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Urteil

20 K 4968/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0303.20K4968.05.00
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Tenor

Die im Bescheid des Beklagten vom 09.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2005 verfügte Befristung der gewährten Berufsunfähigkeitsrente wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die im Bescheid des Beklagten vom 09.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2005 verfügte Befristung der gewährten Berufsunfähigkeitsrente wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.1964 geborene Kläger ist Architekt und Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Am 15.09.2003 beantragte er beim Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeits-rente mit der Begründung, er sei seit Oktober 2002 an einem Residualsyndrom bei paranoider Schizophrenie erkrankt und habe seine Berufstätigkeit seither eingestellt. Der Beklagte holte daraufhin ein ärztliches Gutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers ein. In seinem Gutachten vom 17.11.2003 führte der Gutachter Dr. I im Wesentlichen aus: Aufgrund der aktuellen Residualsymptomatik mit depressiver Verstimmtheit, Antriebsminderung, erhöhter Ängstlichkeit, fehlendem Selbstvertrauen, sozialem Rückzug und Kompetenzverlust in verschiedenen Bereichen des alltäglichen wie auch des beruflichen Lebens sei der Kläger aktuell nicht in der Lage, den Beruf des Architekten in seinen verschiedenen Bereichen adäquat auszuüben. Nach der Krankheitsgeschichte könnte davon ausgegangen werden, dass der Kläger seit Ausbruch der akuten Erkrankung im August 2002 den Anforderungen des Architektenberufs nicht mehr gewachsen sei, so dass bei Antragstellung schon Berufsunfähigkeit vorgelegen habe. Eine medizinisch-berufliche Rehabilitationsmaßname sei dringend zu empfehlen. Durch eine solche Maßnahme sollte der in Folge der Erkrankung eingeleiteten regressiven Entwicklung des Klägers begegnet werden. Eine entsprechende Motivation und der Wunsch zur Rückkehr in das Berufsleben würden gemeinsam mit der relativ kurzen Krankheitsgeschichte eine positive Rehabilitationsprognose begründen. Bei Durchführung einer geeigneten Rehabilitationsmaßnahme könne in einem Zeitraum von etwa 6 Monaten mit einer Wiedererlangung der Berufsfähigkeit gerechnet werden. Bei günstigem Verlauf sei damit zu rechnen, dass er wieder in der Lage sein werde, die Bürotätigkeiten eines Architekten auszuüben. Größere Beeinträchtigungen ergäben sich im Heilungsprozess erfahrungsgemäß hinsichtlich der sozialen Kompetenz, was beim Berufsbild des Architekten die Akquisition von Neuaufträgen, den unmittelbaren Kundenverkehr wie auch die Leitung einer komplexen Baustelle betreffen könnte. Der vom Beklagten mit der Abgabe einer psychiatrischen Stellungnahme beauftragte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Q äußerte sich unter dem 12.01.2004 wie folgt: Das durch eine hohe Befund- und Informationsdichte gekennzeichnete Gutachten vom 17.11.2003 erlaube zusätzliche und entscheidende Aufschlüsse zur Bewertung der vom Kläger zunächst vorgelegten medizinischen Unterlagen. Der Gutachter differenziere zwischen der Residualsymptomatik und einer grundsätzlich durch Therapie remittierbaren Minus-Symptomatik. Demnach sei gegenwärtig und über einen absehbaren Zeitraum von der Berufsunfähigkeit des Klägers auszugehen, was uneingeschränkt nachzuvollziehen sei. Übereinstimmend mit der eigenen Beurteilung weise der Gutachter auf die Erforderlichkeit einer konsequenten rehabilitativen Förderung und auf die günstige Prognose in Hinsicht auf eine Vollremission hin. Der Zeitraum von 6 Monaten erscheine knapp bemessen, weil er von idealen Bedingungen ausgehe. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei der Psychose um eine schwere psychische Erkrankung handele, sei ein Behandlungszeitraum von nicht unter einem Jahr zu Grunde zu legen. Da adäquate Therapiemaßnahmen wegen des unvermeidlichen organisatorischen Ablaufs voraussichtlich erst Anfang 2004 eingeleitet werden könnten, werde empfohlen, eine zeitlich begrenzte Berufsunfähigkeit von 2 Jahren bis zum 31.08.2005 anzuerkennen. In der Folgezeit gewährte der Beklagte dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 852,49 EUR, befristet bis zum 31.08.2005. Unter dem 21.03.2005 beantragte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T aus U die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente über den 31.08.2005 hinaus. In der Bescheinigung vom 18.03.2005 führte Dr. T aus: Bei dem Kläger liege ein Residualsyndrom mit vorwiegender Minussymptomatik bei paranoider Schizophrenie mit Erstmanifestation im Oktober 2002 vor. Der Kläger stelle sich regelmäßig alle 4 Wochen vor. Eine wesentliche Veränderung habe sich nicht ergeben. Eine erneute stationäre Behandlung habe verhindert werden können. Es komme jedoch immer wieder zu erheblichen depressiven Verstimmungen, häufigem Verlust der Impuls- und Affektkontrolle, weswegen jetzt auch Strafanzeige wegen Körperverletzung vorliege. Der Kläger sei weiterhin emotional kaum belastbar, der soziale Radius sei erheblich eingeschränkt. Weiterhin bestehe eine erhebliche Kontaktstörung. Für den zuletzt ausgeübten Beruf müsse weiterhin ein aufgehobenes Leistungsvermögen angenommen werden. Auf Ersuchen des Beklagten erstellte Dr. Q unter dem 23.05.2005 erneut eine psychiatrische Stellungnahme nach Aktenlage. Darin führte er im Wesentlichen aus: Der jetzt vorgelegten ärztlichen Bescheinigung sei weder zu entnehmen, ob und gegebenenfalls