Beschluss
20 K 1018/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0219.20K1018.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Klägerin, 3 ihr für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L aus P beizuordnen, 4 ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem Begehren, 5 den Bescheid der Beklagten vom 27.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2007 aufzuheben, 6 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 7 Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. 8 BVerfG, Beschlüsse vom 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 - NJW 1992, 889 und vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. - NJW 1991, 413; OVG NRW, Beschluss vom 30.12.1997 - 24 E 799/97 -. 9 Ausgehend von diesen Grundsätzen scheitert die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegend daran, dass die Erfolgschance der Klägerin nur gering ist. 10 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 11 Er findet - soweit es den Widerruf der Zuwendung betrifft - seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. 12 Der mit einer Zuwendung verfolgte Zweck ergibt sich aus der ihr zugrundeliegenden Rechtsgrundlage, insbesondere dem Bewilligungsbescheid, 13 BVerwG, Beschluss vom 18.07.1990 - 3 B 88.90 -, 14 aber auch aus den dem Bescheid beigefügten "Nebenbestimmungen", die überwiegend keine selbständig vollstreckbaren Auflagen darstellen, sondern den Inhalt der Zuwendungsbescheide mitbestimmen, 15 OVG NRW, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610. 16 Der mit der Zuwendung verfolgte Zweck bestand darin, die Gründung einer arbeitsplatzbeschaffenden, wachstumsorientierten und nachhaltigen selbständigen Existenz zu erleichtern. Nach Ziff. I.3 der Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid vom 23.10.2003 war der Nachweis über den ersten geschaffenen und besetzten Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres nach Auszahlung der Gründungsprämie zu erbringen. Der Nachweis über die Beschäftigung einer/eines oder mehrerer Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für insgesamt wenigstens 24 Vollzeit-Monate war innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Datum der Auszahlung der Gründungsprämie zu erbringen. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung hatte die Klägerin in ihrem Zuwendungsantrag abgegeben. 17 Gemäß Ziff. I.4.2 der Nebenbestimmungen kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen und die Gründungsprämie zurückverlangt werden, wenn über das Vermögen des Antragstellers/der Antragstellerin innerhalb von drei Jahren nach der Auszahlung der Gründungsprämie das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird. 18 Diese Bestimmungen zeigen, dass der Zweck der Zuwendung gerade auch darin bestand, Arbeitsplätze auf Dauer - für bestimmte in den Richtlinien genannte Mindestfristen - zu schaffen. Dieser Zweck der am 20.11.2003 an die Klägerin ausgezahlten Zuwendung kann nicht mehr erreicht werden, nachdem die Klägerin ihr Gewerbe vollständig aufgegeben und zum 10.06.2005 abgemeldet hat und zum 27.07.2005 das - inzwischen abgeschlossene - Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Damit entstand der Widerrufsgrund innerhalb der dreijährigen Zweckbindungsfrist. Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten. 19 Dem Widerruf steht nicht entgegen, dass der Klägerin durch den Beschluss des Amtsgerichts E vom 03.05.2006 - 00 XX 000/00 - Restschuldbefreiung angekündigt worden ist. 20 Zwar können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen und wird gemäß § 286 InsO der Schuldner nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. Indessen handelt es sich beim Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht um eine Forderung oder um eine Verbindlichkeit, sondern um einen rechtsgestaltenden Akt, der den Erstattungsanspruch erst entstehen lässt, 21 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.1997 - 3 B 152/96 - Bucholz 316 § 49 VwVfG NR 32 und vorgehend OVG NRW, Urteil vom 13.05.1996 - 4 A 2971/94 - NWVBl 1997, 30, jeweils zu § 12 KO. 22 Der hiernach grundsätzlich zulässige Widerruf erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist des § 49 Abs. 3 S. 2 VwVfG NRW, § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG NRW und damit rechtzeitig. Nach den genannten Vorschriften ist der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts vorbehaltlich ausdrücklich normierter - hier nicht vorliegender - Ausnahmen nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die zuständige Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalten hat, welche den Widerruf rechtfertigen. 