Beschluss
17 L 2076/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0109.17L2076.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 11. Dezember 2007 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. November 2007 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage des Antragsstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. November 2007 hat entgegen § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 S. 1 AG VwGO haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Bei der Festsetzung der Ersatzvornahme sowie der Androhung von unmittelbarem Zwang durch den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners handelt es sich um solche Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 8 S. 2 AG VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs auf Antrag des Antragstellers anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Im Rahmen der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung spricht vielmehr alles für die Rechtmäßigkeit des Bescheides und ein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren. Die Voraussetzungen für die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides vom 14. November 2007 getroffene Festsetzung der Ersatzvornahme gemäß §§ 55 Abs. 1, 59, 63, 64 S. 1 VwVG NRW liegen vor. Die aus Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. September 2007 folgende Verpflichtung des Antragstellers, die in der Ordnungsverfügung näher bezeichneten, auf dem Grundstück I1str. 183a lagernden Abfälle innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Verfügung durch Beauftragung der B GmbH zu entsorgen, ist seit dem 29. Oktober 2007 unanfechtbar, § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Der Antragsteller hat gegen diese Ordnungsverfügung, die mit einer fehlerfreien Rechtsmittelbelehrung versehen war und die ihm ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Postzustellungsurkunde am 29. September 2007 zugestellt worden ist, keinen Widerspruch eingelegt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller in dieser Ordnungsverfügung für den Fall der Nichtbefolgung der Entsorgungsanordnung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt der Verfügung zugleich die Ersatzvornahme angedroht, §§ 59 Abs. 1, 63 VwVG NRW. Soweit der Antragsgegner in der Androhung nicht zugleich die voraussichtlichen Kosten der angedrohten Ersatzvornahme angegeben hat, ist dies unbeachtlich. Dabei kann dahin stehen, ob vorliegend besondere Umstände ein Absehen von dieser "soll"- Angabe der voraussichtlichen Kosten rechtfertigen, § 63 Abs. 3 S. 2 VwVG NRW. Jedenfalls sind Einwendungen gegen die seit dem 29. Oktober 2007 bestandskräftige Androhung der Ersatzvornahme – ebenso wie gegen die Grundverfügung selbst - im Rahmen der Anfechtung der Festsetzung des Zwangsmittels ausgeschlossen, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 45/87-, NVwZ 1990, 663. Der Antragsteller ist schließlich der ihm auferlegten Verpflichtung zur Abfallentsorgung innerhalb der dazu bestimmten, angemessenen Frist von vier Wochen ab Erhalt der Ordnungsverfügung nicht nachgekommen, § 64 S. 1 VwVG NRW. Ausweislich der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 3. Januar 2008 vorgelegten Lichtbilder befanden sich die in der Ordnungsverfügung aufgeführten, zu entsorgenden Gegenstände noch am 14. Dezember 2007 auf dem Grundstück des Antragstellers. Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Festsetzung der Ersatzvornahme sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich, §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 VwVG NRW. Schließlich ist für das Gericht nach der Aktenlage auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2007 zwischenzeitlich nachgekommen und der Vollzug daher einzustellen wäre, § 65 Abs. 3 VwVG NRW. Soweit der Antragsgegner in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides für den Fall, dass das Grundstück des Antragstellers verschlossen ist oder er die Maßnahme behindert, die zwangsweise Öffnung des Grundstücks bzw. die Durchsetzung der Maßnahme im Rahmen des unmittelbaren Zwangs gegen den Antragsteller angedroht hat, geht diese Androhung ins Leere. Denn die Verpflichtung des Betroffenen, die Ersatzvornahme zu dulden und die Befugnis der Vollzugsbehörden, eventuellen Widerstand des Betroffenen bei der Ersatzvornahme mit Gewalt zu brechen, folgt bereits unmittelbar aus § 65 Abs. 2 S. 1 VwVG NRW, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 – 4 B 100/96-, NVwZ 1997, 381. Sind Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Antragstellers als Pflichtigem aber bereits aufgrund der Festsetzung des Zwangsmittels selbst zulässig, führt die in Ziffer 3. des Bescheides getroffene – überflüssige - Androhung von unmittelbarem Zwang zu keiner Verletzung des Klägers in seinen Rechten. Sonstige private Interessen, die bei diesen Gegebenheiten ein Abweichen vom Regelvorrang des öffentlichen Vollziehungsinteresses gebieten könnten, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch für das Gericht sonst ersichtlich. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich die Hälfte des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes von vorliegend 20.000 Euro (gemäß Ziffer 1.6.1 des Streitwertkatalogs 2004 Maßgeblichkeit der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme) zugrunde legt.