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Urteil

12 K 818/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0424.12K818.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 9. November 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2007 werden aufgehoben, soweit ein 8.431,18 Euro übersteigender Betrag gefordert wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G1 in U mit der postalischen Bezeichnung Qallee 00. In etwa parallel zur südlichen, hinteren Grundstücksgrenze der Grundstücke an der Qallee verläuft im Abstand zwischen 60 m im Osten und 120 m im Westen der sogenannte Tring (L 1 und L 2). Für die dazwischen liegende Fläche weist der seit Juli 1997 rechtsverbindliche Bebauungsplan Tö-50 ein - neues - Wohngebiet aus, das in den Jahren 2000 bis 2002 bis auf wenige Baulücken - eine davon schräg vor dem klägerischen Grundstück - auch errichtet wurde. 3 Mit Gutachten vom 21. Oktober 1996 wurde für dieses - neue - Wohngebiet aufgrund seiner Nähe zum Tring ein Beurteilungslärmpegel bis zu 68 dB(A) am Tag und 59 dB(A) in der Nacht prognostiziert. Weiter wurde festgestellt, dass hierdurch die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht erheblich überschritten würden, so dass abschirmende Minderungsmaßnahmen erforderlich seien. 4 In der Zeit zwischen 1998 und 2000 wurde dementsprechend längs der L 2 eine ca. 3 m hohe Lärmschutzwand errichtet. 5 Nach Bekanntmachung der „Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Immissionsschutzanlage „„Lärmschutzwand Tö-50"„ entlang der L 1 (Tring) vom 26. September 2002" im Uer Amtsblatt vom 30. September 2002 zog der Beklagte die Kläger durch Bescheid vom 9. November 2006 zu den anteiligen Kosten der Herstellung dieser Anlage in Höhe von 8.510,71 Euro heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2007 als unbegründet zurück. 6 Mit der am 1. März 2007 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, der Siedlungsbereich Qallee/L3allee sei bereits in den 60er Jahren entstanden. Den Tring gebe es erst seit dem Jahre 1978. Bei dieser zeitlichen Reihenfolge schieden für sie Erschließungsvorteile durch die im Jahre 2000 errichtete Lärmschutzwand aus. § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB erfasse nur solche Lärmschutzanlagen, die von Gemeinden in Erfüllung einer ihnen nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden Erschließungslast hergestellt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei einem Lärmkonflikt im Verhältnis zwischen einer Straße und der Wohnbebauung der Straßenbaulastträger lärmschutzpflichtig und folglich § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB nicht anwendbar, wenn die Straße nachträglich an ein vorhandenes Wohngebiet herangeführt werde. In diesem Fall könne eine Beitragspflicht zu Lasten der Altanlieger auch nicht dadurch begründet werden, dass die Stadt U ihre Lärmschutzpflicht wegen des durch den Bebauungsplan Tö-50 neu ausgewiesenen Wohngebietes erfüllt und im Jahre 2000 einen Lärmschutzwall errichtet habe. Insoweit bestehe eine Erschließungslast der Gemeinde nur zugunsten der Wohnanlieger im Bebauungsplangebiet, nicht auch zugunsten der Altanlieger im Bereich Qallee und L3allee. 7 Sollte es sich tatsächlich um eine beitragspflichtige Erschließungsanlage handeln, sei der Beitragsbescheid dennoch rechtswidrig, da ihr Grundstück nicht zu den erschlossenen Grundstücken zähle. Bei dem für die Ermittlung der erschlossenen Grundstücke maßgeblichen Schallgutachten hätte nämlich nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der maßgeblichen Einzelsatzung tatsächlich vorhandene Bebauung, sondern auf die nach dem Bebauungsplan zulässige abgestellt werden müssen. Bei - demnächst - geschlossener Baulücke vor ihrem Grundstück werde möglicherweise die Schallpegelminderung - wie bei den Nachbargrundstücken - unter 3 dB(A) liegen. 8 Hilfsweise werde geltend gemacht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage, welche Grundstücke von der Lärmschutzwand erschlossen würden, auf den Zeitpunkt der Herstellung der Anlage abzustellen sei. In diesem Fall würde sich der Aufwand auf erheblich mehr Grundstücke verteilen. 