Beschluss
3 L 1710/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:1113.3L1710.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragsteller sind Eigentümer der bebauten Grundstücke Kstraße 203 (Antragsteller zu 1.) und Kstraße 205 (Antragsteller zu 2.) in P (Grundbuch von P, G1). Mit dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zwischen Selfkant und Marl vom 21. Juli 2004 (RohrlSelfMarlG, GV. NRW. 2004 S. 411) normierte der Landesgesetzgeber die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Transport von Propylen von der Gemeinde Selfkant bis Marl. Die Beigeladene beantragte am 23. Februar 2005 und unter dem 3. August 2005 sowie unter dem 28. August 2006 bei der Antragsgegnerin gemäß § 20 Abs. 1 UVPG die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum Transport von druckverflüssigten Propylen von Duisburg-Hafen bis Gelsenkirchen-Scholven letztlich mit einem Durchmesser von DN 200 (200 mm) und einer Länge von ca. 34 km. Ursprünglich sollte die Leitung über ca. 44 km bis Marl verlaufen und einen Durchmesser von DN 250 haben. Der genaue Trassenverlauf ergibt sich aus dem sich bei den Planunterlagen befindlichen Kartenmaterial. Die Mindestüberdeckung der Leitung soll 1,20 Meter, deren maximaler Betriebsdruck 98,5 bar und die Transportkapazität maximal 250 m³/h betragen; Bestandteil der Anlage sind 5 Armaturen- und 6 Übergabestationen. Das Propylen soll aus einer Lageranlage auf dem Werksgelände der M GmbH im Duisburger Hafen zwecks Versorgung mehrerer Unternehmensstandorte in Duisburg, Oberhausen, Gelsenkirchen, Herne und Marl in die Leitung gepumpt werden. Propylen bzw. Propen (C3 H6) ist ein farb- und (fast) geruchloses Gas. Es ist zwar ungiftig, aber hochentzündlich (Gefahrensymbol F +). Sein R-Satz (= Kennzeichnung für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe) ist R 12 (hochentzündlich). Die Zündtemperatur beträgt 455°C, die Explosionsgrenzen liegen bei 2,0 bis 11,7 % Propylen in der Luft; vgl. zu den Einzelheiten das EG-Sicherheitsdatenblatt und auch im Internet unter www.airliquide.de/loesungen/produkte/gase/gasekatalog/ stoffe/propen.html. Die relative Dichte von Propylen beträgt 1,48; das Gas ist damit schwerer als Luft. Die Antragsgegnerin erließ nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens am 29. November 2006 den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Die Antragsteller hatten in diesem Verfahren als Einwender Nr. 11 (Antragsteller zu 1.) und Nr. 16 (Antragsteller zu 2.) Einwendungen erhoben. Der RWTÜV als Sachverständiger gemäß § 6 Rohrfernleitungsverordnung gab zu den Antragsunterlagen der Beigeladenen unter dem 17. Oktober 2005 und unter dem 21. November 2005 gegenüber der Antragsgegnerin Stellungnahmen ab. Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 29. November 2006 stellte die Antragsgegnerin den Plan der Beigeladenen mit mehreren Auflagen (Ziffer A. III.) fest und ordnete unter dem 5. Februar 2007 auf Antrag der Beigeladenen vom 1. Februar 2007 dessen sofortige Vollziehung an. Die Antragsteller haben nach Klageerhebung am 27. Februar 2007 (3 K 781/07) am 10. Oktober 2007 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei; dabei führen sie unter Hinweis auf die Gefährlichkeit von Propylen eine Reihe von Sicherheitsbedenken gegen die planfestgestellte Rohrleitungsanlage an, insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Entzündlichkeit des Gases und der befürchteten Gefahr von Explosionen im Falle eines Austritts und einer Vermischung mit Luft. Dieser "unzumutbaren Belastung" könne durch eine alternative Trassenführung entgegen gewirkt werden. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 781/07 gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 29. November 2006 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Antragsgegnerin verteidigt ihren Planfeststellungsbeschluss und wendet sich gegen die Ausführungen der Antragsteller. Zu den technischen Fragen hat das Gericht insbesondere die folgenden Gutachten und Stellungnahmen ausgewertet: RWTÜV vom 8. Dezember 2004 (Sachverständiger H): Gutachtliche Stellungnahme zur Sicherheit parallel verlegter Fernleitungen zum Transport von Propen, anderen brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten RWTÜV vom 17. Dezember 2004 (Sachverständiger G2): Betrachtung der Auswirkung eines Vollbruches in der Sektion 6 der Propylenpipeline der Q Ruhr GmbH & Co. KG RWTÜV vom 30. August 2005 (Sachverständiger F): Rohrfernleitungsanlage Duisburg-Marl für Propylen RWTÜV vom 17. Oktober 2005 (Sachverständiger F): Rohrfernleitungsanlage Duisburg-Marl für Propylen RWTÜV vom 21. November 2005 (Sachverständiger F): Rohrfernleitungs- anlage Duisburg-Marl für Propylen, Beurteilung der Erdbebensicherheit RWTÜV vom 23. Juni 2006 (Sachverständiger F): Gutachtliche Stellungnahme zur Verwendung von Mantelrohren beim Bau der Propylen- Fernleitung DN 200, PN 98,5 Duisburg-Marl (U-Line Sektion 6) RWTÜV vom 28. Juni 2006 (Sachverständiger F): Bericht über die Feldversuche mit verschiedenen Geo-Grid-Matten zum Pipelineschutz (Kohlenmonoxid-Fernleitung DN 250, PN 40, Propylen-Fernleitung DN 200, PN 98,5). Wegen der (weiteren) Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und insbesondere der Ansichten der Beteiligten sowie zu den vorgelegten Gutachten und sonstigen Unterlagen wird (ergänzend) auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und des Hauptsacheverfahrens 3 K 781/07 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Antragsunterlagen der Beigeladenen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 29. November 2006 hat keinen Erfolg, denn es besteht sowohl ein überwiegendes öffentliches Interesse als auch ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an dessen sofortiger Vollziehung. Die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ist nach seinem Erlass am 5. Februar 2007 formell rechtmäßig angeordnet worden. Die Anordnung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Der Norm wohnt eine "Warnfunktion" inne: Sie verbietet eine bloß formelhafte Begründung oder eine reine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, verlangt jedoch auch keine Begründung, die jeden in Betracht kommenden Gesichtspunkt abschließend und umfassend darstellt. Vgl. allg. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. 84 ff. Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung dieser Vorgaben das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung im Ergebnis ausreichend dargestellt. Sie hat nämlich im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Errichtung der Propylenleitung dazu dienen solle, das Gas möglichst energiesparend, emissionsarm und umweltschonend zu befördern und sowohl die Sicherheit des Transports als auch die Sicherheit der Zuverlässigkeit der Versorgung der Industrie mit Propylen zu erhöhen, um Arbeitsplätze im Bereich der chemischen und weiterverarbeitenden Industrie in Nordrhein-Westfalen zu erhalten. Das Vorhaben werde sowohl durch eine Beihilfe der Europäischen Union als auch durch das Bundesland Nordrhein- Westfalen finanziell gefördert. Vor diesem Hintergrund müssten die Bauarbeiten bis September 2008 abgeschlossen sein. Daher müsse mit der Bauausführung ohne zeitliche Verzögerung begonnen werden, da anderenfalls die Realisierung des Vorhabens unmöglich gemacht würde. Ob das von der Antragsgegnerin angenommene besondere Vollzugsinteresse tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Begründung der Vollziehungsanordnung, sondern der von der Kammer eigenständig zu treffenden Interessenabwägung. Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, 80 a Abs. 