Urteil
11 K 2367/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0228.11K2367.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1983 geborene Kläger absolvierte vom 2. Januar bis zum 30. September 2006 seinen Zivildienst. Während dieser Zeit ruhte sein Arbeitsverhältnis als Gießer bei der U GmbH. Im Oktober 2006 beantragte er beim Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) die Erstattung der von ihm während des Zivildienstes geleisteten Beiträge in Höhe von 100,- EUR monatlich für eine bei der B Lebensversicherungs-AG abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung (Versicherung Nr. 00 000 000 0), die am 1. Dezember 2004 begann und - neben Regelungen zur Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge - zur Altervorsorge für den Fall des Erlebens des 1. Dezember 2042 die Zahlung einer lebenslangen Rente von monatlich 37,11 EUR je 10.000 EUR Policenwert oder die Auszahlung eines einmaligen Kapitals in Höhe des Policenwertes vorsieht. Vom monatlichen Beitrag in Höhe von 100,- Euro entfallen 81,87 EUR auf die Altervorsorge, der Rest auf Hinterbliebenen- und Berufsunfähigkeitsvorsorge. Nach den Vertragsbedingungen kann der vereinbarte Leistungszeitpunkt - nicht nur um bis zu 5 Jahre vorgezogen, sondern auch - einmalig oder mehrmalig um bis zu 5 Jahre aufgeschoben werden, vorausgesetzt die versicherte Person hat zum aufgeschobenen Leistungszeitpunkt höchstens das 75. Lebensjahr vollendet. Die B Lebensversicherung bestätigte dem Kläger die Einzahlung eines Gesamtbeitrags von 1.200,- EUR in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005. 3 Mit Bescheid vom 15. November 2006 lehnte das Bundesamt den Erstattungsantrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Zwar sei im Text des einschlägigen Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG) nicht ausdrücklich die Altersgrenze 60. Lebensjahr genannt. §§ 14a Abs. 4 Satz 1 und 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG machten jedoch mit ihrer vorrangigen Bezugnahme auf die gesetzliche Rentenversicherung deutlich, dass sich auch die anschließend erwähnten Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung am Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung orientierten. Der früheste Zeitpunkt für den Bezug der gesetzlichen Altersrente sei nach § 37 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches - Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) die Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Laufzeit der vom Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung ende indes bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres. 4 Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend: Eine vorrangige Bezugnahme auf die gesetzliche Rentenversicherung sei in §§ 14a bzw. 14b ArbPlSchG nicht zu erkennen. Dass seine Rentenversicherung fünf Monate vor Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung komme, sei unerheblich, zumal der Leistungszeitpunkt um bis zu fünf Jahre nach hinten verschoben werden könne. 5 Die Nachfrage des Bundesamtes, ob es sich bei der mit dem Kläger vereinbarten Laufzeit von 38 Jahren um die maximal zu vereinbarende Laufzeit handele, verneinte die B Lebensversicherung-AG mit Schreiben vom 18. April 2007 und teilte mit, dass das höchstmögliche Rentenbeginnalter bei diesem Tarif 85 Jahre betrage. 6 Daraufhin wies das Bundesamt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2007 - an die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Mai 2007 per Einschreiben aufgegeben - als unbegründet zurück. In der Begründung wird ergänzend ausgeführt: Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 1997 entschieden habe, könnten Lebensversicherungen nur dann als Alters- und Hinterbliebenenversorgung anerkannt werden, wenn die Auszahlung der Versicherungssumme nach Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart worden sei. Abweichend hiervon könnten die Beiträge zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung, deren Fälligkeit im Erlebensfall auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart sei, erstattet werden, wenn die vom Versicherungsunternehmen angebotene maximale Laufzeit abgeschlossen worden sei. Letzteres sei hinsichtlich der fondsgebundenen Lebensversicherung des Klägers aber nicht der Fall. 7 Mit der am 4. Juni 2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe des auf die Altervorsorge entfallenden Beitragsteils in Höhe von 81,87 EUR weiter und macht hierzu ergänzend geltend, dass bereits aus dem Abschluss einer Rentenversicherung deutlich werde, dass er damit Vorsorge für sein Alter habe treffen wollen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 15. November 2006 und des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 2. Mai 2007 zu verpflichten, ihm für die Zeit seines Zivildienstes vom 2. Januar bis zum 30. September 2006 Beiträge zu seiner fondsgebundenen Rentenversicherung bei der B Lebensversicherungs-AG (Versicherung Nr. 00 000 000 0) in Höhe von insgesamt 9 x 81,87 (= 736,83) Euro zu erstatten. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und weist ergänzend darauf hin, dass eine mögliche nachträgliche Änderung des Bezugszeitpunktes unbeachtlich sei, da dass ArbPlSchG verlange, dass das Versicherungsverhältnis in genau dieser Form bei Antragstellung mindestens 12 Monate bestehe. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht kann in der Sache entscheiden, obwohl die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2008 nicht vertreten war. Denn die Beklagte ist zu diesem Termin ordnungsgemäß über das sie vertretende Bundesamt geladen und gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Möglichkeit einer Entscheidung trotz Abwesenheit hingewiesen worden (Blatt 23, 26, 29, 31, 33 und 35 der Gerichtsakte). 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Erstattung der vom Kläger während seines Zivildienstes geleisteten Beiträge zu seiner fondsgebundenen Rentenversicherung bei der B Lebensversicherungs-AG (Versicherung Nr. 00 000 000 0) mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. November 2006 und Widerspruchsbescheid des Bundesamtes vom 2. Mai 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine solche Erstattung. 17 Nach § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG, der gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) auch für anerkannte Kriegsdienstverweigerer - wie den Kläger - gilt, werden einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge für eine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, diese auf Antrag für die Zeit des Wehr- bzw. Zivildienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Dienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Dienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Diese Voraussetzungen sind nicht sämtlich erfüllt. 18 Denn die vom Kläger abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung stellt nicht nur keine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung", sondern auch keine sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" im Sinne des ArbPlSchG dar. 19 Lebensversicherungsbeiträge zählen zu einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung", wenn sie (überwiegend) der Altersversorgung und nicht der privaten Vermögensbildung des Wehrpflichtigen dienen. § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG macht mit der vorrangigen Bezugnahme auf die "Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung" - ebenso wie § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG mit der vorrangigen Bezugnahme auf die "gesetzliche Rentenversicherung" - deutlich, dass sich auch die anschließend erwähnten Beiträge zu einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung" an dem Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren. Das Gesetz selbst legt deshalb nahe, den Begriff der "sonstigen Altersversorgung" in Anlehnung an die sozialrechtliche Regelung der Altersrente zu bestimmen. Hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung des Dienstpflichtigen den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI über die gesetzliche Altersgrenze zu entnehmen ist. Danach war bis zuletzt die Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente die Vollendung des 65., in besonderen Fällen die Vollendung des 60. Lebensjahres. Daher sind Beiträge zu einer Lebensversicherung während des Grundwehr- bzw. Zivildienstes nach dem ArbPlSchG nur dann erstattungsfähig, wenn die Lebensversicherung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 50.95 -, NVwZ-RR 1998, 46; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 1998 - 25 A 4709/94 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2005 - 11 K 1898/04 -. 21 Dies gilt auch für eine private Rentenversicherung - wie die vom Kläger hier abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung -, zumal es sich bei ihr lediglich um eine besondere Form der Lebensversicherung handelt. 22 Vgl. Brockhaus Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Aufl., Bd. 16, S. 488. 23 Die Versicherung des Klägers wird jedoch nach dem vorgelegten Versicherungsvertrag ohne weitere Absprache bereits am 1. Dezember 2042 fällig, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 24 Der Einwand des Dienstpflichtigen, dass auch eine vor diesem Zeitpunkt fällig werdende Versicherung - etwa angesichts der vom Kläger hier betonten besonderen zeitlichen Nähe zu dieser Altersgrenze - seiner Altersversorgung dient, den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Berufungsinstanz im oben genannten letztlich vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit bei entsprechender Substantiierung noch zulassen wollte, 25 Beschluss vom 6. Februar 1995 - 25 A 997/93 -, zitiert nach Juris 26 ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausgeschlossen. Diese pauschalierende Sichtweise lässt sich insbesondere mit den schützwürdigen Belangen einer praktikablen Verwaltungshandhabung rechtfertigen. 27 Vgl. BVerwG, a.a.O. 28 Dementsprechend hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen seine frühere Rechtsprechung nachfolgend ausdrücklich aufgegeben. 29 Urteil vom 10. Februar 1998, 25 A 4709/94 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks. 30 Schließlich greift auch der Hinweis des Klägers auf die vertraglich vorgesehene Möglichkeit einer Aufschiebung des Leistungszeitpunktes nicht durch. Zum einen ist eine solche Verlängerung bis zum grundsätzlich vorliegende für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung soweit ersichtlich noch nicht erfolgt. Zum anderen könnte eine nach Ableistung des Zivildienstes erfolgte Aufschiebung des Leistungszeitpunktes aber auch nicht berücksichtigt werden, da §§ 14a Abs. 4 Satz 1 wie auch 14b Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG mit der sogenannten Zwölfmonatsklausel eine materiellrechtliche Regelung enthalten, dass bei der rechtlichen Bewertung hinsichtlich der Versicherungsverhältnisse auf den Zustand vor Beginn des Wehr- bzw. Zivildienstes abzustellen ist. So werden nach diesen Vorschriften die Beiträge nicht nur in Höhe des für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Dienstes durchschnittlich entrichteten Betrages erstattet, sondern es wird auch ausdrücklich gefordert, dass die Versicherung bei Beginn des Wehr- bzw. Zivildienstes mindestens zwölf Monate besteht. Knüpft das Gesetz somit hinsichtlich des Bestandes der betreffenden Versicherung ausnahmslos an die Verhältnisse vor Beginn des Wehrdienstes an, so gilt dies auch für ihre Zuordnung zum Bereich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Denn die Regelungen zum Bestand der Versicherung und zur Leistung der Versicherungsbeiträge beziehen sich insoweit erkennbar nicht auf irgendeine Versicherung, sondern auf diejenige zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Wenn eine Versicherung erst durch eine Änderung nach Beendigung des Wehr- bzw. Zivildienstes die Voraussetzungen zur Annahme einer Altersversorgung erfüllt, so bestand entgegen §§ 14a Abs. 4 Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG bei Beginn des Wehr- bzw. Zivildienstes eben noch nicht für mindestens zwölf Monate eine der Altersversorgung dienende Versicherung. 31 Vgl. VG Düsseldorf, a.a.O. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 34