9 Die Kläger beantragen, 10 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 9. November 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2007 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er macht geltend, werde wie hier ein Baugebiet im Einwirkungsbereich von bereits vorhandenen emittierenden Anlagen neu erschlossen, fielen erforderlich werdende Immissionsschutzanlagen unter § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB. Sie dienten dem Schutz von Grundstücken dieses Baugebietes und vermittelten ihnen eine Nutzbarkeit, die heutigen Anforderungen entspreche. Die erstmalige Herstellung derartiger Anlagen sei deshalb von der Erschließungsaufgabe der Gemeinde umfasst und die entstehenden beitragsfähigen Aufwendungen seien deshalb auf die von ihnen erschlossenen Grundstücke zu verteilen. 14 Bei der L 1 (Tring) handele es sich nicht um eine Ortsdurchfahrt. Ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Straßenbaulast sei deshalb nicht gegeben. 15 Das klägerische Grundstück zähle auch zu den von der abgerechneten Anlage erschlossenen Grundstücken. Als erschlossen i.S. des § 131 Abs. 1 S.1 BauGB seien alle die Grundstücke anzusehen, die durch die Anlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erführen. Hierbei sei es unerheblich, ob die Grundstücke zu dem Baugebiet gehörten, für das die Immissionsschutzanlage eigentlich errichtet worden sei, so dass auch sog. "Altgrundstücke" der Beitragspflicht unterliegen könnten. Das schallschutztechnische Gutachten weise für das klägerische Grundstück eine Schallpegelminderung von 3 bis 6 dB(A) aus. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist zu einem geringen Teil begründet. 19 Eine Erschließungsbeitragspflicht der Kläger für die Herstellung der Lärmschutzwand Tö-50 ist dem Grunde nach entstanden, hinsichtlich der Höhe jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt. Im übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid sind §§ 127 ff. BauGB i.V.m. § 10 der Satzung der Stadt U über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16. Dezember 1999 - EBS - und den Vorschriften der Einzelsatzung vom 26. Februar 2002. 21 Bei der abgerechneten Anlage handelt es sich um eine beitragsfähige Erschließungsanlage zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB). Sie dient dem mit Bebauungsplan Tö-50 ausgewiesenen und inzwischen weitgehend errichteten Wohngebiet entlang der L 2 als Schutz vor dem von der Landstraße ausgehenden Verkehrslärm. Da es sich bei der L 2 unstreitig nicht um eine Ortsdurchfahrt handelt, erfolgte die Errichtung der Schallschutzwand in Erfüllung einer der Stadt U nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden Erschließungslast. 22 Eine andere Beurteilung ergibt sich insoweit nicht auf Grund des Umstandes, dass das Grundstück der Kläger nicht im Bereich des Bebauungsplans Tö-50 liegt, sondern in einem Gebiet, dass bereits existierte, bevor der Tring überhaupt angelegt wurde. Zwar ist § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB in der Regel nicht anwendbar, wenn eine Landstraße nachträglich an ein vorhandenes Wohngebiet herangeführt wird. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1993 - 8 C 36/91 -, NVwZ 1994, 905. 24 Hier lagen der Errichtung der abgerechneten Lärmschutzanlage aber nicht etwa die Auswirkungen des nach Angaben der Kläger vor etwa 30 Jahren angelegten Trings auf das Wohngebiet, in dem das klägerische Grundstück gelegen ist, zugrunde, sondern die Ausweisung des neuen Wohngebiets im Bebauungsplan Tö- 50 aus dem Jahre 1997 entlang der L 2, für dessen Schutz die Stadt U im Rahmen der ihr obliegenden Erschließungslast zu sorgen hatte, mit der Folge, dass es sich um eine nach § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB beitragspflichtige Anlage handelt. 25 Die errichtete Lärmschutzwand ist auch erforderlich im beitragsrechtlichen Sinne (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB). 26 Bei Anlagen zum Schutz gegen Verkehrslärm hat sich die Beurteilung der Erforderlichkeit an den für das betreffende Gebiet maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzwerten zu orientieren. Dabei kann für die Ermittlung des für ein Wohngebiet maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzwerts als "Orientierungsmarke" herangezogen werden zum einen § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl 1 S. 1036), der zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche beim Bau oder bei wesentlicher Änderung namentlich von öffentlichen Straßen einen Grenzwert von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht vorsieht, und zum anderen die vor dem Inkrafttreten dieser Verkehrslärmschutzverordnung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der für ein von anderen Störfaktoren nicht vorbelastetes Wohngebiet die Grenze des noch zumutbaren Straßenverkehrslärms bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von etwa 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) bei Nacht erreicht wird. Nähern sich Lärmimmissionen diesen Werten (oder übersteigen sie sie sogar), ist eine von der Gemeinde errichtete Schutzanlage als erforderlich zu qualifizieren. 