Urteil
21 K 2301/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0328.21K2301.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Die am 00.0.1920 geborene Klägerin schloss am 14. April 1993 mit ihren sechs Söhnen einen notariellen Vertrag. Darin übertrug sie ihren Grundbesitz (Grundbuch des Amtsgerichts O, Bl. 000, G1, Hof- und Gebäudefläche, I-Straße 00, 888 qm mit aufstehenden Gebäulichkeiten) an ihren Sohn N1. Die Übertragung des Grundbesitzes erfolgte schenkweise mit folgenden Gegenleistungen (Nr. II des Vertrages): a) Altenteilsrecht (1) Herr N1 räumt seiner dies annehmenden Mutter, Frau N, an dem erworbenen Grundbesitz I-Straße 00 ein lebenslanges dingliches Wohnungsrecht ein. Dieses erstreckt sich unter Ausschluss des Eigentümers auf alle Räume des Erdgeschosses, bestehend aus Diele, Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad und Toilette unter Mitbenutzung aller gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen, insbesondere des Kellers, Speichers und Gartens. Die Ausübung des Rechts durch Dritte ist nicht gestattet. Es wurde schuldrechtlich vereinbart, dass die Ausübung des Wohnungsrechts unentgeltlich sei. Des Weiteren wurde Folgendes vereinbart: (2) Pflegeverpflichtung Herr N1 verpflichtet sich weiterhin für sich und seine Rechtsnachfolger, seine Mutter N lebenslang in gesunden und kranken Tagen liebevoll im Hause I-Straße 00 zu pflegen, und zwar so, wie es den Bedürfnissen von Frau N entspricht. Darüber hinaus wurden schuldrechtliche Verpflichtungen der Brüder des Herrn N1 getroffen. In dem notariellen Vertrag heißt es: (6) Schuldrechtliche Verpflichtungen der Geschwister des Erwerbers Die Geschwister des Erwerbers, nämlich Herr N2, Herr N3, Herr N4, Herr N5 und Herr N6 verpflichten sich Herrn N1 und Frau N gegenüber, sich an den Mehraufwendungen der Pflege zu je einem sechstel Anteil zu beteiligen, wenn der erforderliche Pflegeaufwand für Frau N eine Zeitdauer von mehr als acht Stunden täglich übersteigt. Auf die Unbestimmtheit der vorstehenden Regelung hat der Notar hingewiesen. Die Beteiligten wünschen trotzdem eine entsprechende Vereinbarung in dieser Urkunde. Schließlich verpflichtete sich Herr N1 nach Nr. II c (1) des notariellen Vertrages, an seine fünf Brüder jeweils einen Herauszahlungsbetrag in Höhe von 25.000,- DM zu entrichten. Die Beträge sollten ihnen unmittelbar von der Klägerin zugewandt werden ohne Anrechnung auf deren Erb- und Pflichtteilsrecht an ihrem Nachlass als echter Vertrag zu Gunsten Dritter. Der Eigentumsübergang und das dingliche Wohnrecht wurden am 30. Juli 1993 ins Grundbuch eingetragen. Die Klägerin befindet sich seit dem 1. Dezember 2005 im Seniorenhaus L und erhält Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegestufe III). Das Seniorenhaus L stellte am 9. Januar 2006 für die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2006 ab und führte aus, ein Anspruch auf Pflegewohngeld bestehe wegen vorrangiger vertraglicher Ansprüche der Klägerin gegenüber Dritten nicht. Hiergegen legte die Klägerin am 18. September 2006 Widerspruch ein und führte aus, eine schuldrechtliche Verpflichtung seien die Geschwister für eine stationäre Pflege nicht eingegangen. Insbesondere bestehe keine Bereitschaft zur Zahlung der Heimkosten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007, zugestellt am 30. April 2007, zurück und führte aus: Da die Klägerin über ihr Wohnrecht infolge der Heimaufnahme nicht mehr verfügen könne, ergebe sich für sie daraus ein Anspruch auf Wertersatz nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ein Wohnrecht bleibe bestehen, selbst wenn der Berechtigte dies nicht mehr in Anspruch nehme. Der Verpflichtete dürfe die Räumlichkeiten nicht anderweitig nutzen, ansonsten sei er zum Wertersatz verpflichtet. Die