welche rehabilitativen Maßnamen erfolgt seien, noch wie sich eine Behandlung des Klägers überhaupt gestaltet habe. Ausweislich der Bescheinigung von Dr. T hätte sich ein medizinischer Behandlungsansatz auf das Aussuchen eines Facharztes für Psychiatrie im Abstand von 4 Wochen beschränkt. Es falle auf, dass eine Psychopharmakobehandlung, die bei Patienten, die eine psychische Remission erreichen und stabil halten wollten, unverzichtbar sei. Mit Rücksicht auf die Grunderkrankung - es handele sich um eine endogene Psychose des schizophrenen Formenkreises, sei eine weitere zeitlich befristete Berentung für die Dauer eines Jahres vorzusehen, verbunden mit der Auflage, dass der Kläger sich überprüfbar einer vollstationären oder besser teilstationären Rehabilitationsmaßnahme unterziehe und in jedem Fall auch eine zur wirksamen Behandlung einer Psychose unverzichtbar erforderliche Psychopharmako-behandlung sicherstelle. Mit Bescheid vom 09.06.2005 gewährte der Beklagte dem Kläger für ein weiteres Jahr, mithin bis zum 31.08.2006 eine Berufsunfähigkeitsrente. Er wies darauf hin, dass die Rentenzahlung am 31.08.2006 entfalle. Seinen Bescheid versah er mit der schriftlichen Empfehlung, sich einer teilstationären oder gegebenenfalls auch vollstationären Reha-bilitationsmaßnahme und einer Psychopharmakobehandlung zu unterziehen. Der Beklagte wies ferner darauf hin, dass der Kläger damit rechnen müsse, dass einem weiteren Verlängerungsantrag nicht stattgegeben werde, wenn er dieser Empfehlung nicht nachkomme. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 12.07.2005 Widerspruch, den er wie folgt begründete: Er sei in langjähriger ständiger Behandlung bei Dr. T und medikamentös bestens eingestellt. Bei der vorliegenden Erkrankung sei nach Angabe des behandelnden Arztes eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme weder erfolgversprechend, noch existiere in der Bundesrepublik eine Anstalt, die eine erfolgversprechende Rehabilitation beim hier vorliegenden Krankheitsbild gewährleisten könne. Die Leistungsfähigkeit im Beruf des Architekten sei auf Dauer aufgehoben, sodass die Befristung der Rente für ein Jahr unter keinem Aspekt gerechtfertigt sei. Ergänzend legte der Kläger eine Stellungnahme des Dr. T vom 08.08.2005 vor, in der dieser im Wesentlichen ausführt: Es müsse festgestellt werden, dass Dr. Q die Therapieverhältnisse des Klägers überhaupt nicht kenne, andererseits Rehabilitationsvorschläge mache, die bei so problematischen Erkrankungen wie einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis individuell entschieden werden müssten und bei den wenigsten Patienten zu irgendeinem Effekt führten. Zudem solle sich Dr. Q kundig machen, ob überhaupt geeignete Möglichkeiten der Psychosereha-bilitation in Deutschland bestünden. Dies sei zu verneinen. Alle ambulanten Möglichkeiten seien beim Kläger ausgeschöpft worden. Er habe jahrelang an einer psychoedukativen Gruppe mit 2-wöchentlichem Rhythmus teilgenommen. Anschließend sei ab Juli 2003 eine stützende Verhaltenstherapie bis Ende 2004 durchgeführt worden. Psychopharma-kologisch sei der Kläger mit Solian gut eingestellt. Bei psychosekranken Patienten sei es schon ein Erfolg, wenn ein Patient durch ambulante Maßnahmen vor einer „Drehtürpsychiatrie" bewahrt werde und er einigermaßen psychisch stabil bleibe. Bei dem Kläger sei trotz der Therapie mit stützenden psychotherapeutischen Maßnahmen nur noch eine geringe emotionale Belastbarkeit vorhanden, sodass schon bei geringfügig belastenden Anlässen paranoide Reaktionsweisen zu beobachten seien und nur mit engmaschigen Kriseninterventionen ein akuter Schub verhindert werden könne. Es liege in der Natur der Erkrankung, dass eigentliche Heilung und eine Wiederherstellung auf dem alten Niveau des Leistungsvermögens fast nie vorkämen. Die von Dr. Q vorgeschlagenen Rehabilitationsmaßnahmen entbehrten jeglicher klinischer Realität und stellten eher eine unnötige Belastung dar, die die Krankheit verschlimmern könne. Für den Beruf des Architekten müsse weiterhin ein aufgehobenes Leistungsvermögen angenommen werden. Der Beklagte ersuchte daraufhin den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. T1 um die Abgabe einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme gemäß Aktenlage. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 07.09.2005 im Wesentlichen aus: Dem Einwand von Dr. T, bei den wenigsten Patienten würden rehabilitative Maßnahmen zu irgendeinem Effekt führen, könne nicht gefolgt werden. Der Verlauf schizophrener Störungen sei vielfältig. Dabei könnten sowohl vollständige Remissionen mit nur einer einzigen produktiven Episode wie auch episodische Schübe mit zunehmenden oder stabilem Residuum sowie episodische remittierende Verläufe vorkommen. Hinsichtlich des Verlaufs beim Kläger sei nur einzige produktive Episode dokumentiert, die im Rahmen eines kurzen vierwöchigen stationären Aufenthalts behandelt worden sei. Bereits in früheren Stellungnahmen sei auf diesen für die Prognose wichtigen Punkt hingewiesen worden. Zudem sei als weiterer prognostisch positiver Faktor bei der Entlassung aus der psychiatrischen Klinik eine nur diskret ausgeprägte Minussymptomatik festgestellt worden. Bei ca. einem Drittel der Verläufe schizophrener Störungen bleibe es bei einer einmaligen Episode. Es sei allerdings richtig, dass eine auftretende Residualsymptomatik den Verlauf deutlich kompliziere. In diesen Fällen müsse die Prognose nach den individuellen Gegebenheiten gestellt werden. Im Falle des Klägers sei auch positiv zu werten, dass er in der Lage gewesen sei, von