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Urteil

12 K 6478/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0220.12K6478.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens 1 Der Kläger ist Eigentümer der in X gelegenen Grundstücke G1, G2, G3 und G4. Das Flurstück G2 grenzt unmittelbar an den U-Weg an. Das Flurstück G1 liegt hinter dem Flurstück G2 und die Flurstücke G3 und G4 hinter dem Flurstück G1. Gleichzeitig grenzen die Flurstücke G1, G3 und G4 auch an die L Straße an. Die Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 227, der für die Grundstücke ein Allgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebauung festlegt. Bei dem U-Weg, handelt es sich um ein ca. 84 m langer Weg, der vom Hauptzug des U-Weg von Hausnummer 22 abzweigt und in einem Wendehammer endet. 2 Im Jahre 1996 beendeten der Beklagte in dem 84 Meter langen Stichweg Straßenbauarbeiten. Es wurde eine ca. 4,50 Meter breite Mischfläche hergestellt sowie eine Straßenbeleuchtung errichtet und eine Straßenentwässerung hergestellt. Mit Wirkung zum 24. Juni 2002 wurde der hier maßgebliche Stichweg dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung wurde durch Aushängen im Rathaus C in der Zeit vom 7. Juni 2002 bis 21. Juni 2002 öffentlich bekannt gemacht. 3 Mit Bescheiden vom 25. Juli 2006 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der hier in Rede stehenden Stichstraße heran. Für die Flurstücke G1 und G2 forderte er einen Beitrag in Höhe von 46.881,79 Euro, für das Flurstück G3 in Höhe von 4.263, 52 Euro und für das Flurstück G4 in Höhe von 5.437,62 Euro. 4 Mit Schreiben vom 17. August 2006 legte der Kläger gegen diese Bescheide Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2006 als unbegründet zurückwies. 5 Zur Begründung der am 22. Dezember 2006 erhobenen Klage bezieht sich der Kläger auf seine Gründe im Widerspruchsverfahren und trägt darüber hinaus vor: 6 Die Erschließungsbeitragsforderungen sei bereits verjährt. Die Festsetzungsfrist betrage gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO zwei Jahre. Diese Frist beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden sei, d.h. mit Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Diese sei mit Fertigstellung der Straße im Jahre 1995 der Fall. Demnach sei mit Ende des Jahres 2000 die Verjährung für die Erschließungsbeiträge abgelaufen. Der Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf, dass hier die Widmung erst im Jahre 2002 erfolgt sei.§ 9 der Erschließungsbeitragssatzung fordere keine Widmung. Diese sei vorliegend auch nicht erforderlich. Bei der hier in Rede stehenden Stichstraße handele es sich um eine kleine Abzweigung, die wenige als 100 Meter lang sei. Deshalb handele es sich nur um eine unwesentliche Erweiterung des Hauptzuges U-Weg. Daran ändere auch nichts, dass die hier in Rede stehende Straße einen anderen Straßenbelag als der Hauptzug aufweise oder der Hauptzug aufgrund eines Erschließungsvertrages ausgebaut worden sei. Das es sich nur um einen unwesentlichen Teil des Hauptzuges handele, zeige auch, dass hierfür keine Straßenreinigungskosten erhoben würden und kein Winterdienst durchgeführt werde. 7 Zudem sei die Sicherung der Zuwegung für die hier maßgebliche Stichstraße ohne Baulast erfolgt. Dies bedeute, dass der Beklagte diese Straße schon vorher gewidmet haben müsse, andernfalls hätte er eine Baulast eintragen müssen. 8 Die Flurstücke G3 und G4 würden nicht durch die hier maßgebliche Straße erschlossen. Diese Grundstücke seien vom U-Weg nicht nutzbar, da dieser so schmal und eng sei, dass sich noch nicht einmal zwei entgegenkommende Fahrzeuge begegnen könnten und zudem bestehe eine erhebliche Distanz zum U-Weg, 9 Bereits mit Schreiben vom 19. November 1996 sei die Teilung des Grundstückes, bestehend aus den Flurstücken G5 und G6, beantragt worden. Allein durch einen Fehler beim Katasteramt sei die Trennung erst so spät eingetragen worden. Auch sei bereits für das Flurstück G1 Erschließungsbeiträge für die L Straße gezahlt worden, da das Grundstück an zwei Erschließungsanlagen angrenze, müsse es rechnerisch geteilt werden. Die satzungsmäßigen Bestimmungen des Beklagten seien verfassungswidrig, da sie nur einen ungenügenden Abschlag bei Doppelbelastung vorsehen würden. Ebenso profitiere das Flurstück G1 nicht von der kleinen Abzweigung. 