Beschluss
17 L 2199/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0305.17L2199.07.00
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 900,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 900,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 28. Dezember 2007 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember 2007 hinsichtlich der Beseitigungsaufforderung wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Anordnung, die auf dem Grundstück in S, S1feld 0 gelagerten Abfälle bis zum 28. Dezember 2007 einer schadlosen Beseitigung im Abfallentsorgungszentrum Bhof zuzuführen, erweist sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig und ihre Vollziehung ist eilbedürftig. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Es kann offen bleiben, ob die Antragstellerin nach den gegebenen Umständen vor Erlass der Ordnungsverfügung überhaupt hätte angehört werden müssen (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Jedenfalls ist ein etwaiger Verfahrenfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, weil die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Bei den in der Beseitigungsanordnung im einzelnen bezeichneten Gegenständen - 30 asbesthaltige, teilweise beschädigte Eternitplatten, einige auf dem Boden verteilte asbesthaltige Eternitbruchstücke sowie ein Gemisch aus ca. 2 m3 Brandrückständen, ca. 2 m3 Bauschutt, ca. 1 m3 unverbrannten und teilverbrannten Holzabfällen und aus ca. 0,2 m3 asbesthaltigen Eternitbruchstücken - handelt es sich um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG. Es sind bewegliche Sachen, die jedenfalls unter die Abfallgruppe Q 16 des Anhangs I. des KrW-/AbfG fallen, und deren sich ihr Besitzer entledigen muss (§ 3 Abs. 4 KrW-/AbfG). Die Eternitplatten und -bruchstücke sowie das Gemisch aus Brandrückständen enthalten Asbest und sind deshalb gegenwärtig geeignet, das Wohl der Allgemeinheit (Gesundheit, Reinhaltung des Bodens und des Grundwassers) zu gefährden. Dieser Gefahr kann nur durch eine schadlose Beseitigung begegnet werden. In der Lagerung der Abfälle auf dem Gelände liegt ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG, weil nach dieser Vorschrift Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Das Grundstück in S, S1feld 0 ist keine dafür zugelassene Anlage. Da die Antragstellerin als Mieterin der auf dem Grundstück befindlichen Gewerberäume einschließlich der Außenanlagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Einschreitens des Antragsgegners die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle hatte, ist sie Abfallbesitzerin gemäß § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG und damit nach § 11 KrW- /AbfG zur Abfallbeseitigung verpflichtet. Welchen Einfluss auf die Ordnungsverfügung die Räumung des Grundstücks durch die Antragstellerin hätte, kann dahinstehen, weil sich der Betrieb der Antragstellerin nach den Feststellungen des Antragsgegners nach wie vor auf dem Gelände befindet. Ermessensfehler bei der Störerauswahl liegen schon deshalb nicht vor, weil andere Ordnungspflichtige, unter denen der Antragsgegner hätte auswählen können, nicht ersichtlich sind. Der (mutmaßliche) Abfallerzeuger, die Firma Metallbau Schlosserei K GmbH, kann nicht herangezogen werden, weil über das Vermögen der Gesellschaft am 22. April 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Gesellschaft aufgelöst ist. Herr T, der neue Eigentümer des Grundstücks, ist nicht Abfallbesitzer. Als Vermieter hat er zwar mittelbaren Besitz (§ 868 BGB). Der Besitzbegriff des Abfallentsorgungsgesetzes ist jedoch öffentlich-rechtlicher Art und unterscheidet sich insoweit von demjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die öffentlich-rechtliche tatsächliche Sachherrschaft setzt keinen Besitzbegründungswillen voraus, da im Abfallrecht anders als im Zivilrecht nicht der Schutz des Besitzers gegen Besitzstörungen, sondern die Verantwortlichkeit für den Abfall im Vordergrund steht. Diese ist von einem Besitzbegründungswillen unabhängig, bedingt indes die Existenz einer qualifizierten tatsächlichen Sachherrschaft im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein Mindestmaß an Sachherrschaft über die zu entsorgenden Abfälle. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 - u. 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 -. In Fällen des mittelbaren Besitzes kann nicht generell entschieden werden, dass auch der mittelbare Besitzer die Sachherrschaft ausübt. Vielmehr ist anhand des jeweiligen Rechtsverhältnisses zu prüfen, wer die tatsächliche Sachherrschaft im konkreten Fall ausübt. Abfallbesitzer ist der mittelbare Besitzer mithin nur dann, wenn er die tatsächliche Sachherrschaft an dem Abfall besitzt, in diesem Sinne auch Breuer, in: Jarass/Ruchay/Weidemann, § 3 KrW-/AbfG, Rn. 140; a. A. Fluck, in: Fluck (Hrsg.), § 3 KrW-/AbfG, Rn. 314, ausweislich dessen auch die durch ein Besitzmittlungsverhältnis vermittelte geistige Herrschaft tatsächliche Sachherrschaft begründe. Herrn T fehlt die erforderliche räumliche Beziehung zu den streitgegenständlichen Sachen. Er hat weder das Recht zum jederzeitigen Betreten des Grundstücks noch darf er mit den auf dem Grundstück befindlichen Gegenständen nach seinem Gutdünken verfahren. Der Einwand der Antragstellerin, sie sei wirtschaftlich nicht in der Lage die Kosten der Entsorgung zu tragen, steht ihrer Inanspruchnahme schon deshalb nicht entgegen, weil sie diesen Vortrag nicht einmal ansatzweise substantiiert hat. Im Gegenteil spricht für ihre Leistungsfähigkeit, dass es sich um eine offenbar solvente GmbH handelt. Bedenken gegen die Ordnungsverfügung bestehen auch insoweit nicht, als der Antragstellerin die Beseitigung der Abfälle im Abfallentsorgungszentrum Bhof aufgegeben wurde. Sie ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG verpflichtet, die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also dem Antragsgegner, zu überlassen, da es sich um Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 10 Abs. 1 KrW- /AbfG aus anderen Herkunftsbereichen handelt, die nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden. Für diesen Fall verpflichtet § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis X vom 16. Dezember 2002 den Abfallbesitzer, das Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle im Abfallentsorgungszentrum Bhof vornehmen zu lassen und die Abfälle zu dieser Anlage zu transportieren. Alternative Anlagen stehen nicht zur Verfügung (Tabelle 3 der Anlage 2 zur Abfallsatzung). Die Firma M Kreislaufwirtschaft betreibt keine Abfallentsorgungsanlage. Der Antragstellerin bleibt es nach der Satzung unbenommen, unter den Voraussetzungen des § 8 eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang zu beantragen. Da von den asbesthaltigen und asbestkontaminierten Abfällen Umwelt- und Gesundheitsgefahren ausgehen, liegt ein überwiegendes, die Anordnung des Sofortvollzuges rechtfertigendes öffentliches Interesse vor (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Die Androhung der Ersatzvornahme gemäß §§ 63 Abs. 1, Abs. 4 VwVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Androhung der Ersatzvornahme (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO) kommt daher nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung hat das Gericht die Hälfte der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zugrunde gelegt (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG).