Urteil
2 K 598/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1120.2K598.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1975 geborene Klägerin steht seit Oktober 1992 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Seit April 1997 gehört sie der Kreispolizeibehörde X (nachfolgend: Kreispolizeibehörde) an. 3 Die Klägerin litt bereits in den 1990er Jahren an Panikattacken. Sie befand sich deshalb im Jahre 1999 in einer mehrmonatigen stationären und von 2000 bis 2004 in ambulanter Behandlung. Seit April 2004 wurde sie durch die Dipl.-Psychologin und Psychotherapeutin C (nachfolgend: Psychologin) behandelt. Als sich ungeachtet dessen die Angstsymptomatik zuspitzte, riet die Psychologin zu einer verhaltenstherapeutischen stationären Behandlung und nahm im Januar 2005 Kontakt zu der Psychosomatischen Klinik X1 (Bayern) auf. 4 Die Klägerin begab sich zwecks Klärung der im Zusammenhang mit der stationären Behandlung stehenden Fragen am 4. Februar 2005 zu LRMD I von dem für sie seinerzeit zuständigen Polizeiärztlichen Dienst (PÄD) der Bezirksregierung E. LRMD I fertigte über dieses Gespräch in der Krankenakte der Klägerin einen stichwortartigen Vermerk mit folgendem Inhalt: "Beamtin wünscht psychosomatische Kur in Bayern (auf Empfehlung Psychiater). z.Z. keine Reha ambulant nicht ausgeschöpft, keine ärztliche Verordnung Empfehlung: Vorstellung Arzt, Abklärung, ob stationäre Behandlung erforderlich ist, wenn Reha dann ausführlicher Bericht." In einer aus Anlass des Zuständigkeitswechsels des PÄD durch LRMD I am 22. Juli 2005 gefertigten "Aktennotiz" ist über das Gespräch vom 4. Februar 2005 festgehalten: 5 Beamtin möchte eine psychosomatische Rehabilitation (auf Empfehlung ihrer behandelnden Therapeutin) in Bayern durchführen. Beamtin wurde darüber informiert, dass eine Reha zur Zeit nicht genehmigt werden kann, da die ambulanten Maßnahmen noch nicht ausgeschöpft sind. 6 Empfehlung: Vorstellung bei behandelnder Therapeutin zwecks Abklärung, ob eine stationäre Rehabilitation erforderlich ist, sollte nach Meinung der Therapeutin eine stationäre Behandlung erforderlich sein, bitte ich um Übersendung eines ausführlichen Berichtes. Zudem habe ich der Beamtin angeraten, ihre weitere berufliche Situation zu überdenken, ob der Beruf der Polizistin noch der "richtige" ist. 7 Die Klägerin trägt hierzu vor: Im Zeitpunkt des Gesprächs mit LRMD I sei ihr nicht im Einzelnen klar gewesen, welche Art von stationärer Behandlung sie in X1 erwartete. Von einer "Kur" habe sie aber nicht gesprochen. Sie habe einen Prospekt (Flyer) der Psychosomatischen Klinik X1 (nachfolgend: Klinik) vorgelegt. In diesem sind die Indikationen für die Aufnahme (u.a. neurotische und Belastungsstörungen, z.B. Angststörungen) und die Kontraindikationen (u.a. akute Suizidalität, akute Psychosen) aufgeführt; abschließend heißt es dort: "Nicht durchgeführt werden Kuraufenthalte, Sanatoriumsbehandlungen oder rein rehabilitative Maßnahmen." LRMD I habe ihr zwar gesagt, dass er derzeit eine Kur nicht genehmigen könne, weil sie noch in ambulanter Behandlung sei, und sie mit ihrer Ärztin abklären müsse, wie die Behandlung weiter gehen solle. Von einem noch vorzulegenden Bericht der Ärztin sei aber nicht die Rede gewesen. 8 Die Klägerin suchte nach dem Gespräch ihre Psychologin auf, die sodann die Entscheidung zur stationären Behandlung in X1 traf. Ihre Hausärztin, die Fachärztin für Innere Medizin T, stellte am 8. Februar 2005 die Klinikeinweisung aus und übergab diese der Klägerin, welche sie später an die Klinik weiterleitete. Die Klägerin füllte am 10. Februar 2005 den Anmeldebogen der Klinik aus und sandte ihn dorthin. In dieser Anmeldung vermerkte sie in der Rubrik "Krankenkasse": "Freie Heilfürsorge, W Weg, 00000 E". In der Rubrik "Versicherung" verwies sie zudem auf die C1 Krankenversicherung. Die Klinik stellte ihr daraufhin mit Schreiben vom 25. Februar 2005 eine Aufnahme für März/April 2005 in Aussicht. Mit weiterem Schreiben vom 2. März 2005 wurde ihr der Aufnahmetermin 10. März 2005 mitgeteilt. Die Klägerin begab sich an diesem Tag zur Behandlung in die Klinik. Entlassen wurde sie am 12. Mai 2005. 9 Während des Klinikaufenthalts führte LRMD I – nach seiner Darstellung: zwecks Klärung des Aufenthalts der Klägerin am 7. April 2005 ein Telefongespräch mit dem Stationsarzt der Klinik, T1. Hierbei wies er nach eigenen Angaben u.a. darauf hin, dass der PÄD für die Kostenfragen zuständig sei, bislang von der Klinik aber noch keine Meldung erhalten habe. 10 Am 12. Mai 2005 reichte die Klägerin beim PÄD drei und am 24. Mai 2005 bei der Kreispolizeibehörde in Kopie vier an ihre Anschrift gerichtete Rechnungen der Klinik über einen Gesamtbetrag von 11.681,89 Euro ein. Dieser setzt sich im Wesentlichen aus dem Abteilungspflegesatz, dem Basispflegesatz und dem Zuschlag für Zweibettzimmer für die Zeit vom 10. März bis 12. Mai 2005 zusammen. Die Rechnungen wurden der Klägerin u.a. durch Schreiben der Kreispolizeibehörde vom 31. Mai 2005 mit dem Hinweis darauf zurückgesandt, dass die Kosten aus Mitteln der freien Heilfürsorge