Februar bis August 2002 eine Fortbildung zum Gebäudeenergieberater erfolgreich abzuschließen, obwohl die Erstmanifestation in diesen Zeitraum gefallen sei. Zudem habe auch Dr. I1 die Entwicklung der sog. Residualsymptomatik bei dem Kläger nicht ausschließlich als Folge des Krankheitsgeschehens, sondern auch in einer mangelnden Förderung und Aktivierung des Klägers gesehen, der sich in sein Elternhaus zurückgezogen habe und dort selbst von einfachsten häuslichen und persönlichen Verpflichtungen befreit worden sei. Insbesondere unter dieser Voraussetzung, dass der soziale Rückzug nicht ausschließlich krankheits-bedingt, sondern auch durch soziale Faktoren aus dem Umfeld beeinflusst worden sei, könne eine zukünftige positive Entwicklung als möglich angesehen werden, wenn der Kläger durch entsprechende rehabilitative Maßnamen unterstützt werde. Insofern sei in Übereinstimmung mit Dr. I1 und Dr. Qk davon auszugehen, dass von einer Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit des Klägers noch nicht auszugehen sei. Es werde empfohlen, die Berufsunfähigkeitsrente bis zum 31.08.2006 zu befristen. Eine Rehabilitationsmaßnahme - wie von Dr. I1 und Dr. Q vorgeschlagen - solle möglichst bald in die Wege geleitet werden. Ferner sei festzustellen, dass nicht klar sei, was Dr. T unter einer guten medikamentösen Einstellung verstehe. Das Präparat Solian sei als atypisches Neuroleptikum der neueren Generation gut geeignet, sowohl sogenannte produktive, positive Symptome als auch sogenannte negative Symptome (Minussymptomatik) der Schizophrenie gut zu behandeln. Andererseits bestehe aber nach Ansicht von Dr. T eine noch so ausgeprägte Minussymptomatik, dass der Kläger in seinem beruflichen Leistungsvermögen aufgehoben sein solle. Eine Umstellung der neuroleptischen Medikation sei gemäß Akte nie erfolgt. Im Oktober 2002 sei der Kläger mit der Abschlussmedikation Solian von 400 mg entlassen worden. Die Medikation sei dann in einer Dosis von 200 mg zumindest bis November 2003 fortgeführt worden. Über die Dosierung der Solian-Medikation sei der Stellungnahme von Dr. T nichts zu entnehmen. Bezüglich der Psychopharmakotherapie sei daher zu prüfen, ob die Einstellung mit dem Medikament Solian optimiert werden könne, oder ob ggf. auf ein alternatives Präparat umgestellt werden könne, das insbesondere die residuale Negativsymptomatik beeinflussen sollte. Im Anschluss hieran wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchs-bescheid vom 17.10.2005 als unbegründet zurück und führte aus, mit der vorgenomme-nen Befristung werde den Empfehlungen der medizinischen Sachverständigen gefolgt. Der Kläger hat am 16.11.2005 Klage erhoben, mit er die Gewährung einer Berufsunfähig-keitsrente auf Dauer anstelle der gewährten Berufsunfähigkeitsrente auf Zeit erstrebt. Er trägt vor: Er sei ab 1990 als diplomierter Architekt zunächst in einem Büro in E und von 1992 bis 2001 in M tätig gewesen. Seit Oktober 2001 sei er arbeitslos. Während einer Weiterbildung zum Gebäudeenergieberater sei er im Oktober 2002 schwer an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt. Vom 2. bis 28.10.2002 sei er stationär in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses in U behandelt worden. Anschließend habe er eine intensive ambulante rehabilitative Therapie im Rahmen einer Psychosegruppe beim Neurologen und Psychiater Dr. T sowie eine Verhaltenstherapie beim Psychologen Dr. Q1 absolviert. Trotz dieser Maßnahmen habe sich keine Besserung eingestellt. Er habe sich im Gegenteil als zunehmend nicht mehr belastbar erwiesen. Demzufolge habe er die Berufsunfähigkeitsrente beantragt. Nach der Satzung stehe ihm eine unbefristete Rentenzahlung zu. Eine Befristung der Rente sei nach der Satzung überhaupt nicht möglich. Die Satzung sei vielmehr so strukturiert, dass die Rente ohne Befristungen oder Bedingungen zu bewilligen sei. Gemäß § 11 Abs. 4 a) der Satzung ende die Berufsunfähigkeitsrente mit dem Zeitpunkt und in dem Monat, in dem die Berufsunfähigkeitsrente fortfalle, wodurch sichergestellt sei, dass bei Beendigung der Berufsunfähigkeit eine Rente nicht mehr zu zahlen sei. Nach § 34 der Satzung könne der Beklagte die notwendigen Auskünfte und Nachweise verlangen, um die entsprechenden Feststellungen treffen zu können. Weiterhin sei der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Verknüpfung mit dem Absolvieren einer Rehabilitationsmaßnahme durch den Kläger rechtswidrig. Diese Anlage zum Bescheid gehe über eine bloße Empfehlung hinaus und sei als Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Ziff. 4 VwVfG zu werten. Eine solche Auflage sei in der Satzung nicht vorgesehen. Wenn der Beklagte davon ausgehe, dass durch Maßnahmen die Berufsfähigkeit wieder hergestellt werden könne, bestehe nach § 12 der Satzung die Möglichkeit diese Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Mitglied durchzuführen. Der Grundsatz „Reha" vor Rente gelte nur, wenn durch die Reha-Maßnahme eine Berufsunfähigkeit abgewendet werden könne. Hier sei aber bereits eine Berufsunfähigkeit eingetreten. Bezeichnend sei, dass der Beklagte bisher von der Möglichkeit nach § 12 der Satzung abgesehen habe, eine geeignete Rehabilitationsmaßnahme zu benennen. Auch bei Nachfragen bei der Krankenkasse und der Rentenversicherung habe der Kläger von keine Rehabilitationseinrichtung erfahren, die ihm gleichzeitig zu der medizinischen Behandlung auch eine Wiedererlangung der beruflichen Leistungsfähigkeit in Aussicht stellen könnte. Der im Auftrag der Beklagten tätige Gutachter Dr. I1 habe den Kläger ebenfalls nicht über