10 Fehlerhaft sei auch das Flurstück G7 nicht in die Verteilung einbezogen worden. Der Eigentümer mache sich die Abzweigung U-Weg durch ein bereits 1910 errichtetes großes Tor in der vorhanden Mauer nutzbar. Der Eigentümer profitiere daher auch von dieser Erschließung. Die Stadt habe dieser Praxis entsprochen, da die Kantsteine der Zuwegung abgesenkt worden seien. Es sei daher ein Notwegerecht nach den §§ 917 Abs. 1, 918 Abs. 2 BGB gegeben, so dass insofern auch eine rechtliche Absicherung der Zugangsmöglichkeit vorliege. Auch habe der Eigentümer des Flurstücks ein Rechtsanspruch auf Genehmigung des Wegerechts. Im Übrigen müsse beachtet werden, dass die übrigen Anlieger schutzwürdig darauf vertrauten, dass auch das Flurstück G7 mit in die Verteilung einbezogen werde. Dies sei hier der Fall, da die Errichtung einer gemeinsamen Einfriedung, das Anlegen eines Plattenweges über beide Grundstücke, sowie die Einsaat einer grundstücksübergreifenden Rasenfläche Ansatzpunkte für ein Verwischen der Grundstücksflächen seien. 11 Die Begründung zu dem Bebauungsplan sehe eine neue Zuwegung für alle östlich liegenden Grundstücke vor, deshalb müsse auch das Flurstück G8 in die Verteilung einbezogen werden. 12 Auch habe man zunächst eine preiswertere Zuwegung geplant, die eine geringere Erdbewegung verursacht hätte und daher weniger aufwändig gewesen wäre. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Beitragsbescheide des Beklagten vom 15. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2006 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seine Bescheide entgegen und führt ergänzend aus: Die Forderungen seien nicht verjährt. Die Widmung des hier in Rede stehenden Teils des U-Weges sei erforderlich gewesen. Bereits die technische Ausgestaltung des hier maßgeblichen Stichweges lasse nicht den Schluss zu, dass es sich nur um ein Anhängsel des Hauptzuges handele. Beide Teile würden sich unterscheiden. Die hier ausgebaute Stichstraße sei 4 m schmaler als der Hauptzug und sei auch als Mischfläche anders ausgebaut als der Hauptzug, der eine Fahrbahn und einen Gehweg aufweise. Auch aus rechtlichen Gründen handele es sich hier um eine andere Erschließungsanlage, denn der Hauptzug wurde auf Kosten Dritten aufgrund einer Erschließungsvertrages ausgebaut 18 Die Flurstücke G3 und G4 wurden rechtmäßig veranlagt, denn die Flurstücke G1 und G2 gehörten ebenfalls dem Kläger, Danach sei nach der Rechtsprechung ein Hinterliegergrundstück dann einzubeziehen, wenn es entweder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anlage besitzt oder zusammen mit dem Anliegergrundstück genutzt werde. Die Flurstücke G3 und G4 seien mit dem Flurstück G1 über die Flurstücksgrenzen hinaus überbaut und würden daher einheitlich genutzt. 19 Das Flurstück G1 habe zusammen mit dem Flurstück G2 im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht unter einer laufenden Nummer im Grundbuch und stelle daher ein Grundstück dar. Die nachträgliche Teilung ist nicht zu beachten. 20 Vorliegend handele es sich um zwei unterschiedliche Erschließungsanlagen, so dass eine Verteilung, wie sie der Kläger anstrebe, vorliegend nicht in Betracht komme. Das Grundstück sei daher mit der gesamten Fläche zu berücksichtigen Die Doppelerschließung sei beim Beitrag gemäß § 6 Abs. 4 der EBS berücksichtigt worden. 21 Das Flurstück G7 unterliege nicht der Beitragspflicht. Der Bebauungsplan 227 setzte vor dem Grundstück ein Grünstreifen fest, d.h. das Grundstück sei nicht von der hier in Rede stehenden Straße aus bebaubar. Wenn der Eigentümer sich ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers eine Zufahrt zu seinem Grundstück verschaffe, müsse dies unberücksichtigt bleiben. 22 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Heranziehungs- und Veranlagungsvorgänge) Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 25 Die angefochtene Heranziehungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 26 Rechtsgrundlage für die angegriffene Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag sind die §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages in der Stadt X vom 27. Dezember 1994 EBS 27 Die abgerechnete Anlage ist eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, da es sich bei ihr um eine öffentliche (gewidmete) zum Anbau bestimmte Straße handelt. Die Straße ist eine selbstständige Erschließungsanlage, da der sich an diesen Ausbaubereich anschließende Bereich des U-Weg bereits vor der hier in Rede stehenden Stichstraße fertiggestellt war und auch eine andere rechtliche Bewertung innehat. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 23. März 1984 - BVerwG 8 C 65.82 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 42 S. 19 <22 f.> und vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 <250 f.>) ist davon auszugehen, dass für die Abgrenzung zwischen unselbständigen Zufahrten und selbstständigen Erschließungsanlagen grundsätzlich abzustellen ist auf den Gesamteindruck, den die jeweilige Anlage nach den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt, wobei ihrer Ausdehnung und vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, besondere Bedeutung zukommt. Danach ist grundsätzlich darauf abzustellen, dass alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen als unselbständige "Anhängsel" zu qualifizieren sind, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck eine Zufahrt vermitteln, dies ist in der Regel bei einer bis zu 100 Meter tiefen nicht verzweigten Stichstraße der Fall. 28 Die Maßgeblichkeit des beschriebenen Gesamteindrucks, den die tatsächlichen Verhältnisse vermitteln, gilt nur i m G r u n d s a t z , so dass von Fall zu Fall auch eine Abgrenzung nach anderen Kriterien angezeigt sein kann. Eine Selbstständigkeit wird vor allem bei einer öffentlichen Stichstraße anzunehmen sein, die nachträglich, das heißt: nach der endgültigen Herstellung der "Haupt"-Straße, in die sie einmündet, angelegt wurde, bei der es sich also gleichsam um eine später konzipierte (abzweigende) Verlängerung einer bereits früher endgültig hergestellten Erschließungsanlage handelt. Andernfalls wäre es den Gemeinden nicht möglich, die Kosten für die Herstellung solcher Stichstraßen auf die Grundeigentümer abzuwälzen. Ungeachtet der "Anhängsel"-Qualität solcher Stichstraßen zählen die Kosten ihrer Herstellung nämlich nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand der jeweiligen "Hauptstraße", 29 vgl. BverwG- Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C 80.88 -. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 2004, 7. Auflage, § 12 Rdnr. 15. 30 Vorliegend wurde die hier in Rede stehende Stichstraße 10 Jahre nach der Herstellung des Hauptzuges des U-Weg hergestellt. Darüber hinaus war auch nicht die Stadt X Kostenträger für die Herstellung des Hauptzuges, sondern der Ausbau erfolgte auf Kosten Dritten auf der Grundlage eines Erschließungsvertrages. Dies hat der Beklagte auch durch Vorlage des Erschließungsvertrages nachgewiesen. Daher ist die hier in Rede stehende Stichstraße – unabhängig davon, ob sie aufgrund ihrer Länge lediglich ein "Anhängsel" des Hauptzuges darstellen würde - bereits aus rechtlichen Gründen als selbstständige Erschließungsanlage zu qualifizieren. 31 Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die sachliche (Voll-) Beitragspflicht für ein erschossenes und nutzbares Grundstück in dem Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist und alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind. 32 Das war hier (erst) mit Inkrafttreten der Widmung am 24. Juli 2002 der Fall, als die Entstehungsvoraussetzungen sämtliche erfüllt waren. Dabei ist die Widmung Voraussetzung für Entstehen der Beitragspflicht. Dies muss nicht in der Erschließungsbeitragssatzung gesondert geregelt werden, denn dies ergibt sich bereits aus § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Danach sind beitragsfähig nur öffentliche Straßen, Wege und Plätze. 