Urteil
13 K 1005/07
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Abzugsbeträge für Arznei- und Verbandmittel nach § 12 Abs.1 Satz1 Nr.1 Buchst. a) BhV sind auf die beihilfefähigen Aufwendungen vorzunehmen und nicht nur anteilig nach dem persönlichen Bemessungssatz.
• Die Beihilfevorschriften gelten zumindest vorübergehend als Anspruchsgrundlage und sind als revisible Rechtsnormen anzuwenden.
• Eine Ungleichbehandlung gegenüber den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung liegt nicht vor, weil es sich um eigenständige Systeme handelt.
• Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist nicht verletzt, solange die Belastungsgrenze nach § 12 Abs.2 BhV (2 % bzw. 1 % bei chronisch Kranken) nicht überschritten ist.
Entscheidungsgründe
Abzugsbeträge bei Arznei- und Verbandmitteln nach §12 BhV zulässig • Abzugsbeträge für Arznei- und Verbandmittel nach § 12 Abs.1 Satz1 Nr.1 Buchst. a) BhV sind auf die beihilfefähigen Aufwendungen vorzunehmen und nicht nur anteilig nach dem persönlichen Bemessungssatz. • Die Beihilfevorschriften gelten zumindest vorübergehend als Anspruchsgrundlage und sind als revisible Rechtsnormen anzuwenden. • Eine Ungleichbehandlung gegenüber den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung liegt nicht vor, weil es sich um eigenständige Systeme handelt. • Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist nicht verletzt, solange die Belastungsgrenze nach § 12 Abs.2 BhV (2 % bzw. 1 % bei chronisch Kranken) nicht überschritten ist. Der Kläger, beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger mit einem Bemessungssatz von 70 %, beantragte Beihilfe für im Nov./Dez.2006 angeschaffte Medikamente. Die Beklagte gewährte Beihilfe, zog jedoch für drei Medikamente pauschale Abzugsbeträge (mindestens 5 EUR, teils 7,44 EUR) nach §12 Abs.1 Satz1 Nr.1 Buchst. a) BhV ab. Der Kläger widersprach und rügte, die Abzüge müssten nur in Höhe seines Bemessungssatzes von 70 % angesetzt werden und bestimmte Medikamente lösten für Kassenpatienten keine Zuzahlung aus, weshalb dies auch für Beihilfeberechtigte gelten müsse. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Systeme von gesetzlicher Krankenversicherung und Beihilfe seien voneinander unabhängig und die Vorschrift sei zwingend anzuwenden. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit und Anspruchsgrundlage: Die Beihilfevorschriften sind trotz formalen Gesetzesvorbehalts für einen Übergangszeitraum als Anspruchsgrundlage heranzuziehen und als revisible Rechtsnormen auszulegen. • Anwendung der Vorschrift: § 12 Abs.1 Satz1 Nr.1 Buchst. a) BhV sieht vor, dass die beihilfefähigen Aufwendungen unmittelbar um die dort genannten Beträge (10 % der Kosten, mindestens 5 EUR, höchstens 10 EUR, jeweils nicht mehr als die tatsächlichen Kosten) gemindert werden; erst auf den so ermittelten Rest ist der individuelle Bemessungssatz (§14 Abs.1 BhV) anzuwenden. Ein Abzug nur in Höhe des persönlichen Bemessungssatzes wäre gesetzeswidrig. • Vergleich mit Krankenversicherung: Dass bestimmte Medikamente für gesetzlich Versicherte keine Zuzahlung auslösen, begründet keinen Anspruch für Beihilfeberechtigte, weil Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung unterschiedliche Systeme mit nicht direkt vergleichbarer Ausgestaltung sind. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Vorschrift verletzt nicht die amtsangemessene Fürsorgepflicht nach Art.33 Abs.5 GG, weil die Belastungsgrenze von 2 % des Jahreseinkommens (bzw. 1 % bei chronisch Kranken) gewahrt ist und der Kläger nicht dargelegt hat, sein Lebensunterhalt sei dadurch gefährdet. • Rechtsfortbildung und Reichweite: Die Erhöhung der Abzugsbeträge stellt keine unzulässige Systemänderung dar, sondern eine Fortführung bisheriger Eigenbeteiligungsregelungen, sodass §12 Abs.1 Satz1 Nr.1 Buchst. a) BhV nicht unwirksam ist. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Beihilfebescheids vom 15.01.2007 und des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2007; die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge entsprechen §12 Abs.1 Satz1 Nr.1 Buchst. a) BhV und sind korrekt als vollständige Beträge vor Anwendung des Bemessungssatzes anzusetzen. Eine Gleichbehandlungs- oder Verfassungsrüge greift nicht durch, weil Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung unterschiedliche Systeme sind und die verfassungsrechtlich relevanten Belastungsgrenzen nicht überschritten sind. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe in Höhe von 12,21 Euro. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.