nicht übernommen werden könnten, da es sich um Privatrechnungen handele und eine Kostenübernahmeerklärung nicht ausgestellt worden sei. 11 Ab August 2005 wurde von der Kreispolizeibehörde und dem (nunmehr zuständigen) PÄD P geprüft, ob eine nachträgliche Kostenübernahme möglich sei. Parallel dazu kam es zu einem Schriftwechsel zwischen der Klinik und dem PÄD sowie der Kreispolizeibehörde. Bereits am 27. Juni 2005 war beim PÄD ein Kostenübernahmeantrag der Klinik eingegangen, in dem als einweisender Arzt ein L aus I1 aufgeführt ist. Die Psychologin C schilderte dem PÄD in einem Schreiben vom 14. August 2005 die Krankheitsgeschichte der Klägerin und die Gründe für deren Einweisung in die Klinik X1: Auf Grund der schweren, akuten Angstsymptomatik sei eine kurzfristige Aufnahme in die stationäre verhaltenstherapeutische Behandlung angezeigt gewesen. Das sei durch den Akut-Klinik-Status der Klinik X1 möglich gewesen. Diese Klinik wende verhaltenstherapeutische Methoden an, was die Kontinuität der ambulanten Behandlung gewährleiste. 12 Die Klinik übersandte dem PÄD unter dem 21. April 2006 in Kopie den (gleichfalls an L gerichteten) Abschlussbericht vom 22. Juli 2005, in dem es u.a. heißt: 13 ANLASS DER AUFNAHME: Frau I2 stellt sich mit den Symptomen einer Agoraphobie und Panikstörung bei deutlich depressiver Symptomatik und erheblicher Einschränkung der Alltagsfähigkeiten vor. Eine ambulante Therapie war nicht erfolgreich und bei Zunahme der Beschwerden nicht mehr möglich. Bei latenter Suizidalität war eine stationäre Krankenhaus-Behandlung unter ständiger ärztlicher Präsenz und ärztlicher Leitung notwendig. 14 DIAGNOSEN (ICD-10): - Agoraphobie mit Panikstörung (F 40.01) - Akrophobie (F 40.2) - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F 32.11) - Dependente Persönlichkeitsstörung (F 60.7) 15 (...) 16 4. THERAPIE UND VERLAUF: (...) Um diese Therapieziele zu erreichen, verordneten wir nach einem Behandlungsplan ärztlich und führten ärztlich durch: - Medikamentöse Neueinstellung - Angstexposition im Einzeltraining - Kurative Einzeltherapie mit Schwerpunkt Angst und Depression - Vermittlung eines psychosomatischen Krankheitsverständnisses - Kurative Gruppentherapie mit Schwerpunkt Persönlichkeitsstörung - Tagesstruktur - Aktivitätentraining - Training zur Stärkung sozialer Kompetenzen (...) Um die Umsetzung der in unserem Krankenhaus erworbenen Strategien langfristig zu gewährleisten, empfehlen wir eine ambulante Weiterführung der Psychotherapie. (...) 17 Zugleich wies die Klinik darauf hin, sie sei irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich bei der von der Klägerin im Anmeldebogen vermerkten "Freien Heilfürsorge" um eine Beihilfestelle gehandelt habe. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 führte die Klinik auf Nachfrage des PÄD ergänzend aus, dass der lange Zeitraum der Behandlung durch die Komplexität der Erkrankung erforderlich gewesen sei, und stellte nachfolgend den Behandlungsablauf nochmals im Einzelnen dar. 18 Unter dem 20. Juli 2006 wandte sich der PÄD mit der Bitte um Überprüfung einer nachträglichen Kostenübernahme an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (IM). Mit Erlass vom 8. (14.) August 2006 führte das IM aus: Die Schreiben der Klinik und der Klägerin gingen von einem stationären Krankenhausaufenthalt auf Grund einer Akutbehandlung der Klägerin aus. Gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (FHVOPol) habe der Polizeibeamte dem Krankenhaus mit der Verordnung von Krankenhausbehandlung des behandelnden Arztes die vom Dienstvorgesetzten ausgestellte Kostenübernahmeerklärung auszuhändigen. In dringenden Fällen habe der Polizeivollzugsbeamte das Krankenhaus darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf freie Heilfürsorge bestehe; die Kostenübernahmeerklärung sei unverzüglich nachzureichen. Im Falle der Klägerin könne nicht von einer Akutbehandlung ausgegangen werden. Zwischen der Einweisung am 8. Februar 2005 und dem stationären Behandlungsbeginn habe ein Zeitraum von vier Wochen gelegen. Es stelle sich zudem die Frage, wie eine latent suizidgefährdete Beamtin von E1 in das 652 km entfernte X1 bzw. über I1 nach X1 reisend in eine Klinik eingewiesen werden könne. Es sei zu vermuten, dass die durch den Polizeiarzt am 4. Februar 2005 vorgenommene Ablehnung der stationären Rehabilitation gemäß § 7 FHVOPol mit einem stationären Krankenhausaufenthalt habe umgangen werden sollen. Nach dem Studium des Entlassungsberichts werde zudem in Abrede gestellt, dass die dringende Notwendigkeit zur Akutbehandlung über einen derart langen Zeitraum bestanden habe; zumindest im weiteren Verlauf der Behandlung hätten die Behandlungsschwerpunkte eher rehabilitativen Charakter gehabt. Handele es sich aber nicht um eine Akutbehandlung, so fehle es für eine Kostenübernahme durch das Land als Träger der freien Heilfürsorge an der Kostenübernahmeerklärung. § 6 Abs. 2 Satz 1 FHVOPol sehe als sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von freier Heilfürsorge ausdrücklich diese vorherige Kostenübernahmeerklärung des