33 Eine Widmung war vorliegend auch nicht entbehrlich. Es ist zwar richtig, dass keine erneute Widmung bei eine neu ausgebauten Straßenfläche erforderlich ist, wenn es sich nur um eine unwesentliche Straßenerweiterung handelt. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine unwesentliche Erweiterung des Hauptzuges U-Weg, sondern – wie bereits ausgeführt – um eine selbstständige Erschließungsanlage, die, um beitragsfähig zu sein, dem öffentlichen Verkehrs gewidmet werden muss. 34 Der Begriff der Öffentlichkeit der Straße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist nicht verkehrs-, sondern straßenrechtlich zu verstehen, so dass eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit für jedermann nicht ausreicht. Vielmehr muss die Anlage gemeingebräuchlich sein, d.h. rechtlich für den allgemeinen Gebrauch zweckbestimmt sein. Erst mit dieser rechtlichen Zweckbestimmung werden den Anliegern nicht ohne weiteres wieder entziehbare Nutzungsrechte gewährt. Erst die Öffentlichkeit der Straße in diesem Sinne sichert den anliegenden Grundstücken die - die Beitragspflicht rechtfertigenden - Erschließungsvorteile dauerhaft. Nach § 2 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NW (StrWG NW) erfolgt diese Zweckbestimmung durch Widmung. Erst mit der Widmung gewinnt daher eine Anbaustraße ihre Öffentlichkeit und damit den Charakter einer beitragsfähigen Erschließungsanlage, 35 vgl. Driehaus, a.a.O. § 12, Rdnrn. 22 f.. 36 Die Anlage entspricht den erschließungsbeitragsrechtlich relevanten planungsrechtlichen Anforderungen des § 125 BauGB. Sie weicht zwar an der südlichen als auch in an der nördlichen Seite der Einmündung zum Hauptzug sowie am Endstück des Wendehammers von den Feststetzungen im Bebauungsplan ab. Wie sich aber aus dem Ausbauplan ergibt sind diese nur als geringfügig anzusehen und bleiben hinter den Festsetzungen zurück, so dass sie den Grundzügen der Planung vereinbar sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich bei der Ausführung nicht im Rahmen der Erforderlichkeit gehalten hat, sind nicht ersichtlich. 37 Die Beitragspflicht ist nicht durch Verjährung erloschen. Bei Erlass des hier angefochtenen Bescheides war die zur (Festsetzungs-)Verjährung führende Festsetzungsfrist von vier Jahren, die erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die sachlichen Beitragspflichten entstanden sind, noch nicht abgelaufen (§§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NW i.V.m. §§ 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO). Wie bereits ausgeführt, entstand vorliegend die sachliche Beitragspflicht erst im Jahre 2002 mit Inkrafttreten der Widmung. Damit war die Verjährungsfrist erst Ende 2006 abgelaufen und die Bescheide vom 25. Juli 2006 sind noch rechtszeitig ergangen. 38 Die Erschließungsbeitragsforderung des Beklagten gegen den Kläger ist auch in der geltend gemachten Höhe berechtigt. Der Beklagte hat den beitragsfähigen sowie den umlagefähigen Aufwand für die erstmalige Herstellung der Anlage zutreffend ermittelt. Fehler sind weder wegen der Berechnung des beitragsfähigen Aufwandes, das sind alle Aufwendungen, die im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit durch die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage verursacht sind, noch wegen der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes, der sich nach Abzug des satzungsmäßig vorgesehenen Gemeindeanteils von 10 % des beitragsfähigen Aufwand ergibt, ersichtlich. 39 Ebenso hat der Beklagte die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes auf die durch die Anlage erschlossenen und aus diesem Grund beitragspflichtigen Grundstücke rechtmäßig vorgenommen. 40 Insbesondere war das Flurstück G7 nicht in die Verteilung einzubeziehen, denn es handelt sich nicht um ein von der hier in Rede stehenden Straße erschlossenes Grundstück. Bei diesem Flurstück handelt es sich nicht um ein Anliegergrundstück, denn es wird von einer ca. 5 m breiten durch Bebauungsplan 227 festgesetzten öffentliche Grünfläche von der hier maßgeblichen Stichstraße getrennt. Frage ist, ob die übrigen Beitragspflichtigen dennoch schutzwürdig erwarten können, dass dieses Hinterliegergrundstück zu ihrer Entlastung an der Aufwandverteilung teilnimmt, 41 vgl. Urteil des BVerwG vom 3. 