Wohnfläche betrage ausweislich einer Wohnflächenberechnung aus dem Jahre 1957 69,85 qm. Unter Anwendung des Mietpreisspiegels für die Stadt O, der ebenso für die Stadt L1 Anwendung finde, ergebe sich ein Mietwert von 380,68 Euro (69,85 qm x 5,45 Euro/qm). Für die Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen des Hauses werde pauschal ein Wert von 25,- Euro angesetzt. Aufgrund der Nutzung der dem Wohnungsrecht der Klägerin unterliegenden Räumlichkeiten durch den Eigentümer belaufe sich der gesamte Wert des Wohnrechts auf monatlich 405,68 Euro. Für die Bewilligung von Pflegewohngeld sei eine zeitabschnittsweise Betrachtung erforderlich. Es komme demnach nur auf diejenigen Vermögenswerte an, die dem Pflegebedürftigen während dieser Zeit tatsächlich zur Verfügung stünden, um davon den Investitionskostenanteil an den Heimkosten zu zahlen. Habe der Pflegebedürftige Anspruch auf Zahlung einer laufenden Geldrente, so stellten die monatlichen Zahlungen Einkommen dar. Werde der bestehende und realisierbare Anspruch nicht erfüllt, stelle die Geldrente einen Vermögenswert dar, der auf den Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten hochzurechnen sei. Darüber hinaus habe die Klägerin einen Anspruch gegen ihre Söhne aus dem notariellen Vertrag hinsichtlich der Pflegeverpflichtung. Ein Vertrag, in dem eine Mutter ihrem Sohn ihren Grundbesitz gegen die Übernahme von Altenleistungen (Wohnung, Beköstigung, häusliche Dienste, Pflege und Taschengeld) überschreibe, sei im Falle der Notwendigkeit einer Unterbringung im Pflegeheim dahingehend auszulegen, dass an die Stelle der nicht mehr zu erbringenden Sachleistungen nunmehr Zahlungsverpflichtungen träten. Der Umfang der hier ersparten Aufwendungen richte sich nach dem Inhalt der vertraglich übernommenen Pflicht. Vorliegend sei die vertraglich vereinbarte Pflegeverpflichtung dahingehend auszulegen, dass sich Herr N1 ohne Beschränkungen verpflichtet habe, seine Mutter zu pflegen. Dies ergebe sich aus der schuldrechtlichen Vereinbarung der Brüder des Herrn N1, wonach diese sich an den Mehraufwendungen der Pflege beteiligten, sofern der erforderliche Pflegeaufwand mehr als acht Stunden täglich übersteige. Der vertraglichen Regelung sei darüber hinaus zu entnehmen, dass bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Regelungen getroffen wurden für den Fall einer Pflegebedürftigkeit der Klägerin. Deshalb sei davon auszugehen, dass eine vertragliche Verpflichtung übernommen worden sei, für die Kosten einer Schwerstpflegebedürftigkeit aufzukommen. Aufgrund der vertraglichen Ansprüche der Klägerin gegenüber ihren Söhnen komme eine Leistungsgewährung durch den Beklagten nicht in Betracht. Die Klägerin hat am 30. Mai 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und ergänzend wie folgt vorträgt: Sie beziehe eine Witwenrente der LVA Rheinprovinz in Höhe von 860,92 Euro. Die BKK Essanelle erbringe Leistungen aus der Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 1.432,- Euro. Den ungedeckten Betrag zwischen den monatlichen Unterbringungskosten im Pflegeheim und den genannten Leistungen mache der Beklagte gegenüber ihren Kindern geltend. Sie habe aber kein vorrangig einsetzbares Vermögen. Eine Forderung in Höhe des nicht genutzten Wohnrechtes in Höhe von 405,68 Euro monatlich bestehe nicht. Es werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 8.Mai 2007 (5 K 2284/05) verwiesen. Danach könne dahinstehen, ob eine Zahlungspflicht bestehe, da ein möglicher Geldersatzanspruch kein verwertbares Vermögen darstelle, weil es sich nicht um bereite Mittel" handele. Es sei ihr nicht zumutbar, einen langwierigen Rechtsstreit gegen ihre Söhne zu führen. Darüber hinaus berücksichtige der Beklagte nicht, dass das ihr eingeräumte Wohnrecht für einen