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Urteil

26 K 4566/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0118.26K4566.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 15. August 2007 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides desselben vom 18. September 2007 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 8. Juli 2007 zu den Aufwendungen für die Beschaffung der Arzneimittel Artelac EDO, Aspirin protect 100 mg und Heparin Stada Gel eine Beihilfe in Höhe von 39,32 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land zu 80% und der Kläger zu 20%. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Versorgungsempfänger im vormaligen Dienst des beklagten Landes und beihilfeberechtigt; die Aufwendungen seiner Ehefrau sind für ihn dem Grunde nach beihilfefähig. 3 Auf den Antrag des Klägers vom 8. Juli 2007 lehnte es das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) mit Beihilfebescheid vom 15. August 2007 ab, zu nachfolgend aufgeführten, seiner Ehefrau ärztlich verordneten Medikamenten Beihilfe zu gewähren: 4 - ärztliche Verordnung vom 14. Juni 2006.07 (Beleg Nr. 6): Artelac MDO, abgegeben wurde laut Vermerk des Apothekers auf der Verordnung Artelac EDO („Artelac MDO noch nicht im Handel, EDO beliefert"), Erwerb am 15. Juni 2006.07 zum Preis von 12,95 EUR; - ärztliche Verordnung vom 05. Juli 2007.07 (Beleg Nr. 9): Artelac EDO, Erwerb am 05. Juli 20075.07 zum Preis von 36,00 EUR;; - ärztliche Verordnung vom 05. Juli 2007.07 (Beleg Nr. 10): 1. Aspirin protect 100 mg und 2. Heparin Stada Gel, Erwerb am 05. Juli 2007.07 zum Preis von 10,22 EUR (Aspirin) bzw. und 9,95 EUR. 5 Zur Begründung wurde ausgeführt, die Medikamente seien nicht verschreibungspflichtig und daher nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW nicht beihilfefähig. Hinsichtlich Aspirin (Wirkstoff Acetylsalicylsäure) erging der Hinweis, dass die Aufwendungen für Thrombozyten-Aggregationshemmer in der Nachsorge von Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen beihilfefähig seien. Hinsichtlich Artelac (Präparat zur Befeuchtung der Augenoberfläche) erging der Hinweis, dass die Aufwendungen für synthetische Tränenflüssigkeiten nur beihilfefähig seien bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen des Grades 2, Epidermolysis bullosa, occuläres Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus). Venentherapeutika zur topischen und systematischen Anwendung bei varicösem Syndrom und chronisch venöser Insuffizienz und Verödungsmittel seien beihilfefähig, wenn sie unter der Voraussetzung verordnet worden seien, dass zuvor allgemeine nicht medikamentöse Maßnahmen genutzt wurden (z.B. diätischer oder physikalischer Art, körperliches Training etc.), hierdurch aber das Behandlungsziel nicht erreicht werden konnte und daher die Behandlung mit diesen Arzneimitteln zusätzlich zwingend erforderlich ist. Gegebenenfalls seien die Belege mit entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen wieder einzureichen. 6 Der Kläger erhob mit Schreiben vom 29. August 2007 Widerspruch und berief sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen zur Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Medikamente; notwendige Medikamente müssten im Rahmen der Fürsorgepflicht von der Beihilfe übernommen werden. Mit einer Zurückstellung der Entscheidung bis zur Rechtskraft dieses benannten Urteils sei er einverstanden. 7 Diesen Widerspruch wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2007 als unbegründet zurück. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen betreffe einen nicht verallgemeinerungsfähigen, zum Beihilferecht des Bundes ergangenen Einzelfall. 8 Am 10. Oktober 2007 hat der Kläger Klage erhoben. 