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Beschluss

26 L 719/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rundfunkunternehmen hat nach § 26 Abs.1, § 4 PresseG NRW einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden über der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe dienende Tatsachen, soweit keine in § 4 Abs.2 genannte Schranke greift. • Die Vorlage von vertraulichen Vertragsdokumenten kann wegen der Gefährdung laufender Verhandlungen nach § 4 Abs.2 Nr.1 PresseG NRW versagt werden. • Eine juristische Person öffentlichen Rechts ist kein Antragsberechtigter nach dem IFG NRW, sodass ein Auskunftsanspruch hieraus ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch des Rundfunks gegenüber Behörde über Subventionsbedingungen (PresseG NRW) • Ein Rundfunkunternehmen hat nach § 26 Abs.1, § 4 PresseG NRW einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden über der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe dienende Tatsachen, soweit keine in § 4 Abs.2 genannte Schranke greift. • Die Vorlage von vertraulichen Vertragsdokumenten kann wegen der Gefährdung laufender Verhandlungen nach § 4 Abs.2 Nr.1 PresseG NRW versagt werden. • Eine juristische Person öffentlichen Rechts ist kein Antragsberechtigter nach dem IFG NRW, sodass ein Auskunftsanspruch hieraus ausgeschlossen ist. Die Antragssteller begehrten Auskunft und Kopien privatrechtlicher Zusagen über Investitionszuschüsse des Regionalen Wirtschaftsförderprogramms NRW an das Unternehmen O1 seit 1988 sowie Angaben zu möglichen Modifikationen und Abweichungen bei Beschäftigungs- und Investitionszusagen. Antragsteller 1 handelte in dem Verfahren nicht wirksam, weil die Vertretung durch eine juristische Person vor dem Verwaltungsgericht unzulässig war. Antragsteller 2 ist ein Rundfunkunternehmen und beantragte hilfsweise Auskunft nach PresseG NRW. Die Antragsgegnerin verweigerte teilweise die Herausgabe mit der Begründung, dass Verhandlungen mit O1 laufend seien und eine Veröffentlichung die Verhandlungen gefährden könne. In der Öffentlichkeit waren bereits Berichte über mögliche Verstöße und Rückforderungen gegenüber O1 erschienen. Das Rundfunkunternehmen kündigte eine Berichterstattung mit einem konkreten Termin an. • Zulässigkeit: Der Antrag des Antragstellers 1 ist unzulässig, weil vor dem Verwaltungsgericht nur natürliche Personen als Vertreter zulässig sind; juristische Personen können sich nicht vertreten lassen (§§ 62, 67 VwGO). • Anspruchsgrund: Ein Auskunftsanspruch des Antragstellers 2 folgt nicht aus dem IFG NRW, weil dieses nur natürlichen Personen Rechte einräumt; vielmehr ergibt sich der Anspruch aus § 26 Abs.1 i.V.m. § 4 PresseG NRW, der Behörden zur Erteilung für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe dienender Auskünfte verpflichtet. • Auslegung und Schranken: § 4 PresseG NRW ist im Lichte der Rundfunkfreiheit (Art.5 Abs.1 S.2 GG) auszulegen; Schranken des § 4 Abs.2 PresseG NRW (insbesondere Nr.1 Gefährdung laufender Verfahren) sind zu prüfen. • Schutz laufender Verhandlungen: Die Vorlage detaillierter Zuschussverträge könnte die sachgemäße Durchführung der noch schwebenden Verhandlungen mit O1 gefährden; die Antragsgegnerin hat dies substantiiert geltend gemacht und es steht dem Gericht bei summarischer Prüfung nicht fern, diese Gefährdung anzunehmen. • Öffentliches Informationsinteresse: Gleichwohl sind zu den beantragten Themen bereits zahlreiche Veröffentlichungen mit konkreten Zahlen erfolgt; deswegen erscheint es nicht evident, dass eine ergänzende oder präzisierende Auskunft die Verhandlungen tatsächlich zusätzlich gefährden würde. • Anordnungsgrund: Das Rundfunkunternehmen hat zudem glaubhaft gemacht, dass die Rundfunkfreiheit auch den Zeitpunkt der Berichterstattung umfasst, sodass ein Aufschub durch die Behörde die Berichterstattung faktisch vereiteln könnte. Der Antrag des Rundfunkantragstellers (Antragsteller 2) wurde teilweise stattgegeben: Die Behörde ist verpflichtet, Auskunft über die konkret zu erfüllenden Bedingungen, etwaige nachträgliche Änderungen der Zusagen und Abweichungen der tatsächlichen Beschäftigtenzahlen gegenüber Vereinbarungen zu erteilen. Der Antragsteller 1 blieb unzulässig vertreten und sein Antrag wurde abgelehnt. Die Behörde durfte die Vorlage vertraulicher Vertragskopien ablehnen, soweit eine Gefährdung laufender Verhandlungen zu befürchten ist, jedoch bestand im zuerkannten Umfang ein Auskunftsanspruch nach PresseG NRW, weil das öffentliche Informationsinteresse und der Schutz der Rundfunkfreiheit die Erteilung der Auskünfte rechtfertigen. Die Kosten wurden geteilt und der Streitwert auf 10.000 Euro festgesetzt.