Urteil
13 K 5851/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0313.13K5851.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2006 und ihr Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 werden aufgehoben, soweit die Beklagte darin ihren Beihilfebescheid vom 8. Juni 2005 und damit der Sache nach ihre Beihilfebescheide vom 16. Februar 2005, 9. März 2005, 12. April 2005 und 11. Mai 2005 teilweise aufgehoben und von der Klägerin den Betrag von 626,67 Euro zurückgefordert hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 89% und die Beklagte zu 11%. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist als Witwe eines verstorbenen Beamten gegenüber der Beklagten beihilfeberechtigt. Die Beteiligten streiten um die Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung im Seniorenheim N in S und um die Rückforderung bereits gewährter Beihilfe zu diesen Aufwendungen. 3 Unter dem 10. Februar 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der Rechnung der T Krankenhaus GmbH vom 31. Januar 2005 über 1.934,60 Euro. In der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 218,35 Euro in Abzug gebracht worden. Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 792,28 Euro. 4 Unter dem 4. März 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der Rechnung der T Krankenhaus GmbH vom 28. Februar 2005 über 1.671,55 Euro. In der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 283,75 Euro in Abzug gebracht worden. Mit Bescheid vom 9. März 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 628,49 Euro. 5 Unter dem 7. April 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der Rechnung der T Krankenhaus GmbH vom 31. März 2005 über 1.935,85 Euro. In der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 283,75 Euro in Abzug gebracht worden. Mit Bescheid vom 12. April 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 766,25 Euro. 6 Unter dem 7. Mai 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der Rechnung der T Krankenhaus GmbH vom 30. April 2005 über 1.847,75 Euro. In der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 283,75 Euro in Abzug gebracht worden. Mit Bescheid vom 11. Mai 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 720,33 Euro. 7 Unter dem 4. Juni 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der Rechnung der T Krankenhaus GmbH vom 31. Mai 2005 über 1.713,85 Euro. In der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 328,15 Euro in Abzug gebracht worden. Mit Bescheid vom 8. Juni 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 721,85 Euro. Zugleich änderte die Beklagte den Beihilfebescheid vom 16. Februar 2005 dahingehend, dass die Beihilfe auf 747,88 Euro festgesetzt wurde. Ferner änderte sie den Beihilfebescheid vom 9. März 2005 dahingehend, dass die Beihilfe auf 584,09 Euro festgesetzt wurde, den Beihilfebescheid vom 12. April 2005 dahingehend, dass die Beihilfe auf 721,85 Euro festgesetzt wurde, und den Beihilfebescheid vom 11. Mai 2005 dahingehend, dass die Beihilfe auf 675,93 Euro festgesetzt wurde. 8 Mit Bescheid vom 14. Juni 2005 gewährte der Landrat des Kreises N1 der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro pro Monat. 9 Unter dem 9. Juli 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der Rechnung der T Krankenhaus GmbH vom 30. Juni 2005 über 1.004,93 Euro. In der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro in Abzug gebracht worden. Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 553,76 Euro. 10 Unter dem 4. August 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der Rechnung der T Krankenhaus GmbH vom 31. Juli 2005 über 1.769,28 Euro. In der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro in Abzug gebracht worden. Mit Bescheid vom 11. August 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 599,68 Euro. 11 Unter dem 6. September 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der Rechnung der T Krankenhaus GmbH vom 31. August 2005 über 1.769,28 Euro. In der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro in Abzug gebracht worden. Mit Bescheid vom 12. September 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 599,68 Euro. 12 Unter dem 6. Oktober 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der Rechnung der T Krankenhaus GmbH vom 30. September 2005 über 1.681,18 Euro. In der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro in Abzug gebracht worden. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 553,76 Euro. 13 Unter dem 8. November 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der Rechnung der T Krankenhaus GmbH vom 31. Oktober 2005 über 1.769,28 Euro. In der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro in Abzug gebracht worden. Mit Bescheid vom 14. November 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 599,68 Euro. 14 Unter dem 5. Dezember 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der Rechnung der T Krankenhaus GmbH vom 30. November 2005 über 1.681,18 Euro. In der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro in Abzug gebracht worden. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 553,76 Euro. 15 Unter dem 4. Januar 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der Rechnung der T Krankenhaus GmbH vom 31. Dezember 2005 über 1.769,28 Euro. In der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro in Abzug gebracht worden. Mit Bescheid vom 13. Januar 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 599,68 Euro. 16 Unter dem 6. Februar 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der Rechnung der T Krankenhaus GmbH vom 31. Januar 2006 über 1.769,28 Euro. In der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro in Abzug gebracht worden. Mit Bescheid vom 14. Februar 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 599,68 Euro. 17 Unter dem 3. März 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß der Rechnung der T Krankenhaus GmbH vom 28. Februar 2006 über 1.504,98 Euro. In der Rechnung war u.a. Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro in Abzug gebracht worden. 18 Mit Bescheid vom 20. März 2006 gewährte der Landrat des Kreises N1 der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2006 Pflegewohngeld in Höhe von 85,06 Euro pro Monat. 19 Mit Bescheid vom 24. März 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 3. März 2006 hin eine Beihilfe in Höhe von 511,50 Euro. 20 Unter dem 30. April 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfe zu ihren Aufwendungen für ihre Unterbringung im Seniorenheim N gemäß den Rechnungen der T Krankenhaus GmbH vom 31. März 2006 über 2.315,11 Euro und vom 30. April 2006 über 2.046,44 Euro. In beiden Rechnungen war u.a. jeweils Pflegewohngeld in Höhe von 85,06 Euro in Abzug gebracht worden. Mit Bescheid vom 17. Mai 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin hierzu eine Beihilfe in Höhe von 1.597,19 Euro. 21 Unter dem 29. Mai 2006 übersandte die Klägerin nochmals die ihr vom 30. April 2005 bis zum 30. April 2006 erteilten Rechnungen der T Krankenhaus GmbH und bat um Nachberechnung und Prüfung wegen Wohngeld". 22 Mit Bescheid vom 19. Juni 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung weiterer Beihilfe ab. Zugleich änderte sie den Beihilfebescheid vom 8. Juni 2005 dahingehend, dass der Klägerin auf ihren Antrag vom 10. Februar 2005 hin nur noch 560,31 Euro Beihilfe gewährt werden (statt zuvor 747,88 Euro), auf ihren Antrag vom 4. März 2005 nur noch 511, 50 Euro (statt zuvor 584,09 Euro), auf ihren Antrag vom 7. April 2005 nur noch 599,68 Euro (statt zuvor 721,85 Euro), auf ihren Antrag vom 7. Mai 2005 nur noch 553,76 Euro (statt zuvor 675,93 Euro) und auf ihren Antrag vom 4. Juni 2005 nur noch 599,68 Euro (statt zuvor 721,85 Euro). Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe nach den vorliegenden Wohngeldbescheiden vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Januar 2006 monatlich 450,32 Euro Pflegewohngeld erhalten. Für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zu, 31. Mai 2005 sei ihr daher zuviel Beihilfe gewährt worden. Die zuviel gewährte Beihilfe werde zurückgefordert. Für die Zeit ab dem 1. Februar 2006 erhalte die Klägerin monatlich 85,06 Euro Pflegewohngeld. Die Beihilfefestsetzung sei ab diesem Zeitpunkt korrekt erfolgt. 23 Am 24. Juli 2006 legten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, der Klägerin sei nur von Juli bis Dezember 2005 Pflegewohngeld in Höhe von 450,32 Euro/Monat gewährt worden. Für die Zeit von Februar bis Juni 2005 seien ihr niedrigere, im einzelnen bezifferte Beträge gewährt worden. Außerdem sei die Beihilfe nach der Gewährung von Pflegewohngeld nicht neu zu berechnen. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Pflegewohngeld würden Beihilfeansprüche des Betroffenen als dessen Einkommen berücksichtigt. Auch aufgrund des dem Bundessozialhilferechts immanenten Nachrangprinzips der landesrechtlichen Vorschriften sei die Gewährung des Pflegewohngelds der endgültigen Beihilfeberechnung nachrangig. Dies ergebe sich überdies auch aus § 4 Abs. 2 Satz 6 Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld" (Pflegeinrichtungsförderungsverordnung - PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003. 