Dienstvorgesetzten vor. Bei der freien Heilfürsorge handele es sich um eine kostenlose Krankenversorgung. Aus diesem Grund sei vom Verordnungsgeber dem Dienstvorgesetzten unter Zuhilfenahme der fachlichen Kompetenz des zuständigen Polizeiarztes die Möglichkeit gegeben, über die Dauer eines Krankenhausaufenthalts und die Wahl der Klinik einschließlich ihres Standortes zu bestimmen. Diese Einflussnahme sei im Fall der Klägerin durch die Beantragung der Kostenübernahme erst nach Beendigung des Krankenhausaufenthalts unmöglich gemacht worden. Unterstelle man eine Akutbehandlung, so hätte die Kostenübernahme unverzüglich, d.h. spätestens nach einer Woche, beantragt werden müssen. In diesem Fall hätte der Dienstvorgesetzte noch über die jeweilige Verlängerung der Maßnahme und den Standort der Behandlung entscheiden können. Nach § 6 Abs. 3 FHVOPol seien in der Regel Krankenhäuser in der Nähe des Dienst- oder Wohnsitzes in Anspruch zu nehmen. Nach allem bestehe kein Anspruch auf eine nachträgliche Kostenübernahme. 19 Die Kreispolizeibehörde lehnte daraufhin mit Bescheid vom 23. August 2006 aus denselben Gründen die Übernahme der Klinikkosten aus Mitteln der freien Heilfürsorge ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, zu dessen Begründung die Klägerin u.a. auf eine weitere Stellungnahme der Psychologin vom 27. September 2006 Bezug nahm, wies die Bezirksregierung E durch Bescheid vom 29. Januar 2007 zurück. 20 Die Klägerin hat am 14. Februar 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie – bei Einbeziehung ihres Vorbringens aus dem Vorverfahren – vorträgt: 21 Sie habe gemäß § 6 FHVOPol einen Anspruch auf Übernahme der nach Abzug der Leistungen der privaten Krankenversicherung und der Beihilfe verbliebenen Krankenhauskosten in Höhe vom 8.958,72 Euro aus Mitteln der freien Heilfürsorge. Bei ihrer Behandlung in der Klinik habe es sich um eine stationäre Behandlung im Akutfall und nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme gehandelt. Das werde durch die Stellungnahmen der Klinik und der Psychologin eindeutig belegt. Die Dauer des Klinikaufenthalts führe angesichts der schweren, akuten Symptomatik mit latenter Suizidalität nicht zu einer anderen Einschätzung. Dagegen spreche auch nicht der Zeitraum von vier Wochen zwischen Einweisung und Behandlungsbeginn. Dieser sei allein darauf zurückzuführen gewesen, dass die Klinik, wie ihr Anfang Februar 2005 mitgeteilt worden sei, seinerzeit komplett belegt gewesen sei und ihr als frühesten Aufnahmetermin den 10. März 2005 habe anbieten können. In der Zwischenzeit sei sie intensiv ambulant behandelt worden. Zur Klinik sei sie schließlich unter Medikamentierung mit Tavor u.a. durch ihren damaligen Partner und eine weitere Begleitperson im Pkw transportiert worden. Sie sei nie in Behandlung eines L in I1 gewesen, insoweit sei der Klinik bei der Adressierung des Berichts ein Fehler unterlaufen. Im übrigen werde eine Akutbehandlung nicht durch Wartezeit oder Art und Dauer der Behandlung, sondern allein durch den Status der Klinik definiert. Die Klinik X1 verfüge über den Status einer Akutklinik und könne nach kurzer Wartezeit die angemeldeten Patienten aufnehmen. Dass sich die Klinik nicht in der Nähe ihres Wohnortes befinde, sei unschädlich. § 6 Abs. 3 FHVOPol lasse durchaus Ausnahmen zu. Die Klinik X1 sei ausgewählt worden, weil diese die erforderliche Behandlung am besten habe erbringen können und das stationäre Setting in räumlicher Distanz zur Belastungssituation intensive Behandlungsmöglichkeiten eröffnet habe. Zudem hätte eine wohnortnahe Behandlung weder in finanzieller Hinsicht noch im Hinblick auf die ambulante Anschlussbehandlung Vorteile gehabt. 22 Der Bestimmung des § 6 Abs. 2 FHVOPol lasse sich nicht entnehmen, dass die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung vor Aufnahme der stationären Behandlung eine absolute Leistungsvoraussetzung sei und eine nachträgliche Kostenübernahme nicht in Betracht komme. Sie habe zudem vor dem Krankenhausaufenthalt alles ihr in ihrem damaligen Zustand Mögliche getan, um die Kostenübernahme zu klären. Sie habe bereits in der ersten Kontaktaufnahme mit der Klinik die freie Heilfürsorge erwähnt und im Anmeldebogen hierauf nochmals ausdrücklich hingewiesen. In dem Einweisungsformular ihrer Hausärztin sei zudem als "Kostenträger/Krankenkasse" EDV-mäßig "ZPD NRW" aufgedruckt gewesen. Sie habe daher davon ausgehen können, dass die Klinik das Erforderliche veranlassen würde. Dass diese die freie Heilfürsorge mit der Beihilfe verwechselt habe, könne ihr nicht angelastet werden. Ihr sei damals allerdings nicht bewusst gewesen, dass sie vor Aufnahme einer stationären Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung beibringen müsse. Anlässlich eines Krankenhausaufenthalts im Jahre 2003 sei alles ohne ihre Beteiligung problemlos gelaufen. Es könne also keine Rede davon sein, dass sie eine Überprüfung der Erforderlichkeit der stationären Behandlung in der Klinik habe vereiteln wollen. Jedenfalls habe ihr Dienstherr auf Grund des am 7. April 2005 durch LRMD I mit der Klinik geführten Telefonats Kenntnis von ihrer Krankenhausbehandlung gehabt, ohne nachfolgend Einwendungen hiergegen zu erheben. Zudem sei ihrer Dienststelle von vornherein bekannt gewesen, dass sie sich in eine stationäre Behandlung begeben hatte. 