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Urteil

4 K 5943/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0417.4K5943.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin plant die Bebauung eines Teils des 4.476 qm großen Grundstücks Gemarkung G1, Flurstücke 525 und 526 (letzteres heute Flurstücke 527, 528), postalisch S 20a, in E. Das Grundstück gehört zu einem Bereich, der westlich von der Straße S, nördlich von der P Allee, östlich von der Eisenbahnstrecke E- L und südlich von drei Sportplätzen eingefasst wird. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5575/48. Der Bebauungsplan ist seit dem 30. Juni 1962 rechtsverbindlich. Er weist für den Bereich des klägerischen Grundstücks ein Kleingewerbegebiet aus. Wegen der Lage des Grundstücks im Einzelnen, seiner Bebauung und der Bebauung und Nutzung der Umgebung wird auf die in den Akten enthaltenen Pläne, das Ortsterminsprotokoll zweiter Instanz aus der beigezogenen Akten des Vorprozesses (4 K 7223/03, Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 A 1851/04, OVG NW) vom 9. Februar 2007 und das im vorliegenden Verfahren aufgenommene Ortsterminsprotokoll verwiesen. Zuvor hatte die U AG für das gesamte Grundstück (Flurstücke 525 und 526 alt) unter dem 2. September 2002 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Forschungszentrums für Geriatrie beantragt. Das damals geplante Bauvorhaben sollte hinter dem straßenseitig gelegenen Wohnhaus S 18/20 errichtet werden und sich über die gesamte Tiefe des Grundstücks bis zu dem östlich gelegenen Flurstück 27 erstrecken, auf dem sich ein Lebensmittelmarkt befindet. Mit Bescheid vom 27. März 2003 hatte der Beklagte die von der U AG beantragte Baugenehmigung abgelehnt. Zur Begründung hatte er ausgeführt: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung füge es sich nicht ein. Beantragt sei eine Wohnnutzung im gewerblich geprägten Blockinnenbereich. Das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen hätte einerseits einschränkende Auflagen für das zulässige Gewerbe, andererseits Beeinträchtigungen des Wohnens zur Folge. Die Rechtsmittel gegen die Versagung der Baugenehmigung waren nicht erfolgreich. Die Klage (4 K 7223/03) wurde mit Gerichtsbescheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 18. Februar 2004 abgewiesen. Die Berufung, die die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Altenwohn- und Pflegeheims zum Gegenstand hatte, wurde mit Urteil des OVG NW vom 28. Februar 2007 (10 A 1851/04) zurück gewiesen. Wegen der Begründungen der Entscheidungen wird auf die beigezogene Verfahrensakte Bezug genommen. Unter dem 20. Juni 2007 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für ihr Bauvorhaben, ein Mehrfamilienhauses mit ca. 16 Wohneinheiten in zwei Geschossen plus Staffelgeschoss. Das Gebäude soll parallel zur Straßenrandbebauung (S 18) im Hintergelände (auf dem heutigen, 1035 qm großen Flurstück 527) errichtet werden. Stellplätze werden zum Teil vor dem Haus, zum Teil durch Baulast gesichert auf einem rückwärtig an das Flurstück 526 (alt, heute 528) angrenzenden Grundstück nachgewiesen. Letzteres gehört zu einem Gelände, auf dem derzeit ein (in einer baulichen Umplanung begriffener) Getränkemarkt betrieben wird (Flurstück 11). Der Vorbescheidantrag der Klägerin beschränkte sich auf die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit einschließlich der Stellplatzsituation. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 ab. Zur Begründung führte er aus: Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen, füge sich aber nicht in die Umgebungsbebauung ein; der rückwärtige Grundstücksbereich, in dem es errichtet werden solle, sei gewerblich geprägt, die Zulassung einer mehrgeschossigen Wohnbebauung rufe bodenrechtlichen Spannungen hervor und leite eine städtebauliche Fehlentwicklung ein. Der Bescheid wurde am 13. November 2007 zur Post gegeben. Die Klägerin hat am 17. Dezember 2007, einem Montag, Klage erhoben. Sie beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. Oktober 2007 zu verpflichten, ihr entsprechend ihrem Antrag vom 20. Juni 2007 einen positiven bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit ca. 16 Wohneinheiten auf dem Grundstück S 20a in E, Gemarkung G1, Teil aus Flurstück 526 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine Ortsbesichtigung. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom 7. März 2008 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten, der beigezogenen Gerichtsakte und der Verfahrensakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses ist an der vorgesehenen Stelle der Art nach planungsrechtlich nicht zulässig. Eines besonderen Eingehens auf die Zulässigkeit der geplanten Stellplätze bedarf es nicht. 1. Das Bauvorhaben ist, wie schon das des Vorprozesses, nach § 34 BauGB zu beurteilen. Der seit dem 30. Juni 1962 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 5575/48 ist unwirksam (OVG NW, Urteil vom 28. Februar 2007, 10 A 1851/04). Neuere Bauleitpläne für die fragliche Gegend gibt es nicht. 2. Das von der Klägerin geplante Mehrfamilienwohnhaus fügt sich der Art der baulichen Nutzung nach nicht in die nähere Umgebung ein. 2.1 Die Eigenart des Baugebietes, in das die Klägerin das Gebäude platzieren will, wird durch eine Gemengelage geprägt. Das hatte schon das OVG NW in dem den Beteiligten bekannten Urteil des Vorprozesses festgestellt. Die im vorliegenden Verfahren durchgeführte Ortsbesichtigung hat den Eindruck bestätigt. Nennenswerte bauliche Veränderungen seit der Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin des Senats am 9. Februar 2007 hat es nicht gegeben. 2.2 Charakteristisch für das Baugebiet ist allerdings die scharfe Trennung der Wohnbebauung östlich straßennah entlang der Straße S und der dahinter bis (nördlich) zur P Allee bzw. (östlich) des Bahndammes liegenden gewerblichen Bebauung. Sie fiel bei der jetzigen Ortsbesichtigung ebenso ins Auge, wie bei derjenigen des Vorprozesses. Die rückwärtig gelegenen Grundstücke werden nahezu ausschließlich intensiv gewerblich genutzt (Baumarkt, Autohandel, Getränkemarkt, LIDL-Markt, Sanitärfirma). Lediglich im rückwärtigen Bereich des nördlichen Nachbargrundstückes (S 16) werden einzelne Bauten bewohnt. Die Nutzung ist nach den wiederholten und glaubhaften Angaben des Beklagten formell illegal, gegen sie wird eingeschritten. Sie prägt zudem die Eigenart des Blockinnenbereichs nicht. Die Wohnnutzung in nach dem äußeren Augenschein aufgelassenen Gewerbebauten ist erkennbar provisorisch. Sie fällt nicht ins Gewicht. Im straßenfern gelegenen rückwärtigen Bereich ist das Vorhaben der Klägerin nach wie vor ohne Vorbild. Die nach Grundfläche und Bauhöhe deutlich kleineren Bauten im Hintergelände, die gegenwärtig (illegal) zum Wohnen genutzt werden, sind kein Vorbild für das massive und hohe Mehrfamilienwohnhaus, das die Klägerin plant. 2.3 Das geplante Vorhaben fällt aus dem durch die vorhandene Bebauung gezogenen Rahmen. Zwar reicht der Baukörper nicht derart tief in das Hintergelände hinein, wie dies für das Altenwohn- und Pflegeheim zuvor von der U AG vorgesehen war. Trotzdem würde die durch die unterschiedliche Blockrand - und Blockinnenbebauung gewährleistete Trennung von Gewerbe und Wohnen durch den voluminösen Wohnbau der Klägerin erstmals durchbrochen. 2.4 Ein Wohnbau, wie ihn die Klägerin plant, würde, ähnlich wie das zuvor ins Auge gefasste Altenwohn- und Pflegeheim, in seiner Umgebung erhebliche bodenrechtliche Spannungen verursachen. Das Eindringen der Wohnbebauung in das Hintergelände lenkt die Bauentwicklung in eine ganz andere als die vorgegebene Richtung. Dadurch werden Konflikte ausgelöst, die nach einer förmlichen Bauleitplanung verlangen. Die Lärmeinwirkungen aus den benachbarten Höfen und Parkbereichen, von der nahe gelegenen, vielbefahrenen und hoch gelegenen Bahnstrecke und nicht zuletzt von den nicht weit entfernten großen Sportplatzanlage wären beträchtlich. Nicht anders als im Vorgängerverfahren hätte die Verwirklichung des Bauvorhabens entweder ungesunde Wohnverhältnisse zur Folge oder den benachbarten, vorhandenen und gewachsenen Gewerbe- und Gemeinbedarfsflächen drohten ihrerseits Beschränkungen ihrer Nutzbarkeit. Der geplante Wohnblock ließe durch das unvermittelte Aufeinandertreffen von ruhiger Wohnnutzung und betriebsamer Gewerbeausübung einen städtebaulichen Missstand entstehen. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)