9 Er trägt vor, der generelle Ausschluss nichtverschreibungspflichtiger Medikamente von der Beihilfefähigkeit sei unwirksam, weil die Verschreibungspflicht an die Gefährlichkeit eines Arzneimittels anknüpfe, jedoch nicht an die Notwendigkeit. Alle Medikamente seien notwendig. Artelac werde seiner Frau bei der Diagnose Lagophthalmus (unvollständiger Lidschluss) verordnet. Durch die Unfähigkeit, ein oder beide Augenlieder vollständig zu schließen, reissereiße der normalerweise geschlossene Tränenfilm auf und die Hornhaut trockne aus. Dies führe unbehandelt zu Hornhautentzündung und - geschwüren. Aspirin protect werde seiner Frau nach stationärer Herzuntersuchung mittels Katheder verordnet. Der Kardiologe habe seiner Frau mehrere verschreibungspflichtige Medikamente verordnet gehabt, die jedoch erhebliche Nebenwirkungen aufgewiesen hätten. Um diese Nebenwirkungen auszuschließen, sei Aspirin zur Blutverdünnung vom Hausarzt verordnet worden. Heparin sei seiner Frau im Zustand nach mehreren stationären und ambulatenambulanten Venenoperationen verordnet worden. Aufgrund der VorerkarnkungenVorerkrankungen verlören die Venen ihre Fähigkeit, das Blut zum Herzen zurück zu leiten und enstündeentstünde eine chronische Abflussstörung. Der hieraus resultierende erhöhte Venendruck habe wiederum Störungen im umliegenden Gewebe von Hautschäden bis hin zu offenen Beingeschwüren zur Folge. Zur Verminderung dieser Beschwerden werde Heparin verordnet. 10 Der Kläger beantragt, 11 das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 15. August 2007 und des Widerspruchsbescheides desselben vom 18. September 2007 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 8. Juli 2007 zu den Aufwendungen für die Beschaffung der Arzneimittel Artelac EDO, Aspirin protect 100 mg und Heparin Stada Gel eine Beihilfe in Höhe von 48,39 EUR zu gewähren. 12 Das beklagte Land beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Verpflichtungsklage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den seiner EhefFrau am 5. Juli 2007 verordneten Medikamenten; hinsichtlich des seiner EheFfrau am 14. Juni 2007 verordneten Medikaments ist seine Klage nicht begründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 17 Die von dem Kläger im Jahre 2007 und damit unter Geltung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung angeschafften Medikamente sind nach eben dieser Regelung von der Beihilfefähigkeit ausgenommen, weil sie nicht verschreibungspflichtig sind (1). Die Regelung ist jedoch unwirksam, weil es an einer notwendigen Ermächtigungsgrundlage fehlt (2). Ob deshalb auf die Regelungen der BVO in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung oder unmittelbar und ausschließlich auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO abzustellen ist, kann dahinstehen, weil die Aufwendungen des Klägers gemäß den Verordnungen vom 5. Juli 2007 in beiden Fällen beihilfefähig sind (3), während es hinsichtlich des am 14. Juni 2007 beschafften Medikaments an einer ärztlichen Verordnung fehlt. 18 1. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung -- BVO -, hier in der Fassung der 21. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 22. November 2006, GV NRW S. 596 [21. ÄndVO], nachfolgend BVO NRW 2007) sind nicht beihilfefähig Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Diese Regelung ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten und gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2006 entstehen (Art. II der 21. ÄndVO). 19 Die von dem Kläger nach dem 31. Dezember 2006 erworbenen Produkte Artelac EDO, Aspirin protect 100 mg und Heparin Stada Gel sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Sinne der vom Verordnungsgeber der BVO NRW 2007 offensichtlich in Bezug genommen Regelungen des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG -, in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005, BGBl. I, 3394, zuletzt geändert durch Art. 2 G.v. 24. Oktober 2007, BGBl. I 2510), welches in § 2 den Begriff des Arzneimittels definiert und in § 48 die Verschreibungspflicht regelt. 20 Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 AMG sind Arzneimittel Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen ... Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Hierunter fallen auch, ohne dass dies einer Vertiefung bedarf, die vom Kläger erworbenen Produkte. