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Urteil

23 K 6261/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0506.23K6261.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Mit Schreiben vom 18. Februar 2006 legte die Klägerin gegen die Festsetzung des Versorgungsabschlags Widerspruch ein, den sie mit weiterem Schreiben vom 20. März 2006 begründete. Wegen ihrer Schwerbehinderung habe sie nach § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen können. Sie erfülle die Voraussetzungen des Personenkreises, für den nach § 69 d Abs. 5 BeamtVG die Abschlagsregelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht anzuwenden sei. Ihr erworbenes Anrecht auf vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung dürfe nicht dadurch beseitigt werden, dass nicht zuletzt wegen der bestehenden Schwerbehinderung und deren Folgen bereits vor Erreichen des 60. Lebensjahres eine Dienstunfähigkeit eingetreten sei. Die Abschlagsregelung verstieße gegen die grundsätzlichen Bestimmungen des Schwerbehindertenrechts, da gerade jene schwerbehinderten Personen besonders benachteiligt würden, die aufgrund ihrer Schwerbehinderung nicht einmal bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres dienstfähig geblieben seien. Im Übrigen müsse ihr noch das Recht eingeräumt werden, fiktiv ab der Vollendung des 60. Lebensjahres den Eintritt in den Ruhestand zu beantragen. 3 Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 reichte die Klägerin eine von der GEW erstellte Berechnung ihres maßgeblichen Ruhegehaltssatzes ein, der einen nach § 85 Abs. 1 und Abs. 4 BeamtVG ermittelten Satz von 71,09 v.H. auswirft. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2006 wies das LBV den Widerspruch zurück. Die Versetzung in den Ruhestand habe vor der Vollendung des 60. Lebensjahres nur wegen Dienstunfähigkeit erfolgen können. Die diesbezügliche Versetzungsverfügung der Bezirksregierung N sei für das LBV sowohl hinsichtlich des Zeitpunktes als auch des Grundes der Zurruhesetzung bindend. Weiterhin ist ausgeführt, dass die Berechnungen der GEW insofern unzutreffend seinen, als darin unberechtigt eine Zurechungszeit von 282,67 Tagen ab dem Beginn des Ruhestands eingestellt worden ist. Dieser Zeitraum dürfe aber nur nach dem Recht hinzugerechnet werden, das ab dem 1. Januar 1992 gelte, nicht aber bei der hier maßgeblichen Berechung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG. 5 Die Klägerin hat am 11. Dezember 2006 Klage erhoben, die ihr Prozessbevollmächtigter mit Schriftsätzen vom 2. Februar und 22. Juni 2007 näher begründet hat. Zwar sei die Klägerin nicht nach § 45 Abs. 4 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt worden, dies sei aber unbeachtlich unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes, den sie als Schwerbehinderte genieße. Bei ihr sei die Regelung des § 69 d Abs. 5 BeamtVG anzuwenden. Die Privilegierung der Übergangsregelung des § 69 d Abs. 5 BeamtVG könne nicht durch eine vorherige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit unterlaufen werden. Die körperlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen, die zum Schwerbehindertenschutz geführt hätten, dürften beim Versorgungsabschlag aufgrund der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht gegen den Beamten verwendet werden. Die notwendige Korrektur sei dadurch herbeizuführen, dass der Versorgungsabschlag nicht angesetzt werde. 6 Die Klägerin beantragt, 7 das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 30. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2006 zu verpflichten, ihr ab dem 1. Februar 2006 Versorgungsbezüge nach einem Ruhegehaltssatz von 71,09 v.H. ohne Ansatz eines Minderungssatzes von 10,8 v.H. nach § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes zu zahlen. 8 Das beklagte Land beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht sich das LBV auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei nicht wegen der gegebenen Schwerbehinderung, sondern wegen ihrer Dienstunfähigkeit erfolgt. An diese Feststellung sei das LBV gebunden. Die Berechnung des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes sei zutreffend. 11 Durch gerichtliche Verfügung vom 15. April 2008 sind die Beteiligten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22/06 -, NVwZ-RR 2008, 193 ff. hingewiesen worden. 12 Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 13 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO) 16 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22/06 -, NVwZ-RR 2008, 193 ff. über die hier maßgebliche Rechtsfrage entschieden hat, ist der Grund, der dem Beschluss vom 14. November 2007 zugrunde lag, entfallen. Das Klageverfahren war daher wieder aufzunehmen. 17 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines höheren Ruhegehaltssatzes (§ 113 Abs. 5 VwGO). 18 Nach § 4 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Die Festsetzung des Ruhegehalts ist vorliegend für die Klägerin, deren Beamtenverhältnis seit dem 1. Februar 1972 bestand, nach § 85 Abs. 1 BeamtVG erfolgt und ergibt nach der gem. § 85 Abs. 4 BeamtVG anzustellenden Vergleichsberechnung einen maßgeblichen Ruhegehaltssatz von 69,08 v.H.. Bei dieser Berechung hat das LBV zu Recht keine Zurechungszeit angesetzt. Denn nach § 85 Abs. 1 Satz 4, Hs. 2 BeamtVG findet bei einer Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dieser Vorschrift der § 13 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG F 1987 erfolgt der Ansatz einer Zurechnungszeit bei der dort vorausgesetzten vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nur für Zeiten vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres. Die am 6. März 1947 geborene Klägerin wurde mit Ablauf des 31. Januar 2006, mithin erst nach der Vollendung ihres 55. