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Beschluss

13 L 1735/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1031.13L1735.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.063,14 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 15. Oktober 2007 bei Gericht gestellte wörtliche Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, solange keinen Anreiz zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bzw. auf Altersteilzeit zum beschleunigten Personalabbau im Land Nordrhein-Westfalen für den Geschäftsbereich des Innenministeriums und keine entsprechenden Anträge Dritter zu bewilligen, bzw. freizugeben als nicht über die Freigabe, bzw. Bewilligung des Anreizes und den Antrag des Antragstellers beim LPA NRW auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand rechtskräftig entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag des Antragstellers ist allerdings nicht bereits unzulässig. Es ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO davon auszugehen, dass jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass dem Antragsteller eine subjektive Rechtsposition zusteht, die durch das Verhalten des Antragsgegners verletzt werden kann. 6 Der Antrag ist aber unbegründet. 7 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 8 Nach diesen Grundsätzen fehlt es - spätestens seit der Erklärung des Antragsgegners im Erörterungstermin am 26. Oktober 2007 - an einem Anordnungsgrund. 9 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein möglicher Anspruch, in ermessensfehlerfreier Weise in eine evtl. Auswahlentscheidung im Rahmen des sog. Anreizsystems (siehe dazu unten) mit einbezogen zu werden, durch ein Fortschreiten des Auswahlprozesses, die Auswahl Dritter oder die spätere Aushändigung von Zurruhesetzungsverfügungen an Dritte vereitelt oder auch nur wesentlich erschwert werden könnte. Anders als im Bereich von Beförderungen, für die der Grundsatz der Ämterstabilität greift und besondere Nichtigkeitsgründe abschließend in § 11 LBG bestimmt sind, besteht im Bereich der Zurruhesetzungen nach §§ 37a ff. Landesbeamtengesetz (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S 474) - insbesondere im Bereich der vom Antragsteller angestrebten Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 39 LBG - die Möglichkeit, entsprechende Maßnahmen rückgängig zu machen. 10 Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 40 Rn. 7; vgl. § 37 a Rn. 17 selbst für den dauernden Ruhestand; für den einstweiligen Ruhestand ergibt sich dies bereits aus § 42 LBG NW und der Möglichkeit zur Wiederverwendung. 11 Entsprechendes gilt für die Bereitstellung der haushaltsrechtlichen Mittel für eine solche Zurruhesetzung (Anreiz). Insoweit müsste - anders als bei einer Beförderung - durch den Haushaltsgesetzgeber keine neue Planstelle geschaffen werden. Andere Gründe, die einen Rückgriff auf entsprechende Haushaltsmittel auschlössen, sind nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht vorgetragen. Der Antragsgegner hat vielmehr ausdrücklich bekundet, dass entsprechende Mittel ggfs. zur Verfügung gestellt werden. 12 Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsanspruch zu verneinen. 13 Dieser scheitert gegenwärtig allerdings nicht bereits am Fehlen einer sicherungsfähigen Rechtsposition des Antragstellers. Diese besteht in Ansehung des grundsätzlich beschlossenen Anreizsystems in Form eines Anspruchs auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Anträge vom 3. September und 8. Oktober 2007, nach § 39 LBG zum 31. Dezember 2007 in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden. 14 Eine solche Rechtsposition ist anzunehmen, obwohl sie sich nicht unmittelbar aus § 39 LBG ergibt. Diese Vorschrift ist eine an den Dienstherrn gerichtete Befugnisnorm, die diesen nach der Konstruktion des Gesetzes als dienstrechtliche Folge seiner Organisationshoheit im öffentlichen Interesse zu einer den Beamten belastenden Maßnahme berechtigt. 15 Zum öffentlichen Interesse des § 39 LBG Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 11. April 1991 - 12 A 590/88 -, juris. Es handelt sich bei der Regelung um ein „auf Ausnahmefälle beschränktes Instrumentarium", so die Gesetzesbegründung zum parallelen § 36a BBG, BT-Drs. 14/6390 S. 17. 16 Dass diese Norm auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar passt, ergibt sich z.B. aus dem fehlenden Antragserfordernis. 17 Vgl. den entsprechenden Unterschied zu § 48 Abs. 2 und 4 LBG; nach den „Fragen zum einstweiligen und vorgezogenen Ruhestand" des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement ist ein solches in die Vorschrift hereinzulesen, http://lv.pem.nrw.de/dokumente/Anreizsysteme/FAQs_Einstw_Ruhestand.pdf, abgerufen am 23. Oktober 2007. 18 Die subjektive Rechtsposition des Antragstellers ergibt sich aus der aus Art. 3 Grundgesetz (GG) resultierenden Selbstbindung der Verwaltung und den Erlassen des Antragsgegners vom 18. September 2007 - 22-18.01.01 PEM, vom 19. September 2007 sowie vom 16. September 2007 - 22-26.00.PEM- i.V.m. § 39 LBG. Durch die genannten Erlasse hat sich der Antragsgegner dahingehend gebunden, dass er nach Abschluss der dazu notwendigen Vereinbarung mit dem Finanzministerium für das Anreizsystem auf deren Grundlage die von den Beamten form- und fristgerecht gestellten Anträge auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 39 LBG prüfen wird. Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen des Gesetzes und der Vereinbarung gegeben sind, ist dem Antragsgegner in zweifacher Hinsicht Ermessen eingeräumt. Zum einen ergibt sich dies unmittelbar aus § 39 LBG („können"). Zum zweiten hat der Antragsgegner im Falle einer „Überzeichnung" des Anreizes eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung über die Verteilung der Anreize unter den Beamten zu treffen. 19 Es ist derzeit jedoch in keiner Weise ersichtlich, dass das Recht des Antragstellers, in der genannten Weise in diesen Auswahlprozess einbezogen zu werden, verletzt werden könnte. Es ist - auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im Schriftsatz vom 29. Oktober 2007 - keine drohende Rechtsverletzung glaubhaft gemacht. Zum ersten besteht derzeit noch keine Vereinbarung, so dass gegenwärtig noch keine Auswahlentscheidung getroffen werden kann, da die Anzahl der im Geschäftbereich des Antragsgegners zu vergebenden Anreize noch nicht feststeht. Zum zweiten steht die Ausgestaltung der Vereinbarung noch nicht fest, so dass bspw. noch nicht abzusehen ist, ob eine Einbeziehung bestimmter Beamter aufgrund einer Altersgrenze ausscheidet. Ebenfalls hat der Antragsgegner noch keine Entscheidung darüber getroffen, auf welche Behörden die ihm nach Abschluss der Vereinbarung zur Verfügung stehenden Anreize zur vorgezogenen Realisierung von zu erwirtschaftenden kw- Vermerken verteilt werden. Nach Ausgestaltung der Erlasse werden jedoch nur solche Beamten überhaupt in die Auswahlentscheidung einbezogen, deren Beschäftigungsbehörde einen oder mehrere Anreize zugewiesen bekommen haben. 20 Im Übrigen begrenzt auch § 39 LBG den Anwendungsbereich auf die bei der Behörde eingesparten Planstellen, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 39 Rn. 23. 21 Schließlich fehlt es an der für den Anspruch des Antragstellers maßgeblichen Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 39 LBG. Selbst wenn zu Gunsten des Antragstellers unterstellt werden könnte, dass eine „Veränderung im Aufbau" seiner Beschäftigungsbehörde, des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen, aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Landesregierung binnen der genannten Frist vorläge, hat der Antragsgegner gerade mit dem Bekunden einer beabsichtigten Versetzung des Antragstellers deutlich gemacht, dass er eine Versetzungsmöglichkeit und damit eine andere Beschäftigungsmöglichkeit in seinem Geschäftsbereich für diesen sieht. 22 Insoweit sei klargestellt, dass die Nicht-Existenz einer Versetzungsmöglichkeit eine gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung des § 39 LBG ist, 23 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. April 1991 - 12 A 590/88 -, juris; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C, § 39 Rn. 19; Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, Teil 2a, K § 36a Rn. 4, 24 zu deren Prüfung der Antragsgegner auch im Rahmen des Anreizsystems gezwungen ist. Insoweit ist dem Antragsgegner durch die genannten Erlasse, und damit Regelungen von untergesetzlichem Rang, keine Abweichungsmöglichkeit eröffnet. Er hat danach zwingend hinsichtlich jedes antragstellenden Beamten zu prüfen, ob nach § 28 Abs. 1 Satz 1 (bzw. Abs. 2 Satz 2) LBG ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung besteht, und insoweit ggfs. das ihm eingeräumte Ermessen im Hinblick auf die Versetzung zu betätigen. 25 Damit hat der Antragsgegner zunächst zu prüfen, ob ein dienstliches Bedürfnis an einer Versetzung des Beamten besteht, bevor ihm überhaupt die Ausübung von Ermessen im Hinblick auf die Zurruhesetzung eröffnet ist. Diese gesetzlichen Vorgaben bestimmen und begrenzen damit auch den Inhalt eines möglichen Anspruchs des Antragstellers, bevor sich überhaupt die Frage eines möglichen Ermessensfehlers im Bereich einer Auswahlentscheidung für die Zurruhesetzung stellt. Dass hier entgegen der Angaben des Antragsgegners keine Verwendungsmöglichkeit in einer anderen Behörde besteht, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Dass in der in Aussicht genommenen Behörde ebenfalls Personal abgebaut werden soll, steht einer Versetzung nicht entgegen. Ein dienstliches Bedürfnis kann sich in diesem Zusammenhang auch aus der Altersstruktur der Beschäftigten ergeben. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG. Daraus ergibt sich bei Zugrundelegung der Hälfte des 13-fachen Endgrundgehalts von 4.346, 55 Euro also von insgesamt 56.505,15 Euro eine Halbierung nach Satz 2, weil Gegenstand der Streitigkeit der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand ist. Weitere Halbierungen dieses Betrages ergeben sich aus der Tatsache, dass materiell lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend gemacht werden kann sowie aus der Vorläufigkeit der erstrebten gerichtlichen Zwischenregelung. Danach beträgt der Streitwert für das gegenständliche Verfahren 7.063,14 Euro (= 56.505,15 Euro/2/2/2). 28