medizinisch-berufliche Rehabilitationsmaßnahmen informiert. Die einzige Adresse die der Gutachter benannt habe, sei seine eigene gewesen. Dieser sei für seinen Fall nicht qualifiziert sei und im übrigen könne auch nicht von der Unvoreingenommenheit des Gutachters ausgegangen werden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 09.06.2005 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 17.10.2005 aufzuheben, soweit darin die gewährte Berufsunfähigkeitsrente bis zum 31.08.2006 befristet wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Da Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente erst bei einem dauerhaften Krankheitsbild gegeben sei, kenne seine Satzung keine Verpflichtung zu konkreten Therapiemaßnahmen. Liege dauerhafte Berufsunfähigkeit vor, begründe sie grundsätzlich einen unbefristeten Berufsunfähigkeitsanspruch. Allerdings gebe § 11 Abs. 3 S. 2 der Satzung ihm - dem Beklagten - die Möglichkeit, die Auszahlung der gewährten Rente zeitlich zu begrenzen. Es handle sich hierbei um eine Vorschrift zur Regelung der Auszahlungsmodalitäten einer nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 der Satzung bewilligten Berufsunfähigkeitsrente. Eine zeitliche Begrenzung der voraussichtlichen Berufsunfähigkeit, wie sie für eine befristete Berufsunfähigkeit wesentlich wäre, impliziere die Vorschrift gerade nicht. Die Ermessenentscheidung der Festlegung der Auszahlungsmodalitäten werde in den Fällen genutzt, in denen sich das Versorgungswerk eine Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach einem gewissen Zeitablauf vorbehalten wolle. Insbesondere bei jungen Rentenempfängern könne so eine mögliche Wiederherstellung der Berufsfähigkeit in der Zwischenzeit kontrolliert werden. Ob die Berufsfähigkeit des Klägers zum Ende des Zeitablaufs des jetzigen Rentenbezugs wiederhergestellt sein werde, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht prognostiziert werden. Anhaltspunkte für eine mögliche Wiederherstellung der Berufsfähigkeit ergäben sich aus den Gutachten von Dr. Q und Dr. T1. Bereits Dr. I1 habe den Kläger auf berufliche Rehabilitationsmöglichkeiten eingehend hingewiesen und ihm Informationsmaterial und Adressen zur Einleitung solcher Reha-Maßnahmen übergeben. Bei der dem Bescheid beigegebenen Anlage handele es sich lediglich um eine Empfehlung und nicht um eine Auflage. Allerdings bestimme § 37 der Satzung, dass derjenige keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente habe, der sich vorsätzlich berufsunfähig mache. Gleiches gelte für den Falle, dass die Beseitigung einer bestehenden Berufsunfähigkeit treuwidrig unterlassen oder verhindert werde. Daraus folge, dass der Rentenempfänger auch im Zeitraum der Rentengewährung alle zumutbaren Maßnamen zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit im eigenen Interesse und im Interesse der Solidargemeinschaft wahrzunehmen habe. Bisher habe der Kläger keinen substantiierten Beleg dafür erbracht, dass die von den Gutachtern in Betracht gezogenen Therapieansätze schädlich oder kontraproduktiv sein könnten. Das erkennende Gericht hat zur Frage der Leistungseinschränkungen des Klägers und zur Frage, ob begründete Aussicht besteht, dass eine festgestellte Minderung der Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit durch erfolgversprechende Heil- oder Therapie-maßnahmen behoben werden könnte, Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen vom 27.08.2007 (Bl. 66-110 d. GA) Bezug genommen. Der Beklagte hat daraufhin eine weitere ergänzende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme bei Dr. T1 eingeholt. Auf die in den Gerichtsakten enthaltene Ausfertigung (Bl. 72-84 d. GA) der Stellungnahme vom 05.09.2007 wird verwiesen. Die Stellungnahme von Dr. T1 hat der Beklagte zum Anlass genommen, dem Kläger mit Bescheid vom 04.10.2007 die Berufsunfähigkeitsrente für zwei weitere Jahre bis zum 31.08.2009 zu gewähren. Auch dieser Bescheid enthält in der Anlage die Empfehlung, sich einer teilstationären oder ggf. auch vollstationären Rehabilitationsmaßnahme und einer Psychopharmakobehandlung zu unterziehen. Der Beklagte hat ferner darauf hingewiesen, dass der Kläger damit rechnen müsse, dass einem erneuten Verlängerungsantrag nicht stattgegeben werde, wenn er dieser Empfehlung nicht nachkomme. Der Kläger nimmt unter Vorlage einer weiteren Stellungnahme des Dr. T vom 31.10.2007 zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zum Rentenbescheid vom 04.10.2007 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Mit dem Bescheid werde seinem Antragsbegehren, das auf Bewilligung einer unbefristeten Rente gerichtet sei, nicht Rechnung getragen. Das vom Gericht eingeholte Gutachten der Sachverständigen C lasse an Eindeutigkeit nichts zu wünschen übrig. Sie gehe auf Grund der Tatsache, dass die Residualsymptomatik beim Kläger länger als 3 Jahre bestehe und unter Berücksichtigung der Literaturauffassungen davon aus, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit auf Dauer bestehe und diese nicht mehr in absehbarer Zeit durch erfolgversprechende Heil- oder Therapiemaßnahmen behoben werden könne. Dem vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Dr. T1 gegenüber sei einzuwenden, dass Dr. T1 für den Beklagten umfangreich als Privatgutachter tätig gewesen sei und auch im hiesigen Verwaltungsverfahren bereits gutachterlich gegen Honorierung für den Beklagten gearbeitet habe. Auch habe er den Kläger nicht selbst untersucht. Im Übrigen halte der Privatgutachter zum jetzigen Zeitpunkt eine Rehabilitationsmaßnahme ebenfalls nicht für zielführend. Weitere Behandlungs- optionen würden für unterdurchschnittlich erfolgversprechend gehalten. Dr. T1 sehe erhebliche Erfolgschancen bei „adäquater Therapie", was immer damit gemeint sei. Das Privatgutachten diene einzig dem Zweck, der satzungsmäßigen Verurteilung zur dauerhaften Rentenzahlung zu entgehen. Nach § 11 der Satzung sei aber die dauerhafte Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente der Regelfall und die zeitliche Begrenzung die Ausnahme. Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten sei er - der Kläger - dauerhaft berufsunfähig, sodass eine dauerhafte Rente zu gewähren sei. Eine Höherdosierung der Medikation sei angesichts der erheblichen Nebenwirkungen des Medikaments nicht angezeigt. Bei ihm seien bereits Nebenwirkungen gravierender Art, Vergrößerung der Brustdrüse, allgemeine Unruhe, Muskelkrämpfe, Impotenz und erhebliche Gewichtszunahme aufgetreten. Auch seien die Leberenzyme angestiegen. Der Kläger beantragt für den Fall, dass das Gericht die Darlegungen von Dr.T1 bei seiner Entscheidung für relevant halten sollte hilfsweise, die Einholung eines medizinisch-psychiatrischen Obergutachtens zur Frage der Dauerhaftigkeit der Erkrankung des Klägers sowie der Angemessenheit der derzeitigen medikamentösen Therapie. Der Beklagte tritt dem entgegen. Er ist der Ansicht, er habe von seinem ihm eröffneten Ermessen rechtmäßig Gebrauch gemacht und seine Ermessensentscheidung im nunmehr erteilten Rentenbescheid vom 04.10.2007 wiederholt. Grundlage für die Ermessensentscheidungen seien die gutachterlichen Empfehlungen von Dr. I1, Dr. Q und Prof. T1 gewesen. Alle Ärzte hätten eine prinzipielle Therapiefähigkeit der Erkrankung des Klägers festgestellt und daher lediglich zeitlich begrenzte Berufsunfähigkeitsrenten empfohlen. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht gegeben. Das Gutachten der Sachverständigen C ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen die im Bescheid vom 09.06.2005 enthaltene zeitliche Begrenzung - wonach die Rentenzahlung am 31.08.2006 entfalle - (Befristung) zulässig. Gegen belastende Nebenbestimmungen ist unabhängig von der Art der Nebenbestimmung grundsätzlich die Anfechtungsklage zulässig. Ob die Anfechtungsklage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2006 - 8 LC 56/05 - NJW 2006, 1541 m.w.N. Ein solcher Ausnahmefall, in dem die isolierte Aufhebbarkeit der Nebenbestimmung offenkundig von vornherein ausscheidet, ist vorliegend nicht gegeben. Ein Rentenbescheid über die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente ergeht nach § 11 Abs. 1 der maßgeblichen Satzung des Beklagten in der Regel uneingeschränkt, kann also auch ohne die angegriffenen Nebenbestimmungen Bestand haben. Entfällt im vorliegenden Fall die Befristung, so hat der Beklagte kraft seines Bescheides die bewilligte Berufsunfähigkeitsrente unbefristet zu gewähren. Für einen gerichtlichen Verpflichtungsausspruch dahingehend, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine uneingeschränkte Berufsunfähigkeitsrente zu bewilligen, besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2006 a.a.O. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten, die dem Kläger gewährte Berufsunfähigkeitsrente zeitlich zu begrenzen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (SAV) hat jedes Mitglied des Versorgungswerks, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammerngesetz NW - BauKaG NW -) unfähig ist (Berufsunfähigkeit) und aus diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt eingestellt hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern dieses Mitglied vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe entrichtet hat. Der Anspruch auf die Rente beginnt gemäß § 11 Abs. 3 SAV drei Monate nach Antragstellung. Die Rentenzahlung kann zeitlich begrenzt werden. Dass der Kläger wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten nach § 1 Abs. 1 BauKaG NW am 01.09.2005 (dauerhaft) unfähig war und aus diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt eingestellt hat, und dass er auch derzeit noch berufsunfähig ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Hiervon abgesehen ist der Teil des Bescheides, durch den die Berufsunfähigkeitsrente gewährt wird, auch nicht angefochten. Streitig ist hingegen die Frage, ob der Beklagte im hier zu entscheidenden Fall die Rentenzahlung in rechtmäßiger Weise befristet hat. Dies ist zu verneinen. Gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Eine solche Regelung enthält § 11 Abs. 3 S. 2 SAV, wonach die Rentenzahlung zeitlich begrenzt werden kann. Die Vorschrift räumt dem Beklagten Ermessen ein, enthält aber keine weiteren Vorgaben, insbesondere tatbestandlicher Art für die Ausübung dieses Ermessens. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie gemäß § 40 VwVfG NRW ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und hierbei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 S. 