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 AMG dürfen bestimmte Arzneimittel nur bei Vorliegen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden. Welche Arzneimittel der Verschreibungspflicht unterfallen, bestimmt gemäß § 48 Abs. 2 AMG das zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung. In der auf Grund dessen erlassenen Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung -- AMVV -- vom 21. Dezember 2005, BGBl I, 3632) welche wiederum in ihrer Anlage die Stoffe und Zubereitungen benennt, die die Verschreibungspflicht begründen, sind die Wirkstoffe der hier streitigen Arzneimittel nicht (AcetylsalecylsäureAcetylsalicylsäure bzgl. Aspirin) bzw. nur in vorliegend nicht einschlägigen Verabreichungsformen aufgeführt. Hinsichtlich des in Artelac EDO enthaltenen Wirkstoffs Hypromellose besteht eine Verschreibungspflicht nur bei der hier nicht einschlägigen Anwendung am eröffneten Auge. Hinsichtlich der in Heparin Stada Gel enthaltenen Heparine besteht die Verschreibungspflicht nur bei parenteraler („am Darm vorbei") Verabreichung, die jedoch vorliegend ebenfalls nicht einschlägig ist. Die streitigen Arzneimittel sind daher nicht verschreibungspflichtig und als Folge dessen zugleich auch von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 21 Soweit auf Grund der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW 2007 einzelne Rückausnahmen von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit nichtverschreibungspflichtiger Medikamente vorgesehen sind, hat der Kläger in Bezug auf Aspirin und Heparin Stada Gel nicht behauptet, dass deren, - im angefochtenen Bescheid benannte -, Voraussetzungen vorliegen. Hinsichtlich Acetylsalicylsäure trägt er zwar vor, dass eine Herzuntersuchung mittels Katheder stattgefunden habe. Dass es sich hierbei um einen arteriellen Eingriff gehandelt hatbe, liegt zwar nahe, teilt der Kläger jedoch letztlich nicht mit. Hinsichtlich Artelac trägt er zwar vor, dass die Augentropfen bei der Diagnose Lagophthalmus verordnet worden seien. Es kommt daher insoweit in Betracht, dass die Rückausnahme nach Ziffer 10.1 lit. a, 38. Spiegelstrich, 4. Variante der VVzBVO vorliegt. Jedoch hat der Kläger die nach dem Wortlaut der Regelung erforderliche ärztliche Bestätigung nicht vorgelegt. Ob allein der schlüssige Vortrag des Klägers insoweit ausreicht, kann dahin stehen, weil es auf das Vorliegen von Rückausnahmen für den Erfolg der Klage letztendlich nicht ankommt. 22 2. Denn der Ausschluss sämtlicher nichtverschreibungspflichtiger Medikamente durch § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b. BVO NRW ist unwirksam, weil die Regelung einen gesetzlich bereits dem Grunde nach gewährten Anspruch ausschließt, ohne dass diesem Ausschluss eine gem. Art. 70 der Verfassung des Landes Nordrhein- Westfalen erforderliche Ermächtigungsgrundlage zugrunde liegt. 23 Vgl. auch Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Mai 2006 - 3 K 1846/05 -, Juris. 24 Gemäß § 88 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) erhalten u.a. Beamte und Ruhestandsbeamte Beihilfen zu den Aufwendungen u.a. in Krankheitsfällen. Gemäß § 88 Satz 2 LBG NRW sind beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten selbst und u.a. seinen nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten. Bei der Bemessung der Beihilfe sind nach § 88 Satz 3 LBG NRW insbesondere der Familienstand, die Art der Aufwendungen, Ansprüche auf Heilfürsorge, auf Krankenpflege und sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften und auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne Verzicht auf Leistungen oder Nichtinanspruchnahme von Leistungen zustehen; Leistungen von Versicherungen können berücksichtigt werden. Das Nähere regelt gemäß § 88 Satz 4 LBG NRW das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium - bei Änderungen von grundsätzlicher Bedeutung im Benehmen mit dem Ausschuss für Innere Verwaltung des Landtags - durch Rechtsverordnung. Darin kann gemäß § 88 Satz 5 LBG NRW unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei zahnärztlichen Leistungen, bei Beschäftigung von Pflegekräften und Hauspflegekräften, bei Hilfsmitteln, bei Aufenthalten in Sanatorien und Heimen, bei Heilkuren, bei Behandlungen außerhalb des Wohnortes des Beihilfeberechtigten sowie in Todesfällen begrenzt werden; daneben kann der Beihilfeberechtigte über die Eigenvorsorge hinaus zu einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten herangezogen werden. 