27 Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, NJW-Schriften 42, 8. Auflage, § 15, Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen. 28 Nach dem schalltechnischen Gutachten des Dipl.-Ing. E vom 21. Oktober 1996 wurden diese Grenzwerte mit prognostizierten 68 dB(A) am Tag und 59 dB(A) in der Nacht nicht unerheblich überschritten, mit der Folge, dass die abgerechnete Anlage als erforderlich anzusehen ist. 29 Hieran würde sich im Grundsatz auch dann nichts ändern, wenn einzelne Grundstücke - eventuell auch das der Kläger - soweit von der Emissionsquelle L 2 entfernt gelegen wären, dass die für sie ermittelten Lärmpegel - die Immissionsschutzanlage weggedacht - unterhalb der genannten Grenzwerte lägen, mithin für diese Grundstücke die Immissionsschutzanlage nicht erforderlich im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne wäre. Gleichwohl könnten diese Grundstücke nach der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden, wenn sie infolge der Immissionsschutzanlage eine Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren. Denn angesichts des mit Lärmschutzanlagen verfolgten Zwecks, eine größere Anzahl von Grundstücken eines Baugebietes vor (in erster Linie) Straßenlärm zu schützen oder genauer den deren Ausnutzbarkeit negativ beeinflussenden Lärm zu mindern, ist aus dem Vorteilsgedanken des Erschließungsbeitragsrechts heraus die Annahme gerechtfertigt, mit den Kosten für die erstmalige Herstellung einer derartigen Anlage alle die Grundstücke zu belasten, für die sich der durch die Anlage vermittelte Schutz merkbar auswirkt, d.h. für die die Herstellung einer solchen Anlage zu einer merkbaren Schallpegelminderung führt. Als in diesem Sinne merkbar ist eine Schallpegelminderung anzusehen, die mindestens 3 dB(A)ausmacht. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 - 8 C 51.87 -,DVBl 1988, 1162 und vom 23. Juni 1995 - 8 C 20.93 -, DVBl 1995, 1136. 31 Insofern kann die Situation eines Grundstücks, für das eine Erschließungsanlage nicht erforderlich ist, eine Beitragspflicht gleichwohl wegen des durch die Anlage ausgelösten messbaren Vorteils gegeben ist, mit der Situation eines Grundstücks verglichen werden, dass an mehr als eine Straße angrenzt. Wenn ein erschlossenes Grundstück durch eine weitere Anbaustraße eine Mehrfacherschließung erfährt, dann ist diese weitere Anbaustraße in aller Regel für die bauliche Nutzbarkeit des bereits anderweitig erschlossenen Grundstücks nicht erforderlich. Die beitragsrechtliche Erforderlichkeit dieser weiteren Anbaustraße ergibt sich vielmehr daraus, dass durch sie erstmals weitere Grundstücke erschlossen werden. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1969 - IV C 93.67 -,VwRspr. Bd. 20, 951. 33 Ist dies der Fall, dann wird durch die Mehrfacherschließung ein objektiv zusätzlicher Vorteil geboten, der auch dann eine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt, wenn das Grundstück für seine Nutzung nicht auf diese weitere Straße angewiesen ist und der Grundstückseigentümer einen zusätzlichen Vorteil als aufgedrängt verneint. 34 Das Grundstück der Kläger zählt auch zu den von der abgerechneten Immissionsschutzanlage im Sinne von § 131 Abs 1 BauGB erschlossenen und gemäß § 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtigen Grundstücken. 35 Wie bereits ausgeführt, ist für die Abgrenzung der Grundstücke, denen die erstmalige Herstellung einer der in § 127 Abs. 2 BauGB genannten Erschließungsanlagen einen beitragsrechtlich relevanten Sondervorteil vermittelt, von den Grundstücken, für die dies nicht zutrifft, grundsätzlich darauf abzustellen, für welche Grundstücke sich der durch diese Anlage vermittelte Schutz merkbar auswirkt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für solche Grundstücke der Fall, für die die Herstellung der Anlage zu einer Schallpegelminderung führt, die mindestens 3 dB(A) ausmacht. Diese Grundstücke zählen zum Kreis der durch einen Lärmschutzwall im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen Grundstücke. 