Urteil
19 K 4363/07
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen Kündigung ist wegen Versäumnis der Zwei-Wochen-Frist des §91 Abs.2 SGB IX zwingend zu versagen.
• Bei Dauertatbeständen beginnt die Frist nach §91 Abs.2 SGB IX mit der Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen; anhängige arbeitsgerichtliche Klagen können diese Kenntnis begründen.
• Das Integrationsamt darf seine Zustimmung verweigern, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung offensichtlich rechtswidrig oder rechtsmissbräuchlich ist.
• Ein in einem späteren Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelter Firmenwagenanspruch kann frühere Überlassungsvereinbarungen ersetzen und die Rechtsgrundlage für eine Rückforderung entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung bei Fristversäumnis und offensichtlicher Rechtswidrigkeit • Die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen Kündigung ist wegen Versäumnis der Zwei-Wochen-Frist des §91 Abs.2 SGB IX zwingend zu versagen. • Bei Dauertatbeständen beginnt die Frist nach §91 Abs.2 SGB IX mit der Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen; anhängige arbeitsgerichtliche Klagen können diese Kenntnis begründen. • Das Integrationsamt darf seine Zustimmung verweigern, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung offensichtlich rechtswidrig oder rechtsmissbräuchlich ist. • Ein in einem späteren Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelter Firmenwagenanspruch kann frühere Überlassungsvereinbarungen ersetzen und die Rechtsgrundlage für eine Rückforderung entfallen lassen. Der Kläger, seit 2001 bei der Arbeitgeberin beschäftigt, erhielt zunächst 2002 einen Firmenwagen; ein neuer Arbeitsvertrag von 2005 regelte die Nebenleistung Firmenwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung. Nach betrieblicher Umstrukturierung wurde der Kläger freigestellt und in eine Innendiensttätigkeit nicht eingegliedert; die Arbeitgeberin forderte mehrfach die Herausgabe des Fahrzeugs. Der Kläger weigerte sich und erhob arbeitsgerichtliche Klage mit dem Ziel, die Rückforderung für rechtswidrig feststellen zu lassen; gleichzeitig beantragte die Arbeitgeberin beim Integrationsamt die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des schwerbehinderten Klägers. Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung, gegen die der Kläger Widerspruch und dann Klage beim Verwaltungsgericht erhob. Das Arbeitsgericht hatte über die Kündigung noch nicht entschieden. • Rechtsgrundlage ist §§85 ff., insbesondere §91 SGB IX; bei Schwerbehinderten bedarf die Kündigung der Zustimmung des Integrationsamtes. • Die Zustimmung ist rechtswidrig, weil die Antragstellerin die Zwei-Wochen-Frist des §91 Abs.2 SGB IX versäumte; die Frist beginnt mit Kenntnis von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen. • Bei Dauertatbeständen gilt: Liegen die maßgeblichen Tatsachen bereits vor, beginnt die Frist zu laufen; hier begründete die Klage des Arbeitnehmers Ende April 2007 eindeutig die Kenntnis der Arbeitgeberin, sodass der spätere Zustimmungsantrag verspätet war. • Die Zustimmung war zusätzlich zu versagen, weil die beabsichtigte außerordentliche Kündigung offensichtlich rechtswidrig bzw. rechtsmissbräuchlich ist; die Arbeitgeberin konnte nicht nachweisen, dass ein Rückforderungsanspruch aus früheren Vereinbarungen bestand. • Der Arbeitsvertrag von März 2005 regelte den Firmenwagen ausdrücklich als Nebenleistung und ersetzte frühere Arbeitsverträge; die Arbeitgeberin legte keine konkrete Firmenwagenregelung vor und konnte nicht belegen, dass ihr ein Rückforderungsrecht zustand. • Der Umstand, dass im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 8. Mai 2006 das Arbeitsverhältnis zu bisherigen Bedingungen fortgeführt wurde, spricht gegen eine nachträgliche Rückforderung und begründet Rechtsmissbrauch der Kündigungsabsicht. • Das Ermessen des Integrationsamtes ist gemäß §91 Abs.4 SGB IX eingeschränkt; es darf nicht zustimmen, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, was hier der Fall war. Die Klage ist stattgegeben: Der Bescheid des Integrationsamtes vom 19.06.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007 werden aufgehoben. Die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung war wegen Versäumens der Zwei-Wochen-Frist des §91 Abs.2 SGB IX rechtswidrig zu erteilen und außerdem offenbar rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich, weil die Arbeitgeberin keinen zwingenden Rückforderungsanspruch am vorgelegten Sachverhalt nachgewiesen hat und ein früherer Arbeitsvertrag/vergleich die Fortführung zu bisherigen Bedingungen sicherte. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.