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Beschluss

34 L 1750/07.PVL

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1213.34L1750.07PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Fachkammer vom 16. November 2007 wird bestätigt. Der Antragsteller hat bis zum 31. Dezember 2007 bei der Fachkammer den Feststellungsantrag zur Hauptsache zu stellen. 1 Gründe: 2 Der Beschluss beruht auf §§ 85 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 925, 926 Abs. 1 ZPO. 3 Der Antrag des Beteiligten, 4 die durch Beschluss des Vorsitzenden der Fachkammer vom 16. November 2007 erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben, sowie dem Antragsteller aufzugeben, binnen einer durch das Gericht festzusetzenden Frist den Feststellungsantrag zur Hauptsache anhängig zu machen, 5 bleibt hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens ohne Erfolg. 6 Zur Begründung in der Sache wird auf den Beschluss des Vorsitzenden der Kammer vom 16. November 2007 verwiesen. Das Widerspruchsvorbringen des Beteiligten rechtfertigt es nicht, die erlassene einstweilige Verfügung ganz oder teilweise abzuändern oder aufzuheben. 7 1. Der Einwand des Beteiligten, der durch ihn aufzustellende Zuordnungsplan zur Vorbereitung des gesetzlichen Personalübergangs von den aufzulösenden Versorgungsämtern auf kommunale Körperschaften, Bezirksregierungen, das Ministerium oder das Landesamt für Personaleinsatzmanagement sei tatbestandlich kein „Sozialplan" im Sinne des Landesvertretungsgesetzes, ist in dem Beschluss vom 16. November 2007 behandelt (dort zu C, 2.4). Es fällt schwer, dem Zuordnungsplan die Eignung zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile und sonstiger Härten abzusprechen, wenn das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Eingliederungsgesetz) selbst anordnet, der Zuordnungsplan sei unter anderem unter Berücksichtigung sozialer Kriterien zu erstellen (§ 9 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 5 Satz 2 Eingliederungsgesetz). Es trifft auch nicht zu, dass der Zuordnungsplan Härten für die Bediensteten schafft, nicht aber abmildert. Der Grund für die Unannehmlichkeiten, die die Beschäftigten der staatlichen Versorgungsämter zu erwarten haben, wird durch die gesetzliche Auflösung ihrer Dienststellen und den gesetzlichen Personalübergang auf andere Träger öffentlicher Verwaltung gelegt. Das führt notwendig für einen großen Teil der Beschäftigten zu wirtschaftlichen Nachteilen in der Form längerer Anfahrtswege zum Arbeitsplatz. Der Zuordnungsplan dient, neben der technischen Abwicklung der Verwaltungsumorganisation, dazu, die unvermeidlichen Dienststellen- und Ortswechsel unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes so erträglich wie möglich zu gestalten. Regelungen bei der Auswahl von Umsetzungen oder Versetzungen gehören zu den typischen Inhalten von Sozialplänen (Cecior u.a., LPVG NW, Loseblattkommentar, § 72 Rdn. 276c). Der Zuordnungsplan hat einen vergleichbaren Inhalt und Zweck. 8 2. Der Einwand des Beteiligten, die Personalüberleitung geschehe kraft Gesetzes, eine Maßnahme der Dienststelle liege nicht vor, ist in dem Beschluss vom 16. November 2007 behandelt (dort zu C, 2.1 bis 2.3). 