23 Die Klägerin beantragt, 24 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde X vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 29. Januar 2007 zu verpflichten, die durch ihre Behandlung in der Klinik X1 in der Zeit vom 10. März bis 12. Mai 2005 entstandenen und nicht anderweitig erstatteten Aufwendungen in Höhe von 8.958,72 Euro aus Mitteln der freien Heilfürsorge zu übernehmen. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Er führt ergänzend aus: Die vorherige Einholung einer Kostenübernahmeerklärung sei gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FHVOPol eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung. Eine Ausnahme sei nach Satz 2 nur in dringenden Fällen möglich. Ein solcher dringender Fall sei bei der Klägerin seinerzeit nicht gegeben gewesen. Im Übrigen werde in solchen dringenden Fällen verlangt, dass die Kostenübernahmeerklärung unverzüglich eingeholt und bei dem Krankenhaus nachgereicht wird. Dann sei es noch in gewisser Weise möglich, auf Art und Dauer der Behandlung Einfluss zu nehmen. Die Klägerin habe in dem Gespräch mit LRMD I am 4. Februar 2005 zudem von der Durchführung einer Kur- bzw. Rehabilitationsmaßnahme gesprochen. Dass ein Prospekt der Klinik vorgelegt worden sei, der Aufschluss über den Akutstatus der dort angebotenen Behandlung gegeben habe, werde bestritten. LRMD I habe der Klägerin empfohlen, die Frage einer stationären Behandlung mit ihrer Therapeutin abzuklären und ihm im erforderlichen Fall einen entsprechenden ausführlichen Bericht zukommen zu lassen. Auf dessen Grundlage hätten nach Prüfung und Feststellung der Notwendigkeit der angestrebten Maßnahme die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme aus Mitteln der freien Heilfürsorge geschaffen werden sollen. Ein derartiger Bericht sei vor Durchführung der stationären Behandlung aber nicht vorgelegt worden. Die nicht zeitgerechte Klärung einer Kostenübernahme durch die freie Heilfürsorge sei zudem nicht der Klinik, sondern allein der Klägerin anzulasten, weil diese gegenüber der Klinik keine ausreichenden Angaben zu dem Kostenträger freie Heilfürsorge gemacht habe. Dass der Dienstherr im vorliegenden Fall ungeachtet des Nichtvorliegens der vorgenannten Voraussetzungen eine "Einzelfallentscheidung" getroffen habe, beruhe darauf, dass er im Hinblick auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber der Beamtin alle Möglichkeiten habe ausschöpfen wollen. Hierzu hätte es einer entsprechenden Entscheidung des Innenministeriums bedurft, die aber nicht ergangen sei. Hierbei sei ungeachtet der Zeitdauer der stationären Maßnahme und der angewendeten Behandlungsmethoden sogar zu Gunsten der Klägerin unterstellt worden, dass es sich bei der durchgeführten Maßnahme nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme gehandelt habe. 28 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtstakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). 32 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 33 Der Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde X vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 29. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der durch ihre Behandlung in der Klinik X1 entstandenen und nicht anderweitig erstatteten Aufwendungen in Höhe von 8.958,72 Euro aus Mitteln der freien Heilfürsorge. 34 Nach § 189 Absatz 2 LBG NRW haben Polizeivollzugsbeamte Anspruch auf freie Heilfürsorge. Diese umfasst alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit des Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen. Das Nähere regelt die FHVOPol. Hiernach erhalten die Polizeivollzugsbeamten die Leistungen der freien Heilfürsorge grundsätzlich als Sachleistungen. Die Erstattung von Aufwendungen ist nur möglich, soweit die FHVOPol dies zulässt (§ 13 Abs. 1 und 2 FHVOPol). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 6 Abs. 1 FHVOPol erstreckt sich die freie Heilfürsorge auch auf die Behandlung im Krankenhaus. 35 Hiernach steht der Klägerin ein Erstattungsanspruch nicht zu. 36 Allerdings handelte es sich bei der stationären Behandlung der Klägerin in X1 entgegen der Ansicht des Beklagten um eine Krankenhausbehandlung i.S.d. § 6 FHVOPol und nicht um eine Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen i.S.d. § 7 FHVOPol also um eine Kur oder Rehabilitationsmaßnahme , bei der es zwingend der hier nicht erfolgten vorherigen Zustimmung des Dienstvorgesetzten nach Konsultation des Polizeiarztes bedarf. Eine Rehabilitationseinrichtung im Sinne des § 7 ist eine Krankenanstalt, die – häufig im Anschluss an eine Akutbehandlung besondere Heilbehandlungen (z.B. mit den Mitteln der physikalischen Therapie Bäder, Bestrahlungen usw. oder durch besondere Formen der Ernährung) durchführt und die dafür erforderlichen Einrichtungen und Pflegepersonen besitzt, in der die Behandlung durch einen dafür vorgebildeten Arzt geregelt und überwacht wird und die der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes untersteht. 