23 Im vorliegenden Fall erfolgte der Widerruf innerhalb eines Jahres, nachdem der Beklagte Kenntnis von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen erlangt hatte. 24 Kenntnis erlangt von diesen Tatsachen hat die Beklagte erst durch die Mitteilung vom 05.12.2006, dass über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Dass die Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt positive Kenntnis von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen hatte, ist nicht nachgewiesen, und es steht auch nicht zu erwarten, dass der Klägerin im Klageverfahren dieser Beweis noch gelingen könnte. Zwar hat die Klägerin durch den Schriftsatz vom 14.02.2008 Beweis angetreten zu der Behauptung, sie habe die Beklagte bereits mit Telefax vom 06.08.2005 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterrichtet. Die unter Beweis gestellte Tatsache, die Mutter habe das von der Beklagten versendete Nachweisformular unausgefüllt mit dem Zusatz "Insolvenzverfahren wurde eröffnet" an die Beklagte gefaxt, und die Sendung sei als "ok" bestätigt worden, ist unerheblich, weil selbst die Vorlage eines entsprechenden Sendeberichts mit "OK-Vermerk" nicht den Nachweis des ordnungsgemäßen Eingangs bei der Beklagten erbringen könnte. Insbesondere wegen der verschiedenen Möglichkeiten von Unterbrechungen und Störungen der Datenübermittlung im öffentlichen Netz, die nicht notwendigerweise im Ergebnisprotokoll des Sendegeräts registriert werden, kann durch ein Telefax- Sendeprotokoll weder der Zugang des Telefax bewiesen, noch ein Anscheinsbeweis für einen Zugang erbracht werden, 25 vgl. BFH, Beschluss vom 23.11.2007 - V B118-199/06 u.a. - JURIS m.w.N.; Schleswig- Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.04.2007 - 6 W 10/07 - JURIS unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 07.12.1994 - VIII ZR 153/93 - NJW 1995, 665. 26 Schließlich kann auch die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 30 InsO die erforderliche tatsächliche Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen nicht ersetzen. Die Bekanntmachung bewirkt lediglich, dass die Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt werden, fingiert aber nicht die Kenntnis bestimmter Tatsachen. 27 Zudem wird die Jahresfrist erst in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, welche die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigen, erhalten hat. Sie beginnt erst zu laufen, wenn diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind, 28 BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 8 C 8/00 - BVerwGE 112, 360. 29 Eine Kenntnisnahme in diesem Sinne liegt vor, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Aufhebung des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Prüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter positive Kenntnis erlangt hat. Hierzu genügt es nicht, dass die die Aufhebung des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig - also aus den Akten ersichtlich - sind, denn bei der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW handelt es sich nicht etwa um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist, 30 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1. und 2.84 - BVerwGE 70, 356, 362 ff. 31 Sie beginnt erst zu laufen, wenn der Amtswalter ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung seines Ermessens über die Aufhebung des Verwaltungsaktes zu entscheiden. Zu den weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen gehören insbesondere die für die Ermessensbetätigung wesentlichen Umstände, 32 vgl. Beschluss vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - Buchholz 421.11 § 4 GFaG S. 1 <5 f.>). 33 Diente eine Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG) des Betroffenen - wie hier hinsichtlich der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin - der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst danach zu laufen, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2001 a.a.O. 35 Von der hiernach gegebenen Widerrufsmöglichkeit des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW hat die Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO). Insbesondere ist kein Ermessensfehler gegeben. Für die rechtliche Beurteilung der Ermessensausübung ergeben sich in Fällen der vorliegenden Art Besonderheiten, die aus einer Anwendbarkeit der Grundsätze über das gelenkte bzw. intendierte Ermessen folgen. Danach ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der weiteren Konsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG NRW erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen im Bescheid nicht bedarf. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und die von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 - NJW 1998, 2233; OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002 - 12 A 693/99 - NVwZ-RR 2003, 803. 37 Hieraus folgt, dass die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Zuwendung zwingen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Gegebenenfalls ist aber - etwa bei Pflichtverletzungen von geringem Gewicht oder im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Zuwendungsempfängers - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, 38 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 - m.w.N. 39 Außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles, die es entgegen dem Regelfall gebieten würden, von einem Widerruf der Zuwendung abzusehen, liegen nicht vor. Insbesondere verstößt der Widerruf auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 40 Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Beklagte entschieden hat, den Zuwendungsbescheid insgesamt, und nicht etwa nur teilweise zu widerrufen. Es liegt - auch bei nur teilweise zweckwidriger Verwendung einer erhaltenen Subvention - grundsätzlich im Auswahlermessen der Behörde, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird, 41 vgl. BayVGH, Urteil vom 25.05.2004 - 22 B 01.2468 - BayVBl 2005, 50 und OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 09.11.2006 - 1 L 293/05 - JURIS. 42 § 49 Abs. 3 VwVfG NRW enthält keine zwingende tatbestandliche Einschränkung dahingehend, dass der Widerruf nur zulässig wäre, "soweit" die Leistung zweckwidrig verwendet oder eine wirksame Auflage nicht erfüllt wurde. Nach der Gesetzesformulierung liegt es vielmehr im behördlichen (Auswahl-) Ermessen, ob ein Zuwendungsbescheid "ganz oder teilweise" widerrufen wird. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Gewährung der Geldleistung auf einer einheitlichen Ermessensentscheidung beruhte und dem Empfänger kein Rechtsanspruch auf Erhalt der Leistung zustand. 43 Die Rückforderung der gezahlten Zuwendung in voller Höhe ist ebenfalls rechtmäßig. 44 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Für den Umfang der Erstattung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Danach hat die Klägerin der Beklagten den ausgezahlten Zuwendungsbetrag in der geforderten Höhe zu erstatten. 45 Auch der Rückforderung steht der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nicht entgegen. Eine Befreiung des Schuldners tritt nämlich nach § 286 InsO nur von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern ein. Die Beklagte ist aber keine Insolvenzgläubigerin. Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Vorliegend ist die Forderung der Beklagten aber erst nach dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge des Widerrufs des Zuwendungsbescheides entstanden. 46 Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich die Klägerin nicht berufen. Diese Möglichkeit scheidet nach § 49a Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW aus, wenn der Begünstigte die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. So liegt der Fall hier. 47 Zudem dürfte der Gesichtspunkt der ersparten Aufwendungen der Einrede, die Bereicherung sei weggefallen, entgegenstehen. 48 Es begegnet schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde die Rückforderung mit dem Widerruf verbindet, ohne dass der Widerruf vollziehbar (bestandskräftig oder für sofort vollziehbar erklärt) ist, 49 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2003 - 1 K 599/00 - m.w.N. 50 Der von der Beklagten geltend gemachte Zinsanspruch - ab dem 04.12.2003 - rechtfertigt sich aus § 49a Abs. 3 VwVfG. Gemäß § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG NRW ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Da die Unwirksamkeit des Verwaltungsakts gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW in dem Zeitpunkt eintritt, in dem der Widerruf wirksam wird, und der Widerruf hier mit Wirkung für die Vergangenheit erklärt worden ist, beginnt die Zinspflicht nach der gesetzlichen Regelung mit dem Zugang des Bewilligungsbescheides. Wird der Widerruf angefochten, so hemmt die dadurch ausgelöste aufschiebende Wirkung nur die Durchsetzung des Zinsanspruchs, lässt ihn aber nicht entfallen. Der Erstattungsanspruch ist daher in der Regel rückwirkend zu verzinsen, 51 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 49a Rdnr. 20. 52 Die Geltendmachung des Zinsanspruchs ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann gemäß § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Der vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Grund für ein Absehen von der Zinsforderung liegt nicht vor. Andere Gründe sind weder ersichtlich noch vorgetragen.