Urteil
17 K 4490/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0207.17K4490.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2006 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1971 in T geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste seinen Angaben zufolge am 8. Oktober 1997 mit seinem eigenen Reisepass und gültigem Visum nach Deutschland ein und stellte am 22. Dezember 1997 einen Asylantrag. Zur Begründung berief er sich darauf, in der Türkei mit Haftbefehl gesucht zu werden. Er sei wegen des Brandanschlages auf ein Hotel in T am 2. Juli 1993 zunächst in Haft gewesen, dann aber vorläufig entlassen worden. Es habe diverse Gerichtsverhandlungen in Ankara gegeben. Schließlich sei er am 28. November 1997 vom 1. Staatssicherheitsgericht in Ankara in Abwesenheit zu 7 ½ Jahren Haft wegen Beteiligung an der Änderung der verfassungsgemäßen Ordnung durch Gewaltanwendung gemäß Art. 146 Abs. 3 tStGB verurteilt worden. Mit Bescheid vom 1. September 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit 1.1.2005: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Seine Klage wurde mit Urteil des VG Köln vom 19. April 2001 (15 K 7604/98.A) abgewiesen. Ausweislich der Entscheidungsgründe ging das Gericht zwar von der Echtheit des Urteils aus, schloss einen Asylanspruch des Klägers jedoch aus, weil der sog. Terrorismusvorbehalt eingreife. 3 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7. Januar 2003 wurde hinsichtlich der inzwischen eingereisten Ehefrau des Klägers festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. 4 Den Antrag des Klägers vom 4. Juni 2003 auf Abänderung des Bescheides vom 1. September 1998 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG, mit dem er sich u.a. auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten seiner Frau berief, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 17. Juni 2003 ab, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht vorlägen. Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG begehrte, nahm er am 7. Juni 2006 zurück. 5 Unter dem 23. Mai 2006 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, mit dem er geltend macht: Die Türkei habe inzwischen ein Auslieferungsersuchen an die deutschen Behörden gestellt. Aus dem Beschluss des OLG Düsseldorf, das das Auslieferungsersuchen im gleich gelagerten Verfahren des Herrn Z zurückgewiesen habe, gehe hervor, dass die Beweislage mehr als dünn gewesen sei und nach rechtsstaatlichen Gründen niemals zu einer Verurteilung ausgereicht hätte. Ihm drohe erhebliche Verfolgung in der Türkei. Er sei letztinstanzlich für etwas verurteilt worden, das er nicht getan habe. 6 Mit Bescheid vom 27. Juli 2006 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie den Antrag auf Abänderung des früheren Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 - 6 AuslG ab. 7 Der Kläger hat am 7. August 2006 Klage erhoben, mit der er vorträgt: Er sei zu Unrecht verurteilt worden. Dies könne er erst jetzt mit Hilfe der Auslieferungsunterlagen beweisen, die ihm sein Verteidiger im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zur Verfügung gestellt habe. Seine Verurteilung trage eindeutig politische Züge. Es existiere in den gesamten Auslieferungsunterlagen keinerlei Beweis, dass er überhaupt im Zusammenhang mit den Ereignissen in T vor Ort gewesen sei. Z, der das gleiche Schicksal wie er erlitten habe, sei inzwischen als Asylberechtigter anerkannt worden. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2006 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Am 28. Februar 2006 gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm über das Auswärtige Amt in Berlin das Auslieferungsersuchen des Justizministeriums der Republik Türkei nebst Auslieferungsunterlagen samt deutscher Übersetzung ein. Mit Verbalnote vom 4. Oktober 2006 übersandte die Botschaft der Republik Türkei zu Berlin weitere Unterlagen zunächst in türkischer Sprache und anschließend mit Verbalnote vom 9. Januar 2007 ergänzende Unterlagen in deutscher Sprache. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 hat das OLG Hamm die Auslieferung des Klägers in die Türkei zur Strafvollstreckung wegen Totschlags für unzulässig erklärt. Mit Verbalnote vom 27. November 2007 an die Botschaft der Republik Türkei zu Berlin lehnte das Auswärtige Amt die Auslieferung des Klägers ab. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten sowie der Auslieferungsunterlagen verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 27. Juli 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG) Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind gegeben. Es liegen mit den Auslieferungsunterlagen neue Beweismittel vor, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung ermöglichen. Der Kläger konnte die Auslieferungsunterlagen nicht in seinem ersten Asylverfahren vorlegen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Bei dem unter dem 4. Juni 2003 gestellten Antrag handelt es sich nicht um ein vorangegangenes Verfahren im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG. Darunter fällt zwar auch ein vorangegangenes Folgeantragsverfahren. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG/§ 53 AuslG bzw. die Abänderung dieser Entscheidung, die der Kläger mit seinem Antrag vom 4. Juni 2003 begehrte, wird jedoch vom Begriff des Folgeantrags nicht erfasst. Ungeachtet dessen geben letztlich auch erst die im Oktober 2006 und Januar 2007 übersandten vollständigen Auslieferungsunterlagen - die erstmals die Aussage des Klägers bei seiner Vernehmung durch die Polizei am 10. Juli 1993 enthalten sowie das den Kläger freisprechende ausführliche Urteil der 1. Kammer des Staatssicherheitsgerichts zu Ankara vom 26. Dezember 1994 - Anlass zu einer Neubewertung des Sachverhalts in dem Sinne, dass es sich bei der Verurteilung nicht um die Sanktion für begangenes kriminelles Unrecht handelte, sondern hinter der Strafe allein oder doch jedenfalls auch das Ziel stand, den Kläger wegen persönlicher Merkmale, nämlich seiner religiösen Anschauung, zu treffen. Auch die Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG ist daher in jedem Fall eingehalten. 17 Der Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 GG setzt voraus, dass der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit guten Gründen befürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951, BGBl. 1953 II 560). Die zu erwartenden Nachteile müssen den Asylbewerber in einer Weise treffen, die mit seinem Recht auf Wahrung der Menschenwürde unvereinbar ist. Soweit nicht Leib, Leben oder Freiheit des Betroffenen beeinträchtigt sind, ist zudem erforderlich, dass die Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über die Beschränkungen hinausgehen, denen infolge des herrschenden politischen Systems die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist (BVerfG, NJW 1980, 2641). 18 Eine staatliche, mit den Mitteln des Strafrechts geführte Verfolgung von Taten, die aus sich heraus die Umsetzung politischer Überzeugung darstellen - insbesondere separatistische oder politisch-revolutionäre Aktivitäten - kann grundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, um ein solches Vergehen gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. Insoweit ist zunächst der Rechtsgüterschutz bedeutsam. Es liegt dann keine politische Verfolgung vor, wenn der Staat Straftaten - seien sie auch politisch motiviert - verfolgt, welche sich gegen Rechtsgüter seiner Bürger richten. Die Ahndung kriminellen Unrechts ist danach keine politische Verfolgung. Andererseits kann die Verfolgung von Straftaten in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Das ist insbesondere dann zu vermuten, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche. 19 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - , BVerfGE 80, 315 ff. 20 So kann eine möglicherweise evident fehlende Tat- und Schuldangemessenheit der angedrohten oder praktizierten Strafe Anlass sein, die Rechtsanwendung besonders sorgfältig auf Verfolgungstendenzen zu überprüfen. Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit werden sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, z.B. welches Verfahren angewendet wird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder solchen staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird. 21 BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, BVerwGE 67, 184 ff. 22 Die dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei drohende Vollstreckung der Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten, die gegen ihn verhängt wurde, stellt hiernach eine Maßnahme politischer Verfolgung dar. Die Umstände des gegen den Kläger betriebenen Strafverfahrens lassen den Schluss zu, dass seine Verurteilung nicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient, sondern auf seine politisch-religiöse Gesinnung abzielt. Der Kläger, der eine Woche nach den Ereignissen von T in seiner Wohnung verhaftet wurde, hat von Anfang an und während des gesamten Verfahrens bestritten, überhaupt an den Ereignissen teilgenommen zu haben. In seinem ersten Verfahren wurde der Kläger deshalb vom 1. Staatssicherheitsgericht Ankara mit Urteil vom 26. Dezember 1994 mangels Beweises freigesprochen. Das Gericht nahm dabei eine umfassende Beweisaufnahme und Beurteilung der angeklagten Straftaten hinsichtlich jedes einzelnen Angeklagten vor. Im Falle des Klägers stellte es zur Begründung seines Freispruchs fest, dass trotz aller Untersuchungen keine Beweismittel hätten ermittelt werden können und keine Fotos und Videoaufnahmen