OffeneUrteileSuche
Beschluss

34 K 2740/07.PVL

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:1029.34K2740.07PVL.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: I. Der Antragsteller vertritt die Lehrer an Berufskollegs (§ 22 SchulG), deren personalvertretungsrechtliche Dienststelle gemäß der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer (vom 1. Oktober 1984, GV NW Seite 618, zuletzt geändert durch VO v. 12.11.2003, GV. NRW. 2004 S. 24) die Beteiligte ist. Das Schulgebäude des Berufskollegs L-schule der Stadt L1 erhielt im Jahre 2004 neue Anbauten, den sog. C-Trakt und eine Cafeteria. Da in der Vergangenheit Schulen mehrfach von Einbrüchen und Vandalismus heimgesucht worden waren, installierte der Schulträger (§ 78 Abs. 2 SchulG), die Stadt L1, im Zuge des Innenausbaus eine Videoüberwachungsanlage. Die Baumaßnahme insgesamt beruhte auf einem Beschluss des Ausschusses für Schule und Weiterbildung der Stadt L1. Über die Einrichtung der neuen Gebäude der L-schule einschließlich der Video-Überwachungsanlage entschied der Oberbürgermeister durch seinen Fachbereich Schule im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die Kosten der Einrichtung und des laufenden Betriebs (Stromkosten) der Video- Überwachungsanlage trug und trägt die Stadt L1. Bei der Installation hatte eine Abstimmung mit der Schulleitung des Berufskollegs stattgefunden. Die insgesamt fünf Kameras der Video-Überwachungsanlage sind auf die Flure im Erd- und im ersten Obergeschoss und das Treppenhaus des C-Traktes sowie in die Cafeteria gerichtet. Die Beobachtung der Aufnahmen ist auf einem Monitor möglich, der sich im Aufenthaltsraum des Hausmeisters befindet. Eine Dauerbeobachtung des Monitors findet nicht statt. Die Aufnahmen werden auf einer Festplatte des Systems gespeichert und automatisch überspielt, wenn der Speicherplatz erschöpft ist. Gesonderte Speicherungen finden statt, wenn ein aufgezeichneter Vorfall im Gebäude Anlass dazu gibt. Die Beteiligte bat den Antragsteller unter dem 19. April 2005 um Zustimmung zur Installation der Video-Überwachungsanlage, wobei er deren Betrieb bestimmten Einschränkungen unterwarf. Das betraf vor allem die Abschaltung der Anlage während der Kernzeiten des täglichen Unterrichtes. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf das Anschreiben an den Antragsteller verwiesen. Dieser stimmte unter dem 28. April 2005 zu. Nach einem rechtlichen Hinweis des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2007 stellte sich die Beteiligte auf den Standpunkt, die Video-Anlage sei nicht mitbestimmungspflichtig, es handele sich um eine Maßnahme in alleiniger Verantwortung des Schulträgers. Seither wird sie anders als zuvor durch den Schulträger ohne Einschränkungen rund um die Uhr betrieben. Der Antragsteller hat am 27. Juni 2007 die Fachkammer angerufen. Er beantragt, festzustellen, dass die Anwendung der im C-Trakt des Berufskollegs und der Cafeteria der Schule L-schule der Stadt L1 installierten Video-Überwachungsanlage seiner Mitbestimmung unterliegt. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere die eingeholte amtliche Auskunft des Oberbürgermeisters der Stadt L1 vom 9. Oktober 2007 über die Art und Weise der Einrichtung und des Betriebs der Video-Überwachungsanlage verwiesen. II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Im für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung ist das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung des am 17. Oktober 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2007 (GV NW 2007, 394) anzuwenden. Der einschlägige Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG lautet in der Neufassung: „Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen." Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG überein. Sie ist in gleicher Weise auszulegen und anzuwenden, wie dies auf Bundesebene in Verwaltungspraxis und Rechtsprechung geschieht. Das entspricht dem Willen des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers, der sich in der Neufassung des Landespersonalvertretungsgesetzes bewusst und weit gehend an die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes angelehnt hat. 2. Die Zustimmungsbefugnis des Antragstellers scheitert unabhängig von der Frage, wann eine Anlage zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1987, 6 P 32.84, PersR 1988, 51=DVBl. 1988, 355; Cecior und andere, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, § 72 Rdn. 296), daran, dass die im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung praktizierte Anwendung der Video-Überwachung der Flure und des Treppenhauses des C-Traktes und der Cafeteria der L-schule in L1 nicht auf eine Maßnahme der Beteiligten zurück zu führen ist. 2.1 Das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen (§ 66 Abs. 1 LPVG) setzt