37 So zum Sanatorium i.S.d. § 6 BVO: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. September 1995 – 6 A 1081/04 , DÖD 1996, 167. 38 Das traf auf die Behandlung der Klägerin in der Psychosomatischen Klinik X1 nicht zu. Allerdings ist für die Abgrenzung nicht die Bezeichnung der Krankenanstalt entscheidend. Maßgeblich sind auch weder die Art noch der Grad der Erkrankung noch die Dringlichkeit, Intensität oder der Umfang der Behandlung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Art der Behandlung. Werden Elemente einer Sanatoriumsbehandlung und einer Krankenhausbehandlung gleichzeitig angewandt, kommt es darauf an, welche Behandlungsart überwiegt. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 1983 – 12 A 29/81 , DÖV 1983, 905 = ZBR 1983, 241; Mohr / Sabolewski, Beihilfenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, B I § 6 Anm. 5. 40 Zwar brachte es die spezielle Ausrichtung der Klinik mit sich, dass bei der Klägerin eine besondere Heilbehandlung vorgenommen wurde, die etwa auf Grund der verschiedenen Gruppentherapien auch rehabilitativen Charakter hatte. Gleichwohl überwog die (Akut-) Krankenhausbehandlung. Das ergibt sich aus den Berichten und Stellungnahmen der Klinik (einschließlich des Prospekts) und der Psychologin: Die Möglichkeiten der ambulanten Behandlung waren seinerzeit erschöpft. Der Zustand der Klägerin verschlechterte sich immer mehr, so dass nach fachärztlicher Einschätzung nur noch eine stationäre Behandlung eine erfolgreiche Behandlung versprach. Insbesondere medikamentöse Neueinstellung, Angstexposition im Einzeltraining und kurative Einzeltherapie mit Schwerpunkt Angst und Depression erscheinen als Behandlungsformen einer akuten psychischen Erkrankung. Dass zwischen der Einweisung durch die Ärztin und der Aufnahme der stationären Behandlung ein Zeitraum von vier Wochen lag, spricht nicht zwingend für die Annahme, es habe sich um eine Rehabilitationsmaßnahme bzw. Kur und nicht um eine Akutbehandlung gehandelt. Die Wartezeit beruhte nicht etwa darauf, dass ein möglichst baldiger Beginn der stationären Behandlung nicht wichtig gewesen wäre, war vielmehr allein durch die Komplettbelegung der Klinik bedingt. Ob die tatsächlich gegebene Wartezeit und der Umstand, dass im Prospekt der Klinik als Kontraindikationen " akute Suizidalität" und " akute Psychosen" aufgeführt sind, die Annahme rechtfertigen, es habe sich nicht um einen dringenden Fall im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 FHVOPol gehandelt, in dem die Kostenübernahmeerklärung auch nachgereicht werden kann, ist im vorliegenden Zusammenhang bei der Abgrenzung von Krankenhausbehandlung und Rehabilitationsmaßnahme nicht entscheidend. Auch die Dauer der Behandlung von rund zwei Monaten spricht nicht zwingend gegen eine jedenfalls überwiegende Akutbehandlung. Insoweit überzeugt die auf fachärztliche Stellungnahmen gestützte Auffassung der Klägerin, dass die Dauer der Behandlung durch die Schwere der Erkrankung und den hierdurch veranlassten Behandlungsaufwand bedingt war. 41 Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 21. September 1995, a.a.O. 42 Hiernach ist die vom Beklagten vertretene Ansicht, es habe eine akute Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin, wie sie für eine stationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 6 FHVOPol erforderlich ist, nicht vorgelegen, nicht gerechtfertigt. 43 Einem Anspruch auf Erstattung der Kosten des Klinikaufenthalts steht aber entgegen, dass vor Aufnahme (und auch während) der Behandlung keine Kostenübernahmeerklärung durch den Dienstvorgesetzten ausgestellt worden ist. 44 Zwar schreibt § 6 Abs. 2 Satz 1 FHVOPol nicht ausdrücklich vor, dass die Kostenübernahmeerklärung vor Aufnahme der Krankenhausbehandlung zu erfolgen hat. Immerhin spricht für dieses Verständnis aber bereits die Wendung, dass der Beamte die ausgestellte Kostenübernahmeerklärung zusammen mit der (ärztlichen) Verordnung der Krankenhausbehandlung dem Krankenhaus auszuhändigen hat. Denn eine Aufnahme im Krankenhaus erfolgt – sieht man von der Notfallaufnahme ab – nur bei entsprechender Einweisung. Auch die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 FHVOPol, die für den Fall der dringenden Krankenhausaufnahme eine unverzügliche Nachreichung der Erklärung fordert, macht nur dann Sinn, wenn im Regelfall die Kostenübernahmeerklärung bereits bei der Aufnahme im Krankenhaus vorliegen muss. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Der Dienstherr bietet mit der freien Heilfürsorge den Polizeivollzugsbeamten eine kostenlose Krankenversorgung. Er hat deshalb gerade bei kostenintensiven Behandlungsformen, wie einer stationären Behandlung, ein gesteigertes Interesse daran, vor Beginn der Behandlung die Notwendigkeit und Angemessenheit einer vorgesehenen ärztlichen Behandlung – unter Zuhilfenahme seines PÄD – zu überprüfen. Das dient zum einen dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst kostenbewussten medizinischen Betreuung der Polizeivollzugsbeamten; diese Steuerungsmöglichkeit ist ihm genommen, wenn er erst nach Durchführung der Heilmaßnahme mit der Angelegenheit befasst wird. Zum anderen liegt das Erfordernis der Voranerkennung auch im Interesse des jeweiligen Beamten, weil ihm hiermit vor Augen geführt werden kann, dass er sich zu – unter Umständen sehr hohen – Aufwendungen entschließt, die sich aber als nicht notwendig oder angemessen erweisen und daher von ihm selbst getragen werden müssen. 45 Es begegnet im Ergebnis auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die Kostenerstattung mit dem Hinweis auf das Fehlen der vorherigen Übernahmeerklärung abgelehnt hat. 46 Der Beklagte war nicht gehalten, eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FHVOPol zuzulassen. Diese Bestimmung ermöglicht eine Ausnahme von dem Erfordernis der vorherigen Ausstellung einer Kostenübernahmeerklärung nur "in dringenden Fällen". Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung "verzichtet" der Dienstvorgesetzte auf die Vorabprüfung der beabsichtigten Maßnahme im Zusammenhang mit der Kostenübernahmeerklärung, wenn die sofortige Einweisung in ein Krankenhaus medizinisch unumgänglich ist, wenn also im Interesse des Beamten das Ergebnis einer vorherigen Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der stationären Behandlung durch den Dienstherrn nicht abgewartet werden kann. Eine solche Fallgestaltung lag hier aber nicht vor. Zwischen der Entscheidung der behandelnden Ärztinnen, die Klägerin in die Klinik einzuweisen (spätestens mit Ausstellung des Einweisungsscheins am 8. Februar 2005), und der tatsächlichen Aufnahme der Klägerin in der Klinik (10. März 2005) lag mehr als ein Monat. In dieser Zeit hätte die Klägerin die Kostenübernahmeerklärung ohne weiteres beantragen und im Falle der positiven Bescheidung – auch erhalten können. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Klägerin zu dieser Zeit psychisch stark angegriffen war. Sie war aber immerhin in der Lage, die "Formalien" mit der Klinik selbst zu erledigen, insbesondere den Anmeldebogen auszufüllen und die Korrespondenz bzw. Telefonate wegen des Aufnahmetermins zu führen. Wenn sie wegen der Kostenübernahme keinen Kontakt zu ihrem Dienstvorgesetzten aufnahm, beruhte dies also nicht auf ihrem beeinträchtigten Gesundheitszustand, sondern darauf, dass ihr – wie sie im Erörterungstermin einräumte – damals nicht bekannt war, dass sie vor Aufnahme einer stationären Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung einholen bzw. auf deren Einholung hinwirken musste. Aus diesem Grunde kam es ihr auch nicht in den Sinn, unverzüglich nach ihrer Aufnahme in die Klinik eine Kostenübernahmeerklärung zu beantragen und der Klinik nachzureichen. 47 Die Beantragung der Kostenübernahmeerklärung nach Beendigung der Behandlung – wie hier durch die Klinik am 27. Juni 2005 geschehen vermag einen Erstattungsanspruch nicht mehr zu begründen. 48 Im Bereich des Beihilfenrechts entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass die für bestimmte Behandlungen und Verordnungen vorgeschriebene vorherige behördliche Anerkennung kein bloßes verzichtbares Ordnungserfordernis ist, dessen Nichtbeachtung unschädlich ist, wenn nur die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe gegeben sind, sondern dass es sich hierbei um ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal, also eine (nicht mehr nachholbare) sachlich-rechtliche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen handelt. 49 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 12. April 1967 – 6 C 12.67 , Buchholz 238.91 Nr. 7 BhV Nr. 1, vom 13. November 1997 – 2 A 7.96 , DokBer B 1998, 109, und vom 5. November 1998 2 A 6.97 , DokBer. B 1999, 59; OVG NRW, Urteile vom 6. April 1995 – 6 A 3689/93 –, IÖD 1995, 226, und vom 22. Juni 2006 – 1 A 2526/04 , IÖD 2007, 116, m.w.N. 50 Dabei verwenden die einschlägigen Beihilfevorschriften zumeist den Begriff der vorherigen "Anerkennung" (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage 1 zu psychotherapeutischen Maßnahmen und § 6 Abs. 1 Satz 2 zu stationären Rehabilitationsmaßnahmen). 51 Dasselbe gilt für die entsprechenden Bestimmungen der FHVOPol. Gleichfalls eine vorherige "Anerkennung" durch den Polizeiarzt fordern die Bestimmungen des § 9 Satz 3 FHVOPol (hinsichtlich der Versorgung mit Heilmitteln) und des § 10 Abs. 2 Satz 1 FHVOPol (hinsichtlich der Versorgung mit Hilfsmitteln). § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 FHVOPol schreibt (für Rehabilitationsmaßnahmen) die "vorherige Zustimmung" des Dienstvorgesetzten vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass etwa die vorherige Anerkennung eines ärztlich verordneten Hilfsmittels durch den Polizeiarzt sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung freier Heilfürsorge ist. 52 OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1982 – 12 A 724/81 , juris, sowie Beschlüsse vom 15. März 1990 6 B 138/90 –, juris, und vom 13. Januar 1992 – 6 A 3369/91 , Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES / E III 1 Nr. 11. 