9 3. Die Besorgnis des Beteiligten, die gesetzliche Strukturreform ließe sich nicht durchführen, wenn die Personalvertretung und die Dienststelle sich über den Inhalt des Zuordnungsplanes nicht einigen könnten, ist unbegründet. Zum einen ist die - unterschwellig aufgestellte - Behauptung im jetzigen Stadium des Mitbestimmungsverfahrens, man werde sich möglicherweise nicht einigen, mit den Grundzügen des Personalvertretungsgesetzes nicht vereinbar. Das Personalvertretungsgesetz ist durchgängig auf Konsens angelegt. Es verpflichtet die Partner, sich nach Kräften um eine Einigung zu bemühen (vgl. § 2 Abs. 1, § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG). Zum anderen gilt für Sozialpläne zwar grundsätzlich die uneingeschränkte Mitbestimmung (§ 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG, § 66 Abs. 7 Satz 1, Abs. 7 Satz 3 LPVG) mit einer bindenden Letztentscheidung der Einigungsstelle. Bei der Berührung wesentlicher Bestandteile der Regierungsgewalt kann die Entscheidung der Einigungsstelle, sollte sie denn zum Nachteil der Dienststelle ausfallen, aber aufgehoben und abweichend entschieden werden (§ 66 Abs. 7 Satz 4 LPVG). Auch darauf hatte der Beschluss vom 16. November 2007 bereits hingewiesen (dort unter B a.E.). 10 4. Die von dem Beteiligten behauptete Untrennbarkeit von gesetzlichem Personalübergang und Zuordnungsplan widerspricht dem Gesetz. Das Eingliederungsgesetz selbst nimmt die Trennung vor, denn es ordnet den abstrakten Personalübergang an, ermächtigt aber die Verwaltung, über die konkrete Zuordnung der Beschäftigten zu entscheiden. Der Zuordnungsplan ergeht nicht in Gesetzesform. Mit der Verteilungsentscheidung (wer wohin?) wird dem Beteiligten eine originäre Kompetenz eingeräumt. Der Zuordnungsplan ist exekutivisches Handeln auf Grund eines Gesetzes (siehe Beschluss vom 16. November 2007 zu C, 2.1), keine Entscheidung durch Gesetz. 11 5. Die Auffassung des Beteiligten, das Gericht habe das Gesetz in der geschehenen Weise ausgelegt, gerade um die Mitbestimmung zu gewährleisten, weil ein Bedürfnis dafür bestehe, ist aus der Luft gegriffen. Der Beschluss vom 16. November 2007 stellt lediglich fest, die Auswahlentscheidung, wohin im Einzelfall ein Beschäftigter versetzt werde, sei nicht so eng mit dem abstrakt gesetzlich angeordneten Personalübergang verknüpft, dass für eine Sozialauswahl unter Einbeziehung der kollektiven Vertretung der Beschäftigten „kein Raum mehr bliebe". Ob dieser Freiraum mit einer Personalratsbeteiligung auszufüllen ist, ist keine Frage des Bedürfnisses, sondern an Hand einer Subsumtion unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu entscheiden. Sie ist in dem angegriffenen Beschluss im Einzelnen vorgenommen worden. 12 6. Zum Tatbestandsmerkmal der „Rationalisierungsmaßnahme" nimmt der Beschluss vom 16. November 2007 Stellung (siehe unter C, 2.6 ff.). 13 7. Die Auffassung des Beteiligten, das Eingliederungsgesetz habe nach seiner Struktur die Mitbestimmung ausschließen wollen, steht auf schwachen Füßen. Sie hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden. Dass der Zeitplan des Gesetzes in Form des Einbringungsbeschlusses die Mitbestimmung nicht vorgesehen habe, kommt als ernsthaftes Argument kaum in Frage. Es gibt personalvertretungsrechtliche Instrumentarien, die es ermöglichen, einem von außen an die Dienststelle heran getragenen Zeitdruck Rechnung zu tragen. 14 8. Zur Frage, ob der Zuordnungsplan als lediglich vorbereitende Maßnahme aus der Mitbestimmung heraus fällt, hat der Beschluss vom 16. November 2007 Stellung genommen (unter C zu 2.3). 15 9. Der von dem Beteiligten vorgelegte Beschluss des VG Köln vom 28. November 2007 (34 L 1580/07.PVL) gibt für das vorliegende Verfahren nichts her. Darin geht es um die Mitbestimmung zu personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG. Die Frage, ob die Aufstellung des Zuordnungsplanes als Ganzer als Sozialplan mitbestimmungspflichtig ist, ist nicht Streitgegenstand. Sie wird in dem Beschluss des VG Köln nicht angesprochen. 16 In personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird keine Kostenentscheidung getroffen. 17