2 1989 - 8 C 78/88 - . 42 Dies muss vorliegend vereint werden. Erschlossen von einer Anbaustraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB ist ein Hinterliegergrundstück dann, wenn es zu der Anbaustraße eine (rechtlich unbedenkliche) Zufahrt tatsächlich besitzt , 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 7.10.1977 - IV C 103.74 - DVBl. 1978, 302; OVG NW; Urteil vom 19. 06. 1996 - 3 A 2088/91 -, OVG RSE § 131 BBauG/BauGB § 133 BBauG/BauGB Erschlossensein S. 1 f.; Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 77 f. -, 44 oder wenn es - unabhängig vom Bestehen einer Zufahrt - mit dem zwischenliegenden, im Eigentum desselben Eigentümers stehenden Grundstück einer einheitlichen beitragsrelevanten Nutzung dient, 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1 (5 ff.); OVG NW, Urteil vom 19.06.1996, a.a.O., S. 2 f. m.w.N.. 46 Bei eine Konstellation wie vorliegend, wenn das Anliegergrundstück nur ein schmaler Grundstücksstreifen ist, ist das Hinterliegergrundstück ebenfalls nur als erschlossen anzusehen, wenn etwaige tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die einer den bebauungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks über das Anliegergrundstück sowie der Sicherung der Erreichbarkeit in einer den Anforderungen des einschlägigen Bauordnungsrechts genügenden Weise gegenwärtig noch entgegenstehen, ausräumbar sind. Ob ein derartig rechtliches Hindernis ausräumbar ist, richtet sich in beplanten Gebieten zunächst einmal nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Weist er diesem Streifen als Grünfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB aus und würde die Anlegung eines insoweit ausreichenden Zugangs über den trennenden Grünstreifen eine entsprechende Bebauungsplanänderung voraussetzen, dann ist das Hindernis als nichtausräumbar anzusehen, 47 vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1984 - 8 C 77.82 - 48 Unter diesen Voraussetzungen ist das Flurstück G7 nicht als erschlossen anzusehen. Weder besteht Eigentümeridentität zwischen dem Vorderliegergrundstück (der öffentlichen Grünfläche) und dem Flurstück G7, noch besteht eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt. Im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht – auf den es im Erschließungsbeitragsrecht ankommt – hat der geltende Bebauungsplan 227 die vorliegende Grünfläche, die das Flurstück G7 von der Stichstraße trennt, festgesetzt. Damit liegt ein nicht ausräumbares Hindernis vor. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich in der Mauer, die das Flurstück G7 umgibt, ein Tor befindet. Denn dadurch erhält der Eigentümer nur Zugang zu der öffentlichen Grünfläche und nicht zu der öffentlichen Straße und zum anderen entspricht eine Zuwegung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplan und ist damit nicht von der Einwilligung des Eigentümers gedeckt. Ein Notwegerecht nach den §§ 917,918 BGB scheitert im Übrigen bereits daran, dass das Flurstück G7 noch über eine andere Erschließungsanlage, nämlich durch den Hauptzug des U-Weg erschlossen ist. 49 Ebenso scheitert eine Einbeziehung des Flurstücks G8 in die Verteilung, denn das Flurstück ist ebenfalls nicht von der hier maßgeblichen Erschließungsanlage erschlossen. Es ist ein Hinterliegrundstück, für das die oben dargestellten Voraussetzungen gelten. Vorliegend wird aber weder das Flurstück G8 mit dem Vorderliegergrundstück (dem hier streitbefangenen Grundstück) einheitlich genutzt, noch besteht eine tatsächliche, rechtlich unbedenkliche Zufahrt. 