oder überzeugende Niederschriften von Zeugenaussagen und Identifizierungen vorlägen. Nach Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Kassationsgericht verurteilte ihn dasselbe Gericht in anderer Besetzung in Anwendung der Teilnahmevorschrift des Art. 146 Abs. 3 tStGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten. Dabei ging das Gericht aber weder von einer gegenüber dem ersten Urteil abweichenden Tatsachenfeststellung aus noch wurde erneut Beweis erhoben. Warum das Gericht jetzt doch eine Teilnahme des Klägers an den Ereignissen von T für erwiesen hielt, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Fehlt es an Beweisen für die Begehung einer Straftat, gilt die Unschuldsvermutung. Dass gleichwohl eine Verurteilung erfolgte, zeigt, dass diese in Wahrheit auf die religiöse Ausrichtung des Klägers zielte und man sein Engagement für islamistisch geprägte Vereine an der Universität zum Anlass für Verhaftung und anschließende Verurteilung nahm. Dazu passt, dass sich das (nachfolgend bestätigte) Urteil des Staatssicherheitsgerichts an keiner Stelle mit der ausführlichen Urteilsbegründung vom 26. Dezember 1994 auseinandersetzt und auch in Bezug auf den konkreten Tatbeitrag des Klägers weder eine Beweiswürdigung noch konkrete Beweismittel enthält, so dass unklar bleibt, welches Verhalten gerade des Klägers das Gericht unter den Tatbestand des Art. 146 Abs. 3 tStGB subsumiert. Er wird lediglich einer Gruppe von 29 Angeklagten zugeordnet, ohne dass festgestellt wird, welche Person welchen Tatbeitrag geleistet haben soll oder aus welchen Gründen sich der Einzelne Tatbeiträge der anderen zurechnen lassen muss. Nicht zuletzt ist das angewandte Verfahren ein Indiz für politische Verfolgung, die nur der äußeren Form nach in das Gewand einer strafrechtlichen Maßnahme gekleidet ist. Die Verurteilung erfolgte nicht durch ein hinreichend unabhängiges und unparteiisches Gericht. Vielmehr war das 1. Staatssicherheitsgericht in Ankara unter anderem mit einem Oberst bei den Seestreitkräften besetzt. Militärrichter sind nicht unabhängig, sondern bleiben Soldaten, die in die militärische Disziplin eingebunden sind und grundsätzlich Gehorsam schulden. Wie das OLG Hamm in seinem die Auslieferung des Klägers für unzulässig erklärenden Beschluss vom 18. Oktober 2007 zutreffend ausgeführt hat, ändert daran auch nichts, dass an dem Zusatzurteil der 11. Kammer des Schwurgerichts zu Ankara vom 30. November 2005 kein Militärrichter mitgewirkt hat. In diesem Urteil ist nämlich keine erneute Prüfung der Tatbeteiligung und der Schuldfrage vorgenommen, sondern lediglich die Bestrafung aufgrund einer Gesetzesänderung von Zuchthaus in eine einfache" Gefängnisstrafe geändert worden. Hinzu kommt, dass der Kläger zwar formal durch insgesamt vier Verteidiger vertreten war. Drei dieser Verteidiger sind aber jeweils für mehr als 60 weitere Angeklagte aufgetreten, der vierte vertrat immerhin noch 12 andere Angeklagte. Angesichts der Schwere der Vorwürfe, der Vielzahl an weiteren Angeklagten sowie der Komplexität des Geschehensablaufs bei einer Demonstrantenzahl von 10.000 bis 15.000 Personen war so eine die Interessenlage des Klägers berücksichtigende Verteidigung nicht gewährleistet. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus die Verurteilung zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe für die Teilnahme an einer Demonstration und Behinderung der Sicherheitskräfte eine besonders harte Bestrafung darstellt, die allein mit dem gebotenen Schutz der Rechtsgüter der Bevölkerung nicht erklärt werden kann. 23 Nach alledem kann dem Kläger eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden. Er muss damit rechnen, dass der gegen ihn bestehende Haftbefehl vollstreckt wird und er die verhängte Freiheitsstrafe verbüßen muss. 24 Dem Kläger ist daher auch de Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 60 Abs. 1 AufenthG). 25 Die Voraussetzungen der Ausschlussklausel gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 AsylVfG liegen nicht vor. Schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass der Kläger vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland begangen oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat, sind aus den oben genannten Gründen nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob die Verurteilung wegen Beteiligung an der Änderung der verfassungsgemäßen Ordnung durch Gewaltanwendung überhaupt ein schweres Verbrechen darstellt. Es fehlt jedenfalls an einer erwiesenen konkreten Tatbeteiligung des Klägers. § 60 Abs. 8 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 AsylVfG steht daher weder der Asylanerkennung noch der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen. 26 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 27