OffeneUrteileSuche
Urteil

21 K 3379/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

12mal zitiert
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 6 Normen

Leitsätze
• Eine kurz vor oder nach Heimeinweisung vorgenommene Übertragung von Wohneigentum kann sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn sie darauf gerichtet ist, Sozialleistungen zu erschleichen. • Verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII umfasst auch dingliche Rechte oder daraus resultierende Zahlungsansprüche, die zur Deckung des Heimaufwands rechtzeitig realisierbar sind. • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, dem ein Klageentwurf beigefügt ist, kann als Klagevorlage ausgelegt werden; Versäumte Fristen sind bei glaubhaftem unverschuldetem Hindernis wiederherzustellen. • Ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB kann als verwertbares Mittel herangezogen werden, weil er auf wiederkehrende Leistungen in Höhe des Unterhaltsbedarfs gerichtet ist.
Entscheidungsgründe
Keine Gewährung von Pflegewohngeld bei verwertbarem Wohneigentum oder durchsetzbaren Rückforderungsansprüchen • Eine kurz vor oder nach Heimeinweisung vorgenommene Übertragung von Wohneigentum kann sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn sie darauf gerichtet ist, Sozialleistungen zu erschleichen. • Verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII umfasst auch dingliche Rechte oder daraus resultierende Zahlungsansprüche, die zur Deckung des Heimaufwands rechtzeitig realisierbar sind. • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, dem ein Klageentwurf beigefügt ist, kann als Klagevorlage ausgelegt werden; Versäumte Fristen sind bei glaubhaftem unverschuldetem Hindernis wiederherzustellen. • Ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB kann als verwertbares Mittel herangezogen werden, weil er auf wiederkehrende Leistungen in Höhe des Unterhaltsbedarfs gerichtet ist. Die über 80-jährige Klägerin wurde 2005 in ein Seniorenheim aufgenommen und beantragte 2006 Pflegewohngeld. Zuvor hatte sie im April 2005 ihre Eigentumswohnung notariell auf ihre Tochter übertragen, sich aber einen lebenslangen Nießbrauch und ein Erwerbsrecht vorbehalten. Der Träger lehnte den Pflegewohngeldantrag ab, weil die Wohnung als verwertbares Vermögen i.S. des § 90 SGB XII anzusehen sei; die Klägerin widersprach. Die Klägerin machte geltend, die Übertragung sei wirksam, ein Rückforderungsanspruch sei nicht als zeitnah realisierbares Mittel anzusehen und die Verwertung würde eine unbillige Härte darstellen. Das Gericht bewilligte Prozesskostenhilfe nachträglich und stellte die Klagezulässigkeit fest; in der Sache entschied es jedoch zu Gunsten des Beklagten. • Klagezulässigkeit und Wiedereinsetzung: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Klageentwurf ist im Zweifel als Klagevorlage zu verstehen; die Klägerin war durch ein unverschuldetes Versäumnis ihres Prozessbevollmächtigten gehindert und erhielt deshalb Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO. • Verwertbares Vermögen (§ 90 SGB XII): Vermögen sind auch Grundstücke und daraus resultierende Ansprüche; verwertbar ist, was innerhalb des Bedarfszeitraums tatsächlich und rechtlich realisierbar ist. • Sittenwidrigkeit der Übertragung (§ 138 BGB): Es kann offenbleiben, ob die Schenkung nichtig ist; jedenfalls liegen Umstände nahe, die Sittenwidrigkeit begründen könnten, weil die Übertragung kurz nach Heimaufnahme und mit Kenntnis des Notars über den Notbedarf erfolgte. • Durchsetzbarkeit privatrechtlicher Ansprüche: Selbst wenn die Übertragung wirksam wäre, bestanden gegenüber der Tochter Ansprüche aus Nießbrauch und gegebenenfalls ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB, der auf wiederkehrende Leistungen bis zum Wert des Geschenks gerichtet ist und damit als verwertbares Mittel gelten kann. • Erforderliche Realisierbarkeit: Die Klägerin hätte monatliche Leistungen aus Nießbrauch oder Rückforderungsansprüche zivilrechtlich durchsetzen oder notfalls Verkaufserlöse erzielen können; insoweit ist kein unzumutbares oder unbilliges Vorgehen erkennbar. • Härteausnahme (§ 90 Abs.3 SGB XII): Eine unbillige Härte ist nicht dargetan; die Voraussetzungen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erfüllt und liegen hier nicht vor. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld ab dem 19.07.2006, weil sie über verwertbares Vermögen verfügte oder zumindest durchsetzbare Ansprüche hatte, mit denen die Investitionskosten der Heimunterbringung hätten gedeckt werden können. Soweit die Übertragung der Wohnung sittenwidrig und nichtig sein könnte, hätte die Klägerin als Eigentümerin Verkaufserlöse oder Mieteinnahmen erzielen können; war die Schenkung wirksam, standen ihr Nießbrauchsansprüche oder ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB zu, die als realisierbare Mittel gelten. Eine unbillige Härte gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII ist nicht ersichtlich. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben.