Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2005 verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Ziffer 2. des genannten Bescheides wird insoweit aufgehoben, als den Klägern die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die beiden in Kabul geborenen, miteinander verheirateten Kläger sind afghanische Staatsangehörige und gehören zum Volksstamm der Hazara. Ihre drei gemeinsamen Söhne wurden am 25. Dezember 1994, am 23. April 1996 bzw. am 1. Januar 2005 in Deutschland geboren. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 4. September 1994 nach Deutschland ein und beantragten am 2. November 1994 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 3. August 1995 erkannte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) - die Kläger als Asylberechtigte an und stellte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest. Dieser Bescheid wurde auf die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hin durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 26. November 2004 - 5a K 5376/95.A - aufgehoben. Mit Bescheid vom 6. April 2005 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung wurde die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen sonstigen aufnahmebereiten Staat angedroht. Hiergegen richtet sich die am 29. April 2005 erhobene Klage. Zur Begründung verweisen die Kläger im Wesentlichen auf die bereits mit Schreiben vom 4. Februar 2005 gegenüber dem Bundesamt gemachten Ausführungen, nach denen eine Rückkehr nach Afghanistan wegen der dort herrschenden, lebensbedrohlichen Verhältnisse nicht möglich sei. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass aufgrund der aktuellen wirtschaftlich-sozialen Lage in Afghanistan die Überlebensmöglichkeiten generell als bedenklich einzustufen seien. Die Kläger tragen außerdem vor, dass sie in Afghanistan keine Verwandten mehr hätten bzw. jedenfalls keine Kenntnis über dort noch lebende Angehörige. Die Kläger beantragen nunmehr, nachdem sie in der Klageschrift zunächst Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geltend gemacht hatten, sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2005 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen, sowie Ziffer 2. des genannten Bescheides insoweit aufzuheben, als ihnen die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Dezember 2005 - 5a K 1382/05.A - insoweit abgelehnt worden, als sie die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG begehrt haben. Im Übrigen ist den Klägern für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt C aus E beigeordnet worden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 29. Oktober 2007 bzw. vom 31. Oktober 2007 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 5a K 5376/95.A des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt F ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Umfang des verbliebenen Klageantrages ist die Klage zulässig und begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung, dass in ihrem Fall Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Abschiebungszielstaat, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG allerdings grundsätzlich nur bei Entscheidungen im Rahmen des § 60a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Jedoch ist in Fällen, in denen dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusteht, er aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf, bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung einer Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Das ist der Fall, wenn trotz einer extremen, allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten existenziellen Bedrohungen ausliefern würde, von der Ermessensermächtigung nach § 60a Abs. 1 AufenthG kein Gebrauch wird. Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 124 ff. Die Annahme einer extremen Gefahrenlage scheidet allerdings von vornherein aus, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung anderweitig durch eine gezielte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420. Eine Anordnung der obersten Landesbehörde zur Aussetzung der Abschiebung nach Afghanistan im Sinne des § 60a Abs. 1 AufenthG existiert derzeit nicht. Auch eine sonstige, vergleichbaren Schutz gewährende Regelung liegt nicht vor. Siehe dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW); Urteil vom 5. April 2006 - 20 A 5161/04.A -, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A -. Eine extreme Gefahrenlage im oben beschriebenen Sinne ist im Falle der beiden Kläger anzunehmen. Das Vorliegen einer solchen Gefahrenlage ist grundsätzlich mittels einer Gesamtschau der allgemeinen Lage im betreffenden Staat und der persönlichen Situation des Ausländers zu beurteilen. Im Hinblick auf die Einschätzung der allgemeinen Lage (betreffend medizinische und sonstige Versorgung, Sicherheit etc.) in Afghanistan nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die aktuelle Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 5. April 2006 - 20 A 5161/04.A -, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A - und vom 23. April 2007 - 20 A 2199/06.A -, und macht sich die dortigen - auf den im wesentlichen auch dem erkennenden Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen basierenden - Ausführungen zu eigen. Dies gilt insbesondere bezüglich der Gesamtbeurteilung der Rückkehrsituation in Afghanistan, wonach die Auskunftslage nicht den Schluss zulässt, dass alle Rückkehrer aus Deutschland, die nicht in einem funktionierenden Familienverband Aufnahme finden, in Afghanistan in eine völlig ausweglose Lage geraten. Eine solche Situation kann jedoch bei Hinzukommen besonderer Umstände eintreten. Nach den genannten Entscheidungen kommt eine insoweit relevante Zuspitzung der Lage hinsichtlich der Existenzbedingungen etwa bei alleinstehenden Frauen oder bei erkrankten, mittellosen alten, schwachen oder behinderten Personen in Betracht. Nach Auffassung des Einzelrichters sind die genannten Fälle indes keineswegs als abschließend anzusehen. Auch nach