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die zeitliche Befristung der Rente im angefochtenen Bescheid verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, und zwar unabhängig von der Frage, ob auf die bis zum 31.12.2007 geltende oder auf die ab dem 01.01.2008 geltende Fassung von § 11 Abs. 1 SVA zurückzugreifen ist. Durch die Satzungsänderung vom 20.10.2007 hat der Beklagte in § 11 Abs. 1 SVA nach den Worten „oder geistigen Kräfte" das Wort „dauerhaft" eingefügt und hiermit jedenfalls für die Zeit ab Inkrafttreten der Satzungsänderung klargestellt, dass eine Berufsunfähigkeitsrente nur gewährt wird, wenn das Mitglied dauerhaft zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten bzw. Ingenieurs unfähig ist. Nach dem Wortlaut der früheren Satzungsfassung war die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente bei vorübergehender Unfähigkeit zur Ausübung des Architekten- bzw. Ingenieurberufs nicht ausgeschlossen. Muss aber nach § 11 Abs. 1 SVA n.F. die Berufsunfähigkeit dauerhaft vorliegen, um einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente zu begründen, so bedeutet dies zugleich, dass § 11 Abs. 3 S. 2 SVA, wonach die Rentenzahlung zeitlich begrenzt werden kann, gerade auch bei dauerhafter Unfähigkeit, den Beruf auszuüben, Anwendung finden soll, denn bei vorübergehender Unfähigkeit zur Berufsausübung wird bereits keine Berufsunfähigkeitsrente gewährt. Aber auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 11 Abs. 1 SVA ist im vorliegenden Fall die Befristung unverhältnismäßig. Sie erweist sich weder als erforderlich noch als angemessen. Weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine begründete Aussicht besteht, dass die Berufsfähigkeit durch geeignete Therapiemaßnahmen wieder hergestellt werden kann, ist für die zeitliche Begrenzung der Berufsunfähigkeitsrente kein sachlicher Grund ersichtlich. Bei der Beurteilung kann nicht außer acht gelassen werden, dass die von dem Beklagten auch bei dauerhafter Berufsunfähigkeit für zulässig erachtete Befristung der Berufsunfähigkeitsrente für den Betroffenen von erheblicher Bedeutung und mit gewichtigen rechtlichen Nachteilen gegenüber der Gewährung einer unbefristeten Berufsunfähigkeitsrente verbunden ist. Läuft die Bewilligungsfrist ab, so ist ein neuer Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente erforderlich, den der Beklage - wie der vorliegende Fall zeigt - nach seiner Verwaltungspraxis zum Anlass nimmt, ausführliche Befundberichte der behandelnden Ärzte zu fordern. So hat er den Kläger mit Schreiben vom 22.03.2005 zur Entscheidung über den Antrag auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitsrente „um Vorlage ausführlicher Befundberichte der behandelnden Ärzte" gebeten. „Aus den Befundberichten sollte eine detaillierte Beschreibung des Krankheitsbildes, eine Aussage über den derzeitigen Gesundheits-/Leistungszustand" und „nach Möglichkeit auch eine Prognose für die Zukunft hervorgehen". Dokumentiert wird diese Verwaltungspraxis auch durch die vom Beklagen im Internet veröffentlichten „Informationen zur Berufsunfähigkeitsrente" (http://www.vw-aknrw.de/index2.htm) in denen es heißt: „Die Berufsunfähigkeit für Mitglieder des Versorgungswerks wird anhand von ärztlichen Befundberichten festgestellt. Die Befundberichte sind vom Antragsteller zusammen mit dem formellen Antrag einzureichen." Damit wird den Betroffenen auch bei bereits festgestellter Berufsunfähigkeit eine Darlegungslast aufgebürdet, die zudem im Hinblick auf die verlangten ausführlichen Befundberichte mit detaillierter Beschreibung des Krankheitsbildes (qualifizierte Bescheinigungen) mit Kosten für den Antragsteller verbunden sein dürfte. Muss der Betroffene die Fortdauer seiner Berufsunfähigkeit darlegen, so führt dies bei Unerweislichkeit der anspruchsbegründenden streitigen Tatsache nach den Regeln der Beweislast dazu, dass er neben der Darlegungslast auch die Beweislast für die Fortdauer der Berufsfähigkeit tragen würde, weil er aus ihrem Vorliegen eine günstige Rechtsfolge für sich herleiten möchte. Dies mag in dem Fall sachgerecht erscheinen, in dem bei erstmaliger Feststellung der Berufsunfähigkeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen während des Rentenbezugs wiederhergestellt oder zumindest gebessert werden kann. Gerade bei chronifizierten Erkrankungen, bei denen nach fachmedizinischer Beurteilung nichts oder nur äußerst wenig dafür spricht, dass eine wesentliche Besserung des Krankheitsbildes erreicht werden kann, erscheint jedoch die zeitliche Begrenzung der Berufsunfähigkeitsrente als nicht mehr von sachlichen Erwägungen getragen. Vielmehr drängt sich in einem derartigen Fall der Verdacht auf, dass es dem Rententräger vorwiegend darum geht, sich von lästigen Ermittlungen oder den Kosten ggf. zu veranlassender Vorermittlungen zu befreien und sich für den Streitfall eine prozessual bessere Ausgangslage mit günstiger Beweislastverteilung zu verschaffen. Wird nämlich die Berufsunfähigkeitsrente ohne zeitliche Begrenzung gewährt, so ergibt sich eine andere Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Zwar endet eine unbefristet gewährte Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 11 Abs. 4 a) SVA mit dem Monat, in dem die Berufsunfähigkeit fortfällt. Da ohne eine entsprechende Feststellung aber die Rente weiter zu gewähren ist, obliegt es in diesem Falle dem Beklagten, den Fortfall der Berufsunfähigkeit, also die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Dies bedeutet, dass er ggf. initiativ werden und zunächst Anhaltspunkte für eine teilweise oder vollständige Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit ermitteln muss. Hierdurch wird dem Beklagten nichts Unmögliches aufgebürdet. Denn gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 SAV ist das Mitglied verpflichtet, sich nach den Weisungen des Verwaltungsausschusses untersuchen und beobachten zu lassen. Wenn der Bezugsberechtigte sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht, endet die Berufsunfähigkeitsrente ebenfalls, vgl. § 11 Abs. 4 d) SAV. Auch unterliegt die Beendigung der Berufsunfähigkeitsrente keinen sonstigen Beschränkungen. Insbesondere bedarf es nicht des Widerrufs oder der Rücknahme