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt. 19 Der danach maßgebliche Ruhegehaltssatz von 69,08 v.H. ist ohne Rechtsfehler nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG errechnet und um einen Versorgungsabschlag von 10,80 v.H. gemindert worden. Die Klägerin kann nicht die Sonderregelung des § 69 d Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG für sich in Anspruch nehmen, da diese Bestimmung nur für Beamte gilt, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin erkennbar nicht. 20 Auch auf § 69 d Abs. 5 BeamtVG kann sich die Klägerin nicht berufen. Danach ist für die zeitlich näher konkretisierte Gruppe von Beamten, die nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt worden sind, § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht anzuwenden. Die Klägerin, die allerdings die übrigen Voraussetzungen erfüllt, müsste danach nach der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung des § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG aufgrund ihrer Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden sein. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn nach der bestandskräftigen Verfügung der Bezirksregierung N vom 12. Januar 2006 erfolgte ihre Zurruhesetzung nach § 45 Abs. 1 LBG. 21 Eine nachträgliche Änderung des in der bestandskräftigen Zurruhesetzungsverfügung der Bezirksregierung N verfügten Grundes der Zurruhesetzung ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Denn an den in der Zurruhesetzungsverfügung bezeichneten Grund der Zurruhesetzung ist das LBV gebunden. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in der für den Bereich des Bundesbeamtengesetzes ergangenen, den Beteiligten bekannt gemachten Entscheidung 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Oktober 2007, - 2 C 22/06 -, NVwZ-RR 2008, 193 ff., 23 die auf den hier zu entscheidenden Fall einer Landesbeamtin gleichermaßen anzuwenden ist 24 s. Knoke in: Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht (Kommentar), § 50 Rdnr. 17 f., 25 ausgeführt: 26 Die Versorgungsbehörde muss die Versorgungsbezüge auf der Grundlage des durch die Versetzungsverfügung rechtsverbindlich bestimmten Grundes der vorzeitigen Zurruhesetzung festsetzen. Die Versetzungsverfügung entfaltet insoweit Feststellungswirkung. Dies folgt zum einen aus § 47 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BBG (= § 50 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 LBG). Diese Bestimmung besagt, dass die Versetzung in den Ruhestand bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden kann. Die nach diesem Zeitpunkt eintretende Bestandskraft erstreckt sich auch auf den Grund der Zurruhesetzung als unselbständigen Teil der Versetzungsverfügung. Zum anderen regeln §§ 14 und § 14 a BeamtVG im Einzelnen die Höhe des Ruhegehalts; dabei wird mehrfach (etwa in § 14 Abs. 3, § 14 a Abs. 1 und 3 BeamtVG) auf den Grund der Versetzung in den Ruhestand Bezug genommen. Speziell § 14 Abs. 3 BeamtVG trifft für den Versorgungsabschlag differenzierte Regelungen, die jeweils vom Grund der Versetzung in den Ruhestand abhängen. Dieser Grund kann sich nur aus der Versetzungsverfügung selbst ergeben. Wie sich auch indirekt aus § 49 Abs. 1 BeamtVG ergibt, ist es nicht Sache der Versorgungsfestsetzungsbehörde, den Grund der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Dieser Grund ist deswegen auch nicht Teil des Tenors des Festsetzungsbescheides, durch den die Versorgung festgesetzt wird, sondern ist erst in dessen Begründung zu erwähnen. Die Systematik des Beamtenversorgungsgesetzes knüpft also an die Tatsache der Versetzung in den Ruhestand und - hinsichtlich etwaiger Abschläge - an deren Grund an, den die für die Statusentscheidung zuständige Behörde gegeben hat. Status- und Versorgungsgesetz sind systematisch darauf angelegt, hier ineinander zu greifen und nicht zu konträren Ergebnissen zu kommen. Dies wird durch die Bindungswirkung der Versetzungsverfügung erreicht. 27 Die Klägerin kann auch nicht das Wiederaufgreifen des Zurruhesetzungsverfahrens mit dem Ziel verlangen, mit Ablauf des 31. Januar 2006 wegen Schwerbehinderung gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Dies scheitert an § 50 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 LBG. Diese Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Der genannten Vorschrift hat die Rechtsprechung deshalb entnommen, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden kann 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1964, - 6 C 59.63 und 64.63 - BVerwGE 19, 284 <289>; Urteil vom 25. Oktober 2007, a.a.O. für die gleichlautende Regelung des § 47Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BBG. 29 Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 Abs. 1 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens. Für die in § 51 Abs. 1 VwVfG