53 Gleiches gilt für persönliche medizinische Leistungen (Heilmittel). 54 VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2002 – 2 K 6665/97 . 55 Zwar verwendet die Bestimmung des § 6 Abs. 2 FHVOPol nicht die Begriffe "Anerkennung" oder "Zustimmung". Die hiernach geforderte "Kostenübernahmeerklärung" besagt inhaltlich aber nichts Anderes. In allen Fällen soll der Amtsarzt / Polizeiarzt bzw. – in der Regel nach fachkundiger Beratung durch den Polizeiarzt – der Dienstvorgesetzte vor Aufnahme der Behandlung prüfen können, ob die beabsichtigte Maßnahme notwendig und angemessen ist. Er soll hiermit Einfluss erhalten auf Art und Weise der Behandlung und somit auch auf deren Dauer. Bei einer stationären Behandlung kommt hinzu, dass nach § 6 Abs. 3 FHVOPol die Behandlung möglichst in der Nähe des Wohn- oder Dienstortes durchzuführen ist und durch den Beamten vorgesehene Abweichungen hiervon gleichfalls einer Prüfung auf ihre Notwendigkeit hin unterliegen. Stellt der Dienstvorgesetzte die Kostenübernahmeerklärung aus, so übernimmt er hiermit gegenüber der behandelnden Klinik die Verpflichtung zur Begleichung der durch die Behandlung des Polizeivollzugsbeamten entstehenden Kosten nach Maßgabe der einschlägigen Gebührenordnungen. Ohne eine solche Erklärung erfährt der Beamte – wie hier die Klägerin – eine Behandlung als Privatpatient. 56 Rechtliche Bedenken gegen das Erfordernis der Voranerkennung bestehen nicht. Der Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten zu medizinisch notwendigen Maßnahmen (über die Beihilfe) bzw. die kostenfreie Krankenversorgung (über die freie Heilfürsorge) wird dadurch nicht angetastet. 57 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. April 1995 und 22. Juni 2006, a.a.O. 58 Bedurfte es somit im Falle der Klägerin der Ausstellung der Kostenübernahmeerklärung vor Beginn des Krankenhausaufenthalts, ist es auch unerheblich, dass LRMD I am 7. April 2005 mit dem Stationsarzt der Klinik gesprochen und hierbei erfahren hatte, dass die Klägerin sich seit etwa vier Wochen dort in Behandlung befand. Zudem nahm die Klinik die Hinweise des Polizeiarztes, dass er für Kostenfragen zuständig sei und bislang noch keine Mitteilung der Klinik erhalten habe, nicht zum Anlass, für die Klägerin den Antrag auf Kostenerstattung noch während der Dauer des Krankenhausaufenthalts zu stellen. 59 Die Nichtausstellung der Kostenübernahmeerklärung vor Aufnahme der Behandlung muss für die Klägerin auch nicht deshalb folgenlos bleiben, weil die Einholung der Kostenübernahmeerklärung ohne ihr Verschulden unterblieben und in diesem Fall eine sog. Nachsichtgewährung geboten ist. 60 Eine derartige Regelung sieht § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO für die Beihilfe vor. Danach wird die Beihilfe dennoch gewährt, wenn eine nach der Beihilfenverordnung erforderliche vorherige Anerkennung ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben ist. In der FHVOPol fehlt eine solche allgemeine Bestimmung, sieht man von der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 2 FHVOPol ab, die einen Teilaspekt der nicht vorwerfbaren Nichteinholung der Kostenübernahmeerklärung abdeckt, indem er eine Ausnahme in dringenden Fällen zulässt. Allerdings sind Fallkonstellationen denkbar, in denen es unbillig erschiene, den Polizeibeamten an der nicht rechtzeitigen Beantragung der Kostenübernahmeerklärung festzuhalten. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Beamte von seinem Dienstherrn mit dem Hinweis darauf, es bedürfe keiner vorherigen Antragstellung, hiervon abgehalten worden ist oder wenn der Beamte sich für den Dienstherrn erkennbar in einem Irrtum befindet, dieser ihn aber nicht aufklärt. 61 Vgl. zum Beihilfenrecht BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1966 – II C 124.64 , Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 1992 – 2 K 770/89 . 62 Auf derartige Umstände kann die Klägerin sich aber nicht stützen. Insbesondere hat LRMD I sie nicht unzutreffend informiert. Die Klägerin selbst hat eingeräumt, dass der Polizeiarzt ihr in dem Gespräch am 4. Februar 2005 noch kein "grünes Licht" für einen Klinikaufenthalt gegeben hat. Sie hat nämlich ausgeführt, LRMD I habe ihr gesagt, dass er derzeit eine "Kur" nicht genehmigen könne, weil sie noch in ambulanter Behandlung sei, und sie mit ihrer Ärztin abklären müsse, wie die Behandlung weiter gehen solle. Unabhängig davon, ob seinerzeit von einer Rehabilitationsmaßnahme bzw. Kur oder von einer stationären Krankenhausbehandlung die Rede war und ob LRMD I auch von einem ihm noch vorzulegenden Bericht der Ärztin gesprochen hat, waren seine Äußerungen keineswegs dahin zu verstehen, dass die Durchführung einer Behandlung in der Klinik X1 der Entscheidung der behandelnden Psychologin oder Hausärztin der Klägerin überlassen sei. Vielmehr musste der Klägerin auf Grund des Hinweises des Polizeiarztes darauf, dass er die stationäre Behandlung derzeit nicht genehmigen könne, klar sein, das dieser sich eine derartige vorherige Zustimmung vorbehielt. Erst recht nicht hat der Beklagte die Klägerin dadurch von der Beantragung der Kostenübernahmeerklärung abgehalten, dass er wie die Klägerin vorträgt anlässlich eines Krankenhausaufenthalts der Klägerin im Jahre 2003 die Kostenabrechnung ohne deren Mitwirkung abgewickelt hatte. Offenkundig waren seinerzeit die erforderlichen Schritte durch das Krankenhaus eingeleitet worden. Daraus konnte die Klägerin aber nicht berechtigter Weise ableiten, dass der Beklagte in Zukunft immer auf ihre Mitwirkung verzichten würde. 