25 Daher gewähren nicht etwa die BVO NRW oder die Fürsorgepflicht, sondern unmittelbar § 88 Sätze 1 und 2 LBG NRW den Beihilfeberechtigten unter anderem in Krankheitsfällen einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe zu ihren notwendigen und angemessenen Aufwendungen. 26 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007 -- 6 A 2321/06 - juris. 27 Ein gesetzlicher Anspruch kann aber durch eine Rechtsverordnung nicht wieder genommen werden, es sei denn, das Gesetz selbst ermächtigt zu einer Beschränkung des von ihm selbst grundsätzlich gewährten Anspruchs. An einer solchen gesetzlichen Ermächtigung, die den Ausschluss nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b BVO NRW rechtfertigen könnte, fehlt es. Der gesetzlich begründete Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Krankheitsfällen schließt dem Grunde nach die Beihilfefähigkeit notwendiger Medikamente in angemessenem Umfang ein. Er kann durch die nach § 88 Satz 4 LBG NRW erlassene Rechtsverordnung (BVO) nur im Umfang des § 88 Satz 5 LBG NRW auch unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit begrenzt werden. § 88 Satz 5 erster Halbsatz LBG NRW zählt jedoch Medikamente (Arzneimittel) nicht auf und würde auch nur eine Begrenzung, nicht jedoch einen vollständigen Ausschluss rechtfertigen können. 28 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007, a.a.O. unter Hinweis auf Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 19. Dezember 2006 - 13 K 3613/06 -. 29 Der Verordnungsgeber der BVO NRW darf generelle Regelungen zur Beihilfefähigkeit von Medikamenten (Arzneimitteln) auf der ihn allein ermächtigenden Grundlage des § 88 LBG NRW nur mit dem Ziel der verallgemeinernden Vorabregelung ihrer Notwendigkeit und/oder Angemessenheit erlassen. Die Verschreibungspflichtigkeit bestimmter Medikamente knüpft aber nicht an die beihilferechtlichen Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit, sondern allein an deren Gefährlichkeit an. Zweck der Regelung in §§ 48 AMG ist u.a. der Verbraucherschutz. 30 Vgl. LG München, Urteil vom 6. Juli 2005 - 1 HKO 6977/05 -, Juris. 31 Stoffe mit einem bestimmten Gefährdungspotential sollen nicht frei gehandelt werden dürfen; an den Verbraucher dürfen sie deshalb nicht ohne ärztliche Freigabe (Verschreibung) abgegeben werden. Ob Aufwendungen beihilferechtlich notwendig sind, richtet sich jedoch danach, ob sie medizinisch geboten sind, was sich wiederum in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes richtet. 32 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007, a.a.O. m.w.n. 33 Der Ausschluss nichtverschreibungspflichtiger Arzneimittel stellt auch keine generelle Vorabregelung der Angemessenheit dar. Zur näheren Bestimmung der Angemessenheit darf der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 88 Satz 4 LBG NRW Kriterien aufstellen, nach denen er die Beihilfefähigkeit notwendiger Aufwendungen quantitativ begrenzt. Ein vollständiger Ausschluss der Beihilfefähigfähigkeit notwendiger Aufwendungen überschreitet diesen Rahmen jedoch, weil er keine quantitative Regelung darstellt. 34 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007, a.a.O. m.w.n. 35 Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente kann auch nicht als Regelung einer vertretbaren Selbstbeteiligung an den Kosten i.S.d. § 88 Satz 5 letzter Halbsatz LBG NRW angesehen werden. Die Norm ist auf die Einführung der Kostendämpfungspauschale zugeschnitten und erlaubt keine Ausschlussregelung für einzelne Aufwendungen. 