den genannten Entscheidungen ist vielmehr jeweils der Einzelfall in den Blick zu nehmen. Nach diesen Maßgaben gilt hier Folgendes: Zunächst geht das Gericht davon aus, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort nicht auf einen funktionierenden Familien- oder Stammesverband zurückgreifen können. Eine entsprechende Anfrage durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen haben sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. September 2005 detailliert beantwortet. Danach kommen als noch lebende, bekannte Verwandte bzw. verschwägerte Personen in Afghanistan von Seiten des Klägers allenfalls eine Cousine und ein Neffe sowie zwei Ehemänner von Tanten in Betracht. Der Klägerin sind nach ihren Angaben aus ihrem familiären Umkreis keine noch in Afghanistan lebenden Personen bekannt. Sie verweist insoweit auf verstorbene bzw. im Ausland lebende Angehörige. Im Hinblick auf den Aufenthaltsort einer Schwester hat die Klägerin keine Angaben machen können. Im Hinblick auf die Rückkehrsituation der Kläger ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Ehepaar mittleren Alters handelt. Erkrankungen sind weder dargetan noch ersichtlich. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass beide gegebenenfalls zusammen abgeschoben werden. Eine zugespitzte Gefährdungslage im oben beschriebenen Sinne kann allein vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Eine solche ergibt sich jedoch aus einem weiteren Gesichtspunkt. Die Kläger sind nämlich Eltern von insgesamt drei minderjährigen Kindern. Diese sind bei der Bewertung der Rückkehrsituation mit einzubeziehen, da in abschiebungsrechtlicher Hinsicht unterstellt werden muss, dass die Familie als Einheit nach Afghanistan zurückgeführt wird. In diesem Zusammenhang lässt sich zwar nicht generell sagen, dass eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr nach Afghanistan - ohne Rückhalt und Unterstützung durch einen dortigen Familienverband - in eine ausweglose Lage gerät. Vielmehr ist auch insoweit der jeweilige Einzelfall in den Blick zu nehmen. Entscheidend dabei ist insbesondere das Alter der Kinder und etwa die Frage, inwieweit diese bereits in der Lage sind, Mitverantwortung innerhalb der Familie vor allem mit Blick auf die Versorgung zu übernehmen. Bei den Kindern der Kläger handelte es sich um drei Söhne im Alter von 12, 11 bzw. zwei Jahren. Angesichts der konkreten Verhältnisse in Afghanistan erscheint es zwar grundsätzlich für männliche Familienangehörige leichter, zur Versorgung und zum Unterhalt einer Familie beizutragen, als für weibliche Mitglieder. Angesichts des konkreten Alters kann jedoch insoweit von den Kindern der Kläger nichts erwartet werden. Selbst der älteste Sohn ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch keine 13 Jahre alt. Bei diesem Alter muss davon ausgegangen werden, dass ein konkreter Beitrag zur Versorgung seiner Familie weder möglich noch zumutbar ist. Vielmehr ist er wie seine 11 bzw. zwei Jahre alten Brüder noch auf die Fürsorge durch seine Eltern, die Kläger, angewiesen. Von diesen wiederum dürfte die Klägerin angesichts der in den Erkenntnissen zum Ausdruck kommenden Situation für Frauen kaum Chancen haben, eine für die Versorgung der Familie erforderliche Erwerbstätigkeit zu finden. Im Übrigen dürfte ihr - das traditionelle Rollenverständnis in Afghanistan unterstellt - ohnehin die Pflege der gemeinsamen Kinder obliegen. Allenfalls der Kläger wird, wenn er überhaupt eine Erwerbstätigkeit findet, in finanzieller Hinsicht zur Versorgung der Familie beitragen können. Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Großraum Kabul - allein diese Gegend kommt für eine Rückführung in Betracht - insbesondere im Hinblick auf die Wohnraumsituation und die sonstige Grundversorgung (z.B. mit Nahrungs- und Heizmitteln) ist bei dieser Konstellation von erschwerenden Umständen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW auszugehen, die eine Ausnahme von der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gebieten. Denn angesichts der vorstehenden Ausführungen muss angenommen werden, dass die Kläger nicht nur in Bezug auf ihre Kinder, sondern letztlich auch bezogen auf sich selbst nicht in der Lage sein werden, zumindest ein Existenzminimum zu sichern, zumal auch eine Unterstützung durch in Afghanistan verbliebene Angehörige, wie oben dargestellt, nicht erwartet werden kann. Insgesamt unterscheidet sich die Situation der Kläger damit in erheblicher Weise von derjenigen alleinstehender bzw. verheirateter Rückkehrer ohne kleine Kinder, weil letztere nur sich selbst mit dem Nötigsten versorgen müssen und vor diesem Hintergrund ganz andere Chancen haben, vor allem die ersten Monate nach der Rückkehr zu überstehen. Im Falle der Kläger kommt als weiterer erschwerender Umstand noch hinzu, dass sie sich seit nunmehr gut 13 Jahren im Bundesgebiet aufhalten und von daher trotz ihrer Herkunft - beide stammen aus Kabul - erfahrungsgemäß Schwierigkeiten haben dürften, sich in die Verhältnisse in Afghanistan, die sich in dieser Zeit in erheblicher Weise verändert haben, wieder einzufinden. Wenn auch dies für sich betrachtet nicht geeignet ist, die Annahme einer extremen Gefährdungslage bei Rückkehr zu begründen, so wird dies doch die nach dem zuvor Gesagten bei einer Familie mit drei minderjährigen Kindern nicht zu gewährleistende Versorgung mit dem Nötigsten weiter erschweren. Angesichts der geschilderten Umstände lässt sich deswegen im vorliegenden Einzelfall auf eine extreme Gefährdungslage schließen, die in Anbetracht der verfassungsmäßigen Werteordnung des Grundgesetzes eine Abschiebung der Kläger nach Afghanistan derzeit verbietet. Denn bei einer Rückkehr haben die Kläger jedenfalls schwerste existenzielle Bedrohungen zu befürchten. Die Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid war nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit aufzuheben, als den Klägern die Abschiebung nach Afghanistan angedroht wurde (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO.