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Urteil

17 K 1551/08.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0502.17K1551.08A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1969 in T geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Mit Bescheid vom 29. März 2001 (0 000 000 - 163) erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger aufgrund des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 21. Februar 2001 – 5 A 260/99 – als Asylberechtigten an und stellte fest, das die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Das Verpflichtungsurteil beruhte im Wesentlichen auf der Feststellung, dass der Kläger sich in der Türkei zunächst für die Ziele der TKPML und später für die der KP- IÖ engagiert habe und in diesem Zusammenhang mehrfach festgenommen und misshandelt worden sei und schließlich im Untergrund habe leben müssen. Mit Bescheid vom 12. Februar 2008 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Asylanerkennung des Klägers sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse, weil sich seit der Ausreise des Klägers aus der Türkei die Rechtslage und die Menschenrechtssituation in der Türkei deutlich zum Positiven verändert habe. Der Kläger hat am 23. Februar 2008 die vorliegende Klage erhoben. Er beantragt sinngemäß, 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2008 aufzuheben; 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Februar 2008 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 bzw. Abschiebungsverbote nach Absatz 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen des Bundesamtes in der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 24. und 30. April 2008 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 2. Mai 2008 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte mit dem schriftsätzlich erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. Februar 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Nach der für die Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 2. Hs. AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Asylanerkennung sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG bestehen, nicht vor. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG in der seit dem 19. August 2007 geltenden Fassung sind die Anerkennung als Asylberechtiger und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 AsylVfG a.F. für den Fall der Vorverfolgung insbesondere dann der Fall, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511 ff.; Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3/92 -, EzAR 214 Nr. 3. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat durch das Änderungsgesetz vom 19. August 2007 insoweit keine sachliche Veränderung erfahren. Da schon die bisherige Fassung des § 73 Abs. 1 AsylVfG in der beschriebenen Auslegung und Anwendung durch die Gerichte in Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention stand und den – nicht weitergehenden – Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie entsprach, ergeben sich durch die klarstellende Neufassung des § 73 Abs. 1 AsylVfG keine Veränderungen der Rechtslage, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - A 6 S 740/05 -, juris. Danach liegt kein Widerrufsgrund vor. Die maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei haben sich trotz zahlreicher positiver Ansätze insbesondere im legislativen Bereich noch nicht so erheblich verbessert, dass die erforderliche hinreichende Verfolgungssicherheit für vorverfolgt ausgereiste türkische Staatsangehörige nunmehr festgestellt werden kann. Zwar hat sich die allgemeine Menschenrechtslage durch die in dem angegriffenen Bescheid angeführten zahlreichen in der Türkei in den letzten Jahren durchgeführten Reformen grundsätzlich sicherlich deutlich verbessert. So ist die Zahl der den Menschenrechtsorganisationen IHD und TIV gemeldeten Fälle von Folter und sonstiger Misshandlung merklich zurückgegangen und wird die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich eingeschätzt. Die Reformpolitik hat jedoch bisher nicht dazu geführt, dass asylrelevante staatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen. Vielmehr kommt es auch nach derzeitiger Erkenntnislage weiterhin zu solchen Übergriffen, vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 25. Oktober 2007, S. 29 ff., S. 31 "Das Auswärtige Amt sieht eine der Hauptursachen für das Fortbestehen von Folter und Misshandlung in der nicht effizienten Strafverfolgung". Insbesondere Misshandlungen außerhalb von regulärer Haft finden nach wie vor statt. Seit dem Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen in Südostanatolien und den der PKK zugerechneten Attentaten in Touristenzentren im Jahre 2006 ist sogar wieder ein Anstieg der Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Es ist daher auch gegenwärtig davon auszugehen, dass vorverfolgt ausgereiste Flüchtlinge vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, DVBl. 2007, 782 und juris; Urteil vom 19. Dezember 2005 - 8 A 4008/04.A -; Beschluss vom 1. Dezember 2005 - 8 A 4037/05.A -; Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - S. 21 ff.. Das Gericht teilt auch unter Berücksichtigung des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007 diese Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, welches in den vorstehend genannten Entscheidungen die türkische Reformpolitik der jüngeren Vergangenheit eingehend unter Berücksichtigung der Erkenntnislage gewürdigt und umfassend dargelegt hat, dass eine veränderte Gefährdungsprognose derzeit nicht erkennbar sei, vgl. ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. April 2008 - 17 K 1969/08.A -; Urteil vom 24. Januar 2007 - 20 K 469//05.A -, Urteil vom 12. Januar 2007 - 17 K 699/06.A -, Urteil vom 13. Juni 2006 - 26 K 5473/05.A - und Urteil vom 12. Mai 2006 - 26 K 1715/06.A -. Aktuellere Erkenntnisse, die zu einer erneuten Überprüfung der Rechtsprechung Anlass geben, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die der oben genannten Rechtsprechung zugrunde liegende Einschätzung der Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt seit vier Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden ist, vgl. o.g. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007, S. 38. Das trägt zwar maßgeblich zu der Einschätzung bei, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe befürchten müssen. Für die Einschätzung der möglichen Gefährdung von vorverfolgt ausgereisten Personen sind die genannten Feststellungen des Auswärtigen Amtes indessen wenig aussagekräftig. Unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen war kein Mitglied oder Kader der PKK oder einer anderen illegalen, bewaffneten Organisation und auch keine Person, die der Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation verdächtig war, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, a.a.O. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Braunschweig wegen seiner mehrjährigen politischen Aktivitäten für die TKPML und die KP- IÖ politische Verfolgung in Gestalt von mehreren Festnahmen und Misshandlungen erlitten. Eine in diesem Zusammenhang erhobene Anklage vor dem Staatssicherheitsgericht Istanbul führte zu einem Freispruch, gerade weil das Gericht selbst davon ausging, dass das vom Kläger abgelegte Geständnis "unter strengem Druck", d.h. unter Misshandlung durch die Polizei, abgelegt worden ist und nicht als Beweismittel verwendet werden kann. Als eine solche, wegen der Aktivitäten für eine linksextremistische Organisation individuell in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geratene Person ist der Kläger aber nach wie vor nicht hinreichend davor sicher, erneut Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden. Da der für den Kläger positive Statusbescheid vom 29. März 2001 daher Bestand behält, bleibt auch für die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene gesonderte Versagung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG kein Raum. Über den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG war wegen des Erfolgs des Hauptantrags nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.