50 Die veranlagten Grundstücke zählen auch zum Kreis der von der vorliegenden Straße erschlossenen Grundstücke im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und unterliegt der Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB. 51 Erschlossen wird ein Grundstück nämlich von jeder Erschließungsanlage, die das herzugeben geeignet ist, was das Bebauungsrecht für seine bestimmungsgemäße Nutzung an verkehrsmäßiger Erschließung verlangt, wobei eine bereits durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit – hier der L Straße - hinweggedacht werden muss, 52 vgl. Driehaus, a.a.O. § 17, Rdnr. 91 mit weiteren Nachweisen. 53 Dies erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über die jeweilige Straße für Kraftfahrzeuge erreichbar ist, d.h., dass bis auf die Höhe des Grundstücks herangefahren werden kann, sofern nicht das Bebauungsrecht - insbesondere in ausgewiesenen Industrie- und Gewerbegebieten - ausnahmsweise eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück herauffahren zu können, verlangt, 54 vgl. Driehaus, a.a.O. § 17, Rdnr. 56 ff. mit weiteren Nachweisen. 55 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier streitbegangenen Grundstücke sind als von der hier in Rede stehenden Straße als erschlossen anzusehen. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei den Flurstücken G2 und G1 um ein Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne handelt. Das streitgegenständliche Grundstück ist erschließungsbeitragsrechtlich als ein Grundstück zu bewerten, weil es insgesamt im Grundbuch unter (nur) einer Nummer auf einem Grundbuchblatt geführt wird und eine tatsächlich unterschiedliche Nutzung einzelner Grundstücksteile allein kein Grund für eine Zerlegung eines einheitlichen Buchgrundstückes ist. Dabei ist darauf abzustellen, ob das Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht durch die betreffende Anlage erschlossen ist, 56 vgl. zum erschließungsbeitragsrechtlichen Grundstücksbegriff: Driehaus, a.a.O. § 17, Rdnr. 5 ff. 57 Die beiden Flurstücke G1 und G2 wurden im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht (Widmung am 24. Juli 2002) im Grundbuch unter einer laufenden Nummer im Grundbuch geführt, damit wurden die Flurstücke G1 und G2 zu Recht als ein Grundstück angesehen. 58 Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich die Erschließungswirkung des U-Weges auf das streitgegenständliche Grundstück auch nicht auf Teilflächen, sondern auf das gesamte Buchgrundstück. Bei einem beplanten Grundstück, das an eine Anbaustraße angrenzt, ist grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Fläche als erschlossen anzusehen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur dann zu machen, wenn sich die von der Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung aufgrund planerischer Festsetzungen eindeutig auf eine Teilfläche des Grundstückes beschränkt. Soweit die Festsetzungen im Bebauungsplan für alle potentiellen "Teilgrundstücke" eine Nutzung als Baugebiet vorsehen, setzt eine solche Ausnahme weiter voraus, dass das Grundstück mehrfach erschlossen ist und der Bebauungsplan unterschiedliche Teile des Grundstücks den verschiedenen Erschließungsanlagen zuordnet. Dabei war Ausgangspunkt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zur beschränkten Erschließungswirkung eine Konstellation, in der in einem beplanten Gebiet ein zwischen zwei (parallelen) Anbaustraßen durchlaufenen Grundstück an jeder Straße selbstständig und ungefähr gleichwertig bebaubar war, so dass sich der aufgrund der Festssetzungen der Eindruck aufdrängt, es handele sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige Grundstücke, 59 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 8 B 5.98 -, ZMR 1998, 467; Driehaus, a.a.O, 28, 41 ff.. 60 Diese Voraussetzungen liegen bezüglich des klägerischen Grundstücks nicht vor. Das gesamte Grundstück, das unmittelbar an die hier in Rede stehende Erschließungsanlage angrenzt ist durch den Bebauungsplan erfasst und als Teil eines Baugebietes (Mischgebiet) ausgewiesen. Die daraus grundsätzlich folgende Erschließungswirkung des U-Weges für das gesamte Grundstücks lässt sich für den rückwärtigen Grundstücksbereich nicht im Hinblick auf eine weitere Erschließung des Grundstücks durch die L Straße ausnahmsweise in Frage stellen. Denn