24 Die nachträgliche negative Neuberechnung der Beihilfe nach der Gewährung von Pflegewohngeld sei auch insoweit fehlerhaft, als dieser Berechnung immanent sei, dass durch den Zuschuss zugunsten der Einrichtung die Investitionskosten reduziert würden. Dies widerspreche Inhalt und Sinn des Pflegewohngeldes, welches die Förderung von nicht gedeckten Kosten zum Ziel habe, also einen reinen Zuschuss zu den tatsächlichen Kosten darstelle. Der Grundwert der Investitionskosten werde hiermit nicht verändert. Die Ansicht, dass die Investitionskosten reduziert würden, hätte auch zur Folge, dass im Ergebnis für die berechtigte Person kaum eine Veränderung stattfände, sondern lediglich eine Verschiebung von Kosten von Seiten des Bundes auf die Länder erfolgen würde. Diese Ansicht widerspreche augenscheinlich insbesondere dem landesgesetzgeberischen Willen. 25 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006, zugestellt am 17. Oktober 2006, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass zu gesondert berechneten Investitionskosten grundsätzlich keine Beihilfe gewährt werde. Diese Aufwendungen seien lediglich bei der nach § 9 Abs. 7 Satz 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) vorzunehmenden Berechnung des den Eigenanteil möglicherweise übersteigenden Betrages zu berücksichtigen. Das Pflegewohngeld fließe unmittelbar den Pflegeeinrichtungen zu und reduziere somit die auf den betreffenden Heimbewohner entfallenden Investitionskosten. Entsprechend habe das Pflegeheim das gewährte Pflegwohngeld in Abzug zu bringen. Nur die verbleibenden Investitionskosten seien in die Eigenanteilsberechnung nach § 9 Abs. 7 BhV einzubeziehen. 26 Die Klägerin hat am 16. November 2006 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Begründung aus dem Widerspruchsverfahren. 27 Die Klägerin beantragt, 28 die Beklagte unter Aufhebung ihres Beihilfebescheides vom 19. Juni 2006 und unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2006 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 29. Mai 2006 hin weitere Beihilfe in Höhe von 4.834,90 Euro zu gewähren. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 33 Entscheidungsgründe: 34 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2008 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 35 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO über die Klage ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben. 36 Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. 37 Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 19. Juni 2006 und ihr Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte darin den Beihilfebescheid vom 8. Juni 2005 und damit der Sache nach ihre Beihilfebescheide vom 16. Februar 2005, 9. März 2005, 12. April 2005 und 11. Mai 2005 teilweise aufgehoben und von der Klägerin den Betrag von 626,67 Euro zurückgefordert hat. 38 Die angegriffenen Bescheide können sich, soweit darin die vorherigen Beihilfebescheide teilweise aufgehoben worden sind, nicht auf § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) stützen. Eine andere Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich. 39 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG allerdings nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bescheid des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Dabei ist das Vertrauen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter zumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Wann der Begünstigte sich auf Vertrauen nicht berufen kann, wird im Einzelnen in § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG geregelt. 40 Ist der ursprüngliche Verwaltungsakt (teilweise) rechtswidrig und ist das Vertrauen des Betroffenen in den Fällen des § 48 Abs. 2 VwVfG nicht schutzwürdig, steht die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde. Das Gericht ist dabei gemäß § 114 VwGO auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 40 VwVfG). Ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist eine Entscheidung hiernach u.a. dann, wenn die Behörde verkannt hat, dass sie ein Ermessen hat (Ermessensnichtgebrauch). 