der Bewilligung. Ausreichend ist vielmehr ein entsprechender, den Fortfall der Berufsunfähigkeit feststellender Verwaltungsakt. Unterzieht sich aber das betroffene Mitglied der geforderten Nachuntersuchung und lässt sich eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Leistungsfähigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachweisen, so dürfte dies zu Lasten des Beklagten gehen. Die unterschiedlichen Folgen bei der Darlegungs- und Beweislast zeigen aber auch, dass der Beklagte nicht beliebig und willkürlich die Zahlung befristen darf, sondern nur, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen. An derartigen sachlichen Gründen fehlt es vorliegend. Wie die vom Gericht beauftragte Sachverständige C in ihrem Gutachten vom 27.08.07 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, hat sich der Gesundheitszustand des Klägers gegenüber der Voruntersuchung durch Dr. I1 von November 2003 trotz der laufenden Therapie sogar verschlechtert. Die Sachverständige hält den Kläger „in keinster Weise" für in der Lage, eine Tätigkeit als Architekt, ganz oder teilweise, „oder überhaupt eine Tätigkeit unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen auszuführen". Sie begründet dies mit gravierenden Störungen insbesondere der Selbststeuerungsfähigkeit und der Konzentrationsfähigkeit, wobei jede zusätzliche Belastung zu einer drastischen Verschlechterung im Gesundheitszustand führen könnte, möglicherweise mit erneuter psychotischer Entgleisung. Die festgestellten Gesundheitsstörungen seien so schwerwiegend, dass sie die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach dem Baukammergesetz zwangsläufig ausschließen müssten, auch um Gefahren für andere auszuschließen. Es bestehe überhaupt keine Anpassungs- und Integrationsfähigkeit und soziale Kompetenz, mit anderen in angemessener Weise zu kommunizieren. Bei der Erkrankung handele es sich um ein sog. Residualsyndrom einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Neben der sog. Minussymptomatik, also einem ausgeprägten Rückzugverhalten mit dem Ziel, sich vor Überflutung von Reizen von außen zu schützen, um nicht wieder zu dekompensieren, hätten sich im Falle des Klägers weitere deutliche Beeinträchtigungen entwickelt. Neben der herabgesetzten Steuerungsfähigkeit seien dies ein Initiativmangel, Konzentrationsschwäche mit erhöhter Irritabilität und Ablenkbarkeit bis hin zu Denkstörungen mit Zerfahrenheit, Gedankenabreißen und kompensatorisch erhöhtem Redefluss. Zudem bestehe ein autistisches Verhalten mit maximalem sozialen Rückzug. Feindseligkeit, Reizbarkeit, das Gespannt-Sein, die Frustrationsintoleranz und Konfliktunfähigkeit seien bei der Exploration am 03.07.2007 eindrücklich gewesen. Die Sachverständige hält den Kläger für maximal integrierbar in eine kleine Fördergruppe im Rahmen einer Werkstatt für Behinderte. Ausdrücklich führt sie aus, sie könne nicht erkennen, dass überhaupt Leistungsfähigkeit bestehen soll und dass in Anbetracht des Verlaufs, der erfolgten therapeutischen Bemühungen noch begründete Aussicht bestehe, dass die festgestellte Minderung der Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden könnte. Ausdrücklich erklärt die Gutachterin, von einem „Dauerzustand" auszugehen. Ihre Feststellungen, insbesondere auch hinsichtlich der fehlenden Aussichten einer Behebung der Leistungsminderung, die sie aufgrund eigener Untersuchung unter Abgleich mit den Feststellungen des behandelnden Arztes Dr. T getroffen hat, werden von der Sachverständigen schlüssig und überzeugend begründet. Für die Sorgfalt der Vorgehensweise der Sachverständigen bei der Begutachtung spricht, dass sie die von ihr bei der Untersuchung erhobenen Befunde nicht unüberprüft gelassen hat, sondern erst bei einer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt abgeglichen und sodann für repräsentativ erklärt hat. Zur ihrer Einschätzung, dass keine begründete Aussicht auf Wiedererlangung der Berufsfähigkeit bestehe, führt sie unter Heranziehung von medizinischen Lehrmeinungen aus, dass Residualsyndrome nicht unbedingt an sich irreversibel seien, dass sie aber dann, wenn eine Residualsymptomatik länger als drei Jahre bestehe, in der Regel nicht mehr rückbildungsfähig seien. Bei dem Kläger sei die Symptomatik schon seit vier Jahren dokumentiert. Hinzu komme, dass sie sich trotz der laufenden Therapie sogar verschlechtert habe. Die Sachverständige verweist darauf, dass der Kläger allen Empfehlungen seiner behandelnden Ärzte nachgekommen sei, sich einer Gruppentherapie und einer einzelverhaltenstherapeutischen Behandlung sowie psychopharmakologischer Behandlung unterzogen habe, jedoch der einzig erreichte Behandlungserfolg darin bestehe, dass es nur ein einziges mal zu einer stationären Aufnahme des Klägers gekommen sei. Diese Feststellungen der Sachverständigen werden durch die Einwendungen des Beklagten und die von ihm vorgelegten privatgutachterlichen Stellungnahmen nicht erschüttert. Dr. T1 räumt in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 05.09.2007 ein, dass bei dem aktuell bestehenden Störungsbild eine Rehabilitationsmaßnahme, wie noch in der früheren Stellungnahme vom 07.09.2005 vorgeschlagen, nicht für zielführend gehalten werde, da der Kläger derzeit durch die weitere Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbildes nicht die Voraussetzungen für eines solche Maßnahme mitbringe. Damit wird auch von Dr. T1 die Tatsache der eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht bestritten. Allerdings führt der Privatgutachter die Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den