Beschluss
13 L 302/08.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0407.13L302.08A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 13 K 1475/08.A - gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2007 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage - 13 K 1475/08.A - gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 21. Februar 2008 bei Gericht sinngemäß gestellte, dem Entscheidungstenor entsprechende Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Das gilt insbesondere auch, soweit es um die in § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) festgelegte Antragsfrist (eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheides) geht. Zwar ist der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. November 2007 ausweislich der darüber gefertigten Postzustellungsurkunde am 15. November 2007 durch Niederlegung bei der näher bezeichneten Postfiliale zugestellt worden, und zwar unter der Adresse Lstraße 0, 00000 N. Die in § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG festgelegte Antragsfrist hat jedoch nicht zu laufen begonnen. Zum einen ist die Zustellung unwirksam, weil der Antragssteller dort nicht (mehr) wohnte. Zum anderen muss der Antragsteller die Zustellung auch nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG gegen sich gelten lassen. Für die Ausführung der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten die §§ 177 bis 182 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, 3 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG). Nach §§ 181 Abs. 1, 178 Abs. 1 ZPO hat die (Ersatz)Zustellung durch Niederlegung u.a. - soweit hier von Bedeutung - zur Voraussetzung, dass die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen wird. Für den Begriff der Wohnung kommt es auf das tatsächliche Wohnen an, also darauf, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt. Das ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei der Zweck der Zustellungsvorschriften, dem Empfänger rechtliches Gehör zu gewähren, zu berücksichtigen ist. So führt die Abwesenheit von der (bisherigen) Wohnung wegen einer Strafhaft von etwa zwei Monaten in der Regel dazu, dass die Eigenschaft als Wohnung im Sinne der §§ 177 bis 182 ZPO aufgehoben wird. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76 -, NJW 1978, 1858; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Februar 2007 - 11 Sa 429/06 -, veröffentlicht in juris. Entsprechendes muss für eine Abwesenheit wegen einer Untersuchungshaft gelten. Vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 Ss Owi 1090/02 -, VRS 104, 450. Der Antragsteller war am 00. September 2007 in Untersuchungshaft genommen worden, so dass im Zeitpunkt der Zustellung (15. November 2007) ungefähr zwei Monate verstrichen waren. Somit lebte er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unter der Adresse Lstraße 0, 00000 N, war die (Ersatz)Zustellung also unwirksam. Nach § 10 Abs. 2 AsylVfG muss der ein Asylverfahren betreibende Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt, der zuständigen Ausländerbehörde oder dem angerufenen Gericht aufgrund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann (Satz 1). Das gleiche gilt, wenn die letzte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist (Satz 2). Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Satz 4). Nach § 10 Abs. 7 AsylVfG ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis auf diese Zustellvorschriften hinzuweisen. Die letzte Mitteilung, die das Bundesamt über die Anschrift des Antragstellers erhalten hatte, war die telefonische Auskunft der Ausländerbehörde des Kreises N von Oktober 2007, dass er in der Lstraße 0, 00000 N wohne. Dennoch muss der Antragsteller die unter dieser Adresse bewirkte Zustellung nicht gegen sich gelten lassen, weil er nicht ausreichend auf diese Zustellvorschriften hingewiesen worden ist. Zu der Hinweispflicht des § 10 Abs. 7 AsylVfG ist folgendes zu sagen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, etwa Beschluss vom 8. Juli 1996 - 2 BvR 96/95 -, AuAS 1996, 196, und vom 10 März 1994 - 2 BvR 2371/93 -, InfAuslR 1994, 324, ist die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG von Verfassungs wegen im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Nachteil, den der Asylbewerber infolge der Zustellungsfiktion erleiden kann, ist allerdings nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Betroffene - in Übereinstimmung mit dem alle staatlichen Organe verpflichtenden Gebot eines fairen Verfahrens - auf die gesetzliche Regelung hingewiesen wird, was in § 10 Abs. 7 AsylVfG vorgesehen ist. Soll dieser Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es ist zu berücksichtigen, daß der Asylbewerber sich in einer ihm fremden Umgebung