36 Gegenstand des Erschlossenseins nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind dabei ausschließlich Grundstücke. Das schließt die Annahme aus, im Zusammenhang mit der Frage nach dem Erschlossensein durch Lärmschutzanlagen könnte als (Bezugs- )Gegenstand ein Baugebiet oder gar ein (für unbeplante Bereiche ohnehin unergiebiges) Bebauungsplangebiet in Betracht kommen. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 20.93 -, a.a.O.. 38 Aus diesem Grunde finden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch Überlegungen keine Stütze, die für die Aufwandsverteilung namentlich von Anlagen zum Schutz vor Straßenlärm abstellen auf ein von demjenigen, der die jeweilige "Schutzanlage verantwortlich plant", zu umgrenzendes Schutzgebiet. 39 Vgl. insoweit Kuschnerus, Die „verwaltungspraktikable" Abrechnung von Lärmschutzanlagen, NVwZ 1989 S. 528. 40 Zwar treffe es zu, dass es bei beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB um "Anlagen zum Schutz von Baugebieten" gehe, doch werde mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung lediglich deutlich gemacht, dass etwa eine Lärmschutzanlage - soll sie beitragsfähig sein - sich für eine Mehrzahl von Grundstücken innerhalb eines Baugebiets lärmmindernd auswirken müsse. Keineswegs rechtfertige diese Zweckbestimmung die Ansicht, entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und anders als bei allen anderen beitragsfähigen Erschließungsanlagen sei (Bezugs-)Gegenstand des Erschlossenseins nicht jeweils ein einzelnes Grundstück, sondern ein (von wem und wie auch immer gebildetes) Baugebiet. 41 Zwar könnte der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität für die Annahme sprechen, alle Grundstücke als erschlossen anzusehen, die von einem Bebauungsplan erfasst würden, der die Lärmschutzanlage ausweise. Abgesehen davon, dass diese Betrachtungsweise indes ausschließlich für den beplanten Bereich von Belang sein könne und schon deshalb für das Erschließungsbeitragsrecht eher ungeeignet sei, streite durchgreifend das Gebot der Beitragsgerechtigkeit gegen sie. Denn bei einer solchen Verfahrensweise blieben nicht nur Grundstücke außerhalb des Plangebiets bei der Verteilung des für eine Lärmschutzanlage entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwands unberücksichtigt, denen diese Anlage ggf. erhebliche Schallpegelminderungen vermittele, sondern es würden zu Beiträgen auch Grundstücke im Bebauungsplangebiet herangezogen, die durch die Lärmschutzanlage keine Schallpegelminderung erführen. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 20.93 -, a.a.O.. 43 Danach sind auch alle außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplanes Tö-50 gelegenen Grundstücke, d.h. auch die der „Altanlieger" an der Qallee, in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen, soweit sie nur im maßgeblichen Zeitpunkt von der abgerechneten Lärmschutzanlage eine Schallpegelminderung von mehr als 3 dB(A) erfahren haben. 44 Für die Beantwortung der Frage, welchen Grundstücken im einzelnen dieser zum Erschlossensein führende Sondervorteil vermittelt wird, kommt es auf die Situation im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an. 45 So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - 8 C 20.93 -, a.a.O.. 46 Aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 1988 - 8 C 51/87 - und vom 13. August 1993 - C 36/91 -, jeweils a.a.O., ergibt sich nichts anderes, obwohl hierin vom Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung" die Rede ist. Gemäß § 133 Abs. 2 BauGB entsteht die - sachliche - Beitragspflicht nämlich mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. In der Diktion des Bundesverwaltungsgerichts werden deshalb beide Formulierungen zur Bezeichnung desselben rechtlichen Zeitpunkts verwendet. Auch endgültig hergestellt ist eine Erschließungsanlage nicht bereits dann, wenn sie in technischer Hinsicht den in der Satzung festgelegten Herstellungsmerkmalen entspricht, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem alle weiteren unmittelbar vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1977 - IV C 82.74 -, ZMR 1978, 346, Driehaus, a.a.O., § 19 Rdnr. 2 und 4. 