anderen nicht nutzbar sei. Sie habe in dem ursprünglich von ihr und ihrem Ehemann sowie den Kindern genutzten Haus das Untergeschoss bewohnt. Ihr Sohn N1 sei mit seiner Frau in das Obergeschoss eingezogen und habe dieses entsprechend umgebaut. Eine bauliche Unterteilung in abgetrennte Wohnungen sei aber nicht erfolgt. Eine Nutzung des Erdgeschosses durch einen fremden Mieter wäre demnach nicht möglich. Deshalb seien die Wertvorstellungen des in Rede stehenden Wohnrechtes überzogen. Eine geldwerte Forderung liege auch nicht in der eingegangenen Pflegeverpflichtung. Diese sei darauf gerichtet gewesen, dass ihr Sohn N1 sie betreuen und pflegen sollte. Bei Übersteigen eines Aufwands von acht Stunden täglich sollten die übrigen Kinder anteilig mit in die Pflicht genommen werden. Von Geldleistungen statt der Erbringung persönlicher Leistungen sei in dem Vertrag nicht die Rede. Der Anspruch auf unentgeltliche Pflege habe sich mit der Heimaufnahme nicht in einen Geldersatzanspruch umgewandelt. Im übrigen handelte es sich auch insoweit nicht um bereite Mittel". Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der notarielle Vertrag insoweit unrichtig sei, als der Wohnraum im Erdgeschoss gemeinsam genutzt worden sei. Im Obergeschloss gebe es keine Küche und kein Wohnzimmer, wie auch die Wohnflächenberechnung zeige. Es sei heute nicht mehr nachvollziehbar, warum diese Vereinbarung getroffen worden sei. Dies gelte auch für die schuldrechtliche Verpflichtung der Brüder unter Nr. II (6) des Vertrages. Man sei damals nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin so umfänglich pflegebedürftig werden könnte. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2007 zu verpflichten, ihr ab dem 1. Januar 2007 Pflegewohngeld zu bewilligen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Er führt ergänzend wie folgt aus: Das der Klägerin lebenslang eingeräumte Wohnrecht gemäß § 1093 BGB erlösche nach §§ 1090 Abs. 2, 1061 BGB erst mit dem Tode des Wohnungsberechtigten. Ein bloß subjektives, in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führe nicht zum Erlöschen des Wohnrechts. Die dem Wohnrecht unterliegenden Wohnflächen würden nach dem Auszug der Klägerin in das Pflegeheim von dem Eigentümer, Herrn N1, selbst genutzt. Durch diesen Eingriff in das Wohnrecht habe sich der Eigentümer mit der Folge bereichert, dass er seiner wohnberechtigten Betreuten einen Zahlungsausgleich nach § 812 BGB zu leisten habe. Die Höhe des Entschädigungsanspruches bemesse sich nach dem Mietwert der in Besitz genommenen Wohnflächen und sei vorliegend mit einem Betrag von 405,68 Euro angemessen bewertet worden. Der Klägerin stehe dieser Betrag zusätzlich zur Deckung der Heimkosten zur Verfügung. Sie müsse sich auf dessen Durchsetzung verweisen lassen. Darüber hinaus habe sich der Sohn der Klägerin, Herr N1, zur lebenslangen Pflege verpflichtet. Zudem sei vereinbart worden, dass sich die fünf Brüder an den Mehraufwendungen der Pflege beteiligten. Es sei nach der vertraglichen Verpflichtung erkennbar, dass die Klägerin auch im Falle schwerer Pflegebedürftigkeit zu Hause leben wollte. Es könne dahinstehen, ob bereits aus dieser Sichtweise die zu umfänglichen Pflegeleistungen verpflichteten Kinder für den durch ihr Unterlassen eingetretenen Schaden in Form der Tragung der Heimkosten aufzukommen haben. Jedenfalls obliege ihnen, anstelle der vereinbarten Pflegehilfe nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Umfang der ersparten Aufwendungen Zahlungen zu leisten. Der Umfang der ersparten Aufwendungen richte sich nach dem Inhalt der ursprünglich bestehenden Pflicht zur Pflege. Hierbei sei ein Stundensatz von 5,- Euro angemessen. Bei einer in Pflegestufe III pflegebedürftigen Person sei ein Betreuungs- und Pflegeaufwand