41 Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl., § 114 Rdn. 14 m.w.N. 42 Nach diesen Maßstäben erweisen sich die angegriffenen Bescheide jedenfalls deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte von dem ihr durch § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffneten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. 43 Weder der Ausgangsbescheid noch der Widerspruchsbescheid lassen erkennen, dass sich die Beklagte bewusst gewesen wäre, dass von ihr eine Ermessensentscheidung zu treffen war. In dem Bescheid vom 19. Juni 2006 wird lediglich ausgeführt, der Klägerin sei zuviel Beihilfe gewährt worden und die zuviel gewährte Beihilfe werde zurückgefordert. Zu der in der Nachberechnung" liegenden teilweisen Aufhebung der vorangegangenen Beihilfebescheide enthält der Bescheid keine näheren Ausführungen. 44 Auch der Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 enthält keine Ausführungen zu der Betätigung des Rücknahmeermessens. Er befasst sich allein mit der Frage des Verhältnisses von Beihilfeansprüchen zu Ansprüchen auf Pflegewohngeld und damit der Sache nach nur mit der Rechtswidrigkeit der vorherigen Beihilfefestsetzungen. 45 Die behördliche Feststellung, dass die Tatbestandvoraussetzungen für eine Rücknahme gegeben sind, kann die erforderliche Ermessensbetätigung aber nicht ersetzen. Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eröffnet der Behörde erst den Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie grundsätzlich selbst zu bestimmen hat, welche Gesichtspunkte sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigt und welches Gewicht sie den einzelnen Aspekten zumisst. Aus der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen allein ergibt sich im Regelfall - anders als in der Sondersituation des § 48 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwVfG - 46 vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13/94 -, Buchholz 451.513 Sonstiges Marktordnungsrecht Nr. 1, S. 1 (13): intendiertes Ermessen", 47 kein Präjudiz für das Ergebnis der Ermessensbetätigung. Dementsprechend ist die zu treffende Entscheidung nicht nur auf etwaige Sonderfälle beschränkt. 48 Der hiernach bestehende Ermessensausfall ist schließlich auch nicht unbeachtlich, weil jede andere Entscheidung ihrerseits ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Anhaltspunkte für eine solche Ermessensreduzierung auf Null sind weder von der Beklagten geltend gemacht worden noch anderweitig ersichtlich. 49 Ist hiernach die Aufhebungsentscheidung rechtswidrig, folgt hieraus auch die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung. § 49a VwVfG setzt in der hier gegebenen Konstellation voraus, dass sich der Aufhebungsbescheid als rechtmäßig erweist. Dies ist jedoch nicht der Fall. 50 Im Übrigen sind der Beihilfebescheid der Beklagten vom 19. Juni 2006 und ihr Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 allerdings rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe zu ihrem Antrag vom 29. Mai 2006. 51 Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Beihilfe richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV). Zwar genügen diese Beihilfevorschriften nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, jedoch gelten sie zumindest für einen Übergangszeitraum weiter, um dem Gesetzgeber die Möglichkeit einzuräumen, die erforderlichen Regelungen zu treffen. 52 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103 (105 ff.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2006 - 1 A 1142/04 -, veröffentlicht in NRWE und juris. 53 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und wenn die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Für die Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit enthält § 9 BhV ergänzende Regelungen. Im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten bestimmt § 9 Abs. 7 Satz 4 BhV, dass keine Beihilfe gewährt wird, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil nach Satz 6 übersteigen. Die diesen Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden nach § 9 Abs. 7 Satz 7 BhV als Beihilfe gezahlt. 54 Danach ist also zunächst erforderlich, dass dem Beihilfeberechtigten überhaupt Aufwendungen entstanden sind. Dies ist nicht der Fall, soweit die Pflegeeinrichtung in der von ihr erstellten Rechnung für den Beihilfeberechtigten von den Kosten für Unterkunft, Verpflegung einschließlich Investitionskosten das Pflegewohngeld abgezogen hat, also eine Verrechnung durchgeführt hat. Denn in diesem Fall sind die dem Beihilfeberechtigten in Rechnung gestellten, grundsätzlich beihilfefähigen Aufwendungen durch die Verrechnung des Pflegewohngeldes von vornherein gemindert, so dass dem Beihilfeberechtigten in Höhe des Verrechnungsbetrages gar keine Aufwendungen entstanden sind. 55 Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 17. November 2005 - 1 K 1037/03 -, veröffentlicht in NRWE und juris. 