48 Dabei kann die zeitliche Festlegung auf den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht dazu führen, dass sich der Kreis der letztlich erschlossenen Grundstücke nicht mit dem Bereich deckt, für den diese Auswirkung aufgrund von Messungen angenommen wurde und angenommen werden durfte. So ist z. B. denkbar, dass sich für von der Lärmquelle weiter entfernt gelegene Grundstücke mittlerweile der Schallpegel deshalb gemindert hat, weil zwischenzeitlich ein Gebäude errichtet wurde und daher der Lärmschutzwall insoweit eine merkbare Auswirkung nicht mehr hat. Ebenso kann - wie hier - im maßgeblichen Zeitpunkt die planungsrechtlich vorgesehene Bebauung noch nicht vollständig verwirklicht sein, was ebenfalls Auswirkungen auf die Ausdehnung des Schalls und damit auf die Grenzen des Abrechnungsgebiets haben kann. Soweit das zutrifft, ist dies die Folge der auf den Zeitpunkt des § 133 Abs. 2 BBauG ausgerichteten und in diesem Sinne punktuellen Betrachtungsweise, auf die das Abgabenrecht ganz allgemein und insbesondere das Erschließungsbeitragsrecht angewiesen ist und deren Folgen daher hingenommen werden müssen. 49 Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 54 sowie vom 19.08.1988 - 8 C 51/87 -, a.a.O.. 50 Danach ist für die Ermittlung der erschlossenen Grundstücke weder auf die tatsächlichen Verhältnisse bei technischer Fertigstellung der Lärmschutzwand im Jahre 2000 abzustellen noch auf die nach dem Bebauungsplan zulässige, aber teilweise noch nicht verwirklichte Bebauung. Maßgeblich ist vielmehr allein die Sachlage, wie sie im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht bei Bekanntmachung der gemäß § 10 EBS erforderlichen Einzelsatzung am 30. September 2002 bestanden hat, 51 zur Zulässigkeit einer solchen Einzelsatzung vgl. Driehaus, a.a.O., § 11 Rdnr. 35 und § 18 Rdnr. 83 mit weiteren Nachweisen, 52 und bei der Erstellung der Differenz-Rasterlärmkarte von Seiten des genannten Ingenieurbüros deshalb zu Recht zugrundegelegt wurde. 53 Zu diesem Zeitpunkt erfuhr das Grundstück der Kläger ausweislich der insoweit nicht angegriffenen Berechnungen des Gutachters eine Schallpegelminderung von mehr als 3 dB(A) und ist deshalb mit dem entsprechenden Faktor der Einzelsatzung (§§ 2 und 4) an den Kosten zu beteiligen. 54 Die somit dem Grunde nach berechtigte Beitragsforderung war in der Höhe geringfügig zu korrigieren. Der vom Beklagten ermittelte beitragsfähige Aufwand ist um den Betrag in Höhe von 3.596,-- Euro für die Erstellung der Differenz- Rasterlärmkarte und den zugehörigen Erläuterungsbericht zu reduzieren, da es sich insoweit nicht um Kosten der erstmaligen Herstellung im Sinne von § 128 Abs. 1 BauGB handelt. Der Erschließungsaufwand umfasst ausschließlich solche Kosten, die der Gemeinde nachweisbar für die Durchführung einer der in § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Maßnahmen an der Erschließungsanlage entstanden sind. Hierzu zählen neben den eigentlichen Herstellungs- und Grunderwerbskosten auch Nebenkosten, wenn sie sich als notwendige „Begleitmaßnahme" der erstmaligen Herstellung der jeweiligen Anlage erweisen. Hierzu können auch Planungs-, Vermessungs- und Gutachterkosten zählen. Kosten, die erst im Zusammenhang mit der Beitragserhebung anfallen, sind dagegen nur eine Folge der Herstellung und deshalb nicht mehr den beitragsfähigen Kosten zuzurechnen. 55 Vgl. Driehaus, a.a.O. § 13, Rdnr. 4. 56 Die Kosten für den Erläuterungsbericht und die Differenz-Rasterlärmkarte des Ingenieurbüros E gehören demnach nicht zum beitragsfähigen Aufwand, da die kostenverursachenden Arbeiten nicht der eigentlichen Errichtung der abgerechneten Lärmschutzwand dienten, sondern allein dazu, im Rahmen des sich anschließenden Beitragsverfahrens die erschlossenen und damit beitragspflichtigen Grundstücke zu ermitteln. 57 Der nach Abzug dieser Kosten und des Gemeindeanteils verbleibende umlegungsfähige Aufwand von 343.102,40 Euro war auf 62.466 Beitragsquadratmeter zu verteilen, was einem Betrag von 5,4926264 Euro/qm entspricht. Auf das klägerische Grundstück entfallen demnach 8.431,18 Euro. 58 In dieser Höhe sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig, während sie im übrigen aufzuheben waren. 59 Da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten den Klägern in vollem Umfang aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). 60