21.02.2002 mit dem bei der Beklagten versicherten Herrn I eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über eingetragene Lebenspartnerschaft. I, der beim Bezirksamt S in Berlin als Leiter der dortigen Beratungsstelle für Kinder- und Jugendpsychiatrie tätig war, verstarb am 00. 00.2006. Mit Schreiben vom 26.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente mit der Begründung ab, momentan würden solche Renten nur an die Ehepartner bzw. Kinder gewährt, nicht jedoch an eingetragene Lebenspartner. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2006 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 05.10.2006 Klage erhoben, mit der er die Gewährung einer Hinterbliebenenrente begehrt. Er trägt vor: Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (DiskrBG) vom 16.02.2001 sei mit Wirkung zum 01.08.2001 eine besondere Rechtsform für die Lebenspartnerschaft von Personen des gleichen Geschlechts eingeführt worden. Kernstück dieses Artikelgesetzes sei das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz), durch das ein neuer Familienstand für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt worden sei. Es lege den eingetragenen Lebenspartnern die gleichen familienrechtlichen Pflichten auf, wie sie bei Ehegatten bestünden. So begründe das Lebenspartnerschaftsgesetz Unterhaltsverpflichtungen, die Pflicht zur gemeinsamen Lebensgestaltung und gegenseitiger Verantwortung sowie ein Erbrecht des überlebenden Lebenspartners. Zudem stelle es bestimmte Anforderungen an eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Damit werde die Rechtsstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften an die der Ehegatten stark angenähert. Daher sei im konkreten Fall kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb der eingetragene Lebenspartner vom Rentenbezug ausgenommen sein sollte, zumal die Hinterbliebenenrente eine Unterhaltsfunktion ausübe. Auch müsse berücksichtigt werden, dass nach dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts nunmehr für hinterbliebene Lebenspartner in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente wie für überlebende Ehegatten vorgesehen sei. Insoweit sei auf § 46 Abs. 4 SGB VI zu verweisen. Diese Regelung müsse dann aber entsprechend für die ärztlichen Versorgungswerke gelten, zumal sie Körperschaften des öffentlichen Recht seien. Eine unterschiedliche Behandlung bezüglich der Gewährung von Hinterbliebenenrenten verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Die Beklagte sei verpflichtet, ihren Mitgliedern vergleichbare Leistungen wie die gesetzliche Rentenversicherung anzubieten. Auch stelle die derzeitige Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner gegenüber heterosexuellen, verheirateten Ärzten und Ärztinnen eine durch keinen sachlichen Grund zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Für die Differenzierung zwischen der Lebenspartnerschaft und der Ehe bestehe kein sachlicher Grund. Die von der Verfassung beabsichtigte Förderung der Ehe könne nicht durch eine Benachteiligung der Lebenspartner erreicht werden. Zudem sei europäisches Recht und hier insbesondere zu beachten, dass die Richtlinie 2000/78 EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf die Diskriminierung von Personen wegen ihrer sexuellen Ausrichtung verbiete. Aus den vorgenannten Gründen hätten verschiedene Gerichte, so das Sozialgericht Düsseldorf und das Verwaltungsgericht Berlin, dem eingetragenen Lebenspartner einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Ärzteversorgung zugesprochen. Soweit der Beklagte geltend mache, in Kenntnis des Lebenspartnerschaftsgesetzes sei mehrfach die Versorgungssatzung modifiziert worden, ohne dass sich die Kammerversammlung dazu entschlossen habe, der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenversorgung einzuräumen, sei dies unbeachtlich, weil ein derartiger Wille der Kammerversammlung rechtswidrig sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2006 zu verpflichten, ihm eine Hinterbliebenenrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide, verschiedene verwaltungsgerichtliche Urteile und wendet ein: Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei schon nach dem Wortlaut der Satzungsbestimmungen ausgeschlossen. Der Anspruch lasse sich auch nicht durch eine analoge Anwendung der Satzungsbestimmungen auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner begründen. Es fehle an einer unbewussten Regelungslücke. Nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes sei die maßgebliche Satzung bereits dreimal geändert worden. In Kenntnis des Lebenspartnerschaftsgesetzes habe sich der Satzungsgeber bewusst dazu entschlossen, die Lebenspartnerschaft nicht in die Leistungen des Versorgungswerks einzubeziehen. Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dem Satzungsgeber stehe ein weiter Gestaltungsraum zu. Es sei nicht willkürlich, hinterbliebene Lebenspartner schlechter zustellen als hinterbliebene Ehegatten. Die Ehe stehe im Gegensatz zu gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates. Diese verfassungsrechtlichen Privilegierung der ehe rechtfertige die in der Satzung angelegte Ungleichbehandlung. Die Beklagte sei kein Leistungsträge im Sinne des Sozialgesetzbuchs und nicht verpflichtet, ihre Satzung der Rechtslage der gesetzlichen Rentenversicherung anzugleichen. Im Übrigen stünde es jedem angestellten Mitglied der Beklagte frei, sich für die Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder für die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden. Soweit der Kläger auf die Richtlinie 2000/78 der EU verweise, sei diese nicht einschlägig. Diese Richtlinie gelte nämlich nach Art. 3 Abs. 3 nicht für die berufsständischen Versorgungswerke. Mit Schriftsätzen vom 16.05.2007 bzw. vom 22.05.2007 haben sich die Beteiligten mit einer Entsche8idung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung der Beklagten werden Hinterbliebenenrenten gewährt, wenn das verstorbene Mitglied der Versorgungseinrichtung zur Zeit seines Todes Anspruch auf Altersrente oder Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hatte bzw. Berufsunfähigkeitsrente bezog. Hinterbliebenenrenten sind nach Abs. 1 der Vorschrift: Witwenrenten, Witwerrenten, Waisenrenten, Halbwaisenrenten, Renten an frühere Ehegatten. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 der Satzung erhält nach dem Tode des Mitgliedes die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente. § 12 Abs. 2 der Satzung regelt die Gewährung einer Witwen- oder Witwerrente an den geschiedenen Eheteil eines Mitglieds unter bestimmten weiteren Voraussetzungen. Eine Rente für den hinterbliebenen Lebenspartner wird von §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 der Satzung hingegen nicht erwähnt. Insoweit ist nach dem Wortlaut der Satzungsvorschriften der geltend gemachte Anspruch eindeutig nicht gegeben. Die genannten Vorschriften können nicht erweiternd bzw. ergänzend dahingehend ausgelegt werden, dass der Begriff der Hinterbliebenenrente auch eine Rente an hinterbliebene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz umfasst. Nach allgemeinem Sprachgebrauch und angesichts der eindeutigen gesetzlichen Definition des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin in § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) kann der überlebende Lebenspartner nicht als Witwer oder früherer Ehegatte bezeichnet werden. Zu den wesentlichen Strukturprinzipien der Ehe gehört die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner, vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 – 1 BvF 1/01 und 2/01 – BVerfGE 105, 313. Eine ergänzende Auslegung der Satzung kommt nicht in Betracht, weil sie eine unbewusste oder planwidrige Regelungslücke voraussetzen würde, an der es fehlt, wenn der Satzungsgeber das Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001 und des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 nicht zum Anlass genommen hat, die maßgebliche Satzung zu ändern, vgl. auch BGH, Urteil vom 14.02.2007 – IV ZR 267/04 – FamRZ 2007, 805, zur Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass die maßgebliche Satzung nach dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes mehrfach geändert worden ist, ohne dass der Satzungsgeber Anlass gesehen hätte, die Vorschrift des § 11 zu modifizieren. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber eine Gleichstellung der Lebenspartner mit den Ehepartnern bewusst unterlassen hat und ungeachtet der Änderungen in Teilen der Rechtsordnung die eingetragenen Lebenspartner hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung gerade nicht den Ehegatten gleichstellen wollte. Die Regelung in §§ 11 und 12 der Satzung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Regelung des § 23 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz, nach deren Wortlaut der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ebenfalls nicht zu den begünstigten Hinterbliebenen gehört, festgestellt und eingehend begründet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 – 6 C 27.06 –; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 23.02.2000 – 1 B 82/99 – NJW 2000, 2038 (Berliner Ärzteversorgung) noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes. In der genannten Entscheidung vom 25.07.2007 hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ausführlich dargelegt, dass die Nichtberücksichtigung überlebender Lebenspartner bei der Hinterbliebenenversorgung nicht Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verletzt und auch nicht gegen europäisches Recht verstößt, insbesondere Art. 141 EG nicht verletzt wird und die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 auf die Versorgungseinrichtung der Ärzte keine Anwendung findet, aber selbst bei ihrer Anwendbarkeit diese Richtlinie der Satzungsregelung nicht entgegenstünde. Ebenso: BGH, Urteil vom 14.02.2007, a.a.O., in Bezug auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich ohne Einschränkung auf die hier in Rede stehenden Satzungsregelungen übertragen. Zwecks Vermeidungen von Wiederholungen nimmt das Gericht deshalb zur weiteren Begründung auf die überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug, denen nichts hinzuzufügen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.