56 Nach diesen Maßstäben steht der Klägerin im Hinblick auf ihre Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten in dem Seniorenheim N in der Zeit von April 2005 bis April 2006 schon deshalb kein weiterer Beihilfeanspruch in der Höhe des jeweils gewährten Pflegewohngelds zu, weil die T Krankenhaus GmbH das Pflegewohngeld in den in Rede stehenden Rechnungen jeweils zum Abzug gebracht hat. Der Klägerin sind folglich insoweit überhaupt keine Aufwendungen entstanden sind. Andere Gesichtspunkte, aus denen sich ein weitergehender Beihilfeanspruch der Klägerin ergeben könnte, sind nicht ersichtlich und von ihr auch nicht geltend gemacht worden. 57 Lediglich ergänzend und ohne dass es hier darauf ankäme, sei darauf hingewiesen, dass die Abrechnungsweise der T Krankenhaus GmbH auch den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 58 Für betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen ist in § 82 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) ausdrücklich geregelt, dass die Pflegeeinrichtung dem Pflegebedürftigen diese nur gesondert berechnen darf, wenn sie durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind und die zuständige Landesbehörde der gesonderten Berechnung zugestimmt hat. Zwar betrifft diese Regelung nur die objektbezogene öffentliche Förderung und ist deshalb auf das Pflegewohngeld, bei dem es sich um eine subjektbezogene Sozialleistung sui generis handelt, nicht anwendbar. 59 Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 3 P 1 /03 R -, u.a. veröffentlicht in juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2003 - 4 LC 146/02 - veröffentlicht in juris.; ebenfalls in diesem Sinne Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 A 114/99 -, veröffentlicht in juris. 60 Daraus folgt jedoch lediglich, dass bei einer subjektbezogenen Förderung wie dem Pflegewohngeld die gesonderte Berechnung der Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI keiner behördlichen Zustimmung bedarf. Diese ist aber nur deshalb entbehrlich, weil die Zustimmung verhindern soll, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch Zuschüsse gedeckt sind, und diese Zielsetzung bei einer subjektbezogenen Förderung bereits durch die Zuordnung der Förderung zu dem jeweiligen Heimbewohner sichergestellt ist. 61 Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O. 62 Dementsprechend sind auch bei einer subjektbezogenen Förderung wie dem Pflegewohngeld die gewährten Zuschüsse in der für den Heimbewohner bewilligten Höhe von den Tagessätzen für betriebsnotwendige Investitionskosten abzuziehen. Nur der Differenzbetrag darf dem Heimbewohner in Rechnung gestellt werden. 63 Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 31. August 2007 - 13 K 1673/05 -, veröffentlicht in NRWE und juris, und Urteile vom 27. Februar 2008 - 13 K 861/06 und 13 K 967/06 -; ebenso Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2003, a.a.O.; ähnlich auch schon Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 (441): Vorfrage für die gesonderte Berechnung des zivilrechtlich geschuldeten Investitionskostenanteils gegenüber dem Pflegebedürftigen". 64 Damit besteht die rechtliche Verpflichtung der Pflegeeinrichtung, dem Bewohner nur die nicht durch öffentliche Mittel gedeckten Kosten in Rechnung zu stellen, und nur in dem verbleibendem Umfang eine Leistungspflicht des Bewohners. 65 Aus § 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO, der die Berücksichtigung der Beihilfe bei der Aufwendungsberechnung für die Bewilligung des Pflegewohngeldes vorsieht, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Diese Regelung kann eine Nachrangigkeit des Pflegewohngeldes im Verhältnis zur Beihilfe nicht festlegen, weil sie gemäß Art. 31 Grundgesetz durch die vorrangigen Regelungen des SGB XI verdrängt wird. 66 Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 31. August 2007 - 13 K 1673/05 -, veröffentlicht in NRWE und juris, und Urteile vom 27. Februar 2008 - 13 K 861/06 und 13 K 967/06 -. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 68 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. 69