genannten beiden Möglichkeiten der Aufhebung und der Änderung des Verwaltungsaktes folgt dies aus dem Sinn und Zweck des § 50 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 LBG ( = § 47 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BBG), die einmal verfügte Versetzung des Beamten oder Richters in den Ruhestand nicht wieder in Frage zu stellen, auch nicht, wenn sich die Versetzung als rechtswidrig erweisen sollte. Aus diesem Grund kann die Versetzung in den Ruhestand auch nicht an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen versehen werden. Dass § 50 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 LBG nur von der Rücknahme spricht, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Denn bei der Fassung der Vorschrift erfolgte die heutige scharfe terminologische Trennung zwischen Widerruf Rücknahme noch nicht. 30 s. Knoke a.a.O., § 50 Rdnr. 20; ebs. BverwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 a.a.O. 31 Die Verfügung, durch die die Klägerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 45 Abs. 1 LBG durch die Bezirksregierung N in den Ruhestand versetzt worden ist, datiert vom 12. Januar 2006. Sie wurde mit Ablauf des 31. Januar 2006 wirksam. Vom Zeitpunkt ihrer Aushändigung an konnte sie nicht mehr zurückgenommen, widerrufen oder inhaltlich abgeändert werden. 32 Das LBV hat danach in den angefochtenen Bescheiden zu Recht auf die Klägerin die Regelung über den Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 5 BeamtVG angewendet. Diese Bestimmung ist auch nicht verfassungswidrig. 33 In seinem Nichtannahmebeschluss vom 20. Juni 2006 hat das Bundesverfassungsgericht 34 Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer), - 2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, 1280 ff. 35 in dem Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG keine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz gesehen und hierzu in den Gründen ausgeführt: 36 "1. § 14 Abs. 3 BeamtVG widerspricht nicht dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach die Versorgung aus dem letzten Amt zu gewähren ist. 37 a) Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich- rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht. Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen zählt daher, dass das Ruhegehalt anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen ist. Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203 <Leitsatz 1>; 61, 43 <57>; 76, 256 <322>; BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 <1444>). 38 b) Ungeachtet des Versorgungsabschlags bleibt die Länge der Dienstzeit Berechnungsgrundlage der Versorgungsbezüge. § 14 Abs. 3 BeamtVG führt nicht zu einer Reduzierung des Ruhegehaltssatzes, sondern lediglich zu einer Verminderung des sich aus den Faktoren des Ruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Bezüge ergebenden Betrages. ... Das Alimentationsprinzip (steht) im synallagmatischen Verhältnis nicht zu einer in Jahren bemessenen Dienstzeit , sondern dazu, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat (vgl. BVerfGE 76, 256 <323 f. und 332 f.>). Der Gesetzgeber kann im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des Ruhestandsbeamten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten (vgl. BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 <1447>). Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben, und folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 76, 256 <332>). Nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht, betrifft lediglich die - einfachgesetzliche - rechnerische Ausgestaltung des Versorgungsrechts. Durch sie wird der Gesetzgeber nicht daran gehindert, dem Zusammenspiel von Alimentation und dienstlicher Hingabe dadurch Rechnung zu tragen, dass er einem vorzeitigen Ausscheiden des Beamten - und damit einem Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung (vgl. BVerwG ZBR 2006, S. 166 <167>) - durch eine Verminderung des Ruhegehalts Rechnung trägt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Beamten nicht auf einem Dienstunfall beruht und folglich nicht dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn zuzurechnen ist. 39 c) Die Maßgeblichkeit der Höhe des zuletzt bezogenen Diensteinkommens wird durch § 14 Abs. 3 BeamtVG ebenfalls nicht berührt. Dass sich in Folge des Versorgungsabschlags der Abstand zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge des Beamten, der vorzeitig in den Ruhestand getretenen ist, und demjenigen eines niedriger besoldeten Beamten, der erst mit Erreichen der Altersgrenze pensioniert wird, verringert, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch insoweit ist der Leistungsgrundsatz dahingehend eingeschränkt, dass der Gesetzgeber bei seiner Ausgestaltung dem Gleichgewicht zwischen Alimentierung und dienstlicher Hingabe Rechnung tragen darf. Der Grundsatz der amtsangemessenen Versorgung fordert lediglich, dass die an ein höherwertiges Amt anknüpfenden Ruhestandsbezüge bei ansonsten gleich gelagerten Voraussetzungen ein höheres Niveau erreichen müssen (vgl. BVerwG, ZBR 2005, S. 166 <167>). 40 2. Die durch den Versorgungsabschlag bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge ist im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums auch sonst nicht zu beanstanden. Solange der Alimentationsgrundsatz nicht verletzt wird, hat der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 <12 ff.>; 18, 159 <166 f.>; 70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>). Hierfür reichen finanzielle Erwägungen allerdings allein nicht aus. Zu ihnen müssen weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzungen von Versorgungsbezügen sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 <1446>). 41 a) Soweit in der Gesetzesbegründung ... auf Parallelvorschriften im Rentenrecht verwiesen wird, nach denen die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente ebenfalls zu einer Verringerung der Bezüge um 3,6 v.H. pro Jahr führt, vermag dies die Kürzung durch den Versorgungsabschlag nicht in voller Höhe zu rechtfertigen. Denn eine zahlenmäßig identische Übertragung missachtet die strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme, die insbesondere darin liegen, dass die Beamtenversorgung als Vollversorgung sowohl die Grund- als auch die Zusatzversorgung umfasst (vgl. BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 <1447>). 42 b) Derartige systemimmanente Gründe können jedoch darin liegen, dass das Versorgungsrecht - wie insbesondere vor der Linearisierung des Steigerungssatzes - Frühpensionierungen dadurch begünstigt, dass der Höchstruhegehaltssatz bereits mehrere Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze erreicht wird. Die mit dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verbundenen Belastungen der Staatsfinanzen rechtfertigen deshalb Einschnitte in die Beamtenversorgung mit dem Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter anzuheben und die Zusatzkosten dadurch zu individualisieren, dass die Pension des Beamten um einen Abschlag gekürzt wird (vgl. BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 <1446>). Hierbei war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, den Versorgungsabschlag nicht von der Höchstpension, sondern von dem sich ohne Berücksichtigung der Kappung auf 75 v.H. ergebenden Ruhegehaltssatz vorzunehmen. Denn dies hätte in einer Vielzahl der Fälle dazu geführt, dass der Beamte trotz des frühzeitigen Ausscheidens weiterhin die Höchstpension erhalten hätte, und damit den Anreiz zur Frühpensionierung weitestgehend unangetastet gelassen. 43 3. § 14 Abs. 3 BeamtVG verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. 44 a) Die Vorschriften über den Versorgungsabschlag entfalten keine unzulässige Rückwirkung. Sie greifen nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden hat. 45 b) Die Regelung wirkt auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Eine solche tatbestandliche Rückanknüpfung ist zulässig, sofern ihr nicht im Einzelfall das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen entgegensteht (vgl. BVerfGE 70, 69 <84>). Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 76, 256 <347>), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (vgl. BVerfGE 70, 69 <84>). Allerdings haben die Grundsätze des Vertrauensschutzes im Bereich der Beamtenversorgung besondere Bedeutung: Wegen der Langfristigkeit gegebenenfalls notwendiger Dispositionen wird im Versorgungsrecht ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Hierbei ist jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber gerade auch bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen die Möglichkeit haben muss, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, DVBl 2005, S. 1441 <1449>). 46 c) Das Vertrauen des Beschwerdeführers in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage ist nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an ihrer Änderung (vgl. BVerfGE 76, 256 <356>). Die Einführung des Versorgungsabschlags wie auch deren Vorziehen tragen dem im ersten Versorgungsbericht der Bundesregierung (vgl. BRDrucks 780/96) dokumentierten drastischen Anwachsen der Versorgungszahlungen und der Mitursächlichkeit der Frühpensionierungen hierfür Rechnung. Sie wirken damit dem Anreiz zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst entgegen, der dadurch geschaffen wurde, dass der Versorgungshöchstsatz aufgrund des zuvor geltenden Rechts bereits lange vor der Regelaltersgrenze erreicht werden konnte. Dieser Anreiz ist aufgrund der Übergangsregelungen mit der Linearisierung und Streckung des Anwachsens des Versorgungssatzes nicht entfallen, sondern wird noch mehrere Jahre fortbestehen. Der im Versorgungsbericht dokumentierten Notwendigkeit schnellstmöglichen Handelns konnte deshalb nur durch weitere Maßnahmen Rechnung getragen werden." 47 Auch für den hier vorliegenden Fall einer Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit bestehen gegen der Versorgungsabschlag keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Februar 2004 48 BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, - 2 C 12/03 -, Schütz, BeamtR ES/C II 1 Nr. 13. 49 auf der Grundlage der dargelegten Kriterien des Bundesverfassungsgerichts entschieden. 50 Aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts 51 BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007, - 2 BvR 797/04 -, FamRZ 2008, 382 ff., 52 der zu diesem Urteil ergangen ist, ergeben sich keine hiervon abweichenden Erkenntnisse. 53 Das erkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 55 Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 56