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung eines gegen den sofort vollziehbaren Verwaltungsakt gerichteten Widerspruchs bzw. einer entsprechenden Klage wiederherzustellen, wenn das Interesse des nachteilig Betroffenen, von der Vollziehung zunächst verschont zu werden, das öffentliche Interesse sowie das Interesse des durch die Entscheidung Begünstigten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, hier dem Klageverfahren, regelmäßig nur insoweit Bedeutung zu, als im Allgemeinen bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Widerspruchs bzw. der Klage das öffentliche Interesse und das Interesse des Begünstigten überwiegen, während bei offensichtlicher - bzw. bei derartigen Großvorhaben, bei denen die Folgen einer sofortigen Vollziehung nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können, zumindest hinreichender - Erfolgsaussicht dem Interesse des nachteilig Betroffenen das entscheidende Gewicht zukommt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarisch gebotenen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne nicht eindeutig beurteilen, ist für die gerichtliche Entscheidung das Ergebnis einer Abwägung sämtlicher betroffener Belange aller Beteiligten maßgeblich. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag der Antragsteller unbegründet, weil bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage alles dafür spricht, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig ergangen ist; damit kommt der Klage der Antragsteller auch die zumindest erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu. Die von den Antragstellern gerügten Fehler werden im (nachfolgenden) Hauptsacheverfahren vielmehr aller Voraussicht nach nicht zur Aufhebung oder zur Feststellung der teilweisen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen. Dabei ist dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der vorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sich die Antragsteller beschwert fühlen, zu überprüfen. Mithin muss stets eine eigene Betroffenheit bestehen. Vgl. zu diesem Prüfungsrahmen nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. März 2007 - 11 B 916/06. AK -, NuR 2007, 360 ff. sowie Juris-Dokumentation (m.w.N.). Der Planfeststellungsbeschluss beruht auf § 20 Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 19.4.3, §§ 21, 22 Satz 1 UVPG i.V.m. §§ 72 bis 78 VwVfG NRW. Bei dem endgültig planfestgestellten Vorhaben handelt es sich nämlich um die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von druckverflüssigtem Propylen, einem nicht wassergefährdenden Stoff, über eine Länge von 34 km und einem Leitungsdurchmesser von 200 mm. Der Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist die zuständige Genehmigungsbehörde (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ZuständigkeitsVO i.V.m. Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.9 UVPG). Ein Planfeststellungsverfahren nach den oben genannten Vorschriften ist ordnungsgemäß durchgeführt und insbesondere das Anhörungsverfahren gemäß § 73 VwVfG NRW eingehalten worden. Eine Erörterung der Einwendungen - einschließlich der von den Antragstellern vorgetragenen - ist durch die Antragsgegnerin gemäß § 73 Abs. 6 und 7 VwVfG NRW erfolgt. Ebenso ist die Vorschrift des § 73 Abs. 8 VwVfG NRW wegen der erfolgten Änderungen des ursprünglich ausgelegten Plans durch die Beigeladene beachtet worden. Die Antragsgegnerin hat den Plan schließlich mit Planfeststellungsbeschluss vom 29. November 2006 festgestellt (vgl. §§ 21 UVPG, 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG NRW). Auch die Zustellungsvorschrift des § 74 Abs. 4 VwVfG NRW ist beachtet worden. Der Planfeststellungsbeschluss ist ferner insgesamt ausreichend begründet worden (vgl. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 69 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und 39 Abs. 1 VwVfG NRW). Diese Normen regeln die formelle Begründungspflicht, d.h. der Planfeststellungsbeschluss ist verfahrensrechtlich mit einer Begründung zu versehen. In dieser sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, welche die Behörde dazu erwogen haben ihre Entscheidung zu treffen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4/94 -, u.a. BVerwGE 98, 339 ff. sowie Juris- Dokumentation. Die Begründung muss nicht auch in der Sache zutreffend bzw. vollständig sein. Vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 39 Rn. 2. Denn sie kann schon aus praktischen Gründen nicht sämtliche Erwägungen wiedergeben, die im Planfeststellungsverfahren angestellt worden sind; sie muss aber auf die für die Entscheidung wichtigsten Fragen eingehen. Vor diesem Hintergrund ist die Begründung der Antragsgegnerin unter Ziffer B. auf den Seiten 37 ff. des Planfeststellungsbeschlusses als ausreichend anzusehen. Dies gilt auch hinsichtlich der zusammenfassenden Darstellung im Sinne des § 11 UVPG und der Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG unter Ziffer B. II. 3. auf den Seiten 99 ff. des Planfeststellungsbeschlusses; die ermittelten Erkenntnisse sind dort ausreichend dargestellt und - auf der vorgenannten Grundlage - in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Art und Weise bewertet. Vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt im Übrigen Verfahrensvorschriften nach der UVP-Richtlinie bzw. nach dem UVPG keine drittschützende Wirkung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -: Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbstständiges Verwaltungsverfahren. Sie ist unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Sie dient als verfahrensrechtliches Instrument dazu, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit; ferner OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 -; Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig. Dies gilt insbesondere unter Beachtung der Hochentzündlichkeit von Propylen. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwVfG NRW); alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt (Satz 2). Das Planfeststellungsverfahren ersetzt sämtliche für Vorhaben dieser Art sonst erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse pp. sowie Entscheidungen über Ausnahmen und Befreiungen (vgl. Satz 1 Halbsatz 2; sog. Konzentrationswirkung). Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3/95 -, NVwZ-RR 1998, 292 ff. sowie Juris- Dokumentation (zur Entbehrlichkeit einer ausdrücklichen Befreiungsentscheidung nach dem rh.- pfälz. Landschaftspflegegesetz wegen § 75 VwVfG); zu konkludenten Befreiungen nach dem Landschaftsgesetz: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 72 Rn. 10 a, § 74 Rn. 12. Vor diesem Hintergrund gilt, dass eine einheitliche Planungsentscheidung für das konkrete planfestzustellende Vorhaben unerlässlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 68/78 -, u.a. BVerwGE 61, 307ff. (BAB A 93); Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 23 (Rn. 28: bezogen auf das gesamte Vorhaben einschließlich der Nebenanlagen und Folgemaßnahmen). Bei der gerichtlichen Entscheidung ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 29. November 2006 abzustellen. Spätere Veränderungen der Sach- und Rechtslage führen nicht zu seiner Rechtswidrigkeit. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.; Urteil vom 18. April 1996, - 11 A 86/95 -, u.a. BVerwGE 101, 73 ff. sowie Juris-Dokumentation: Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich Berlin = Verkehrsbauten mit räumlicher Trassenüberschneidung) Die bei der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu beachtenden allgemeinen Grundsätze sind beachtet worden; insbesondere liegen keine erheblichen Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange mit der Folge für den Bestand des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 75 Abs. 1 a VwVfG NRW vor. Vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.; Urteil vom 18. April 1996, a.a.O. Die Antragsgegnerin hat den Planfeststellungsbeschluss rechtsfehlerfrei im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens erlassen; insbesondere ist nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Planrechtfertigung gegeben. Einer Planfeststellungsbehörde steht zunächst grundsätzlich eine umfassende planerische Gestaltungsfreiheit zu. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 59/82 -, u. a. BVerwGE 72, 282 ff. sowie Juris-Dokumentation. Nach dem bei allen hoheitlichen Planungen zu beachtenden Grundsatz der umfassenden Problembewältigung sind in die Planung schlechthin alle planerisch relevanten Gesichtspunkte und Umstände einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der Planaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981, a.a.O.; Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 -, u.a. BVerwGE 112, 221 ff. sowie Juris-Dokumentation (Bahnstrecke Mainz- Mannheim). Ein fehlerfrei ausgeübter Gestaltungsspielraum im obigen Sinne setzt neben einer Planrechtfertigung das Beachten von Zielen der Raumordnung (soweit vorgegeben), der einzuhaltenden Planungsleitsätze sowie des Abwägungsgebotes voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 20a ff. (bzgl. Ziele der Raumordnung als verbindliche Vorgabe für Planfeststellungsbeschlüsse: § 72 Rn. 26a, b). Die konkrete Planfeststellung muss vernünftigerweise geboten sein, d. h. das planfestgestellte Vorhaben muss erforderlich sein. Hierbei handelt es sich um die Beachtung der Zielkonformität der fachplanerischen Zielsetzung und um die Frage des hinreichenden Bedarfs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, a.a.O.; Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.; Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.; zur Frage des Bedarfs vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 30 Bei einer zuvor erfolgten gesetzlichen Entscheidung bzw. Bedarfsfestlegung hat der zuständige Gesetzgeber diesbezüglich ebenfalls einen weiten Gestaltungs- und Prognosespielraum. Eine gerichtliche Überprüfung darf lediglich feststellen, ob die Grenzen dieses Spielraums beachtet und eingehalten worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 37. Die gesetzliche Festlegung eines Planungsbedarfs ist dabei allerdings stets eine Frage des politischen Wollens und Wertens des jeweiligen Gesetzgebers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O.; Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Die Grenzen eines solchen gesetzgeberischen Ermessens sind nur dann überschritten, wenn die erfolgte Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, wenn es also für das planfestgestellte Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O., bzw. wenn erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausübung des gesetz- geberischen Ermessens bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O. Gesetzgeberisch normierte Bedarfsentscheidungen sind verbindlich für die nachfolgende Planung und Planrechtfertigung. In die Planabwägung ist ein solcher Bedarf einzustellen; die gesetzgeberische Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellungsbehörden und für die Gerichte verbindlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Ein Gericht darf nur überprüfen, ob die der Planfeststellung zugrundeliegende Prognose des Gesetzgebers den an sie rechtlich zu stellenden Erwartungen genügt, insbesondere ob sie in angemessener und methodisch einwandfreier Weise erarbeitet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, a.a.O.; Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41/88 -, BVerwGE 84, 131; NVwZ 1990, 860, 862 (gestufter Ausbau einer Bundesautobahn). Insbesondere ist es nicht Aufgabe eines Gerichts, eine eigene abwägende Planentscheidung zu treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O. Das Gebot einer gerechten Abwägung aller geschützten privaten und öffentlichen Belange ist zu beachten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 ff. sowie Juris- Dokumentation; Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 73 Rn. 49 ff.: bei einem Grundstückseigentümer kann dieser sich auf den Schutz vor nachteiligen Wirkungen auf sein Grundstück berufen. Dies gilt auch bei einer zuvor erfolgten gesetzgeberischen Bedarfsfestlegung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Insbesondere muss bei Eingriffen in das Eigentum eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG gerecht werdende Planrechtfertigung gegeben sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, a.a.O.; Urteil vom 8. Juni 1995, a.a.O. Diese muss sich stets am Gemeinwohl orientieren. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben im Einklang mit den Zielsetzungen des zugrundeliegenden - verfassungsmäßigen - Fachplanungsgesetzes steht. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O. Aus dem planerischen Gestaltungsspielraum der Behörde kann insbesondere nicht der Schluss gezogen werden, dass die Behörde jeden nicht von vornherein abwegigen Standort bzw. Trassenverlauf untersuchen muss, solange sich ein anderer Standort nicht geradezu aufdrängt. Vielmehr setzt die Standortwahl bzw. die Wahl des Trassenverlaufs der Rohrleitungsanlage voraus, dass ernsthaft in Betracht kommende Alternativstandorte auch ernsthaft in Betracht gezogen und erwogen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1979 - 7 CB 21.79 -, DÖV 1980, 133 ff. sowie Juris- Dokumentation; OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007, a.a.O. Eine Planungsalternative, die der zuständigen Planungsbehörde schon nach einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf bereits in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Soweit eine Planung in Rechtspositionen Dritter eingreift, beispielsweise wenn es um durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützte Rechte geht, bedarf die Planung einer besonderen Rechtfertigung und hat sich an den in dieser im Fachgesetz zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätzen auszurichten. So muss ein objektiv erforderliches Bedürfnis an der Planung vor dem Hintergrund der verfolgten Ziele bestehen. Eine solche Planung ist auf die sich aus dem zugrundeliegenden Fachgesetz ergebenden öffentlichen Belange auszurichten und muss vor diesem Hintergrund erforderlich sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, a.a.O. Die entsprechende konkrete Planfeststellung muss ferner ein rechtlich zulässiges Planungsmodell darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1989, a.a.O. Bei privatnützigen Vorhaben muss dieses Modell den Zielvorgaben des zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes entsprechen. Vgl. nur Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046//85 - u.a.; BVerfGE 74, 264 ff. sowie Juris-Dokumentation (Boxberg); Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 72 Rn. 14 a, § 74 Rn. 30 ff. Die oben genannten Vorgaben sind von der Antragsgegnerin insgesamt beachtet worden. Die Antragsgegnerin hat im Planfeststellungsbeschlusses unter Ziffer B. II. ausreichende Ausführungen zur Planrechtfertigung und eine Würdigung des Gesamtergebnisses vorgenommen (Seiten 45 ff.). Unter Berücksichtigung der oben skizzierten gerichtlichen Überprüfungsbefugnisse in einem planfeststellungsrechtlichen Verfahren sind diese im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Planrechtfertigung ergibt sich aus dem Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zwischen Selfkant und Marl vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. 2004 S. 411) betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage für die Durchleitung von Propylen. Dieses Gesetz - RohrlSelfMarlG - ist bei der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung formell und materiell verfassungsmäßig. Insbesondere ist das Gesetz in dem hierfür vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß zustande gekommen und im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gegeben worden (Art. 65, 66 Satz 1, 71 Abs. 1 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen). Es ist unter dem Gesichtspunkt der getroffenen Enteignungsregelungen auch materiell verfassungsmäßig. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Enteignung ergeben sich aus Art. 14 Abs. 3 GG. Eine Enteignung ist ein staatlicher Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen und kann sowohl auf eine vollständige als auch auf eine teilweise Entziehung konkreter Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet werden, gerichtet sein. Dabei müssen stets die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG beachtet werden. Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 10. März 1981 - 1 BvR 92/71 u.a. -, u.a. BVerfGE 56, 249 ff. sowie Juris-Dokumentation (Gondelbahn); BVerfG, Beschluss vom 11. November 2002 - 1 BvR 218/99 -, u.a. NVwZ 2003, 197ff. sowie Juris-Dokumentation (Hamburg-Finkenwerder). Gemäß Satz 1 ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig; gemäß Satz 2 darf diese nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 10. März 1981, a.a.O.; Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.; Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, u.a. NVwZ 2003, 726 f. sowie Juris- Dokumentation; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - C 7/01 -; u.a. BVerwGE 117, 138 ff. sowie Juris-Dokumentation (Transitpipeline, MERO-Gesetz). Dabei ist das Wohl der Allgemeinheit durch eine Abwägung nach Verhältnismäßigkeitskriterien zwischen dem öffentlichen Interesse an der Enteignung und dem Interesse des Eigentümers an der Erhaltung seiner Eigentumssubstanz zu bestimmen. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben selbst festzulegen. Die Einschätzung des Gesetzgebers im Rahmen des ihm zustehenden Prognosespielraums hat sich auch auf die Erforderlichkeit des entsprechenden Vorhabens zu erstrecken. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O. Das zur Überprüfung berufene Gericht hat die vom Gesetzgeber festgelegten Gemeinwohlbelange zu respektieren, es sei denn, diese sind eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlsam oder widersprechen der Wertordnung des Grundgesetzes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O; Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O. Eine Enteignung ist (auch) zugunsten Privater bzw. privat organisierter Unternehmen möglich. Eine solche Enteignung ist davon abhängig, dass dem Unternehmen die Erfüllung der dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen und zudem sichergestellt ist, dass es zum Nutzen der Allgemeinheit durchgeführt wird. Maßgeblich ist der Enteignungszweck des Wohls der Allgemeinheit. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O. Eine Enteignung zugunsten eines Privaten ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Unternehmer beispielsweise auf dem Bereich des gesetzlich normierten qualifizierten Enteignungszweckes der Energieversorgung oder von Infrastrukturleistungen tätig ist und zusätzlich zu diesem Gemeinwohlzweck sichergestellt ist, dass das Vorhaben zum Nutzen der Allgemeinheit ausgeführt wird. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O. In den anderen Fällen, in denen die Enteignung nur mittelbar dem Gemeinwohl dient, bestehen demgegenüber besondere verfassungsrechtliche Probleme. Das Bundesverfassungsgericht, vgl. Urteil vom 24. März 1987, a.a.O., fordert hier, dass gesetzlich festzulegen ist, für welche Vorhaben und unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung statthaft sein soll. Auch muss gewährleistet sein, dass der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird. Ergibt sich der Nutzen für das allgemeine Wohl nicht bereits aus dem Unternehmensgegenstand selbst (wie es z. B. bei dem allgemein anerkannten Bereich der Daseinsvorsorge der Fall ist), sondern nur als mittelbare Folge der Unternehmenstätigkeit, müssen besondere Anforderungen an die gesetzliche Konkretisierung des Enteignungszwecks gestellt werden. Daher ist der Enteignungszweck gesetzlich so genau zu beschreiben, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung nicht in die Hand der Verwaltung gegeben wird. Ferner sind differenzierte materiell- und verfahrensrechtliche Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird. Schließlich darf der Gemeinwohlbezug kein bloßer tatsächlicher Reflex bleiben, sondern muss auf Dauer garantiert sein. Dazu ist eine effektive rechtliche Bindung des Privaten an das Gemeinwohlziel notwendig. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, a.a.O.; ferner (zur gesetzlichen Beschreibung des Enteignungszwecks): Urteil vom 10. März 1981, a.a.O. Die Vorschriften des RohrlSelfMarlG und des über § 3 Abs. 4 "im Übrigen" geltenden EEG NRW verstoßen nicht gegen die Vorgaben von Art. 14 Abs. 3 GG. Das Gesetz bestimmt unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, für welches Vorhaben und für welche Zwecke und unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung zulässig sein soll. Es enthält ferner ausreichende Vorkehrungen für den Fall der endgültigen Betriebseinstellung und einer anderen Nutzung als der gesetzlich vorgegebenen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 dienen die Errichtung und der Betrieb der Rohrleitungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Nach Satz 2 gilt dies unabhängig davon, dass die Anlage zusätzlich zu den in Absatz 2 als "insbesondere" genannten Zwecken auch privatwirtschaftlichen Zwecken (hier u.a. der Beigeladenen) dient. Die Enteignung kann gemäß § 2 Abs. 1 zur Errichtung und zum Betrieb der hier streitigen Rohrleitungsanlage erfolgen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ist die Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und betreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 ist der für das Vorhaben erforderliche Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. § 4 enthält Bestimmungen für den Fall einer endgültigen Betriebseinstellung. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit dem RohrlSelfMarlG speziell die Errichtung und den Betrieb der hier streitigen Rohrfernleitungsanlage zur Durchleitung von Propylen gesetzlich normiert. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 den (öffentlichen) Enteignungszweck dargestellt und ausdrücklich erkannt, dass darüber hinaus die Rohrfernleitungsanlage auch privatwirtschaftlichen Zwecken (vorrangig der Beigeladenen) dient (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2). Die vom Gesetzgeber genannten Enteignungszwecke sind nicht zu beanstanden, insbesondere nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen wissenschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Diskussion betreffend die Reduzierung von Umweltemissionen und angesichts des in Art. 20 a GG normierten Staatsschutzzieles Umweltschutz. Die Einschätzung des Gesetzgebers betreffend die Erforderlichkeit der planfestgestellten Leitung ist unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Prognosespielraums, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002, a.a.O., nicht fehlerhaft. Vgl. auch Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Ferner hat der Gesetzgeber die zu beachtenden Voraussetzungen für eine Enteignung dargestellt. Insbesondere sind diese Erwägungen nicht offensichtlich fehlsam. Auch sind ausreichende gesetzliche Vorkehrungen (Rückenteignung) zur dauerhaften Sicherung des Enteignungszwecks getroffen worden (vgl. § 4). Zwar darf ein Gesetzgeber in besonderen Fällen auch Details einer anlagenbezogenen Fachplanung in eigener Kompetenz (gesetzlich) regeln, so wie er es beispielsweise bei der sogenannten "Südumfahrung Stendal" getan hat; hierbei handelte es sich um die Planung eines Teilabschnitts der Eisenbahn- Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Hannover und Berlin und um eines der 17 Verkehrsprojekte "Deutsche Einheit" durch das SüdumfStG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, u.a. BVerfGE 95, 1 ff. sowie Juris- Dokumentation (Südumfahrung Stendal). Der Landesgesetzgeber war allerdings im vorliegenden Fall der Errichtung und des Betriebs einer Rohrfernleitung nicht dazu verpflichtet, konkrete gesetzliche Vorgaben zu machen und durfte die Durchführung des gesetzlichen Planfeststellungsverfahrens der zuständigen Planfeststellungsbehörde, der Antragsgegnerin, überlassen. Er durfte insbesondere lediglich die zu verbindenden Orte (Beginn und Ende der zu errichtenden Leitung) gesetzlich normieren. Bei der Errichtung und dem Betrieb der Rohrfernleitung handelt es sich um ein von Art und Umfang her nicht mit der vorgenannten Eisenbahnstrecke und der Errichtung des Schnellen Brüters in Kalkar vergleichbares Vorhaben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, u.a. BVerfGE 49, 8 ff. sowie Juris-Dokumentation (Schneller Brüter Kalkar). Die vom Landesgesetzgeber getroffene Entscheidung zugunsten der Errichtung und des Betriebes der planfestgestellten Rohrleitungsanlage der Beigeladenen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber stand bei der von ihm getroffenen Abwägungsentscheidung wie dargestellt ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Verfassungsrechtlich nicht geboten ist, dass in dem Gesetz (bzw. in der entsprechenden Gesetzesbegründung) umfassende Einzelheiten zu dem