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Urteil

16 K 4864/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0409.16K4864.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Der Gebührenbescheid vom 13. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 18. August 2006 in der Fassung der Erklärung vom 28. August 2007 werden hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 6% und der Beklagte zu 94%. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks U Straße 00 in E. Das Grundstück ist mit zwei 80-l-Restmüllbehältern an die städtische Abfallentsorgung angeschlossen, die einmal pro Woche geleert werden. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, in dem eine Biomüllabfuhr nicht angeboten wurde. Mit Gebührenbescheid vom 13. Januar 2006 für das Jahr 2006 zog der Beklagte die Kläger zu Gebühren für die Abfallbeseitigung in Höhe von 603,60 Euro und für die Straßenreinigung in Höhe von 65,88 Euro für dieses Grundstück heran. 3 Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2006 zurück. 4 Die Kläger haben am 1. September 2006 Klage erhoben. 5 Mit Schriftsatz vom 28. August 2007 hob der Beklagte seinen Gebührenbescheid für das Jahr 2006 vom 13. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2006 insoweit auf, als er für den Bereich Abfallentsorgung höhere Gebühren als 588,50 Euro festsetzt. Nach der Abfallgebührensatzung in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2006 betrage der Gebührensatz für eine Leerung eines 80-l-Sammelbehälters in einem Gebiet ohne Biotonne 294,25 Euro. 6 Die Kläger machen im Wesentlichen geltend: Sie hätten einen Anspruch, nur auf Grund einer wirksamen rechtlichen Grundlage auf Erbringung von Leistungen in Anspruch genommen zu werden. Es könne nicht zu Lasten der Bürger gehen, dass die Stadt sich über einen Zeitraum von 20 Jahren an die AWISTA GmbH gebunden habe. Der Beklagte könne daher der Gebührenberechnung nur die Kosten zugrunde legen, die er im Rahmen eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nunmehr für die Müllentsorgung am Markt hätte aufwenden müssen. In anderen Städten würden deutlich niedrigere Gebühren erhoben. Bei Erlass der geänderten Gebührensatzung für das Jahr 2006 im Dezember 2006 wäre eine konkrete Gebührenberechnung für das Jahr 2006 möglich gewesen. Die Biotonne sei 2006 nicht in allen Stadtteilen von E angeboten worden. Einzig sachgerechter Abrechnungsmaßstab scheine daher eine vollständige Trennung zwischen Restmüllgebühren und Biotonnengebühren zu sein. Auch die jetzige Ausgestaltung der Satzung führe zumindest in den Biotonnengebieten dazu, dass mit den Restmüllgebühren auch der Bürger, der die Biotonne nicht in Anspruch nehme, die Biotonnenentsorgung subventioniere. 7 Soweit der Beklagte seine Gebührenforderung um 15,10 Euro reduziert hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Soweit sich die Klage gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren richtete, haben die Kläger diese zurückgenommen. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Gebührenbescheid vom 13. Januar 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 18. August 2006 in der Fassung der Erklärung vom 28. August 2007 hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren 2006 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und macht geltend: In Fällen, in denen für mehrere Jahre rückwirkend neue Gebührenkalkulationen erstellt worden seien, finde der in § 6 Abs. 2 S. 3 KAG NRW geregelte Dreijahreszeitraum zum Ausgleich von Über- und Unterdeckungen keine Anwendung. Die Anwendbarkeit des Dreijahreszeitraumes komme nur in Betracht, wenn der Ersteller der Gebührenkalkulation noch Einfluss auf Ansätze in zukünftigen Kalkulationen habe. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. 16 Im Übrigen hat die Klage Erfolg, soweit das Verfahren nicht in der Hauptsache erledigt ist. 17 Der Gebührenbescheid des Beklagten betreffend die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. 