Urteil
11 K 4732/06
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versagung einer denkmalrechtlichen Steuerbescheinigung nach § 40 DSchG ist rechtmäßig, wenn die beantragten Aufwendungen nicht zur Erhaltung des Baudenkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
• Der Abbruch wesentlicher denkmalwertiger Bausubstanz und ihr Ersatz durch einen neu geschaffenen Baukörper kann den Denkmalwert dieses Teils der Anlage beseitigen und damit die Fördervoraussetzungen nach § 40 DSchG entfallen lassen.
• Für die Beurteilung der Förderfähigkeit nach § 7i EStG ist auf die tatsächlichen Verhältnisse nach Durchführung der Maßnahme abzustellen, nicht allein auf den Eintragungszustand in der Denkmalliste.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerbescheinigung nach § 40 DSchG bei zerstörter denkmalwerter Substanz • Die Versagung einer denkmalrechtlichen Steuerbescheinigung nach § 40 DSchG ist rechtmäßig, wenn die beantragten Aufwendungen nicht zur Erhaltung des Baudenkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. • Der Abbruch wesentlicher denkmalwertiger Bausubstanz und ihr Ersatz durch einen neu geschaffenen Baukörper kann den Denkmalwert dieses Teils der Anlage beseitigen und damit die Fördervoraussetzungen nach § 40 DSchG entfallen lassen. • Für die Beurteilung der Förderfähigkeit nach § 7i EStG ist auf die tatsächlichen Verhältnisse nach Durchführung der Maßnahme abzustellen, nicht allein auf den Eintragungszustand in der Denkmalliste. Der Kläger ist Eigentümer einer vierflügeligen Hofanlage, die in die Denkmalliste eingetragen war. Er plante und erhielt Genehmigungen für den Abriss des südöstlichen Wirtschaftstraktes und den Neubau an gleicher Stelle sowie bauliche Maßnahmen zur Schaffung von Wohneinheiten. Nach Abschluss der Arbeiten beantragte er eine Bescheinigung nach § 40 DSchG zur Erlangung steuerlicher Vergünstigungen für Aufwendungen in Höhe von 350.000 EUR. Die Denkmalbehörde erteilte eine denkmalrechtliche Erlaubnis, stellte aber gleichzeitig schriftlich in Aussicht, dass eine Steuerbescheinigung nicht erteilt werden könne. Widerspruch und Widerspruchsbescheid folgten; die Behörde hielt die Mitteilung für nicht anfechtbar. Der Kläger klagte auf Erteilung der Steuerbescheinigung. Das Gericht prüfte, ob die Aufwendungen zur Erhaltung des Baudenkmals oder zu dessen sinnvoller Nutzung erforderlich seien. • Zulässigkeit: Der Bescheid vom 9.11.2005 ist als ablehnende Verwaltungsentscheidung anzusehen, sodass das Vorverfahren erfüllt ist und die Verpflichtungsklage zulässig ist. • Rechtliche Voraussetzungen: Gemäß § 40 DSchG in Verbindung mit § 7i EStG setzt die Bescheinigung voraus, dass die Aufwendungen zur Erhaltung des Baudenkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt wurden. • Tatsächliche Beurteilung: Durch den Abbruch des südöstlichen Traktes und seinen Wiederaufbau ist ein neuer Baukörper entstanden, der keinen ausreichenden historischen Aussagewert mehr hat; die historische Substanz wurde vernichtet. • Folge für Förderfähigkeit: Weil die Eigenart des Baudenkmals in diesem Bereich wesentlich beeinträchtigt bzw. beseitigt ist, sind die beantragten Aufwendungen nicht als zur Erhaltung oder zur sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich anzusehen. • Ensemble- und Umgebungsschutz: Eine Unterschutzstellung als geschlossene Gebäudegruppe nach § 5 DSchG wurde nicht festgestellt; der Neubau nimmt allenfalls Umgebungsschutz nach § 9 Abs.1 lit. b) DSchG wahr, was die Förderfähigkeit nach § 40 DSchG ausschließt. • Kein Ausnahmefall: Ziffer 2.8 VV DSchG (Ausnahme für notwendige neue Gebäudeteile) greift nicht, weil die vorhandene Nutzfläche der verbleibenden Bausubstanz eine sinnvolle Nutzung nicht als ausgeschlossen dargetan wurde. • Rechtsfolge: Die Versagung der Steuerbescheinigung ist daher rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Versagung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG keinen Anspruch, weil durch den Abbruch und den nicht originalgetreuen Wiederaufbau des südöstlichen Traktes die schützenswerte Substanz dieses Teils der Hofanlage verloren gegangen ist und die beantragten Aufwendungen daher nicht zur Erhaltung des Baudenkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Ein Ensemble- oder sonstiger förderungsfähiger Schutz, der den Neubau einschlösse, liegt nicht vor. Die prozessualen Kosten trägt der Kläger; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.