von mehr als acht Stunden unzweifelhaft, sodass der von dem Erwerber aufzubringende Abgeltungsbetrag von monatlich 1.215,- Euro (8 Stunden x 30,4 Tage x 5,- Euro) zuzüglich des Ausgleichsbetrags für das in Anspruch genommene Wohnrecht bereits deutlich die nicht anderweitig gedeckten Heimkosten von durchschnittlich 1.199,54 Euro im Jahr 2007 überschreite. Hinzu kämen noch die Zahlungsverpflichtungen der Brüder des Erwerbers aus den Vorteilen der nicht erbrachten Pflegeleistung. Er weise ergänzend darauf hin, dass die Heimkosten des Jahres 2006 vollständig bezahlt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2007 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 15. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld ab dem 1. Januar 2007 (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Gemäß § 12 Abs. 3 Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) erhalten vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld für solche Heimbewohner, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um die Aufwendungen für Investitionskosten selbst zu finanzieren. Nach Satz 4 der Vorschrift darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,- Euro. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie gemessen an ihrem Einkommen und Vermögen außer Stande ist, die Investitionskosten ihrer Heimunterbringung selbst zu zahlen. Zwar reicht hierfür das Einkommen der Klägerin nicht aus. Sie erhält eine Witwenrente von 860,92 Euro und Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von 1.432,- Euro monatlich. Dies ergibt in der Summe einen monatlichen Betrag von 2.292,92 Euro. Hieraus ergibt sich bei Heimkosten von 3.492,46 Euro ein monatlicher Fehlbetrag von 1.199,54 Euro. Der Investitionskostenanteil an den Pflegekosten beträgt im Jahr 2007 täglich 11,63 Euro, so dass sich ein monatliches Pflegewohngeld in Höhe von 353,55 Euro ergäbe (30,4 Tage x 11,63 Euro). Die Klägerin hat aber Einkommen im Sinne eines vertraglichen Anspruchs gegen ihre Söhne aus der vertraglich eingegangenen Pflegeverpflichtung. I) Sie hatte zunächst nach Nr. II (2) des notariellen Vertrages vom 14. April 1993 gegen ihren Sohn N1 einen Anspruch auf lebenslange häusliche Pflege. Die Vertragsparteien sind, wie sich aus dem Text des Vertrags ergibt, davon ausgegangen, dass die Klägerin zu Hause würde gepflegt werden können. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt. Dies macht eine Anpassung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung erforderlich. Bei einem Übergabevertrag stellt die Einräumung des Anspruchs auf Wart und Pflege (zusammen mit dem Wohnrecht) die Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums an dem Hausgrundstück dar. Dem Absicherungsinteresse des Übergebenden entspricht es, dass ihm im Umfang der ersparten Aufwendungen ein Anspruch auf Beteiligung an den Pflegekosten zusteht, wenn der Pflegeverpflichtete seine Pflegeverpflichtung nicht mehr selbst erfüllen kann, weil der Übergebende in einem Maße pflegebedürftig wird, dass er professionelle Pflege braucht. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 -, NJW 2003, 1126. Der Vertrag ist deshalb mangels anderweitiger Regelungen dahingehend auszulegen, dass sich Herr N1 hinsichtlich der Leistungen, die infolge der Heimunterbringung der Klägerin nicht mehr in Natur erbracht werden können, in Höhe der ersparten Aufwendungen an den Pflegekosten zu beteiligen hat. An die Stelle der nicht mehr zu erbringenden Sachleistungen treten Zahlungsverpflichtungen, die den Wert der Sachleistungen nicht nur nicht überschreiten, vielmehr nur den Wert der ersparten Aufwendungen für die an sich geschuldeten Sachleistungen abschöpfen. Vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2003 - V ZB 48/02 -, NJW-RR 2003, 577; Urteil