18 Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2006 ist die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt E (Abfallgebührensatzung - AbfGS -) in der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2006. 19 Der Beklagte war zum Erlass der rückwirkenden Änderungssatzung für das Jahr 2006 berechtigt. Denn die Gebührensätze der ursprünglichen - vor Beginn des betreffenden Gebührenjahres erlassenen - Satzung dürften nichtig gewesen sein, weil die Biotonnen durch alle Gebührenzahler subventioniert wurden, obwohl diese Biotonnen nicht flächendeckend zur Verfügung gestellt wurden sondern nur in einigen Teilen des Stadtgebiets. Dies dürfte mit gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren sein, da hierdurch ein Teil der Gebührenpflichtigen ohne Anschlussmöglichkeit an die Biotonne wegen des von ihnen über die Restmülltonne kostenpflichtig zu entsorgenden Biomülls Mehrkosten zu tragen hatten. Derartige nichtige oder rechtlich zweifelhafte Satzungsregelungen können rückwirkend durch rechtmäßige Satzungsregelungen ersetzt werden. Damit gilt der Fehler als von Anfang an geheilt. 20 Die in der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt E für das Jahr 2006 festgesetzten Gebührensätze sind fehlerhaft und damit nichtig. Sie verstoßen gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. 21 Die der Ermittlung der Gebührensätze zugrunde liegende Kalkulation enthält zu Unrecht einen Ansatz zum Ausgleich einer Unterdeckung aus Vorjahren. Der Ansatz dieser Unterdeckungen in Höhe von 4.861.255 Euro (rund 6% der Gesamtkosten) entspricht nicht den Anforderungen, die an die Erstellung einer gewissenhaften Kalkulation zu stellen sind. 22 Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW sind bei Benutzungsgebühren Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. In den Jahren 2003, 2004 und 2005, die insoweit für den Ansatz einer Unterdeckung im Gebührenjahr 2006 maßgeblich sind, sind ausweislich der vom Beklagten vorgelegten periodenbezogenen Ergebnisse für die Müllabfuhr keine Unterdeckungen entstanden. Vielmehr sind der jeweiligen Aufstellung des Beklagten zufolge in diesen Jahren die Einnahmen höher gewesen als die Ausgaben, sodass Beträge für eine Zuführung zur Rücklage ausgewiesen wurden. Zwar reichten diese Überschüsse nicht aus, um die aus weiter zurückliegenden Jahren stammenden Unterdeckungen auszugleichen, dieser Umstand berechtigt jedoch nicht dazu, die vor mehr als drei Jahren zum Ausgleich des Gebührenhaushalts erforderlich gewordenen Entnahmen aus der Rücklage auch noch im Jahr 2006 in den Gebührenbedarf mit einzustellen. Die Dreijahresgrenze des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW ist, da sie eine Durchbrechung des bei Benutzungsgebühren grundsätzlich geltenden Grundsatzes der Periodengerechtigkeit darstellt, die absolute Obergrenze für den Ausgleich von Über- und Unterdeckungen. Deshalb ist es nicht zulässig, ursprünglich eingeplante, aber nicht erwirtschaftete Ausgleichsbeträge als neue Unterdeckung zu behandeln und auf diese Weise frühere Unterdeckungen fortzuschreiben, da dies der Absicht des Gesetzgebers, dass längstens innerhalb von drei Jahren ein Ausgleich erfolgen kann, zuwiderliefe. Aus dem gleichen Grund ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch in Fällen, in denen wie hier für die Jahre 2001 - 2006 rückwirkend für jeweils einjährige Kalkulationszeiträume neue Gebührenkalkulationen erstellt wurden, ein über den Dreijahreszeitraum hinausgehender Ausgleich von Über- und Unterdeckungen nicht zulässig. Der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass bei rückwirkender Gebührenkalkulation die tatsächlichen Rechnungsergebnisse zugrunde zu legen sind, die Gebührenkalkulation also zwangsläufig auf einer anderen Grundlage als die ursprüngliche Kalkulation erfolgt, gebietet keine Abweichung. Jeder nachträgliche Ausgleich - auch der ohne rückwirkenden Satzungserlass - setzt voraus, dass das (auszugleichende) Rechnungsergebnis nachträglich festgestellt wird. Der Ansatz „kalkulatorische Rückstellungen/Verlustvortrag", obwohl ausgleichsfähige Unterdeckungen in den Abschlüssen der jeweils maßgeblichen Vorjahre nicht vorhanden sind, führt zur Nichtigkeit der Gebührensätze für 2006. 