Urteil
13 K 25/07
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nicht verschreibungspflichtige, vom Arzt schriftlich verordnete Arzneimittel sind beihilfefähig, sofern kein wirksamer Ausschluss vorliegt.
• Änderungen der Beihilfevorschriften, die das bisherige Beihilfeprogramm grundlegend verschieben, sind wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt unwirksam.
• Ein genereller Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verstößt, soweit er erhebliche wirtschaftliche Belastungen für Beamte verursacht, gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Entscheidungsgründe
Beihilfegewährung für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel • Nicht verschreibungspflichtige, vom Arzt schriftlich verordnete Arzneimittel sind beihilfefähig, sofern kein wirksamer Ausschluss vorliegt. • Änderungen der Beihilfevorschriften, die das bisherige Beihilfeprogramm grundlegend verschieben, sind wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt unwirksam. • Ein genereller Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verstößt, soweit er erhebliche wirtschaftliche Belastungen für Beamte verursacht, gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Klägerin, 1914 geboren und beihilfeberechtigt als Witwe eines Bundesbeamten (Beihilfesatz 70 %), beantragte Beihilfe für Aufwendungen aus Juni bis Oktober 2006. Die Beklagte gewährte Teilbeihilfe, lehnte jedoch die Kosten mehrerer nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel mit der Begründung ab, solche Arzneimittel seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV grundsätzlich nicht beihilfefähig. Die Klägerin legte Widerspruch ein und berief sich auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht; sie legte ärztliche Verordnungen und eine Bescheinigung vor und begehrte weitere Beihilfe in Höhe von 134,84 Euro. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Die Klägerin klagte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf. • Anwendbare Rechtsgrundlage sind die Beihilfevorschriften (BhV) in der im Entstehungszeitraum geltenden Fassung sowie §§ 5, 6 Abs.1 Nr.2 BhV; danach sind schriftlich vom Arzt verordnete Arzneimittel beihilfefähig, wenn sie notwendig und angemessen sind. • Die 27. und 28. Änderungsverwaltungsvorschriften, welche nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich ausschließen, sind insoweit nicht wirksam geworden, weil sie eine Systemänderung darstellen und über die zulässige Weitergeltung der BhV hinausgehen; solche grundsätzlichen Eingriffe bedürfen des parlamentarischen Gesetzgebers (Gesetzesvorbehalt). • Der generelle Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verletzt außerdem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil er keine an den Anforderungen der Fürsorgepflicht orientierte, eigenständige Regelung über das Beihilfeprogramm trifft und erhebliche wirtschaftliche Belastungen der Beamten nicht ausschließt; die Entscheidung darf nicht auf Gremien der Selbstverwaltung (Gemeinsamer Bundesausschuss) mit fürsorgefremden Gesichtspunkten delegiert werden. • Mangels wirksamen Ausschlusses steht der Klägerin ein Anspruch auf Beihilfe für die streitigen, ärztlich verordneten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu; die vom Kläger geltend gemachten Beträge wurden nachvollziehbar berechnet und führen zum begehrten Anspruchsbetrag. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, der Klägerin die weitere Beihilfe in Höhe von 134,84 Euro zu gewähren, und hebt die entsprechenden Bescheide auf. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die einschlägigen Ausschlussregelungen der BhV wegen Überschreitung des Gesetzesvorbehalts und wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht unwirksam sind; ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind somit beihilfefähig, soweit sie notwendig und angemessen sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.