Planvorhaben aufgeführt wurden, zumal die Antragsgegnerin als Planfeststellungsbehörde zuständig war für die konkrete Überprüfung der Antragsunterlagen der Beigeladenen, die Ermittlung und Prüfung von erhobenen Bedenken, die Abwägung aller relevanten Belange und für die Genehmigung des Vorhabens im Rahmen der hierbei zu beachtenden rechtlichen und insbesondere gesetzlichen Vorgaben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber offensichtlich fehlerhaft entschieden hat und dass er den Bedarf für das Vorhaben der Beigeladenen (damit) nicht ausreichend ermittelt hat. Bei dem Vorhaben musste der Gesetzgeber auch keine eigene Einschätzung des wirtschaftlichen Nutzens vornehmen und damit quasi seine eigene betriebswirtschaftliche Einschätzung an die Stelle des Vorhabensträgers setzen. Es ist eine zulässige politische Willenserklärung, zum Beispiel im Rahmen von Wirtschaftsförderung und Technologieförderung, Rahmenbedingungen zugunsten von betroffenen Unternehmen zu schaffen und hier den Wirtschaftsstandort Nordrhein-Westfalen zu stärken. Eine offensichtlich fehlsame Bedarfsentscheidung bzw. eine Überschreitung des gesetzgeberischen Ermessens liegt (jedenfalls) nicht vor. Die Planrechtfertigung im Übrigen ist aufgrund der Angaben im Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin unter Ziffer B. II. (vgl. Seiten 45 ff. und 76 ff.) gegeben. In diesem Rahmen ist erkennbar auch eine Auseinandersetzung mit dem Grundrecht des Art. 14 GG erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss hat dabei im Ergebnis auch zutreffend das Eigentumsgrundrecht der beiden Antragsteller gemäß Art. 14 Abs. 1 GG berücksichtigt und abgewogen. Insbesondere kommt dem RohrlSelfMarlG und dem Planfeststellungsbeschluss eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu (§§ 2, 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. den Vorschriften des EEG NRW). Im Rahmen der getroffenen Abwägungsentscheidung hat die Antragsgegnerin auch alle nach der Rechtsprechung vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Trassenvarianten berücksichtigt. Eine andere Trassenführung als Planungsalternative drängte sich gerade nicht auf. Vgl. OVG NRW, Beschluss von 23. März 2007, a.a.O. (allg. zum Aufdrängen einer Planungsalternative). Die Antragsgegnerin hat sich ausdrücklich auch mit der u. a. von den Antragstellern vorgeschlagenen Trassenvariante auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei diesbezüglich auf den durch die Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren eingereichten Schriftsatz vom 15. Juni 2007 (Seiten 8 ff.) verwiesen; den dortigen zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen, die jeweils auf die einschlägigen Stellen des Planfeststellungsbeschlusses hinweisen, sind die Antragsteller nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegen getreten. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hält sich im Rahmen der für Rohrfernleitungen maßgeblichen rechtlichen und technischen Vorgaben. In rechtlicher Hinsicht ergeben sich diese aus den Vorschriften der Rohrfernleitungsverordnung - RohrfernlV - vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3809). Gemäß deren § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt die Verordnung u. a. für planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftige Rohrfernleitungsanlagen, in denen verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit den Gefahrenmerkmalen F, F+, T, T+ oder C befördert werden. Als gasförmiger Stoff mit dem Gefahrenmerkmal F+ fällt Propylen bzw. dessen Transport durch eine Rohrfernleitungsanlage damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Rohrfernleitungsverordnung, denn einen Ausschlusstatbestand gibt es nicht. Im Hinblick darauf, dass der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), als deren Art. 4 die Rohrfernleitungsverordnung erlassen wurde, (bundes-) gesetzliche Normen zu Grunde liegen, die zu den überwachungsbedürftigen Anlagen ausdrücklich "Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten" zählen (vgl. § 2 Abs. 2 a Nr. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes), ergeben sich unter den Gesichtspunkten des Gesetzesvorbehalts und des Wesentlichkeitsprinzips keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelungsstruktur. Insbesondere bedarf es keiner spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. keines förmlichen Gesetzes ausschließlich für den Transport von Propylen durch eine Rohrfernleitungsanlage, sodass sich die Frage, welche Bedeutung der im (nordrhein-westfälischen) RohrlSelfMarlG zum Ausdruck gebrachten Wertung des (Landes-)Gesetzgebers zukommt, im vorliegenden Zusammenhang nicht stellt. Die "grundsätzlichen" Anforderungen sind in § 3 RohrfernlV festgelegt: Gemäß § 3 Abs. 1 RohrfernlV müssen Rohrfernleitungsanlagen so beschaffen und betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbesondere schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht zu besorgen sind. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 RohrfernlV ist die Rohrfernleitungsanlage entsprechend dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Bei dem Stand der Technik wird der rechtliche Maßstab für das Erlaubte oder Gebotene (anders als bei dem Stand von Wissenschaft und Technik) an die Front der technischen Entwicklung verlagert, da die allgemeine Anerkennung und die praktische Bewährung allein nicht ausschlaggebend ist. Behörden und Gerichte müssen dabei in die Meinungsstreitigkeiten der Techniker eintreten, um zu ermitteln, was technisch notwendig, geeignet, angemessen und vermeidbar ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, a.a.O. und unter Verweis auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: BVerwG, Beschluss vom 4. August 1992 - 4 B 150/92 -, Juris-Dokumentation. Als Stand der Technik bei Rohrfernleitungen gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 RohrfernlV insbesondere die nach § 9 Abs. 5 veröffentlichten - von dem beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichteten Ausschuss für Rohrfernleitungen vorgeschlagenen - Technische Regeln. Dies ist vorliegend die Technische Regel für Rohrfernleitungsanlagen - TRFL - vom 19. März 2003 (BAnz Nr. 100 a, ber. am 16. April 2004, BAnz. Nr. 80), die - in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Technischen Anleitung - TA - Luft, vgl. Beschluss vom 30. August 1996 - 7 VR 2/96 -, Juris-Dokumentation, "generelle, dem gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug dienende Standards aufstellt, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand und allgemeine Folgenbewertungen verkörpern". Der Geltungsbereich dieser technischen Vorgaben umfasst ausdrücklich die Errichtung und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen entsprechend der Rohrfernleitungsverordnung (vgl. "Geltungsbereich", Abs. 1 TRFL). Da keiner der unter "Geltungsbereich" Abs. 2 lit. a. - d. TRFL genannten Ausnahmetatbestände eingreift und die TRFL auch im Übrigen keinen Ausschluss beinhaltet, ist die genannte Technische Regel bereits aufgrund der vorstehenden Ausführungen auf die planfestgestellte Rohrfernleitung zum Transport von Propylen anwendbar. Hinzu kommt, dass Propylen in der Stoffliste des Anhangs F der TRFL enthalten und damit ausdrücklich vom Normgeber als durch Rohrfernleitungen zu befördernder Stoff zugelassen ist. Bedenken hiergegen hat das Gericht nicht. Die Anforderungen der demnach anwendbaren TRFL sind insgesamt beachtet worden. Dies gilt für ihren Teil 1 (Betriebsvorschriften), ihren Teil 2 (Beschaffenheitsanforderungen) und die Anforderungen an die Antragsunterlagen zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung einer Fernrohrleitung gemäß Anhang A. Insbesondere ist zur Überzeugung des Gerichts sichergestellt, dass bei dem geplanten Betrieb der Leitung der Schutz vor Entzündungen und vor Explosionen des Stoffes Propylen ausreichend beachtet worden ist bzw. wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die Parallelverlegung mit anderen Rohrleitungen. Die planfestgestellte Rohrfernleitungsanlage entspricht zunächst den allgemeinen Anforderungen der Nr. 1.1 (des im Folgenden vorbehaltlich abweichender Kennzeichnung stets gemeinten Teils 1) TRFL. Danach müssen Rohrfernleitungsanlagen so nach dem Stand der Technik beschaffen sein und errichtet und betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbesondere Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch die Rohrfernleitungsanlage geschützt werden (Absatz 1 Satz 1), dazu sind insbesondere die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Förderguts, hier Propylen, zu berücksichtigen und die Errichtung und der Betrieb der Rohrfernleitungsanlage so zu gestalten, dass diese den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhält und dicht bleibt (Absatz 2 Satz 2). Je nach Eigenschaft des Fördermediums sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz von Menschen und Umwelt zu treffen (Absatz 2 Satz 2). Diese Vorgaben erstrecken sich sowohl auf die Rohrleitungen als auch auf alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen (vgl. Nr. 1.2.1 Satz 2 TRFL). Insbesondere sind, wie nachfolgend noch ausgeführt werden wird, besondere Maßnahmen in Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis, zum Beispiel in bebauten Gebieten nach Nr. 3.1.1 TRFL, getroffen worden. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um die Verwendung eines besonders verformungsfähigen Werkstoffs nach DIN EN 10208-2, um eine höhere Erdüberdeckung (1,20 Meter Verlegungstiefe), um die Anordnung von Absperrarmaturen zur Begrenzung der Austrittsmenge, um den örtlichen Einsatz von Leckerkennungseinrichtungen, um die umfangreichere Überwachung der Bau-, Schweiß- und Verlegearbeiten, um eine Druckprüfung, um die Verlegung von Warnbändern oberhalb der Rohrfernleitung (vgl. Nr. 5.2.5 lit. a. bis g. TRFL), um die besondere Kennzeichnung des Leitungsverlaufs im Gelände und um die Einrichtung von Messstellen zur Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes (vgl. die vorgenannte Nr. lit. i. und j. TRFL). Die oberirdischen Anlagenteile und Stationen an der Leitung der Beigeladenen sind gegen den Zutritt Unbefugter, insbesondere durch einen ungefähr 2,50 m hohen Zaun mit Übersteigeschutz, geschützt (Nr. 5.3.1 Satz 1 TRFL). Der Schutz der Rohrleitung gegen Korrosion (kathodischer Korrosionsschutz) ist unter Beachtung von Nr. 7 TRFL normiert worden. Die Vorgaben der TRFL hinsichtlich der Ausrüstung der Anlage sind ebenfalls beachtet worden; beispielsweise sind Einrichtungen vorhanden, mit denen die Betriebsdrücke gemessen und registriert werden können. Ebenso ist sichergestellt, dass etwaige Verluste festgestellt und Schadensstellen geortet werden können (Nr. 11, insbesondere 11.1.1 lit. a. und d. TRFL), dass Einrichtungen zum Begrenzen der Austrittsmenge (Nr. 11.4 TRFL), Einrichtungen zum Feststellen austretender Stoffe (Nr. 11.5.1 TRFL) und insbesondere zwei voneinander unabhängige, kontinuierlich arbeitende Einrichtungen, die im stationären Betriebszustand den Austritt feststellen können, vorhanden sind (Nr. 11.5.2.1 lit. a. TRFL) sowie darüber hinaus - ohne rechtlich geboten zu sein - auch eine Einrichtung, die schleichende Undichtigkeiten feststellen kann ("LEOS"- System, vgl. die vorgenannte Nr. lit. c. i. V. m. dem Anhang I zur TRFL). Des Weiteren sind die Vorschriften zum Betrieb und zur Überwachung der Anlage (Nr. 12 TRFL) und insbesondere zur Einrichtung einer ständig besetzten Betriebszentrale - hier in Marl - (Nr. 12.3.2) beachtet worden. Weiterhin ist die Leitungstrasse zur visuellen Überwachung der Trasse zu begehen (Nr. 12.3.3.2 TRFL), die Dichtheit und der Zustand der Rohrfernleitungsanlage (Nr. 12.3.4 TRFL) und die Ausrüstungsteile der Anlage sowie der Korrosionsschutz sind zu prüfen (Nr. 12.3.5 und 12.3.6 TRFL). Maßnahmen bei Betriebsstörungen, insbesondere bei Undichtigkeiten, sind zu treffen; ferner sind spezielle Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorzulegen (vgl. Nr. 12.5. und 12.6 TRFL). Allgemein sind die Leitung und die Leitungsteile so in Stand zu halten und gegebenenfalls in Stand zu setzen, dass ihre Funktion bzw. ihr Sollzustand erhalten bleibt (Nr. 12.7, Nr. 12.7.1.1 TRFL). Darüber hinaus sind eine Vielzahl von Anforderungen an die verwendeten Werkstoffe für die Rohre und Rohrleitungsteile zu beachten (vgl. Nr. 2 des Teils 2 TRFL). Vor dem Hintergrund des Schutzgedankens des § 3 Abs. 1 RohrfernlV sowie der Nr. 1.1 des Teils 1 TRFL ist zu beachten, dass Schäden für Menschen und Umwelt nicht zu besorgen sind. Dabei ist aber wie bei jeder Genehmigung einer neuen technischen Anlage zu berücksichtigen, dass keine Regelungen gefordert werden können, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließen, die aus der Zulassung einer solchen Anlage und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können. Es muss stets bei Abschätzungen anhand praktischer Vernunft bleiben. Ungewissheiten jenseits dieser Schwelle sind unentrinnbar. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, a.a.O. (ausdrücklich zur Schutzpflicht des Gesetzgebers). Durch die planfestgestellte Rohrfernleitungsanlage sind schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt im Sinne des oben genannten § 3 Abs. 1 RohrfernlV nicht zu erwarten. Deren Errichtung und der vorgesehene Betrieb der Anlage entsprechen dem (nach § 3 Abs. 2 RohrfernlV) maßgeblichen Stand der Technik. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Schutz vor einer Entzündung und vor Explosionen im Falle eines Austritts von Propylen aus der Leitung. Die Einschätzung des Gerichts beruht in erster Linie auf den unter den Gründen zu I. dieses Beschlusses im einzelnen genannten TÜV-Gutachten und - Stellungnahmen zu unterschiedlichen Aspekten der Sicherheit der Leitungsanlage. Diese sachverständigen Aussagen sind für das Gericht allesamt verwertbar. Die Darstellungen sind nachvollziehbar und im Ergebnis ohne Widersprüche. Verbindlich planfestgestellte Planunterlagen sind ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (Ziffern A. II., Seite 13 und B. I. 2.4.5., Seiten 44 f.) die Antragsunterlagen der Beigeladenen (= Ziffer F. I., Seiten 119 ff.). Darüber hinaus enthalten die Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses (Ziffer A. III., Seiten 13 ff.) weitere zu beachtende Anforderungen hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes der planfestgestellten Rohrfernleitungsanlage, insbesondere hinsichtlich eines Systems zur Erkennung schleichender Leckagen (Ziffer A. III. 1.3 des Planfeststellungsbeschlusses). Gegen den Transport von Propylen durch die planfestgestellte Rohrleitungsanlage bestehen zunächst vor dem Hintergrund der Materialeigenschaften bzw. -beschaffenheit der verwendeten Werkstoffe keine Bedenken. Die genauen Materialeigenschaften und die zu beachtenden Mindestanforderungen sind planfestgestellt (vgl. Ziffern A. II. Seite 13 und F. I., Seiten 119 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Die planfestgestellte Rohrleitungsanlage erfüllt gemessen am Maßstab des Standes der Technik auch alle Anforderungen an die Betriebssicherheit. Grundsätzlich sollen zwar Rohrfernleitungsanlagen nach Nr. 3.1.1 TRFL nach Möglichkeit nicht in bebauten Gebieten errichtet werden. Wenn dies nicht möglich ist, dürfen sie gleichwohl errichtet werden; es besteht kein Verbot einer Errichtung. Allerdings müssen in dann besondere Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen werden. Diese sind für solche Gebiete mit erhöhtem Schutzbedürfnis in Nr. 5.2.5 TRFL lit. a. bis j. vorgesehen. Entsprechende Maßnahmen sind getroffen worden. Die planfestgestellte Leitungstrasse kann bebaute (geschützte) Gebiete letztlich nicht vollständig umgehen. Alternative Trassenvarianten sind im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens - wie bereits oben im Hinblick auf die Vorstellungen der Antragsteller angesprochen - umfassend geprüft worden und kommen im Ergebnis nicht in Betracht. Insbesondere ist ein besonders verformungsfähiger Werkstoff nach DIN EN 10208-2 zu verwenden (Nr. 5.2.5 lit. a. TRFL), was unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen gewährleistet ist. Die Antragsgegnerin hat gemäß Nr. 5.2.5 lit. b. TRFL eine höhere Erdüberdeckung gegen nicht auszuschließende äußere Einwirkungen von 1,20 Meter planfestgestellt (Ziffern B. I. und II., Seiten 