23 Darüber hinaus kommt in Fällen, in denen wie hier am Ende des Jahres 2006 rückwirkend für die Jahre 2001 bis 2006 gemeinsam mit der Kalkulation für das künftige Gebührenjahr 2007 neue Gebührenkalkulationen erstellt werden, die Einplanung einer Betrages zum Ausgleich früherer Unterdeckungen aus Jahren, die von der Neukalkulation ebenfalls betroffen sind, grundsätzlich nicht in Betracht. Denn die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW bezieht sich lediglich auf sog. ungeplante Unter- und Überdeckungen, d.h. solche Fehler, die trotz gewissenhafter Prognose der Kosten und des aufgrund dieser zu ermittelnden Gebührenbedarfs am Ende des Kalkulationszeitraumes festgestellt werden. Wenn aber rückwirkend neue Berechnungen aufgestellt werden, so bedarf es anders als bei der Planung künftiger Zeiträume hinsichtlich der Kosten keiner Prognose mehr, vielmehr kann und muss in derartigen Fällen auf die bereits bekannten Daten zurückgegriffen werden, mithin auf die vorliegenden Rechnungsergebnisse oder vorläufig ermittelten Ergebnisse. Der Gebührensatz ergibt sich dann - wie bei jeder Gebührenbedarfsberechnung - durch eine Aufteilung der Kosten auf die Maßstabseinheiten. Das Entstehen einer (ungeplanten) Unter- oder Überdeckung lässt sich bei dieser Art der Gebührenberechnung vermeiden, 24 vgl. Bay VGH, Urteil vom 2. April 2004 - 4 N 00.1645 - juris, zum KAG BY, OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 L 111/00 -, ZKF 2003, 119, zum KAG SH und OVG Lüneburg, Urteil vom 8. August 1990 - 9 L 182/89 - DÖV 1991, 338 zum KAG ND. 25 Dies bedeutet, dass bei einer für die Neufestsetzung des Gebührensatzes erforderlichen Neuberechnung des Gebührenbedarfs die für das betreffende Gebührenjahr durch die bereits erfolgte Gebührenfestsetzung schon erzielten Einnahmen nicht vorgegeben sind. Denn hierbei handelt es sich um Einnahmen, die ohne zureichende Rechtsgrundlage erzielt wurden. Zusätzlich ist davon auszugehen, dass in diesen Einnahmen solche Beträge nicht enthalten sind, die tatsächlich nicht erzielt wurden, obwohl sie nach der Planung hätten erzielt werden müssen. Hierzu gehören z.B. all die Gebühren, die noch nicht bezahlt wurden und u.U. auch nicht beigetrieben werden können. Bleiben derartige, ursprünglich eingeplante aber noch nicht realisierte Einnahmen außer Betracht, so hat dies zur Folge, dass ein solcher Ausfall als Unterdeckung in den Gebührenhaushalt der Folgejahre eingeht und damit die Gebührenpflichtigen belastet. Derartiges ist jedoch nicht zulässig, denn auch die Stadt muss wie jeder andere Gläubiger das Risiko des Ausfalls von Zahlungen ihrer (Gebühren)Schuldner selbst tragen und darf dies nicht auf die übrigen Gebührenpflichtigen abwälzen. Ein Indiz, dass eine derartige unzulässige Abwälzung von Zahlungsausfällen auf die Gebührenpflichtigen in der Vergangenheit tatsächlich erfolgte, findet sich in der Beschlussvorlage Nr. 70/87/2002 für die ursprüngliche Gebührensatzung 2003. In der dortigen „Übersicht über die Mehrkosten und Mindereinnahmen..., die aus der Gebührenrücklage zu finanzieren sind", sind uneinbringliche Forderungen in Höhe von 0,68 Mio. aufgelistet. 26 Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, erfolgt die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO. Dabei entspricht es billigem Ermessen, den diesbezüglichen Kostenanteil dem Beklagten aufzuerlegen, da er seine Gebührenforderung reduziert und damit dem Klagebegehren teilweise entsprochen hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28 Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. 29