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Beschluss

21 K 3469/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Gewährung von Pflegewohngeld ist das gesamte verwertbare Vermögen der Bedarfsgemeinschaft maßgeblich, auch wenn der Heimbewohner selbst nur vorübergehend außerhalb des Hausgrundstücks lebt. • Ein Hausgrundstück ist nur dann i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unangemessen und damit verwertbar, wenn insbesondere Zahl der Bewohner und Wohnbedarf eine derart große Wohnfläche nicht mehr rechtfertigen. • Bei der Prüfung der Angemessenheit sind Zahl der Bewohner und Wohnbedarf (z.B. Pflegestufe) vorrangig; scheitert die Angemessenheit hieran, bedarf es keiner weitergehenden Prüfung von Grundstücksgröße oder Wert. • Härtegesichtspunkte nach § 90 Abs. 3 SGB XII kommen nur insoweit in Betracht, als ein angemessenes Hausgrundstück ohnehin geschützt bleibt; zusätzliche Härten sind nicht gegeben, wenn die gesetzlichen Ausnahmen (u.a. Freigrenze von bis zu 10.000 Euro nach § 12 Abs. 3 PfG NRW) berücksichtigt sind.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit selbstgenutzten Hausgrundstücks bei Pflegewohngeld: Wohnfläche und Bewohnerzahl entscheidend • Für die Gewährung von Pflegewohngeld ist das gesamte verwertbare Vermögen der Bedarfsgemeinschaft maßgeblich, auch wenn der Heimbewohner selbst nur vorübergehend außerhalb des Hausgrundstücks lebt. • Ein Hausgrundstück ist nur dann i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unangemessen und damit verwertbar, wenn insbesondere Zahl der Bewohner und Wohnbedarf eine derart große Wohnfläche nicht mehr rechtfertigen. • Bei der Prüfung der Angemessenheit sind Zahl der Bewohner und Wohnbedarf (z.B. Pflegestufe) vorrangig; scheitert die Angemessenheit hieran, bedarf es keiner weitergehenden Prüfung von Grundstücksgröße oder Wert. • Härtegesichtspunkte nach § 90 Abs. 3 SGB XII kommen nur insoweit in Betracht, als ein angemessenes Hausgrundstück ohnehin geschützt bleibt; zusätzliche Härten sind nicht gegeben, wenn die gesetzlichen Ausnahmen (u.a. Freigrenze von bis zu 10.000 Euro nach § 12 Abs. 3 PfG NRW) berücksichtigt sind. Die 1931 geborene Klägerin wurde am 8. März 2005 in ein Pflegeheim aufgenommen und bezieht Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegestufe II). Als Betreuerin ist eine Mitarbeiterin des Caritasverbands bestellt. Das Pflegeheim beantragte Pflegewohngeld für den Zeitraum 8. März bis 25. April 2005; der zuständige Träger lehnte ab mit der Begründung, die Klägerin verfüge über verwertbares Vermögen, u. a. Miteigentum an einem Hausgrundstück. Zum Zeitpunkt der Heimaufnahme bewohnte der Ehemann das Haus weiterhin allein; das Haus hat eine Wohnfläche von 142,76 qm auf einem 428 qm großen Grundstück und wurde später verkauft. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen; die Klägerin hält das Hausgrundstück für schutzwürdig und rügt die Bewertung der Angemessenheitskriterien. • Zuständigkeit und Verfahrensgrundlagen: Anspruchsprüfung ergibt sich aus § 12 Abs. 3 PfG NRW i.V.m. § 90 SGB XII; das Vermögen der Bedarfsgemeinschaft ist einzusetzen. • Bedarfsgemeinschaft: Klägerin und Ehemann bildeten weiterhin eine eheliche Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft, sodass auf das Vermögen beider abzustellen ist. • Schutz des Hausgrundstücks nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII: Schutzvoraussetzung ist, dass das Haus angemessen ist für die Zahl der Bewohner und den Wohnbedarf; das Merkmal des Allein- oder Mitbewohnens eines Angehörigen ist erfüllt, weil der Ehemann das Haus bis 25. April 2005 bewohnte. • Maßstab der Angemessenheit: Anlehnung an frühere Rechtsprechung und § 39 II. Wohnungsbaugesetz; für Zwei-Personen-Haushalt liegt angemessene Wohnfläche regelmäßig bei etwa 80–90 qm; pauschale Reduzierungen ergeben sich aus dem früheren Wohnungsbaugesetz und der Rechtsprechung. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Wohnfläche von 142,76 qm übersteigt die angemessene Fläche deutlich; auch der Wohnbedarf (nur noch Ehemann als Bewohner, Klägerin in Pflegeheim Pflegestufe II) rechtfertigt die Fläche nicht. • Wert- und Härteprüfung: Da Zahl der Bewohner und Wohnfläche bereits die Unangemessenheit begründen, war eine weitergehende Prüfung von Grundstückswert nicht erforderlich; Härtegründe nach § 90 Abs. 3 SGB XII sind nicht ersichtlich, zumal PfG NRW eine Freigrenze von bis zu 10.000 Euro vorsieht. • Rechtsfolge: Das Hausgrundstück ist nicht als geschützt anzusehen und somit verwertbar; das vorhandene Vermögen der Eheleute reicht zur Deckung der Investitionskosten, folglich besteht kein Anspruch auf Pflegewohngeld. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt den Bescheid, weil auf das gesamte verwertbare Vermögen der Bedarfsgemeinschaft abzustellen ist und das in Miteigentum stehende Hausgrundstück wegen überhöhter Wohnfläche im Verhältnis zur Zahl der Bewohner und zum Wohnbedarf nicht als angemessen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII anzusehen ist. Damit stand der Klägerin zum Zeitraum 8. März bis 25. April 2005 verwertbares Vermögen über der Freigrenze zur Verfügung, sodass die Voraussetzungen für Pflegewohngeld nach § 12 Abs. 3 PfG NRW nicht vorlagen. Härtegründe, die einen Verzicht auf Verwertung rechtfertigen würden, sind nicht gegeben; die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.