vom 22. März 2002 - V ZR 41/01 -, NJW-RR 2002, 1081; Urteil vom 21. September 2001 - V ZR 14/01 -, NJW 2002, 440. Der Umfang der ersparten Aufwendung richtet sich nach dem Inhalt der ursprünglich bestehenden Pflicht zu Wart und Pflege. Vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 -, NJW 2003, 1126; Urteil vom 21. September 2001 - V ZR 14/01 -, NJW 2002, 440. Diese Verpflichtung ist in dem vorliegenden Vertrag unter Nr. II (2) nur in allgemeiner Form bestimmt. Sie ist deshalb im Zusammenhang mit der Verpflichtung der fünf Brüder des Herrn N1 unter Nr. II (6) des Vertrages auszulegen. Darin verpflichten sich diese, sich an den Mehraufwendungen der Pflege zu je einem sechstel Anteil zu beteiligen, wenn der erforderliche Pflegeaufwand für die Klägerin eine Zeitdauer von mehr als acht Stunden täglich übersteigt. Diese zeitliche Verpflichtung ist nicht im Sinne der (heutigen) Vorgaben nach Maßstäben des Pflegeversicherungsrechts zu verstehen. Nach den glaubhaften Angaben des Herrn N1 in der mündlichen Verhandlung haben sich die Söhne der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt keine (weitergehenden) Gedanken hinsichtlich des genauen Umfangs der vereinbarten Pflegeverpflichtung gemacht. Es war vielmehr daran gedacht, dass Herr N1 (und dessen Ehefrau) die Klägerin würden zu Hause betreuen können, soweit dies im herkömmlichen Umfang möglich ist. Hierfür wurden pro Tag acht Stunden als ausreichend angesehen. Eine über eine solche Betreuung insbesondere in zeitlicher Hinsicht hinausgehende Pflegeverpflichtung der Klägerin wie etwa zur Nachtzeit war nach dem Willen der Vertragsparteien nicht gewollt. In diesem Fall sollte die schuldrechtliche Verpflichtung der fünf Brüder zur Beteiligung an den Mehraufwendungen der Pflege eingreifen. Soweit der Beklagte den Wert die Betreuung der Klägerin mit einem zeitlichen Aufwand von 8 Stunden täglich ansetzt und dies auf durchschnittlich 30,4 Tage hochrechnet, ist dem allerdings nicht zu folgen. Die zivilgerichtliche Rechtsprechung legt in vergleichbaren Fällen eine Pflegeverpflichtung in einem Umfang zu Grunde, wie sie jemand unter Berücksichtigung seiner Pflichten gegenüber der eigenen Familie und seiner berechtigten eigenen Lebensführungsinteressen zumutbar ist. Vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 -, NJW 2003, 1126; OLG Düsseldorf, Ur-teil vom 5. April 2004 - I-9 U 180/03 -, juris. Das OLG Düsseldorf geht in der zitierten Entscheidung davon aus, dass sich der Übernehmer regelmäßig nur zur Erbringung von Leistungen verpflichten werde, die unterhalb der Schwelle zur Pflegestufe I liegen. Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend der Pflegestufe I werden gewährt, wenn bei der Körperpflege, der Ernährung und Mobilität mindestens 1 x täglich für 1,5 Stunden Hilfe benötigt wird und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Unterstützung erforderlich ist. Es liege daher nahe, im Wege der Auslegung der vertraglichen Vereinbarung den geschuldeten Leistungsumfang auf 90 Minuten täglich festzulegen und zu begrenzen. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. April 2004 - I-9 U 180/03 -, juris unter Bezugnahme auf Krauß, DNotZ 2002, 705. Das erkennende Gericht schließt sich diesen Erwägungen an. Hieraus ergibt sich vorliegend ein Betreuungsaufwand von 90 Minuten täglich an durchschnittlich 30,4 Tagen. Hiernach errechnet sich ein Zeitaufwand von 45,6 Stunden. Hingegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte in Anlehnung an die Vorgaben der zivilgerichtlichen Rechtsprechung für die Betreuung einen Stundensatz von 5,- Euro zu Grunde legt. Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. April 2004 - I-9 U 180/03 -, juris. Dies ergibt vorliegend einen monatlichen Betrag ersparter Aufwendungen in Höhe von 228,- Euro (45,6 Stunden x 5,- Euro/Stunde). II) Darüber hinaus hat die Klägerin - als Gegenleistung für den vorweggenommenen Erbausgleich durch Zahlung von 25.000 DM - gegenüber ihren anderen fünf Söhnen einen vertraglichen Anspruch auf Begleichung der ungedeckten Heimkosten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die vertragliche Regelung unter Nr. II (6), wonach sich die Geschwister des Herrn N1 der Klägerin und ihm gegenüber verpflichten, sich an den Mehraufwendungen der Pflege zu je einem sechstel Anteil zu beteiligen, wenn der erforderliche Pflegeaufwand für Frau N eine Zeitdauer von mehr als acht Stunden täglich übersteigt, ist in ihrem Wortlaut wegen Unbestimmtheit unwirksam. Es fehlt an der erforderlichen Bestimmtheit und Klarheit. Hierauf hat bereits der beurkundende Notar in der Urkunde hingewiesen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte führt eine gebotene vertragserhaltende Auslegung nach dem Willen der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) dazu, dass die fünf Brüder sich an den Mehraufwendungen der Pflege beteiligen. Da diese bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an verschiedenen Orten gewohnt haben und die Pflege vor Ort Herrn N1 übertragen wurde, führt eine solche vertragserhaltende Auslegung dazu, dass die fünf Brüder sich gegenüber der Klägerin und Herrn N1 zur finanziellen Beteiligung an der Mehraufwendungen der Pflege verpflichtet haben. Diese (gesamtschuldnerische) Verpflichtung greift nach den obigen Ausführungen dann ein, wenn der erforderliche Pflegeaufwand die Pflegestufe I überschreitet, was bereits seit Jahren der Fall ist und insbesondere im hier streitigen Zeitraum des Jahres 2007 der Fall war. Dementsprechend sind die fünf Brüder verpflichtet, die über den oben genannten Betrag ersparter Aufwendungen des Herrn N1 in Höhe von 228,- Euro die Kosten für den Mehraufwand der Pflege bis zur Höhe der ungedeckten Heimkosten zu zahlen. Dies ist auch zumutbar, da die ungedeckten Heimkosten sich auf etwa 1.200,- Euro monatlich belaufen, die sich dann - wie dargelegt - auf die sechs Brüder verteilen. Wie diese die Kosten untereinander aufteilen, ist im Vertrag nicht geregelt und deshalb von diesen selbst festzulegen. Hiernach hat die Klägerin gegen ihre sechs Söhne vertragliche Ansprüche auf Begleichung der ungedeckten Heimkosten. Dementsprechend hat sie aufgrund dieser monatlichen Forderungen und des damit verbundenen Einkommens im Sinne des Pflegewohngeldgesetzes keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld. III) Es kann deshalb dahinstehen, ob die Klägerin - wie vom Beklagten angenommen - auch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Wertersatz des von Herrn N1 genutzten Wohnrechts hat (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB). Insoweit dürfte zwar grundsätzlich zu berücksichtigen sein, dass trotz der Unterbringung der Klägerin in einem Pflegeheim - mag sie auch dauernd gewesen sein - das Wohnungsrecht weiter bestand. Das Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB erlischt gemäß §§ 1090 Abs. 2, 1061 BGB erst mit dem Tode des Wohnungsberechtigten bzw. bei Aufhebung. Zieht der Berechtigte in ein Altenheim, wird ihm die Ausübung des Wohnungsrechtes subjektiv unmöglich, ohne dass allerdings deswegen das Wohnungsrecht erlischt. OLG Düsseldorf, Urteile vom 28. Mai 2001 - 9 U 242/00 -, MDR 2001, 1287 m.w.N., und vom 8. Dezember 2003 - I-9 U 91/03 -. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung, der sich mit der bei den Akten befindlichen Wohnflächenberechnung deckt, die Klägerin alle Räume im Erdgeschoss mit ihrem Sohn N1 und dessen Ehefrau gemeinsam genutzt hat, wie dies nach den räumlichen Gegebenheiten auch nicht anders möglich war. Insbesondere konnte Herr N1 und dessen Ehefrau sowie etwaige Gäste ohne Benutzung der gemeinsamen Diele überhaupt nicht in ihre Räume im Obergeschoss gelangen. Im übrigen gab es im Obergeschoss weder Küche noch Wohnzimmer. Die Klägerin sollte im Erdgeschoss lediglich ihr Zimmer sowie Bad und WC zur ausschließlichen Verfügung haben. Vor diesem Hintergrund bleibt offen, ob die vertragliche Regelung nach Nr. II (1) des Vertrages über die Einräumung eines Wohnungsrechts unter Ausschluss des Eigentümers auf alle Räume des Erdgeschosses Gültigkeit hat und ob vorliegend ein Wohnungsrecht wirksam vereinbart worden ist. Zweifel könnten sich daraus ergeben, dass jedenfalls hinsichtlich der Diele, wohl aber auch in Bezug auf Küche und Wohnzimmer, ein Ausschluss des Mitbenutzungsrechts des Herrn N1 und dessen Ehefrau nie gewollt war. Ein ohne Ausschluss des Mitbenutzungsrechts des Eigentümers im Grundbuch für einen anderen eingetragenes Wohnungsrecht dürfte aber lediglich als eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Sinne des § 1090 BGB aufzufassen sein. Vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 8. März 2000 - 3 U 1295/99 -, NJW 2000, 3791. IV) Soweit Herr N1 in der mündlichen Verhandlung für sich und seine Brüder erklärt hat, sie seien weder willens noch in der Lage, die sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungen zu leisten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag es zutreffen, dass der eine oder andere Bruder Probleme hat, seinen Anteil an den Zahlungen zu leisten. Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass es im Ermessen der Geschwister liegt, wie sie die Zahlungen unter sich aufteilen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Verfahren lediglich um den Investitionskostenanteil an den Pflegekosten und daher - wie dargelegt - nur um einen Betrag in Höhe von 353,55 Euro monatlich geht. Dies entspräche einem (gleichen) Anteil für jeden Sohn von knapp 60 Euro. Es ist nicht dargetan, dass dieser Betrag - finanziert aus der vorweggenommenen Vermögensübertragung in Höhe von 25.000 DM - nicht zu leisten wäre. Nicht zuletzt verfängt auch der Hinweis der Klägerseite auf fehlende bereite Mittel" nicht. Die Klägerin dringt mit ihrem Vortrag, es sei ihr nicht möglich gewesen, die erforderlichen Mittel rechtzeitig zu beschaffen, nicht durch. Sie kann nicht auf die pauschale Behauptung ihrer Söhne verweisen, wonach diese ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wären und sich lieber zivilgerichtlich hätten verklagen lassen. Selbst wenn die Söhne der Klägerin die Zahlung verweigerten, wäre die Klägerin gehalten gewesen, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen. Die Notwendigkeit, Ansprüche oder Rechte gerichtlich geltend zu machen, schließt die Annahme rechtzeitiger Realisierbarkeit nicht von vornherein aus, sofern die gerichtliche Durchsetzung eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, juris und NRWE, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2008 - 21 K 3379/07 -, juris und NRWE. Die Klägerin hätte ihre vertraglichen Ansprüche notfalls bedarfsdeckend im Zivilrechtsweg durchsetzen können. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass dies nicht zeitnah möglich gewesen wäre. Der Klägerin wäre es auch zumutbar gewesen, die Ansprüche im Zivilrechtsweg durchzusetzen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 16 SGB XII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO nach der jüngsten Rechtsprechung des für Pflegewohngeld zuständigen Senates des OVG NRW, der sich die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen hat, gerichtskostenfrei. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2008 - 21 K 3379/07 -, jeweils juris und NRWE. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.