Mangel einer adäquaten, konsequenten und zielführenden Therapie in der Vergangenheit zurück. Abgesehen von einer pharmakologischen Behandlung mit alternativen Neuroleptika nennt Dr. T1 aber keine konkrete Therapiemaßnahme, die in der Vergangenheit empfehlenswert gewesen wäre, vom Kläger aber nicht in Anspruch genommen worden ist und auch derzeit noch oder in absehbarer Zukunft erfolgsversprechend wäre. Der allgemeine Verweis auf eine vollstationäre Therapie ist insoweit wenig überzeugend, weil der Privatgutachter selbst ausführt, dass in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt das Vermeiden einer stationären Einweisung und das Fortführen der bisherigen ambulanten Behandlung als Erfolg zu werten sei. Gewichtiger scheint zunächst der Einwand zu wiegen, die verabreichte Medikation sei im unteren bis mittleren Dosisbereich erfolgt; die Dosis hätte ggf. erhöht werden müssen. Bei einer adäquaten und ausreichend dosierten Medikation sei während des stationären Aufenthaltes eine Verbesserung der Symptomatik zu erreichen gewesen. Außerdem sei die Medikation offensichtlich nie auf alternative Präparate umgestellt worden. Bei nicht ausreichender Wirksamkeit des Medikaments stünden andere moderne und hochpotente Neuroleptika zur Verfügung. Schließlich sei zu hinterfragen, ob die erneute psychische Dekompensation auf einer vorübergehenden Nichteinnahme des Medikaments Solian beruhe. Blutspiegelkontrollen seien offenbar nicht durchgeführt worden. Indessen erscheint der Rückschluss von fehlendem Behandlungserfolg auf eine zu niedrige Dosierung oder Nichteinnahme des Medikaments spekulativ, wenn vom behandelnden Arzt - wie hier - ausdrücklich bestätigt wird, dass der Patient mit Solian gut eingestellt sei. Hat der behandelnde Arzt keine Anhaltpunkte für eine Nichteinnahme oder jedenfalls unzuverlässige und unregelmäßige Einnahme des Medikaments, so kann es nicht zu Lasten des Klägers gehen, wenn Kontrollen des Blutspiegels in der Vergangenheit nicht durchgeführt worden sind und demgemäß eine Dokumentation des Blutspiegels für vergangene Behandlungszeiträume nicht vorgelegt werden kann. Darüber hinaus wendet der den Kläger behandelnde Arzt Dr. T ein, dass es keinen festzustellenden Blutspiegel gibt, der einen Heilungserfolg garantiere. Die Dosierung des Medikaments liege im Allgemeinen zwischen 100 und 800 mg, wobei die höhere Dosis vor allem bei akuter Symptomatik stationär gegeben werde. Es sei nicht ungewöhnlich, dass bei kleinen Belastungen floride psychotische Symptome auftreten könnten, was bei dem Kläger der Fall sei. Dem könne jedoch durch die Dosiserhöhung und Krisenintervention begegnet werden, wobei die akute Symptomatik innerhalb von Tagen habe gebessert werden können. Im Übrigen mache die neuroleptische Therapie nur einen kleinen Teil der gesamten Therapie aus. Die stützende psychosoziale Begleitung sei das Wesentliche in der Behandlung von Schizophrenen. Bei Zuspitzung der Erkrankung mit psychotischen Symptomen würden von ihm auch stärkere und andere Neuroleptika eingesetzt. Zudem sei abzuwägen, dass die Höherdosierung oder Umsetzung auf andere, stärkere Neuroleptika mit entsprechenden möglichen erheblichen Nebenwirkungen verbunden sei, die wiederum besonders die kognitiven Fähigkeiten des Patienten einschränken würden. Den Eintritt von unerwünschten Nebenwirkungen macht der Kläger bereits bezüglich der gegenwärtigen Dosierung des Medikaments geltend. Seine Darlegungen zu den bei ihm auftretenden Nebenwirkungen erscheinen dem Gericht nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft. Vor diesem Hintergrund erscheint der Versuch einer Höherdosierung des verabreichten Medikaments nicht zumutbar. Soweit von Dr. T1 die diagnostische Einschätzung seitens der Sachverständigen und des behandelnden Arztes angezweifelt wird, kann dahingestellt bleiben, ob es für diese Zweifel eine tragfähige Grundlage gibt. Anknüpfungspunkt für eine Befristung der Rente ist die prognostische Beurteilung des möglichen Heilungsverlaufs. Hierzu führt zwar der Privatgutachter aus, dass eine episodisch verlaufende schizophrene Störung entsprechend den aktuell gültigen Leitlinien mit verschiedenen pharmakologisch gestützten Therapien zu behandeln sei. Indessen werden - abgesehen von der bereits oben erörterten pharmakologischen Behandlung - konkrete Therapiemöglichkeiten, die von den bisher ergriffenen Behandlungsmaßnahmen abweichen würden, vom Privatgutachter nicht aufgezeigt. Nach alledem besteht im Falle des Klägers keine begründete Aussicht für eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit in bezug auf die Berufsaufgaben eines Architekten. Die entfernte Möglichkeit, dass bei optimalem Therapieverlauf „irgendwann", in nicht überschaubarer Zukunft noch eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eintreten könnte, rechtfertigt nicht die zeitliche Begrenzung der Berufsunfähigkeitsrente. Eine andere Auslegung von § 11 Abs. 3 S. 2 SVA würde dazu führen, dass die befristete Berufsunfähigkeitsrente die Regel wäre, und eine unbefristete Berufsunfähigkeitsrente nur in Ausnahmefällen zu bewilligen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Das Gericht hat die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 ZPO zugelassen, weil sich im vorliegenden Fall die entscheidungserhebliche Frage stellt, welche Maßstäbe bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der zeitlichen Begrenzung einer Berufsunfähigkeitsrente nach der Satzung des Beklagten anzuwenden sind und weil die Beantwortung dieser Frage Auswirkungen über den Einzelfall hinaus hat.