befindet, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Es ist somit erforderlich, daß dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Es bedarf einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen. Diesem Gebot wird in aller Regel schon durch die in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle erforderliche Übersetzung der Vorschriften in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache genügt, weil sich dabei aus Gründen der Praktikabilität eine sinngemäße, nicht strikt an juristischen Begrifflichkeiten orientierte Übertragung anbietet. Insoweit reicht es allerdings aus, dem Asylbewerber, sofern er des Lesens kundig ist, die erforderlichen Hinweise in schriftlicher Form zugänglich zu machen. Des weiteren darf bei der gebotenen inhaltlichen Ausgestaltung des Hinweises nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, daß der Asylbewerber mit dem deutschen Behördenaufbau in Asylsachen vertraut ist. Die staatlichen Einrichtungen, denen er sich in seiner Eigenschaft als Asylbewerber gegenübersieht, stellen sich für ihn zunächst als eine Einheit dar. Deshalb bedarf es etwa eines ausdrücklichen Hinweises darauf, daß die Pflicht, dem Bundesamt jede Adressenänderung mitzuteilen, auch dann Beachtung fordert, wenn der Asylbewerber auf behördliche Veranlassung von einer ersten bzw. zentralen Aufnahmeeinrichtung, die erkennbar nur der vorläufigen Unterbringung dient, einer anderen Unterkunft zugewiesen wird. Gerade weil in dieser Situation die Annahme des Asylbewerbers nachvollziehbar ist, dass sich die verschiedenen Behörden bei einer behördlich verfügten Adressenänderung untereinander darüber verständigen, bedarf es eines ausdrücklichen Hinweises, daß die Mitteilungspflicht auch in dieser speziellen Situation Beachtung fordert, d.h. dass in jedem Fall und unabhängig davon, ob eine der beteiligten Behörden schon von der Adressenänderung unterrichtet ist bzw. diese selbst verfügt hat, der Asylbewerber immer und unbedingt von sich aus dem Bundesamt gegenüber Mitteilung machen muss. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich folgendes: Dem Antragsteller ist schriftlich und in der ihm geläufigen Sprache (Französisch) mitgeteilt worden, dass er jeden Wohnungswechsel mitzuteilen habe und das auch dann gelte, wenn von einer staatlichen Stelle ein neuer Wohnort und eine neue Unterkunft zugewiesen worden ist; denn die Zuweisungsbehörden seien in der Regel andere Behörden. Dadurch ist der Antragsteller zwar in ausreichender Weise auf den oben erwähnten Fall der Zuweisung einer anderen Unterkunft hingewiesen worden. Darauf, was im einzelnen gilt, wenn er - wie hier dann tatsächlich geschehen - in Untersuchungshaft genommen wird, hat er jedoch keinen ausreichenden Hinweis bekommen. Das wäre aber bei Zugrundelegung des strengen Maßstabes des Bundesverfassungsgerichts erforderlich gewesen. Für einen Asylbewerber, der sich in einer ihm fremden Umgebung befindet und mit dem Ablauf des deutschen Asyl- und Strafverfahrens nicht vertraut ist, wird hier nicht ausreichend deutlich, dass ihn auch im Falle einer Untersuchungshaft eine Mitteilungspflicht trifft. Vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 9. August 1995 - 2 L 186/95.A -, veröffentlicht in Juris. Der Antrag ist auch begründet. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als eigene Ermessensentscheidung vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers geht zu Gunsten des Antragstellers. Denn das Gericht hat nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung ernstliche Zweifeln an der Rechtmäßigkeit" des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes, die es gemäß § 36 Abs. 4 AsylVfG rechtfertigen, entgegen der gesetzlichen Vorbewertung des § 75 AsylVfG die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Hier ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes daraus, dass der Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, Beschluss vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 (96), und vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361, 449/83 -, BVerfGE 71, 276 (293), dann der Fall, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. So ist es hier aber nicht. Dem Gericht drängt sich die Ablehnung des Asylantrags nicht geradezu auf. In dem angefochtenen Bescheid es Bundesamtes vom 13. November 2007 wird maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsteller - anders als von ihm angegeben - nicht ivorischer Staatsangehöriger sei. Das bedarf aber aus der Sicht des Gerichts - auch angesichts der unübersichtlichen staatsrechtlichen Verhältnisse in der Republik Côte d´Ivoire - einer eingehenden Untersuchung, die dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG und der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.