38 und 54 des Planfeststellungsbeschluss sowie Seite 157 der Antragsunterlagen), die die nach Nr. 5.2.1.2 TRFL vorgeschriebene Höhe von 1,00 Meter noch überschreitet. Bedenken dagegen, dass diese Abdeckung insbesondere zum Schutz gegen äußere Einwirkungen und der dadurch entstehenden Gefahr einer Explosion nicht ausreichend sein könnte, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Ferner ist eine erhöhte Wanddicke der Leitung vorgesehen (Seite 155 der Antragsunterlagen) sowie zum Schutz gegen äußere Einwirkungen die Verlegung einer Geogrid- bzw. Geotextil-Matte oberhalb der Leitung (Ziffern A. III. und B. II, Seiten 16 und 53 f. des Planfeststellungsbeschlusses, Seite 155 der Antragsunterlagen; vgl. auch Bericht des RWTÜV vom 28. Juni 2006 über Feldversuche mit verschiedenen Geo-Grid-Matten zum Pipelineschutz). Ebenso sind Trassenwarnbänder (Ziffer A. III., Seite 16 des Planfeststellungsbeschlusses) sowie - in bestimmten Bereichen - oberirdische Schilderpfähle (Seite 157 der Antragsunterlagen) vorgeschrieben. Zur Begrenzung der Austrittsmenge sind Absperrarmaturen gemäß Nr. 5.2.5 lit. c. TRFL vorgesehen (Ziffer A. III., Seite 16 des Planfeststellungsbeschlusses). Für den Fall von Undichtigkeiten sind Leckerkennungseinrichtungen gemäß Nr. 5.2.5 lit. d. TRFL planfestgestellt (vgl. Seiten 54 f. des Planfeststellungsbeschlusses und Seite 13, Auflage Ziffer A. III. 1.3). Gemäß Nr. 11.5.2.1 Satz 1 lit. a. und Satz 3 TRFL sind grundsätzlich (nur) zwei voneinander unabhängig kontinuierlich arbeitende Einrichtungen zum Feststellen austretender Stoffe vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich um das unabhängig voneinander kontinuierlich arbeitende Druckwellenverfahren und ein Softwaremodell-basierendes Verfahren (vgl. Seiten 104 ff. der Antragsunterlagen). Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Leckerkennungssysteme, insbesondere das Druckwellenverfahren, bei Propylen zu unzutreffenden Ergebnissen führen. Es geht insbesondere im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Druckwellenverfahrens gemäß Nr. I 6 Anhang I zur TRFL davon aus, dass dieses Verfahren auch bei der Erkennung von Propylen funktioniert. Anhang I schließt nach seinem Wortlaut weder die Funktionsfähigkeit noch die Anwendbarkeit des Druckwellenverfahrens für Gase mit einer Dichte wie Propylen aus. Vor dem Hintergrund der (im Übrigen für Kohlenmonoxid durch die Herstellerfirma Krohne im Rahmen der entsprechenden "Pipeline-Verfahren" im August 2007 ausdrücklich bestätigten) tatsächlichen Funktionsfähigkeit kann dahingestellt bleiben, ob Propylen bei einer relativen Dichte zu Luft von 1,48 (vgl. zur Dichte von Gasen: www.airliquide.de/loesungen/produkte/gase/gasekatalog/stoffe) ein gasförmiger Stoff von hoher Dichte gemäß I 6 Anhang zur TRFL ist. Denn es gibt jedenfalls gasförmige Stoffe mit Dichten (bei 15° Celsius) von 5,51 (Xenon), 3,51 (Krypton) und 3,00 (Chlor), die den Schluss nahe legen, dass Propylen keine hohe Dichte aufweist. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus (unter Berücksichtigung der besonderen Stoffeigenschaften von Propylen) im Rahmen der Auflagen unter Ziffer A. III. des Planfeststellungsbeschlusses eine zusätzliche Einrichtung angeordnet, die schleichende Undichtigkeiten (Leckagen) feststellen soll. Dies geschieht durch einen unterhalb parallel zur Leitung in einer "19-Uhr-Position" verlegten Sensormembranschlauch (System "LEOS" des Herstellers B1 (www.xxxxx.de) als weiteres kontinuierliches Messverfahren gemäß Nr. 11.5.2.1 lit. c. TRFL). Nach der TRFL ist ein solches System nur für bestimmte Rohrfernleitungen vorgeschrieben (vgl. Nr. 11.5.2.1 TRFL), nicht für die vorliegende Leitung zur Beförderung von Propylen. Die Genauigkeit dieses Systems und die Leckererkennungszeit müssen dem Stand der Technik entsprechen. Technisch möglich ist nach der in anderen "Pipeline-Verfahren" gewonnenen Erfahrung des Gerichts eine Leckerkennungszeit, die nicht mehr als 48 Stunden beträgt; ein Analyseintervall von 24 bis 48 Stunden an der Leitung wird als quasi kontinuierliche Messung angesehen. Durch das System kann jeder einzelne Abschnitt der Leitung überwacht, Lecks können genau geortet werden. Zur genauen Funktion wird auf die Internetseite des Herstellers B1 (www.xxxxx.de) verwiesen. Aus diesen Herstellerangaben ergibt sich insbesondere die Eignung dieses Systems zur Erkennung von austretenden Gasen (LEOS: /leckageortung/technische-beschreibung/detektierbare-medien). Das Membranschlauchverfahren "LEOS" entspricht zur Überzeugung des Gerichts dem maßgeblichen Stand der Technik. Entsprechende Leckerkennungssysteme bestehen nach den Erfahrungen des Gerichts aus den die Kohlenmonoxid-Rohrfernleitung betreffenden Verfahren im Übrigen seit mehr als 20 Jahren. Durch den Sensorschlauch ist das Erkennen des Austritts (sehr) kleiner Gasmengen möglich. Hierbei handelt es sich um das zur Zeit weltweit genaueste System zur Erkennung kleinster Lecks. Undichtigkeiten von 1 - 2 ppm sind messbar; ein Leck ist örtlich genau lokalisierbar. Nach einem vom TÜV begleiteten - dem Gericht ebenfalls aus den oben genannten Verfahren bekannten - Feldversuch sind jedenfalls Mengen von 5 ppm messbar. Maßgeblich hierfür sind zudem die verwendeten dahinter stehenden Analysesysteme. Bedenken gegen die Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit der Messsysteme insgesamt bestehen nicht. Durch die gewählten Sicherheitssysteme können zum einen größere Lecks erkannt und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen sofort eingeleitet werden, wobei davon auszugehen ist, dass aufgrund der Konzeption der Rohrleitung und der verwendeten Materialien sowie der sonstigen bei dem Bau zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen ein entsprechendes Leck im Ergebnis zu keinen nachteiligen Auswirkungen für Menschen und Umwelt führt. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Reaktionszeit bzw. Schließgeschwindigkeit der Schieber (vgl. Ziffer B. II., Seite 55 des Planfeststellungsbeschusses und Betrachtung des RWTÜV vom 17. Dezember 2004 zur Auswirkung eines Vollbruchs der Pipeline, Seite 10, wonach sich die Ventile innerhalb von 30 Sekunden schließen lassen). Gleiches gilt bezüglich der vom Anlagenbetreiber noch aufzustellenden Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (vgl. Ziffer B. II., Seite 56 des Planfeststellungsbeschlusses, Seiten 131 ff. der Antragsunterlagen); mögliche Notfallszenarien sind betrachtet worden (vgl. Seiten 136 ff. der Antragsunterlagen). Ferner sind Messstellen zur Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß Nr. 5.2.5 lit. j. TRFL vorgesehen (Ziffer A. III., Seite 16 des Planfeststellungsbeschlusses). Unter Berücksichtigung der gutachtlichen Stellungnahme des RWTÜV vom 8. Dezember 2004 zur Sicherheit parallel verlegter Fernleitungen i.V.m. der Stellungnahme vom 17. Oktober 2005 sind für das Gericht auch keine wahrscheinlichen Gefahren ersichtlich, die sich aus der Parallelverlegung (oder Kreuzung) mit anderen Leitungen ergeben könnten. Weiter wird eine durchgehende Überwachung des Betriebs der Leitungsanlage durch die ständig besetzte Betriebszentrale im Chemiepark in Marl erfolgen. Die Tatsache, dass die vorhandenen Notfalleinrichtungen in dieser Zentrale durch Menschen bedient werden, ist nicht zu beanstanden. Ferner soll es jährlich Begehungen mit Hunden sowie routinemäßiges Überfliegen der Trasse mittels Hubschrauber geben (vgl. Ziffer A. II. des Planfeststellungsbeschlusses i. V. m. Seite 105 der Antragsunterlagen). Die sogenannte Rohr-in-Rohr Technik (Verwendung von doppelwandigen Mantelrohren) bezogen auf die gesamte Rohrleitungsanlage ist nicht als Stand der Technik nach der TRFL anzusehen. Diesbezüglich wird auf die nachvollziehbaren Angaben des RWTÜV vom 30. August 2005, 17. Oktober 2005 und 23. Juni 2006 verwiesen. Danach sind durchgängige doppelwandige Rohrsysteme nicht sicherer und nicht zu beachtender Stand der Technik. Die planfestgestellten Leckerkennungsverfahren i.V.m. einer Schadenswahrscheinlichkeit von unter 10-7 i.V.m. der Entwicklung von Rissen in Rohrfernleitungen lassen das Gericht zu der Einschätzung gelangen, dass die Leitung sicher ist. Zu der Schadenswahrscheinlichkeit und der Möglichkeit eines Risses oder Vollbruchs der Leitung wird auf die obige Betrachtung des RWTÜV vom 17. Dezember 2004 Bezug genommen. Danach ist zu beachten, dass die Wahrscheinlichkeit eines (großen) Lecks (z. B. von 20 mm) oder sogar eines Leitungsbruchs (Vollbruch) aufgrund einer quantitativen Risikobetrachtung unter Berücksichtigung der ISO DIS 16708 von Oktober 2004 und dem verfolgten Ziel des Errichtens einer sehr sicheren Fernleitung nach der ISO DIS 16708 bei einer Wahrscheinlichkeit von unter 10-7 liegt. Werte von 10-5 bis 10-7 bedeuten, dass ein Vorfall pro Kilometer in 100.000 bis 10.000.000 Jahren zu erwarten ist. Die Antragsteller haben keine substantiierten Angaben gemacht, die diese vorgenommenen Berechnungen und Berechnungsgrundlagen auch nur ansatzweise in Frage stellen könnten. Solche Zweifel sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Entsprechende Wahrscheinlichkeitsberechnungen werden beispielsweise auch bezüglich der Leckanfälligkeit von Leitungen in Druckwasserreaktoren vorgenommen. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass Risse nicht plötzlich entstehen, sondern über einen längeren Zeitraum anwachsen. Vor diesem Hintergrund können nach den Erfahrungen des Gerichts bereits kleinste Austrittsmengen durch das Membranschlauchsystem "LEOS" ermittelt werden. Bei der Beurteilung der Sicherheit ist eine Gesamtbetrachtung des erstellten Sicherheitskonzepts vorzunehmen; diese bestätigt die Überzeugung des Gerichts, dass die Rohrfernleitungsanlage sicher ist: So erfolgt zunächst eine durchgehende Überwachung des Betriebs der Leitungsanlage durch die ständig besetzte Betriebszentrale im Chemiepark in Marl. Ferner finden regelmäßige Trassenbegehungen (Sichtprüfungen) gemäß den Vorgaben der TRFL statt; dabei ist hinsichtlich des hier maßgeblichen (die Antragsteller betreffenden) - erkennbar in bebautem Gebiet verlaufenden - Streckenabschnitts der Rohrleitung sichergestellt, dass die qualifizierten Anforderungen der Nr. 12.3.3.2 Abs. 3 TRFL eingehalten werden: Hieran knüpfen offenkundig die Ausführungen zur Verkürzung der Intervalle der Begehungen in Absprache mit dem Sachverständigen auf Seite 105 der Antragsunterlagen an, die über Ziffer A. II. (Seite 13) Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses sind. Der Umstand, dass die Intervalle für Streckenabschnitte in bebauten Gebieten und anderen Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis selbst nicht im Planfeststellungsbeschluss festgeschrieben, sondern von dem Sachverständigen noch - abschnittsbezogen - abschließend bestimmt werden, ist schon angesichts der notwendigen Flexibilität (u. a. im Hinblick auf einen möglichen Wandel des Schutzbedürfnisses) unschädlich. Die weiterhin vorgesehene Überfliegung mit Hubschraubern und die drei voneinander unabhängigen Erkennungssysteme - das Membranschlauchverfahren "LEOS", das Druckwellenverfahren und das Softwaremodell - gewährleisten die schnellstmögliche Ortung möglicher - nach den obigen Ausführungen ohnehin äußerst unwahrscheinlicher - Undichtigkeiten. Für alle Einrichtungen gilt schließlich, dass mit absoluter Sicherheit nicht jedes Schadensereignis oder jeder Schadenseintritt verhindert werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, a.a.O. Des Weiteren sind die Ausführungen des RWTÜV in seinem (planfestgestellten) Gutachten vom 21. November 2005 zur Erdbebensicherheit der Rohrfernleitungsanlage - Erdbebenzone 0 - nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die DIN 4149 in zulässiger Weise für die Einteilung des jeweiligen Trassenverlaufs in die jeweils maßgebliche Erdbebenzone gemäß Bild 2 Seite 13 DIN 4149 herangezogen worden; diesbezüglich gilt sie nach dem Eurocode 8, DIN EN 1998 Teil 4, Nr. 3.2, Seite 31, ausdrücklich als anzuwendende nationale Bestimmung. Vor der tatsächlichen Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage und regelmäßig wiederkehrend sowie ggf. aus besonderem Anlass muss im Übrigen ein Sachverständiger gemäß § 5 RohrfernlV die Anlage umfassend daraufhin überprüfen, ob diese den Vorgaben der Rohrfernleitungsverordnung und der TRFL entspricht, um deren Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Ziffer A. III. 5., Seite 30 des Planfeststellungsbeschlusses). Soweit eine abschließende Planentscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten (Entscheidungsvorbehalt); dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen (vgl. § 74 Abs. 3 VwVfG NRW). Unzulässige Entscheidungsvorbehalte gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG sind nicht gegeben. Die Vorbehalte der Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluss verstoßen unter Berücksichtigung der oben angeführten Vorgaben der Rechtsprechung nicht gegen diese Norm. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981, a.a.O.; Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O.; Urteil vom 22. November 2000, a.a.O. Ein solcher Vorbehalt ist im Planfeststellungsrecht aufgrund des Grundsatzes umfassender Problembewältigung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981, a.a.O.; Urteil vom 22. November 2000, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 74 Rn. 23 (Grundsatz der Konflikt- bzw. Problembewältigung: einheitliche und umfassende Sachentscheidung, die grundsätzlich alle Probleme erfasst und bewältigt (löst), (nur) zulässig, wenn er den Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 VwVfG NRW genügt. Für einen zulässigen Vorbehalt muss die Planfeststellungsbehörde ohne Abwägungsfehler ausschließen können, dass eine Lösung des offen gehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird. Grundsätzlich ist der Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses maßgebend. Auf diesem Zeitpunkt bezogen müssen sich die für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen. Aber auch dann wird ein Vorbehalt nur für zulässig erklärt, wenn der Planungsträger davon ausgehen darf, dass der noch ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Problemregelung nach den Umständen des Einzelfalls bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist. Auch dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unausgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage zumindest in ihren Umrissen voraus. Vgl. ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 -, BVerwGE 90, 42 ff. sowie Juris-Dokumentation (zur Notwendigkeit, die wesentlichen Fragen des Gewässer- und Bodenschutzes bei der Planfeststellung eine Abfalldeponie abschließend festzustellen); Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 -, BVerwGE 102, 331 f., 346 f. sowie Juris-Dokumentation (zur Auswahl von mehreren Trassenvarianten); Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Es ist durchaus sachgerecht, wenn Detailplanungen nicht im Planfeststellungsbeschluss bzw. die (technischen) Einzelheiten erst in einem späteren Stadium erfolgen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Verstöße hiergegen sind weder substantiiert dargetan noch für das Gericht sonst ersichtlich. Angesichts der eindeutigen rechtlichen Bewertung des Planfeststellungsbeschlusses erübrigt sich eine Abwägung der weiteren Interessen der Beteiligten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO; es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen - auf Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller gerichteten - Antrag gestellt und sich somit keinem eigenem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Berücksichtigung hat dabei der im aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327 ff.) unter den Ziffern II. 34.2 i. V. m. 2.2 für die Klage eines drittbetroffenen Privaten im Bereich des Planfeststellungsrechts "wegen sonstiger Beeinträchtigungen" vorgesehene Wert in Höhe von 15.000,00 Euro gefunden, den die Kammer jeweils für die geltend gemachte Eigentumsbeeinträchtigung sowie die von den Antragstellern jeweils behauptete Gefährdung von Leib und Leben angesetzt hat. Die sich für das Hauptsacheverfahren nach Ziffer I. 1.1.3 des Streitwertkataloges ergebende Gesamtsumme in Höhe von 60.000,00 Euro ist unter Anwendung von Ziffer I. 5 Satz 1 des Streitwertkataloges halbiert worden.