63 Unterstellt man zu Gunsten der Klägerin, dass der Rechtsgedanke des § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO auch in anderen als den vorstehend dargestellten Ausnahmefällen auf die freie Heilfürsorge zu übertragen ist, 64 bejahend VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2002 – 2 K 6665/97 , 65 verhilft dies ihrer Klage gleichfalls nicht zum Erfolg. Denn ein fehlendes Verschulden der Klägerin lässt sich auch ansonsten nicht feststellen. Nach ihren eigenen Angaben war ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt, dass es im Zusammenhang mit der Aufnahme einer stationären Behandlung einer Kostenübernahmeerklärung des Dienstvorgesetzten bedarf, wenn dieser gegenüber der Klinik als zur Zahlung der Behandlungskosten aus Mitteln der freien Heilfürsorge verpflichtet werden soll. In einem solchen Fall kommt eine Nachsichtgewährung entsprechend § 13 Abs. 8 Satz 1 BVO nur dann in Betracht, wenn dieser Irrtum unvermeidbar war. Das war vorliegend nicht der Fall. Bereits bei ihrem Dienstantritt im Jahre 1992 enthielt die FHVOPol (in § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4) Bestimmungen, die denen des § 6 Abs. 2 FHVOPol in der derzeit geltenden Fassung entsprachen. Ein Beamter ist verpflichtet, sich über die Bestimmungen zu informieren, welche wesentliche Rechte und Pflichten seines Dienstverhältnisses betreffen. Tut er dies – wie die Klägerin hinsichtlich der Regelungen über die freie Heilfürsorge – nicht oder nicht in dem gebotenen Umfang, so kann er sich nicht mit Erfolg auf einen Rechtsirrtum berufen, weil dieser vermeidbar war. 66 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April 1995, a.a.O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 1992, a.a.O.; Mohr / Sabolewski, a.a.O., B I § 13 Anm. 10. 67 Der Umstand, dass die Klägerin in dem Anmeldebogen vom 10. Februar 2005 und möglicherweise auch bereits zuvor telefonisch immerhin der Klinik mitgeteilt hatte, dass sie Anspruch auf freie Heilfürsorge durch das Land Nordrhein-Westfalen habe, vermag sie gleichfalls nicht zu exkulpieren. Sie konnte nicht darauf vertrauen, dass die Verwaltung der in Bayern ansässigen Klinik diese Informationen richtig einordnen würde und die nach nordrhein-westfälischem Landesrecht erforderlichen Schritte einleiten würde. Tatsächlich war es denn auch so, dass die Klinik (irrtümlich) davon ausging, die Klägerin sei als Beihilfeberechtigte und somit als Privatpatientin zu behandeln. 68 Die Klägerin hat auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 85 LBG) einen Anspruch auf Übernahme der ihr durch die Behandlung in der Klinik entstandenen Kosten. Die FHVOPol konkretisiert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheitsfällen grundsätzlich abschließend. Sie erfasst alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit des Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen (vgl. § 189 Abs. 2 Satz 2 LBG und § 2 FHVOPol). Die Fürsorgepflicht gebietet es nicht, freie Heilfürsorge generell zu jeglichen Aufwendungen im Krankheitsfall und in verfahrensmäßiger Hinsicht vorbehaltlos zu gewähren. 69 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2003 – 4 S 992/01 , IÖD 2003, 154. 70 Nur in besonderen Ausnahmefällen ist ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht unmittelbar zulässig und geboten. Das trifft etwa dann zu, wenn die Fürsorgepflicht anderenfalls in ihrem Wesensgehalt verletzt würde. 71 Vgl. zum Beihilfenrecht BVerwG, Urteil vom 10. August 1971 – VI C 136.67 , RiA 1972, 112. Zu einer von der FHVOPol nicht erfassten Behandlung bei lebensbedrohlicher Erkrankung vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2006 – 2 K 3504/06 . 72 Ein solcher atypischer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Eine erforderliche psychosomatische Behandlung der Klägerin war auch nach den Bestimmungen der FHVOPol gewährleistet. Es bedurfte hierzu lediglich der vorherigen Überprüfung der Notwendigkeit einer stationären Behandlung als solcher sowie der weiteren Prüfung, ob die Behandlung gerade in der Klinik X1 und somit nicht in der Nähe des Dienst- oder Wohnortes geboten war (vgl. § 6 Abs. 3 FHVOPol). Aus diesem Grund ist auch die von dem Dienstherrn unter Einbeziehung des IM vorgenommene "Einzelfallentscheidung" rechtsfehlerfrei zu Ungunsten der Klägerin ausgefallen. 73 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 74 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 75 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO) sieht das Gericht als nicht erfüllt an.