voraus, dass der Leiter der Dienststelle in eigener Zuständigkeit und Verantwortung eine Angelegenheit der Dienststelle regelt. Ohne Belang ist, ob ein Einverständnis oder eine Genehmigung einer vorgesetzten Behörde eingeholt werden muss. Eine Regelung liegt im Allgemeinen auch dann vor, wenn die Dienststellenleitung auf Weisung handelt. An einer eigenen Regelung fehlt es, wenn die Dienststelle rechtlich oder tatsächlich lediglich in Sachzusammenhänge einbezogen ist, ohne selbst handelnd in sie einzugreifen (OVG NW, Beschluss vom 3.2.2000, 1 A 4968/98.PVL, PersV 2000, 547; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Dezember 1993, PB 15 S 334/93, PersR 1994, 229; Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rdn. 32). 2.2 Die Beteiligte war an der Errichtung und erstmaligen Inbetriebnahme der Video-Anlage im Jahr 2004 nicht unmittelbar beteiligt. Nach der eindeutigen Auskunft der Stadt L1 hat diese als Schulträger die Entscheidung über die Installation und zunächst auch über den Umfang des Betriebs im Rahmen ihrer Verpflichtung gemäß § 79 SchulG getroffen. Der Schulträger hat die Schulgebäude und ihre Einrichtung und Sachausstattung bereit zu stellen und zu unterhalten. Dementsprechend hat die Stadt L1 die Videoanlage auf ihre Kosten angeschafft und trägt die Kosten der Unterhaltung. Ob sie dabei auf Zuschussmittel des Landes hat zurückgreifen können und aus welchem Etatposten solche Zuschüsse flossen, ist unerheblich. Die Stadt entschied auch über den zeitlichen Umfang des Betriebs. Die Anlage dient dem Zweck der Sicherung der Schuleinrichtung vor Diebstahl und mutwilliger Sachbeschädigung. Damit gehört sie sachlich zum ausschließlichen Verantwortungsbereich des Schulträgers. 2.3 Aus dem Mitbestimmungsverfahren auf das Zustimmungsersuchen der Beteiligten vom 19. April 2005 hin lässt sich allerdings schließen, dass die Beteiligte sich anfänglich einer Mitentscheidungsbefugnis für den Betrieb der Videoanlage berühmte und in der Lage war, Einschränkungen gegenüber dem Schulträger durchzusetzen. Es kann offen bleiben, ob dieser Zugriff, mit dem der Schulträger nicht unbedingt einverstanden war, dem er sich aber offenbar beugte, auf einer förmlichen Ermächtigung beruhte oder auf einer formlosen Absprache zwischen zwei Verwaltungsträgern im Wege gesetzesfreier Kooperation. Jedenfalls hat die Beteiligte den Betrieb der Video-Anlage in ihre Entscheidungskompetenzen aufgenommen und damit als eigene durchführen wollen. Dazu hat der Antragsteller seine Zustimmung erteilt. 2.4 Im gegenwärtigen, für die Entscheidung allein maßgebenden Zeitpunkt stellen sich die Verhältnisse bei der Anwendung jedoch verändert dar. Die Beteiligte hat die Einflussnahme auf den Betrieb der Video-Anlage als eigene Maßnahme aufgegeben, als das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Schreiben vom 8. Februar 2007 darauf hinwies, dass es sich um eine Maßnahme des Schulträgers handele, die nicht der Mitbestimmung durch die bei der Bezirksregierung angesiedelten Lehrerpersonalräte unterliege. Der Schulträger betreibt nunmehr die Video-Anlage in eigener Zuständigkeit und eigener Entscheidungsgewalt. Die Beteiligte übt keinen Einfluss auf die Kontrolleinrichtung aus. Sie hat die Anwendung der Video-Überwachung nicht verändert, sondern sich zurückgezogen. Sie wendet die technische Überwachungseinrichtung im Rechtssinne des Mitbestimmungstatbestandes nicht (mehr) an. Damit entfällt der Mitbestimmungstatbestand, soweit die Dienststelle „Bezirksregierung" der Lehrkräfte des Berufskollegs betroffen ist. 2.5 Unschädlich ist, dass der Schulträger dann, wenn die Aufzeichnungen Aufschluss über einen aufgezeichneten Vorfall geben können, der Schulleitung Einsicht gewährt und möglicherweise auch sonst informiert. Das macht den Betrieb der Überwachungsanlage nicht zu einer Maßnahme der Beteiligten. Der Schulträger und die Schulleitung arbeiten nach § 59 Abs. 11 SchulG vertrauensvoll zusammen und stellen sich gegenseitig die notwendigen Informationen zur Verfügung. Über Schulträgerangelegenheiten entscheidet jedoch der Schulträger auch für die Schulleitung verbindlich allein (§ 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG). Die Beteiligung der Schulleitung an der Aufklärung konkreter Sachverhalte, bei denen die Video- Aufzeichnungen als Beweismittel dienen, bedeutet lediglich eine (unvermeidbare und sachnotwendige) Einbeziehung in den konkreten Sachzusammenhang der Verfolgung von Straftaten und der Sicherung von Schadenersatzansprüchen. Dadurch wird die Anwendung der Überwachungseinrichtung nicht zu einer Maßnahme der Beteiligten, der als Dienststelle die Lehrkräfte des Berufskollegs, nicht aber das Schulgebäude und seine Einrichtungen zugeordnet sind. In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ergeht keine Kostenentscheidung.