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Beschluss

2 L 2145/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung kann geboten sein, wenn die Besetzung einer Stelle das Bewerberrecht endgültig vereiteln würde (§ 123 VwGO). • Beamte haben keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, wohl aber auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung im Auswahlverfahren. • § 61 Abs.1 Satz3 SchulG NRW, der Hausbewerber nur zulässt, wenn sie zuvor an einer anderen Schule tätig waren, verstößt gegen Art.3 Abs.1 GG, weil er Haus- und Außenbewerber ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ausschluss von Hausbewerber bei Schulleiterwahl • Eine einstweilige Anordnung kann geboten sein, wenn die Besetzung einer Stelle das Bewerberrecht endgültig vereiteln würde (§ 123 VwGO). • Beamte haben keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, wohl aber auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung im Auswahlverfahren. • § 61 Abs.1 Satz3 SchulG NRW, der Hausbewerber nur zulässt, wenn sie zuvor an einer anderen Schule tätig waren, verstößt gegen Art.3 Abs.1 GG, weil er Haus- und Außenbewerber ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt. Der Antragsteller, Konrektor einer Gemeinschaftshauptschule, bewarb sich um die Schulleiterstelle (A13) an seiner Schule. Die Bezirksregierung wies seine Bewerbung mit der Begründung zurück, Hausbewerber müssten zuvor an mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht tätig gewesen sein (§61 Abs.1 Satz3 SchulG NRW). Als einziger verbliebener Mitbewerber stand ein Außenbewerber zur Besetzung der seit dem 1.2.2008 freien Stelle bereit. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, weil die Besetzung der Stelle durch den Mitbewerber sein Recht auf Teilnahme am Auswahlverfahren endgültig vereiteln würde. Das Gericht prüfte, ob die Norm verfassungskonform angewandt werden könne und ob die Bewerbungsablehnung rechtswidrig sei. • Anordnungsgrund und -anspruch sind glaubhaft gemacht: Durch baldige Besetzung der Stelle würde die Verwirklichung des Bewerberanspruchs vereitelt (§123 VwGO). • Beamte haben Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe von Beförderungsämtern; ein rechtsfehlerhafter Ausschluss aus dem Auswahlverfahren verletzt diesen Anspruch. • §61 Abs.1 Satz3 SchulG verlangt von Hausbewerbern den Nachweis einer vorausgegangenen anderweitigen Tätigkeit als Voraussetzung für Zulassung; diese Regelung differenziert Haus- und Außenbewerber systematisch zu Ungunsten der Hausbewerber. • Die Ungleichbehandlung ist nicht sachlich gerechtfertigt und verstößt gegen Art.3 Abs.1 GG: Es fehlt ein vernünftiger, aus der Natur der Sache herzuleitender Grund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnte. • Eine verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich, weil weder Wortlaut noch Systematik oder Entstehungsgeschichte die Ausweitung der Pflicht zum Nachweis gleichmäßig auf Außenbewerber erlaubt. • Die von der Bezirksregierung vorgebrachten Zwecke (z. B. Bündelung von Berufserfahrung oder Flexibilität) rechtfertigen die generelle Ungleichbehandlung nicht; Verwendungsbreite ist zwar ein berücksichtigungsfähiges Auswahlkriterium, darf aber nicht durch eine pauschale Ausschlussregel ersetzt werden. • Vor diesem Hintergrund ist die Ablehnung der Bewerbung rechtswidrig; vorläufiger Rechtsschutz ist auch vor einer abschließenden verfassungsgerichtlichen Entscheidung zulässig, wenn effektiver Rechtsschutz es erfordert. Der Antrag wurde stattgegeben: Die Bezirksregierung wurde per einstweiliger Anordnung untersagt, die Schulleiterstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass §61 Abs.1 Satz3 SchulG NRW verfassungswidrig im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, weil er Hausbewerber ohne sachlichen Grund benachteiligt und somit die Ablehnung des Antragstellers rechtswidrig machte. Die Kosten des Verfahrens trägt die Bezirksregierung; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.