die planerische Festsetzung für den rückwärtigen "Grundstücksteil" ist nicht als gleichwertig mit dem Grundstücksteil zu sehen, der unmittelbar an die hier maßgebliche Erschließungsanlage angrenzt. So ist die Grundstücksfläche des Flurstücks G1, soweit es an die L Straße angrenzt, viel kleiner als das Flurstück G2, das unmittelbar an den U-Weg angrenzt und schon daher sind beide Flurstücke nicht als gleichwertig anzusehen. Ebenso sind dann auch die Festsetzungen im Bebauungsplan 227 nicht als gleichwertig anzusehen. Die Fläche, die im Bebauungsplan für das Flurstück G2 als bebaubare Fläche ausgewiesen ist, ist um ein Vielfaches größer, als die bebaubare Fläche des Flurstücks G1. Daher scheidet eine beschränkte Erschließungswirkung vorliegend aus. 61 Die Flurstücke G3 und G4 sind als Hinterliegerundstücke von dem U-Weg erschlossen. Das Anliegergrundstück (Flurstücke G2 und G1) und die Hinterliegergrundstücke gehören ein und demselbem Eigentümer und werden einheitlich genutzt. Die Flurstücke G3 und G4 sind mit dem Flurstück G1 über die Grundstücksgrenzen hinaus bebaut, was bereits eine einheitliche Nutzung darstellt. Darüber hinaus dient das Flurstück G1 als Garten für das auf den Flurstücken G1, G3 und G4 bebaute Wohnhaus, was ebenfalls als eine einheitliche Nutzung zu qualifizieren ist. Eine hinreichende Sicherung der wegemäßigen Erreichbarkeit eines Hinterliegergrundstücks von der abzurechnenden Anbaustraße ist ebenfalls gegeben, denn ein Hinterliegergrundstück ist bereits dann "bebaubar" im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB, wenn es allein in der Verfügungsmacht des Eigentümers steht, die für eine "aktuelle" Bebaubarkeit aufgestellten bundes- und landesrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. In Fällen der Eigentümeridentität, d.h. in Fällen, in denen - wie hier - Anliegergrundstück und Hinterliegergrundstücke im Eigentum derselben Person oder Personen stehen, haben es die Eigentümer in der Hand, durch geeignete Maßnahmen selbst die Voraussetzungen einer Bebaubarkeit nach dem einschlägigen Bauordnungsrecht herbeizuführen. Dies können sie etwa durch Bestellung einer Baulast oder auch durch die Vereinigung der Grundstücke erreichen. Ob gegen derartige Maßnahmen wirtschaftliche Belange des Eigentümers sprechen, ist nicht von Bedeutung, denn das Erschließungsbeitragsrecht verlangt solche Maßnahmen nicht. Die einzig von den Interessen des Grundstückseigentümers bestimmte Entscheidung hat keinen Einfluss auf die Erfüllung des Merkmals des "Erschlossenseins" im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB. Dafür genügt, dass die Straße als Erschließungsanlage dem Grundeigentümer die Möglichkeit eröffnet, durch eine in seiner Hand liegende Maßnahme die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit zu schaffen, 62 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 - (DVBl. 1993, 667). 63 Ergänzend ist hinzufügen, dass die hier in Rede stehende Straße mit 4,5 Metern nicht zu eng ist, um ein Heranfahren zu ermöglichen. Die Straße ist ausreichend breit; sogar LkW mit einer Breite von ca. 2,50 m könnten gefahrlos die Straße durchfahren. 64 Insoweit war von der tatsächlichen Fläche der Grundstücke auszugehen. Der Abzug von 100 qm gemäß § 6 Abs. 4 der EBS wegen der Doppelerschließung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist verfassungsrechtlich noch nicht einmal nicht geboten, für Grundstücke, die durch mehrere beitragsfähige Erschließungsanlagen der gleichen Art erschlossen werden - wie vorliegend - in der Satzung zu bestimmen, dass ihnen eine Vergünstigung zu gewähren ist; die Gemeinde kann auch hier den vollen Beitrag fordern, 65 vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1966 - IV C 99,65 -. 66 Die angefochtene Beitragsforderung für das streitgegenständliche Grundstück ist daher auch der Höhe nach gerechtfertigt. 67 Danach ist der Kläger zu Recht zu dem streitigen Beitrag herangezogen worden, sodass die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. 68 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.