36 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007, a.a.O. 37 Der mithin gegebene Mangel einer notwendigen Ermächtigungsgrundlage wird nicht dadurch unbeachtlich, dass auf Grund der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW 2007 wiederum (hier nicht einschlägige) Rückausnahmen von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit nichtverschreibungspflichtiger Medikamente vorgesehen sind, die der Finanzminister durch Anlage 2 zur BVO und durch die zur BVO erlassenen Verwaltungsvorschriften zu regeln ermächtigt wird. Denn insoweit es fehlt es bereits an einer durch § 88 Satz 2 LBG NRW materiell gebotenen inhaltlichen Bestimmung des Zieles der Rückausnahme. Um § 88 Satz 2 LBG NRW in dem gebotenen Umfang Geltung zu verschaffen, müsste die Rückausnahme gezielt darauf gerichtet sein, sämtliche notwendigen Medikamente wenigstens anteilig für beihilfefähig zu erklären. Dieses Ziel lässt sich jedoch der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW im Ansatz nicht entnehmen. Einziger materieller Anknüpfungspunkt ist insoweit der Therapiestandard bei schwerwiegenden Erkrankungen. Der gesetzliche Beihilfeanspruch setzt jedoch das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung offensichtlich nicht voraus. 38 Fehlt es daher der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b BVO NRW 2007 an einer notwendigen Ermächtigungsgrundlage, so ist die Kammer, weil es sich bei der BVO NRW insgesamt lediglich um eine untergesetzliche Regelung handelt, befugt, sie im Einzelfall nicht anzuwenden. 39 3. Ob bei der gegebenen Unwirksamkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b BVO NRW 2007 unmittelbar auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 2007 abzustellen ist oder aber die letzte wirksame Fassung der BVO NRW wieder auflebt, mithin die Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW in der Fassung der 19. Verordnung zur Änderung der BVO (vom 12. Dezember 2003, GV NRW S. 756, nachfolgend BVO NRW 2004) fort gilt, kann dahin stehen. Denn in beiden Alternativen sind die Aufwendungen des Klägers bezüglich der Verordnungen schreibungen vom 5. Juli 2007 beihilfefähig. 40 Bei Geltung von § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW 2004 hat der Kläger auf Grund ärztlicher Verordnungen vom 5. Juli 2007 Medikamente angeschafft, hinsichtlich derer Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. a bis e BVO NRW 2004 nicht ersichtlich sind. 41 Bei alleinigem Abstellen auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 2007 hat die Ehefrau des Klägers hinsichtlich der am 5. Juli 2007 verordnetschriebenen Arzneimittel notwendige Aufwendungen gehabt, weil ihr Arzneimittel im Krankheitsfall vom Arzt verordnet worden sind, die daraufhin erworben wurden. Ob Aufwendungen medizinisch geboten sind, richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes. 42 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. August 2007, a.a.O. m.w.N. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 43 Die Angemessenheit der Aufwendungen bestreitet das beklagte Land nicht; die Kammer hat auch keinen Anlass zu diesbezüglichen Zweifeln. 44 Hinsichtlich des am 14. Juni 2007 erworbenen Arzneimittels Artelac EDO kann die Kammer die Beihilfefähigkeit demgegenüber nicht feststellen, weil es insoweit an einer ärztlichen Verordnung und damit zugleich auch an der Notwendigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO fehlt. Der Ehefrau des Klägers ist nämlich das Präparat Artelac MDO verordnet worden. Dieses ist jedoch nicht erworben worden. Ob dieser Mangel bei Anschaffung eines wirkstoffgleichen Präparates unerheblich wäre, kann dahin stehen, Die insoweit vorliegende Verordnung für Artelac MDO rechtfertigt den Erwerb von Artelac EDO nicht, weil Artelac MDO - soweit hier recherchiert - in der Produktbezeichnung des verfügbaren Präparates „Artelac-ADVANCDE-MDO Mehr- Dosis-Ophtiole AufgentropfenAugentropfen" die Wirkstoffe Hyaluronsäure und Natriumsalz enthält, die mit demn Wirkstoffen von Artelac EDO (Hypromellose) nicht identisch sind. 45 Die Klage hat daher im Umfang von 39,32 EUR (70% der Summe aus 36,- EUR, 10,.22 EUR und 9,95 EUR) Erfolg; im übrigen (9,07 EUR = 70% von 12,95 EUR) ist sie unbegründet. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 47 Die Zulassung der Berufung folgt aus der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 48